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	Kommentare zu: Ungleichbehandlung in der freiwilligen Krankenversicherung – Rentner, Selbständige &#038; Ehegatten (§ 240 SGB V)	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Mon, 27 Oct 2025 16:49:21 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-220473</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 May 2024 16:17:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-219977&quot;&gt;Matze&lt;/a&gt;.

Hallo Matze,

ein aktuelles Verfahren ist mir nicht bekannt.

Ich gehe nicht davon aus, dass sich mittelfristig etwas ändern wird.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-219977">Matze</a>.</p>
<p>Hallo Matze,</p>
<p>ein aktuelles Verfahren ist mir nicht bekannt.</p>
<p>Ich gehe nicht davon aus, dass sich mittelfristig etwas ändern wird.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Matze		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-219977</link>

		<dc:creator><![CDATA[Matze]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Apr 2024 10:17:01 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4906#comment-219977</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

ich bin freiberuflich tätig und freiwilliges GKV Mitglied. Wie hier schon vielfach beschrieben verlangt die GKV auch von meinen sonstigen Einnahmen neben dem Gewinn aus Freiberuflichkeit, wie z.B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge usw. den vollen Beitragssatz. Hätte ein Arbeitnehmer völlig identische sonstige Einnahmen, wie ich, wären diese für Ihn beitragsfrei. Das kann m.E. mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht im Einklang stehen und ist eine schreiende Ungerechtigkeit. 

Ist hierzu aktuell ein Verfahren höchstrichterlich anhängig und wird sich hieran Ihres Erachtens in den nächsten 10 Jahren etwas ändern?

Herzlichen Dank!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>ich bin freiberuflich tätig und freiwilliges GKV Mitglied. Wie hier schon vielfach beschrieben verlangt die GKV auch von meinen sonstigen Einnahmen neben dem Gewinn aus Freiberuflichkeit, wie z.B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge usw. den vollen Beitragssatz. Hätte ein Arbeitnehmer völlig identische sonstige Einnahmen, wie ich, wären diese für Ihn beitragsfrei. Das kann m.E. mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht im Einklang stehen und ist eine schreiende Ungerechtigkeit. </p>
<p>Ist hierzu aktuell ein Verfahren höchstrichterlich anhängig und wird sich hieran Ihres Erachtens in den nächsten 10 Jahren etwas ändern?</p>
<p>Herzlichen Dank!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Elvira		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-207549</link>

		<dc:creator><![CDATA[Elvira]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Oct 2023 20:04:53 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4906#comment-207549</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-13840&quot;&gt;Michael Kunze&lt;/a&gt;.

Mich betrifft diese Vorgehensweise. 47 Arbeitsjahre, in der ersten Hälfte, der Versicherungszeit, war ich 23 Jahre in der gesetzlichen Krankenkasse.  Von 2001 -2014 war ich in einer privaten KK. Danach wieder in der gesetzlichen KK. Jetzt bin ich, vorzeitig mit Abzüge, in Rente gegangen. Ich möchte in der gesetzlichen KK bleiben- nicht möglich. Ich muss mich freiwillig Krankenversichern. Was ist da freiwillig!
Ich muss die Lohnsteuerbescheide einreichen, nach denen die Beiträge errechnet werden.
Ich finde die Abzüge nicht gerechtfertigt. Wer kann mir helfen? Wohin kann ich mich wenden.
Ich würde mich freuen, wenn ich Hilfe bekommen würde.
Mit freundlichen Grüßen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-13840">Michael Kunze</a>.</p>
<p>Mich betrifft diese Vorgehensweise. 47 Arbeitsjahre, in der ersten Hälfte, der Versicherungszeit, war ich 23 Jahre in der gesetzlichen Krankenkasse.  Von 2001 -2014 war ich in einer privaten KK. Danach wieder in der gesetzlichen KK. Jetzt bin ich, vorzeitig mit Abzüge, in Rente gegangen. Ich möchte in der gesetzlichen KK bleiben- nicht möglich. Ich muss mich freiwillig Krankenversichern. Was ist da freiwillig!<br>
Ich muss die Lohnsteuerbescheide einreichen, nach denen die Beiträge errechnet werden.<br>
Ich finde die Abzüge nicht gerechtfertigt. Wer kann mir helfen? Wohin kann ich mich wenden.<br>
Ich würde mich freuen, wenn ich Hilfe bekommen würde.<br>
Mit freundlichen Grüßen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-167226</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Nov 2021 10:09:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4906#comment-167226</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-166898&quot;&gt;Klaeschen&lt;/a&gt;.

