Die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten unterscheidet sich deutlich von derjenigen bei Pflichtversicherten.
1. Ungleichbehandlung von freiwillig versicherten und pflichtversicherten Rentnern
Bei pflichtversicherten Beschäftigten wird im Regelfall nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, bei freiwillig versicherten Beschäftigten auch sonstiges Einkommen (vgl. § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) … Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Dies gilt gemäß § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, …
Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 237 SGB V auch für versicherungspflichtige Rentner.
Diese unterschiedliche Behandlung der pflichtversicherten und der freiwillig Versicherten war aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls hinsichtlich der beitragsrechtlichen Ungleichbehandlung der ehemals Versicherungspflichtigen gegenüber den ehemals freiwillig Versicherten bei der Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner nicht gerechtfertigt (vgl. www.bundesverfassungsgericht.deBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000, 1 BvL 16/96):
B. …
I. …
[78] 3. Die dargestellte Ungleichbehandlung ist durch keinen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt.
Die Unterschiede bei der Beitragsbemessung bzw. bei der Beitragsberechnung stellen sich – nicht nur bei den Rentnern – wie folgt dar (s. o. Bundesverfassungsgericht, Rdnrn. 20 ff.):
A. …
II.
[20] 1. Die beitragsrechtlichen Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 220 bis 258 SGB V) belasten die versicherungspflichtigen Rentner und die freiwillig versicherten Rentner unterschiedlich.
[21] a) Die Beiträge der pflichtversicherten Rentner, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, bemessen sich nach § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 237 SGB V. Der Beitragsbemessung liegen als beitragspflichtige Einnahmen der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V) sowie das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) zu Grunde. Andere Einkünfte werden nicht zu Beiträgen herangezogen.
[22] Die Beiträge aus diesen Einnahmen werden nach einem Beitragssatz erhoben, den die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen bestimmt (§ 241 S. 1 SGB V). § 248 SGB V räumt den Versicherungspflichtigen eine Vergünstigung im Beitragssatz ein. Die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen werden (nur) nach der Hälfte des maßgeblichen Beitragssatzes der Krankenkasse bemessen und sind von den Versicherungspflichtigen aufzubringen (§ 250 Abs. 1 SGB V). Entlastet werden diese schließlich dadurch, dass sie und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung den Beitrag aus dem Zahlbetrag der Rente nach § 249 a SGB V jeweils zur Hälfte tragen.
[23] b) Die Beiträge der freiwillig versicherten Rentner werden nach anderen Grundsätzen erhoben.
[24] aa) Die Beitragsbemessung wird durch Satzung der gesetzlichen Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicher zu stellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Die Satzung muss mindestens dieselben Einnahmearten wie bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde legen (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB V). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird darüber hinaus durch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts bestimmt. Auch sie sind bei den freiwillig versicherten Rentnern beitragspflichtig. Die Beitragserhebung endet wie bei allen Versicherten mit dem Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 223 Abs. 3 S. 1, 238 a SGB V), die hier der Pflichtversicherungsgrenze entspricht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
[25] bb) Eine Bevorzugung bestimmter beitragspflichtiger Einnahmen beim Beitragssatz ist nicht vorgesehen. Die Beiträge der freiwillig Versicherten werden nach dem maßgebenden Beitragssatz in voller Höhe erhoben (§§ 241, 243 SGB V). Mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes zum 1. Januar 1993 ist auch das „Altersprivileg“ der freiwilligen Mitglieder entfallen.
[26] cc) Dass die freiwilligen Mitglieder ihren Beitrag allein zu tragen haben (§ 250 Abs. 2 SGB V), führt für sie im Ergebnis zu keiner Benachteiligung, denn sie erhalten vom Rentenversicherungsträger einen monatlichen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt (§ 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Freiwillig Versicherte sind damit in Bezug auf den aus der Rente aufzubringenden Beitrag wirtschaftlich den Pflichtversicherten im Wesentlichen gleichgestellt.
