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Startseite  Sozialversicherungsrecht - Übersicht  4. Rentenversicherung

Kürzung der Erwerbsminderungsrenten bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

12.04.2013, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelBei Erwerbsminderungsrenten haben die Versicherten ab dem 1. Januar 2001 einen Rentenabschlag von maximal 10,8 % hinzunehmen, wenn die Rente vor dem 63. bzw. dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen wird. Bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente sind der „Zugangsfaktor“ und die „Zurechnungszeit“ zu berücksichtigen.

1. Zugangsfaktor2. Zurechnungszeit

 

1. Zugangsfaktor

Der Monatsbetrag einer Rente wird nach einer Rentenformel berechnet, die in einem ihrer Rechenschritte die Multiplikation aller in einem Versichertenleben erworbenen Entgeltpunkte mit dem sog. Zugangsfaktor vorsieht.

Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind, § 77 Zugangsfaktor
 
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 77 Abs. 1 SGB VI
.

Wird eine Erwerbsminderungsrente vor dem 63. bzw. 65. Lebensjahr in Anspruch genommen, gilt nicht mehr der Zugangsfaktor 1,0, sondern der Faktor wird um 0,003 pro Monat verringert. Bei einem Rentenbeginn der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt für die Bestimmung des Zugangsfaktors allerdings die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend, d. h. der davor liegende Zeitraum der Renteninanspruchnahme führt nicht zu einer weiteren Kürzung. Die Einschränkung stellt somit sicher, dass auch bei einem Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Rentenmonatsbetrag höchstens um 10,8 % gekürzt wird.

Der Zugangsfaktor ist also für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, § 77 Zugangsfaktor
 
(1) …
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
…
3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI
. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 62. Lebensjahres, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend, § 77 Zugangsfaktor
 
(1) …
(2) …
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI
.

2. Zurechnungszeit

Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Erwerbsminderungsrente hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 59 Zurechnungszeit
 
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 59 Abs. 1 SGB VI
.

Um die Wirkung der Rentenkürzung durch die Minderung des Zugangsfaktors zu mildern, hat der Gesetzgeber gleichzeitig die Zurechnungszeit für Versicherte ab dem 55. Lebensjahr voll anerkannt, während diese bis zum 31. Dezember 2000 nur zu einem Drittel berücksichtigt wurde. Die Zurechnungszeit bewirkt als beitragsfreie Zeit eine Rentenerhöhung.

Die Zurechnungszeit beginnt bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit dem Eintritt der Erwerbsminderung, § 59 Zurechnungszeit
 
(1) …
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
1. …
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 59 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI
und endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

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3 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Christian Carstens meint

    22.10.2018

    „Der Zugangsfaktor ist also für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, …“

    Verstehe ich so, dass der geminderte Zugangsfaktor lediglich auf die Rentenpunkte Anwendung findet, welche durch die Zurechnungszeit ergeben.
    Die bereits vorhandenen Rentenpunkte werden mit dem Zugangsfaktor 1.0 bewertet. Verstehe ich das richtig?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      22.10.2018

      Hallo Herr Carstens,

      so richtig verstehe ich Ihre Frage nicht. Die Kürzung des Zugangsfaktors bewirkt bei der „normalen“ Altersrente, dass pro Monat früher in Anspruch genommener Rente Abschläge von 0,3 % erfolgen. Die bereits vorhandenen Rentenpunkte werden also nur dann mit dem Zugangsfaktor 1 bewertet, wenn das Rentenalter erreicht ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Erwerbsminderungsrente.

      Nach Einführung der Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente durch das Rentenreformgesetz im Jahre 1992 ging der Gesetzgeber davon aus, dass Versicherte anstelle einer gekürzten Altersrente bevorzugt eine Erwerbsminderungsrente beantragen würden. Mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten sollte ein Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente verhindert und auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert werden. Im Ergebnis werden die Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit allerdings mit erheblich geringeren Abschlägen belastet als Versicherte, die vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nehmen. Die Abschläge für den von der Erwerbsminderung Betroffenen betragen höchstens 10,8 % (da die Vollendung des 65. Lebensjahres als für die Berechnung maßgeblicher Zeitpunkt dient). Bei „normaler“ Altersrente zählt in der Regel das 67. Lebensjahr. Die frühestmögliche Inanspruchnahme liegt nach dem vollendeten 63. Lebensjahr. Der mögliche Abschlag beträgt also bei der „normalen“ Altersrente 14,4 % (4 Jahre x 12 Monate x 0,3 %).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  2. Hubertus Cloppenburg meint

    14.02.2020

    Hallo Herr Nippel, ist es korrekt, dass mit der Altersrente der Zugangsfaktor aus der Erwerbsminderungsrente beibehalten wird? Der Zugangsfaktor wird also nicht auf 1.0 erhöht. So wird dies im Rentenbescheid dargestellt.

    antworten
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