Hallo Klaeschen,

ja, ich persönlich bin der Meinung, dass insbesondere Regelungen zur Verbeitragung von Einnahmen aus selbst von dem/der Versicherten eingezahlten privaten Versicherungen zur Altersvorsorge keine &quot;Einnahmen&quot; im Sinne des Beitragsrechts sind, sondern Vermögen aus bereits verbeitragtem Einkommen. Sprich: Wenn ein in der Krankenversicherung Pflichtversicherter eine Lebensversicherung abschließt, werden Auszahlungen aus dieser Lebensversicherung nicht als Einnahmen des Pflichtversicherten verbeitragt. Das ist auch richtig. Das Einkommen wurde bereits verbeitragt und Vermögen soll und darf nicht verbeitragt werden.

Wenn ein freiwillig Versicherter selbst (und nicht der Arbeitgeber) aus „verbeitragtem“ Einkommen Einzahlung z. B. in eine Direktlebensversicherung leistet (Vermögen aufbaut nachdem er die Versicherung vom Arbeitgeber weitergeführt hat), soll bei Auszahlung des bereits verbeitragten Einkommens (Vermögens) die Auszahlung erneut verbeitragt werden – nicht nur mit einem Ertragsanteil. Das leuchtet mir nicht ein und daran wird meines Erachtens zurecht Kritik geübt. 

An einer „doppelten Verbeitragung von Einkommen“ des freiwillig Versicherten scheint sich nicht wirklich etwas geändert zu haben.  Hier gelten immer noch die Ausführungen des &lt;a href=&quot;https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/09/rk20100906_1bvr073908.html&quot; target=&quot;_blank&quot; title=&quot;Beschluss in neuem Tab&quot; rel=&quot;noopener nofollow ugc&quot;&gt;BVerfG vom 7. September 2010, 1 BvR 739/08&lt;/a&gt;, Rdnrn. 10 und 12 :

&lt;div class=&quot;box-schwarz&quot;&gt;&lt;header&gt;Beschluss des BVerfG vom 7. September 2010, 1 BvR 739/08&lt;/header&gt; &lt;div class=&quot;tipp-content&quot;&gt;&lt;p&gt;...
[10] … Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das Steuerrecht den Grundsatz entwickelt, dass steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss beziehungsweise bei der erstmaligen Realisierung zu versteuern sei (BVerfGE 105, 73 ≪122≫). Für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung als eines Versicherungssystems gelten jedoch andere Grundsätze. …
…
[12] Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auf die ausgezahlten Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seiner Krankenkasse zu zahlen hat ...
...
&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;


Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-166898">Klaeschen</a>.</p>
<p>Hallo Klaeschen,</p>
<p>ja, ich persönlich bin der Meinung, dass insbesondere Regelungen zur Verbeitragung von Einnahmen aus selbst von dem/der Versicherten eingezahlten privaten Versicherungen zur Altersvorsorge keine &#8222;Einnahmen&#8220; im Sinne des Beitragsrechts sind, sondern Vermögen aus bereits verbeitragtem Einkommen. Sprich: Wenn ein in der Krankenversicherung Pflichtversicherter eine Lebensversicherung abschließt, werden Auszahlungen aus dieser Lebensversicherung nicht als Einnahmen des Pflichtversicherten verbeitragt. Das ist auch richtig. Das Einkommen wurde bereits verbeitragt und Vermögen soll und darf nicht verbeitragt werden.</p>
<p>Wenn ein freiwillig Versicherter selbst (und nicht der Arbeitgeber) aus „verbeitragtem“ Einkommen Einzahlung z. B. in eine Direktlebensversicherung leistet (Vermögen aufbaut nachdem er die Versicherung vom Arbeitgeber weitergeführt hat), soll bei Auszahlung des bereits verbeitragten Einkommens (Vermögens) die Auszahlung erneut verbeitragt werden – nicht nur mit einem Ertragsanteil. Das leuchtet mir nicht ein und daran wird meines Erachtens zurecht Kritik geübt. </p>
<p>An einer „doppelten Verbeitragung von Einkommen“ des freiwillig Versicherten scheint sich nicht wirklich etwas geändert zu haben.  Hier gelten immer noch die Ausführungen des <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/09/rk20100906_1bvr073908.html" target="_blank" title="Beschluss in neuem Tab" rel="noopener nofollow ugc">BVerfG vom 7. September 2010, 1 BvR 739/08</a>, Rdnrn. 10 und 12 :</p>
<div class="box-schwarz">
<header>Beschluss des BVerfG vom 7. September 2010, 1 BvR 739/08</header>
<div class="tipp-content">
<p>&#8230;<br>
[10] … Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das Steuerrecht den Grundsatz entwickelt, dass steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss beziehungsweise bei der erstmaligen Realisierung zu versteuern sei (BVerfGE 105, 73 ≪122≫). Für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung als eines Versicherungssystems gelten jedoch andere Grundsätze. …<br>
…<br>
[12] Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auf die ausgezahlten Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seiner Krankenkasse zu zahlen hat &#8230;<br>
&#8230;
</p>
</div>
</div>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Klaeschen		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-166898</link>

