Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Sozialversicherungsrecht - Übersicht  4. Rentenversicherung

Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung und Hinausschieben des Rentenbeginns

11.09.2012, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet, § 102 Befristung und Tod
 
(1) …
(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI
. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre, § 102 Befristung und Tod
 
(1) …
(2) … Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 102 Abs. 2 S. 2 SGB VI
.

Befristete Renten beginnen am Ersten des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung, § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen
 
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 101 Abs. 1 SGB VI
.

Unbefristet wird die Rente wegen Erwerbsminderung nur gezahlt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, § 102 Befristung und Tod
 
(1) …
(2) … Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI
. Hiervon wird ausgegangen, wenn

  • die Gesamtdauer der Befristungen bereits neun Jahre beträgt, § 102 Befristung und Tod
     
    (1) … hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 102 Abs. 2 S. 5 letzter Halbsatz SGB VI
    . Nach Ablauf der neun Jahre ist bei weiterem Vorliegen der Erwerbsminderung grundsätzlich eine unbefristete Rente zu leisten. Der Versicherte trägt dafür die Beweislast, dass die Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist und er somit Anspruch auf die Gewährung einer Rente auf Dauer hat oder
  • von einer Beseitigung der Erwerbsminderung nicht mehr ausgegangen werden kann – vgl. dazu Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 29. März 2006, B 13 RJ 31/05:
    Urteil des BSG vom 29. März 2006, B 13 RJ 31/05

    … Von solchen Gründen kann jedoch erst dann ausgegangen werden, wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und auch hiernach ein aufgehobenes Leistungsvermögen besteht. Daher liegt es nahe, Unwahrscheinlichkeit im Sinne des § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI n. F. (jetzt: S. 5) dann anzunehmen, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen – auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten – eine Besserung nicht anzunehmen ist, durch welche sich eine rentenrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versicherten ergeben würde. Rein vom Wortsinn kann es allerdings nicht darauf ankommen, ob – wie das LSG (ähnlich auch VerbKomm, Anm. 5 zu § 102 SGB VI, Stand April 2003; Bayerlein, Bönisch u. a., a.a.O.) meint – eine solche Besserung „auszuschließen“ ist (wie hier bereits das SG; vgl. ferner Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, RdNr 18 zu § 102 SGB VI; Stand Mai 2001). Erheblich ist allein, dass alle therapeutischen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden müssen, um ein qualitatives oder quantitatives Leistungshindernis zu beheben.

    …

Eine unbefristete Rente kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängig ist. In diesen Fällen wird immer nur eine befristete Rente gewährt.

Das Hinausschieben des Rentenbeginns für befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beseitigt nicht die Antragsfrist von § 99 Beginn
 
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 99 SGB VI
. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb von sieben Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger eingeht. Wird der Rentenantrag nach Ablauf der sieben Kalendermonate gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats.

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11 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Grosbar meint

    30.11.2012

    Hallo Hr. Nippel,
    ich versuche einem Bekannten zu helfen, der aus verschiedenen Gründen sich nicht selbst an Sie wenden kann.
    Ihm ist vor 1 Monat ein GdB 50 vom zuständigen VersAmt zuerkannt worden. Es ist/war Arbeiter in der Lebensmittelbranche, 59 Jahre alt und erhält ALG seit ca. 2 Jahren.
    Steht im eine Erwerbsminderungsrente zu? Wie und wo ist die zu beantragen? Wie sieht es bei ihm mit einer MdE aus? Wie ist, wenn ja, dabei zu verfahren?

    Mit Dank im Voraus
    Grosbar

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      18.12.2012

      Hallo Grosbar,

      der GdB nach dem SGB IX für eine Behinderung bestimmt sich nach völlig anderen Gesichtspunkten als die Erwerbsminderungsrente wegen auf Dauer bestehender Leistungseinschränkungen.

      Die Voraussetzungen der Rente stellt die gesetzliche Rentenversicherung auf Antrag fest, falls sie gesetzlich versichert sind.

      Voraussetzungen sind:

      – Wartezeit erfüllt
      – in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Pflichtbeiträge
      – Arbeitsfähigkeit täglich nur noch unter 3 bzw. Stunden.