[27] dd) Die unterschiedliche Belastung der Versicherungspflichtigen und der freiwillig Versicherten verdeutlicht ein Beispiel. Bezieht ein versicherungspflichtiger Rentner monatlich eine Altersrente von 2.000 DM, 500 DM rentenähnliche Bezüge, 1.000 DM Arbeitseinkommen, 200 DM Zinsen und 800 DM Einnahmen aus Vermietung, insgesamt also Einkünfte in Höhe von 4.500 DM, so liegt bei einem Beitragssatz von 13,6 % der halbe Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente, den rentenähnlichen Bezügen und dem Arbeitseinkommen (3.500 DM) bei 238 DM (gerundet) monatlich. Ist er hingegen freiwilliges Mitglied, so unterliegen seine Gesamteinkünfte von 4.500 DM der Beitragsbemessung. Hieraus hat er den vollen Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen; das ist ein Krankenkassenbeitrag von monatlich 612 DM. Zu diesem Betrag zahlt der Rentenversicherungsträger den Zuschuss gemäß § 106 SGB VI in Höhe von 136 DM (gerundet). Die effektive Beitragsbelastung liegt mit 476 DM (gerundet) etwa doppelt so hoch wie die des Pflichtversicherten.
Auf Grund des oben genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes wurden seit 1. April 2002 auch die ehemals freiwillig Versicherten in die Pflichtversicherung der Rentner aufgenommen. Als Vorversicherungszeit wurde auch die freiwillige Mitgliedschaft anerkannt. Die Regelung, dass eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner nur erfolgt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren, wurde jedenfalls im Hinblick auf die Aufnahme ehemals freiwillig Versicherter in die Pflichtversicherung der Rentner für verfassungswidrig erklärt.
Auch nach dem oben genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes werden allerdings pflichtversicherte Rentner und freiwillig versicherte Rentner unterschiedlich behandelt. Ob die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 15. März 2000 zu der unzulässigen Ungleichbehandlung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten bei der Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner auch die weiterhin bestehende Ungleichbehandlung von freiwillig versicherten Rentnern und pflichtversicherten Rentnern rechtfertigen können, ist zweifelhaft.
2. Ungleichbehandlung von Selbständigen und nicht selbständig Pflichtversicherten
Die unter I. hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung genannten Zweifel bei den Rentnern könnten auch insgesamt hinsichtlich der Berechtigung der unterschiedlichen Behandlung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten bestehen.
Ob z. B. die generalisierende unterschiedliche Behandlung von Selbständigen, automatisch freiwillig Versicherten, im Vergleich zu den nicht selbstständig Pflichtversicherten gerechtfertigt ist, ist meines Erachtens zweifelhaft. Demografische Erhebung könnten eventuell ergeben, dass viele Selbständige im Hinblick auf die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Vergleich zu Pflichtversicherten im Hinblick auf deren Einnahmen aus nicht selbständiger Tätigkeit ohne eine sachliche Rechtfertigung zu deren Nachteil ungleich behandelt werden.
Michael Kunze says
in ihrem Kommentar lautet es
„Die Regelung, dass eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner nur erfolgt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren, wurde jedenfalls im Hinblick auf die Aufnahme ehemals freiwillig Versicherter in die Pflichtversicherung der Rentner für verfassungswidrig erklärt.“
Auf den Seiten der Krankenkassen wird aber auch heute noch genau dieses Schema als Grundlage der Einstufung angeführt. Wie ist denn nun die aktuelle Rechtslage 2014?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Kunze,
auf welchen Seiten der Krankenkassen wird auf ein Schema verwiesen, das eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner nur unter sehr „engen Bedingungen“ zulässt?
Grüße
Sönke Nippel
Elvira says
Mich betrifft diese Vorgehensweise. 47 Arbeitsjahre, in der ersten Hälfte, der Versicherungszeit, war ich 23 Jahre in der gesetzlichen Krankenkasse. Von 2001 -2014 war ich in einer privaten KK. Danach wieder in der gesetzlichen KK. Jetzt bin ich, vorzeitig mit Abzüge, in Rente gegangen. Ich möchte in der gesetzlichen KK bleiben- nicht möglich. Ich muss mich freiwillig Krankenversichern. Was ist da freiwillig!
Ich muss die Lohnsteuerbescheide einreichen, nach denen die Beiträge errechnet werden.
Ich finde die Abzüge nicht gerechtfertigt. Wer kann mir helfen? Wohin kann ich mich wenden.
Ich würde mich freuen, wenn ich Hilfe bekommen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Otto E. Leser says
Sehr geehrter Herr Nippel,
Ihre Einladung, eine Frage zu stellen, nehme ich gerne an.
Folgender Sachverhalt ist gegeben: Meine Frau und ich sind verheiratet, sie ist Rentnerin, Alter 70 Jahre, bei der Barmer GEK (= BEK) freiwillig krankenversichert. Ich bin ebenfalls Rentner, zusätzlich selbständig tätig, 68 J. alt, bei der AXA privat krankenversichert.