		<dc:creator><![CDATA[Klaeschen]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Oct 2021 11:03:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4906#comment-166898</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag Herr Nippel,
wie ich hier lese, verstehen auch Sie die Ungleichbehandlung von Angestellten und Selbständigen also freiwillig gesetzlich Versicherten als verfassungswiedrig, richtig?
In meinem Fall hatte ich 2020 ca 30tsd euro Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit und musste in dem Jahr einen großen Teil Aktien veräußern. Diese Gewinne in Höhe von ca 25tsd Euro werden nun der GKV zugrundegelegt, was ja so bei Angestellten nicht stattfinden würde. Aufgrund dessen wird bei mir für 2019 und 2020 der Beitrag jeweils um ca 2000-5000Euro höher sein, als wenn ich bei gleichem Einkommen angestellt wäre. Das kann verfassungsrechtlich doch nicht richtig sein.
Macht es ggf Sinn gegen diese Regelung vorzugehen.
Vielen Dank für Ihre Meinung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag Herr Nippel,<br>
wie ich hier lese, verstehen auch Sie die Ungleichbehandlung von Angestellten und Selbständigen also freiwillig gesetzlich Versicherten als verfassungswiedrig, richtig?<br>
In meinem Fall hatte ich 2020 ca 30tsd euro Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit und musste in dem Jahr einen großen Teil Aktien veräußern. Diese Gewinne in Höhe von ca 25tsd Euro werden nun der GKV zugrundegelegt, was ja so bei Angestellten nicht stattfinden würde. Aufgrund dessen wird bei mir für 2019 und 2020 der Beitrag jeweils um ca 2000-5000Euro höher sein, als wenn ich bei gleichem Einkommen angestellt wäre. Das kann verfassungsrechtlich doch nicht richtig sein.<br>
Macht es ggf Sinn gegen diese Regelung vorzugehen.<br>
Vielen Dank für Ihre Meinung.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: M.Wannke		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-43542</link>

		<dc:creator><![CDATA[M.Wannke]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Nov 2017 18:59:35 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4906#comment-43542</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
vielen Dank für diesen Artikel, der die gleichen Fragen aufwirft, die ich mir auch stelle. Insbesondere ergibt sich durch die Berücksichtigung der Summe der POSITIVEN Einkünfte - ohne Querverrechnung - gerade bei Selbständigen mit geringen Einkünften, dafür aber aus mehreren QUellen, bspw. Verlust aus selbst. Tätigkeit, aber Kapitalerträge, dass der Krankenkassenbeitrag (KKB) sogar bis zu 100% der (vor Abzug des KKB) effektiv zur Verfügung stehenden Einnahmen betragen kann.

Das kann m. E. kaum verfassungstreu sein, insbesondere nach Einführung des umfassenden Versicherungszwanges, durch den der Abschluss einer KV ja verpflichtend ist. M. E. entstehen hierdurch Verstöße gegen Art. 1, Art. 2 GG(Recht auf Leben, freie Entfaltung, wenn mir  im oben skizzierten Fall alle Mittel zum Leben genommen werden) sowie Art. 12 (1) GG(Berufsfreiheit, wenn ich de facto per Sozialgesetz gezwungen werde, eine Tätigkeit als Angestellter anstatt als Selbständiger auszuüben, wobei das Gesetz genau dies nicht regeln sollte)
Gibt es denn hierzu mittlerweile Rechtsprechung des BVerfG? 