      Grüße

      antworten
  2. norbert koernig meint

    22.05.2016

    meine Lebensgefährtin bezieht von der deutschen RV eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
    Den Vordruck R3214 SB
    hat Sie von Ihrem Hausarzt ausfüllen lassen. Wir leben in Spanien. Der Hausarzt ist von der Seguriatas Social. Dieser hat ausdrücklich die
    Pos. 19 [ spanische Fassung -] [ 18 deutsche Fassung ] des Anfragebogens ausgefüllt, in der die Frage war:
    ist eine Besserung der Leistungsfähigkeit möglich:
    * Mit nein NEIN beantwortet. *
    Sie ist auch nicht in der Lage, täglich bis zu drei Stunden tätig zu sein.
    Trotzdem wurde ihr nur eine befristete Rente gewährt, mit dem Hinweis, dass ein Restleistungsvermögen bestehen würde.
    § 102 (Abs.) 2 SGB VI hebt auf ein Restleistungsvermögen ab, dies wurde aber ausdrücklich von dem Arzt verneint.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      01.06.2016

      Hallo Herr Koernig,

      grundsätzlich sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu befristen. Bis zum 31. Dezember 2000 konnte eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit nur dann geleistet werden, wenn die begründete Aussicht bestand, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden konnte. Abs. 2 Satz 1 schreibt ab dem 1. Januar 2001 die generelle Befristung von Erwerbsminderungsrenten vor. Damit wird das bisher geltende Regel-Ausnahmeverhältnis von unbefristeten und befristeten Erwerbsminderungsrenten umgedreht.

      Ausgenommen von der Befristung und von Beginn an unbefristet zu zahlen sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Leistungsminderung behoben werden kann. Grundlage für derartige Entscheidungen sind medizinische Befunde, Berichte und Gutachten.

      Unwahrscheinlich ist die Behebung der Erwerbsminderung dann, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen – auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten – eine Besserung auszuschließen ist, durch die sich eine rentenrelevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben würde. Die Beweislast für die Befristung trägt nunmehr der Versicherte, wenn er eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beansprucht …

      Allein eine Antwort „nein“ des spanischen Hausarztes dürfte nicht geeignet sein, die Frage der „Wahrscheinlichkeit“ einer Genesung zu verneinen. Grundlage für derartige Entscheidungen sind medizinische Befunde, Berichte und Gutachten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  3. Maria meint

    15.11.2016

    Guten Abend,

    nach 11 Monaten (Antrag im Januar) Wartezeit und 2 Gutachterterminen (nach ersten Gutachten wurde die Rechte abgelehnt, ich habe dann Widerspruch eingelegt, dann kam zweiter Termin zum Gutachter) kam dann Post von der Rentenversicherung.

    Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind wir nunmehr bereit, volle Erwerbsminderungsrente seit dem 11.12.2015 bis 30.04.2018 anzunehmen und einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
    Rentenbeginn wäre der 01.07.2016.

    Wir bitten Sie um Mitteilung ob sich der Widerspruch damit erledigt hat.

    Ich hab mich ein wenig durchgelesen und erfahren das die Renten nur noch befristet werden bis höchstens 3 Jahre und dann neu geprüft werden.

    Wieviel Sinn hat es jetzt auf eine unbefristete Rente zu klagen?

    Da mein Widerspruch auf der ersten Ablehnung galt, sollte sich der Widerspruch doch erledigt haben oder?

    Man hat mir geraten (die Frau die mit mir den Rentenantrag gemacht hat), den Rentenbeginn zum 01.07.16 nicht zu akzeptieren und ihnen zu schreiben, dass ich den Widerspruch nur dann zurücknehme, wenn ein Anspruch ab 11.12 besteht.

    Was halten Sie davon und welchen Erfolg würde das haben?

    Soweit ich weiß ist es gesetzlich vorgeschrieben das die Rente erst ab dem 7ten Monat ausgezahlt wird.

    Liebe Grüße

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      16.11.2016

      Hallo Maria,

      seit dem 1. Januar 2001 sind nach § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich zu befristen. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre und kann wiederholt werden, § 102 Abs. 2 S. 2 ff. SGB VI (s. o.).

      Ausgenommen von der Befristung und von Beginn an unbefristet zu zahlen sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Leistungsminderung behoben werden kann. Dies beurteilt sich nach den oben genannten Maßstäben. In der weit überwiegenden Zahl wird allerdings auch nach dem seit 2001 geltenden Recht wegen des medizinischen Sachverhalts von Beginn an Dauerrente gezahlt (s. dazu u. a. Stock in Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch VI, zu § 102 Rdnr. 10).

      Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs mit der Begründung, dass die Rente unbefristet zu zahlen sei, vermag ich mangels Kenntnis des Sachverhalts nicht abzuschätzen. Auch vermag ich nicht abzuschätzen, inwieweit der Widerspruch Ihre tatsächliche wirtschaftliche Lage ändert. Jedenfalls ist der Widerspruch kostenfrei und die Aufrechterhaltung kostet Sie nichts. Warum versuchen Sie es nicht einfach?

      Falls der Widerspruch zurückgewiesen werden sollte, ist abzuschätzen, inwieweit Klage gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des ablehnenden Widerspruchsbescheides erhoben werden sollte.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel

      antworten
  4. uu meint

    26.07.2018

    Sehr geehrter Herr Nippel!

