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	Kommentare zu: Erwerbsminderungsrente: Abschläge, Zugangsfaktor &#038; Zurechnungszeit erklärt	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Hubertus Cloppenburg		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderungsrente-zugangsfaktor-zurechnungszeit/#comment-68544</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hubertus Cloppenburg]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Feb 2020 11:24:48 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel, ist es korrekt, dass mit der Altersrente der Zugangsfaktor aus der Erwerbsminderungsrente beibehalten wird? Der Zugangsfaktor wird also nicht auf 1.0 erhöht. So wird dies im Rentenbescheid dargestellt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel, ist es korrekt, dass mit der Altersrente der Zugangsfaktor aus der Erwerbsminderungsrente beibehalten wird? Der Zugangsfaktor wird also nicht auf 1.0 erhöht. So wird dies im Rentenbescheid dargestellt.</p>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderungsrente-zugangsfaktor-zurechnungszeit/#comment-45758</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Oct 2018 15:10:51 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderungsrente-zugangsfaktor-zurechnungszeit/#comment-45753&quot;&gt;Christian Carstens&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Carstens,

so richtig verstehe ich Ihre Frage nicht. Die Kürzung des Zugangsfaktors bewirkt bei der &quot;normalen&quot; Altersrente, dass pro Monat früher in Anspruch genommener Rente Abschläge von 0,3 % erfolgen. Die bereits vorhandenen Rentenpunkte werden also nur dann mit dem Zugangsfaktor 1 bewertet, wenn das Rentenalter erreicht ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Erwerbsminderungsrente.

Nach Einführung der Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente durch das Rentenreformgesetz im Jahre 1992 ging der Gesetzgeber davon aus, dass Versicherte anstelle einer gekürzten Altersrente bevorzugt eine Erwerbsminderungsrente beantragen würden. Mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten sollte ein Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente verhindert und auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert werden. Im Ergebnis werden die Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit allerdings mit erheblich geringeren Abschlägen belastet als Versicherte, die vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nehmen. Die Abschläge für den von der Erwerbsminderung Betroffenen betragen höchstens 10,8 % (da die Vollendung des 65. Lebensjahres als für die Berechnung maßgeblicher Zeitpunkt dient). Bei „normaler“ Altersrente zählt in der Regel das 67. Lebensjahr. Die frühestmögliche Inanspruchnahme liegt nach dem vollendeten 63. Lebensjahr. Der mögliche Abschlag beträgt also bei der „normalen“ Altersrente 14,4 % (4 Jahre x 12 Monate x 0,3 %).

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderungsrente-zugangsfaktor-zurechnungszeit/#comment-45753">Christian Carstens</a>.</p>
<p>Hallo Herr Carstens,</p>
<p>so richtig verstehe ich Ihre Frage nicht. Die Kürzung des Zugangsfaktors bewirkt bei der &#8222;normalen&#8220; Altersrente, dass pro Monat früher in Anspruch genommener Rente Abschläge von 0,3 % erfolgen. Die bereits vorhandenen Rentenpunkte werden also nur dann mit dem Zugangsfaktor 1 bewertet, wenn das Rentenalter erreicht ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Erwerbsminderungsrente.</p>
<p>Nach Einführung der Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente durch das Rentenreformgesetz im Jahre 1992 ging der Gesetzgeber davon aus, dass Versicherte anstelle einer gekürzten Altersrente bevorzugt eine Erwerbsminderungsrente beantragen würden. Mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten sollte ein Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente verhindert und auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert werden. Im Ergebnis werden die Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit allerdings mit erheblich geringeren Abschlägen belastet als Versicherte, die vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nehmen. Die Abschläge für den von der Erwerbsminderung Betroffenen betragen höchstens 10,8 % (da die Vollendung des 65. Lebensjahres als für die Berechnung maßgeblicher Zeitpunkt dient). Bei „normaler“ Altersrente zählt in der Regel das 67. Lebensjahr. Die frühestmögliche Inanspruchnahme liegt nach dem vollendeten 63. Lebensjahr. Der mögliche Abschlag beträgt also bei der „normalen“ Altersrente 14,4 % (4 Jahre x 12 Monate x 0,3 %).</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
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		<title>
		Von: Christian Carstens		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/erwerbsminderungsrente-zugangsfaktor-zurechnungszeit/#comment-45753</link>

		<dc:creator><![CDATA[Christian Carstens]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Oct 2018 08:21:31 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&quot;Der Zugangsfaktor ist also für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, ...&quot;

Verstehe ich so, dass der geminderte Zugangsfaktor lediglich auf die Rentenpunkte Anwendung findet, welche durch die Zurechnungszeit ergeben.
Die bereits vorhandenen Rentenpunkte werden mit dem Zugangsfaktor 1.0 bewertet. Verstehe ich das richtig?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8222;Der Zugangsfaktor ist also für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, &#8230;&#8220;</p>
<p>Verstehe ich so, dass der geminderte Zugangsfaktor lediglich auf die Rentenpunkte Anwendung findet, welche durch die Zurechnungszeit ergeben.<br>
Die bereits vorhandenen Rentenpunkte werden mit dem Zugangsfaktor 1.0 bewertet. Verstehe ich das richtig?</p>
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