MfG, M.W.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
vielen Dank für diesen Artikel, der die gleichen Fragen aufwirft, die ich mir auch stelle. Insbesondere ergibt sich durch die Berücksichtigung der Summe der POSITIVEN Einkünfte &#8211; ohne Querverrechnung &#8211; gerade bei Selbständigen mit geringen Einkünften, dafür aber aus mehreren QUellen, bspw. Verlust aus selbst. Tätigkeit, aber Kapitalerträge, dass der Krankenkassenbeitrag (KKB) sogar bis zu 100% der (vor Abzug des KKB) effektiv zur Verfügung stehenden Einnahmen betragen kann.</p>
<p>Das kann m. E. kaum verfassungstreu sein, insbesondere nach Einführung des umfassenden Versicherungszwanges, durch den der Abschluss einer KV ja verpflichtend ist. M. E. entstehen hierdurch Verstöße gegen Art. 1, Art. 2 GG(Recht auf Leben, freie Entfaltung, wenn mir  im oben skizzierten Fall alle Mittel zum Leben genommen werden) sowie Art. 12 (1) GG(Berufsfreiheit, wenn ich de facto per Sozialgesetz gezwungen werde, eine Tätigkeit als Angestellter anstatt als Selbständiger auszuüben, wobei das Gesetz genau dies nicht regeln sollte)<br>
Gibt es denn hierzu mittlerweile Rechtsprechung des BVerfG? </p>
<p>MfG, M.W.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-40708</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2016 13:14:49 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4906#comment-40708</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-40704&quot;&gt;Otto E. Leser&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Leser,

nach einer ersten rechtlichen Einschätzung gehe ich zunächst davon aus, dass die Berücksichtigung des Familieneinkommens im Rahmen des § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V vorgesehen ist. Schauen Sie sich dazu z. B. das Urteil des &lt;a href=&quot;https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/11ud/page/bsjrsprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=KSRE126731514&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;doctyp=juris-r&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=K&amp;paramfromHL=true#focuspoint&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;BSG vom 28. September 2011 (B 12 KR 9/10 Rdnrn. 14 ff.)&lt;/a&gt; an:



&lt;blockquote&gt;...

[14] Zur Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten bzw Lebenspartners regelte § 9 III. Nr 1 Buchst d) Abs 2 der Satzung Folgendes: &quot;Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte/Lebenspartner über eigene Einnahmen und steht er nicht im Erwerbsleben oder ist er im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV nur geringfügig beschäftigt, werden diese, mindestens aber die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten/Lebenspartners als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt&quot;. Diese Bemessung galt nicht, &quot;wenn die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds entweder die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen seines Ehegatten/Lebenspartners übersteigen&quot;. § 9 III. Nr 1 Buchst d) Abs 3 regelte, dass (nur) die Einnahmen eines bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten bzw Lebenspartners als beitragspflichtige Einnahmen des freiwilligen Mitglieds unberücksichtigt blieben.

[15] b. In Anwendung dieser Satzungsregelungen ist die Höhe der von der Klägerin vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2006 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge in den angefochtenen Bescheiden zutreffend nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von monatlich 1524,29 Euro festgesetzt worden. ...

[16] c. Die hier anzuwendenden Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

...
&lt;/blockquote&gt;

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-40704">Otto E. Leser</a>.</p>
<p>Hallo Herr Leser,</p>
<p>nach einer ersten rechtlichen Einschätzung gehe ich zunächst davon aus, dass die Berücksichtigung des Familieneinkommens im Rahmen des § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V vorgesehen ist. Schauen Sie sich dazu z. B. das Urteil des <a href="https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/11ud/page/bsjrsprod.psml?doc.hl=1&#038;doc.id=KSRE126731514&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=1&#038;doctyp=juris-r&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=K&#038;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank">BSG vom 28. September 2011 (B 12 KR 9/10 Rdnrn. 14 ff.)</a> an:</p>
<blockquote><p>&#8230;</p>
<p>[14] Zur Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten bzw Lebenspartners regelte § 9 III. Nr 1 Buchst d) Abs 2 der Satzung Folgendes: &#8222;Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte/Lebenspartner über eigene Einnahmen und steht er nicht im Erwerbsleben oder ist er im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV nur geringfügig beschäftigt, werden diese, mindestens aber die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten/Lebenspartners als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt&#8220;. Diese Bemessung galt nicht, &#8222;wenn die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds entweder die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen seines Ehegatten/Lebenspartners übersteigen&#8220;. § 9 III. Nr 1 Buchst d) Abs 3 regelte, dass (nur) die Einnahmen eines bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten bzw Lebenspartners als beitragspflichtige Einnahmen des freiwilligen Mitglieds unberücksichtigt blieben.</p>
<p>[15] b. In Anwendung dieser Satzungsregelungen ist die Höhe der von der Klägerin vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2006 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge in den angefochtenen Bescheiden zutreffend nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von monatlich 1524,29 Euro festgesetzt worden. &#8230;</p>
<p>[16] c. Die hier anzuwendenden Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.</p>
<p>&#8230;
</p></blockquote>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Otto E. Leser		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-40704</link>