    Mir wurde eine volle Erwerbsminderungsrente befristet für 3 Jahre genehmigt.
    Ich habe den Antrag am 18.04.2018 gestellt.
    Im Rentenbescheid steht, dass die EMR am 01.04.2018 beginnt.
    Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 13.12.2016 erfüllt (OP, danach fortlaufende Arbeitsunfähigkeit).

    Nun ist meine Frage, ob es eine Chance gibt auf rückwirkende Zahlung der EMR ab Datum der Anspruchsvoraussetzungen.

    Ich weiß, dass ich den Antrag sehr spät gestellt habe und somit die Drei-Monats-Frist verpasst habe (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Zum damaligem Zeitpunkt war der negative Verlauf nach der OP aber noch nicht abzusehen.
    Ich frage mich, ob ich mit dieser Begründung in einem Widerspruch eine Chance auf rückwirkende Zahlung habe.

    Über Antwort würde ich mich sehr freuen!
    MfG

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      31.07.2018

      Hallo uu,

      § 99 Abs. 1 SGB VI lautet:

      (1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

      Ein weiter zurückliegender Beginn der Rente ist – soweit ich dies überblicke – nur aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches möglich (etwa wenn der Rentenversicherungsträger nicht richtig beraten hat.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  5. Angelika meint

    09.09.2018

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    ich darf mir erlauben das folgende Problem vorzutragen

    Ich erhalte eine Arbeitsmarktrente, welche seit 2004 alle drei Jahre verlängert wird. Seit dem letzten Bescheid im Jahr 2016 hat sich der Gesundheitszustand nach einem Unfall im Sommer 2017 erheblich verschlechtert, auch besteht seither fortdauernde Arbeitsunfähigkeit.

    Zwar war ich nicht mehr berufstätig, weshalb ich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt hätte. Diese wurde von den behandelnden Ärzten deshalb ausgestellt, weil ich im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht wegen Erkrankung immer wieder Fristverschiebung bzw. Terminsverschiebung beantragen musste. Im Zivilverfahren kam es wiederholt zu Richterwechsel. Manchmal war es ausreichend zusammen mit dem Antrag wegen Fristverlängerung eine AU zu schicken, manchmal wollte der Richter eine ärztliche Bescheinigung, in welcher konkret dargelegt wurde, warum ich nicht imstande war die eingelegten Rechtsmittel fristwahrend zu begründen. Ehemalige Ersparnisse wurden infolge Erkrankung aufgebraucht, einen Nebenverdienst kann ich infolge Erkrankung nicht ausüben. Deshalb muss ich ergänzende Hilfe zur Rente bzw. zum Lebensunterhalt beantragen.

    Anscheinend ist für Bezieher von Arbeitsmarktrenten das Jobcenter zuständig. Andererseits ist anscheinend das Sozialamt zuständig, wenn die hilfesuchende Person länger als sechs Monate arbeitsunfähig ist. Welches Amt wäre demnach zuständig? Denn der letzte Bescheid aus dem Jahr 2016 bzw. die von der DRV damals noch zugrunde gelegte gesundheitliche Situation ist aus den oben genannten Gründen inzwischen überholt.

    Viele Grüsse

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      10.09.2018

      Hallo Angelika,

      § 41 Abs. 3 SGB XII spricht eine deutliche Sprache:

      (3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

      „Unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage“ muss die vollständige Erwerbsminderung bestehen. Darüber hinaus muss die volle Erwerbsminderung auch nicht mehr behoben werden können. Erst dann ist das Sozialamt zuständig. …

      Für dieses Ergebnis spricht auch § 8 Abs. 1 SGB II, wonach erwerbsfähig ist, wer „auf absehbare Zeit“ mindestens drei Stunden erwerbstätig sein kann. Unter „auf nicht absehbare Zeit“ ist ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verstehen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  6. Angelika meint

    10.09.2018

    Herzliches Dankeschön für die Antwort!

    Die folgende Frage stellt sich noch:

    Wenn der letzte Bescheid der DRV über eine befristete vollständige Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente) aus dem Jahr 2016 stammt, nachfolgend aber infolge Unfall 2017 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und seitdem fortgesetzt Arbeitsunfähigkeit besteht, kann dann das Sozialamt die Sache übernehmen oder bleibt das Jobcenter zuständig?

    Einem Urteil des BSG kann entnommen werden, dass eine Vermittlungsfähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden ist, wenn eine Person mehr als 26 Wochen im Jahr krankgeschrieben ist (B 13 R 107/12 B)

    Bleibt dann dennoch das Jobcenter zuständig?

    Oder kann/muss die betroffene Person Antrag beim Sozialamt stellen, damit das Sozialamt sich für zuständig erklärt oder die Zuständigkeit prüft?

    Oder muss Antrag bei der DRV eingereicht werden, damit diese vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Neubewertung vornimmt und prüft ob eine unbefristete vollständige Erwerbsminderung eingetreten ist?

    Mit bestem Dank im Voraus

    antworten
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