		<dc:creator><![CDATA[Otto E. Leser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 09 Oct 2016 19:41:31 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4906#comment-40704</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,
Ihre Einladung, eine Frage zu stellen, nehme ich gerne an.
Folgender Sachverhalt ist gegeben: Meine Frau und ich sind verheiratet, sie ist Rentnerin, Alter 70 Jahre, bei der Barmer GEK (= BEK) freiwillig krankenversichert. Ich bin ebenfalls Rentner, zusätzlich selbständig tätig, 68 J. alt, bei der AXA privat krankenversichert.
Die BEK verlangt nun, dass ich mein Einkommen mit unserem ESt-Bescheid offenlege. Die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter richtet sich nämlich nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds, wozu auch das Familieneinkommen rechnet. 

Meine Frage nun: Ist dieses Begehren der BEK rechtens - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gem. Art. 6 Abs. 1 GG? Er verbietet nämlich, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen.
Gerne höre bzw. lese ich von Ihnen.
Mit besten Grüßen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,<br>
Ihre Einladung, eine Frage zu stellen, nehme ich gerne an.<br>
Folgender Sachverhalt ist gegeben: Meine Frau und ich sind verheiratet, sie ist Rentnerin, Alter 70 Jahre, bei der Barmer GEK (= BEK) freiwillig krankenversichert. Ich bin ebenfalls Rentner, zusätzlich selbständig tätig, 68 J. alt, bei der AXA privat krankenversichert.<br>
Die BEK verlangt nun, dass ich mein Einkommen mit unserem ESt-Bescheid offenlege. Die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter richtet sich nämlich nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds, wozu auch das Familieneinkommen rechnet. </p>
<p>Meine Frage nun: Ist dieses Begehren der BEK rechtens &#8211; auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gem. Art. 6 Abs. 1 GG? Er verbietet nämlich, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen.<br>
Gerne höre bzw. lese ich von Ihnen.<br>
Mit besten Grüßen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-13856</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Jul 2014 14:50:30 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4906#comment-13856</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-13840&quot;&gt;Michael Kunze&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Kunze,

auf welchen Seiten der Krankenkassen wird auf ein Schema verwiesen, das eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner nur unter sehr &quot;engen Bedingungen&quot; zulässt?

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-13840">Michael Kunze</a>.</p>
<p>Hallo Herr Kunze,</p>
<p>auf welchen Seiten der Krankenkassen wird auf ein Schema verwiesen, das eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner nur unter sehr &#8222;engen Bedingungen&#8220; zulässt?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Michael Kunze		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/freiwillig-krankenversicherung-beitrag/#comment-13840</link>

		<dc:creator><![CDATA[Michael Kunze]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jul 2014 09:33:39 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4906#comment-13840</guid>

					<description><![CDATA[in ihrem Kommentar lautet es

&quot;Die Regelung, dass eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner nur erfolgt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren, wurde jedenfalls im Hinblick auf die Aufnahme ehemals freiwillig Versicherter in die Pflichtversicherung der Rentner für verfassungswidrig erklärt.&quot;

Auf den Seiten der Krankenkassen wird aber auch heute noch genau dieses Schema als Grundlage der Einstufung angeführt. Wie ist denn nun die aktuelle Rechtslage 2014?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>in ihrem Kommentar lautet es</p>
<p>&#8222;Die Regelung, dass eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner nur erfolgt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren, wurde jedenfalls im Hinblick auf die Aufnahme ehemals freiwillig Versicherter in die Pflichtversicherung der Rentner für verfassungswidrig erklärt.&#8220;</p>
<p>Auf den Seiten der Krankenkassen wird aber auch heute noch genau dieses Schema als Grundlage der Einstufung angeführt. Wie ist denn nun die aktuelle Rechtslage 2014?</p>
]]></content:encoded>
		
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