Die BEK verlangt nun, dass ich mein Einkommen mit unserem ESt-Bescheid offenlege. Die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter richtet sich nämlich nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds, wozu auch das Familieneinkommen rechnet.
Meine Frage nun: Ist dieses Begehren der BEK rechtens – auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gem. Art. 6 Abs. 1 GG? Er verbietet nämlich, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen.
Gerne höre bzw. lese ich von Ihnen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Leser,
nach einer ersten rechtlichen Einschätzung gehe ich zunächst davon aus, dass die Berücksichtigung des Familieneinkommens im Rahmen des § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V vorgesehen ist. Schauen Sie sich dazu z. B. das Urteil des BSG vom 28. September 2011 (B 12 KR 9/10 Rdnrn. 14 ff.) an:
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
M.Wannke says
Hallo,
vielen Dank für diesen Artikel, der die gleichen Fragen aufwirft, die ich mir auch stelle. Insbesondere ergibt sich durch die Berücksichtigung der Summe der POSITIVEN Einkünfte – ohne Querverrechnung – gerade bei Selbständigen mit geringen Einkünften, dafür aber aus mehreren QUellen, bspw. Verlust aus selbst. Tätigkeit, aber Kapitalerträge, dass der Krankenkassenbeitrag (KKB) sogar bis zu 100% der (vor Abzug des KKB) effektiv zur Verfügung stehenden Einnahmen betragen kann.
Das kann m. E. kaum verfassungstreu sein, insbesondere nach Einführung des umfassenden Versicherungszwanges, durch den der Abschluss einer KV ja verpflichtend ist. M. E. entstehen hierdurch Verstöße gegen Art. 1, Art. 2 GG(Recht auf Leben, freie Entfaltung, wenn mir im oben skizzierten Fall alle Mittel zum Leben genommen werden) sowie Art. 12 (1) GG(Berufsfreiheit, wenn ich de facto per Sozialgesetz gezwungen werde, eine Tätigkeit als Angestellter anstatt als Selbständiger auszuüben, wobei das Gesetz genau dies nicht regeln sollte)
Gibt es denn hierzu mittlerweile Rechtsprechung des BVerfG?
MfG, M.W.
Klaeschen says
Guten Tag Herr Nippel,
wie ich hier lese, verstehen auch Sie die Ungleichbehandlung von Angestellten und Selbständigen also freiwillig gesetzlich Versicherten als verfassungswiedrig, richtig?
In meinem Fall hatte ich 2020 ca 30tsd euro Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit und musste in dem Jahr einen großen Teil Aktien veräußern. Diese Gewinne in Höhe von ca 25tsd Euro werden nun der GKV zugrundegelegt, was ja so bei Angestellten nicht stattfinden würde. Aufgrund dessen wird bei mir für 2019 und 2020 der Beitrag jeweils um ca 2000-5000Euro höher sein, als wenn ich bei gleichem Einkommen angestellt wäre. Das kann verfassungsrechtlich doch nicht richtig sein.
Macht es ggf Sinn gegen diese Regelung vorzugehen.
Vielen Dank für Ihre Meinung.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Klaeschen,
ja, ich persönlich bin der Meinung, dass insbesondere Regelungen zur Verbeitragung von Einnahmen aus selbst von dem/der Versicherten eingezahlten privaten Versicherungen zur Altersvorsorge keine „Einnahmen“ im Sinne des Beitragsrechts sind, sondern Vermögen aus bereits verbeitragtem Einkommen. Sprich: Wenn ein in der Krankenversicherung Pflichtversicherter eine Lebensversicherung abschließt, werden Auszahlungen aus dieser Lebensversicherung nicht als Einnahmen des Pflichtversicherten verbeitragt. Das ist auch richtig. Das Einkommen wurde bereits verbeitragt und Vermögen soll und darf nicht verbeitragt werden.
Wenn ein freiwillig Versicherter selbst (und nicht der Arbeitgeber) aus „verbeitragtem“ Einkommen Einzahlung z. B. in eine Direktlebensversicherung leistet (Vermögen aufbaut nachdem er die Versicherung vom Arbeitgeber weitergeführt hat), soll bei Auszahlung des bereits verbeitragten Einkommens (Vermögens) die Auszahlung erneut verbeitragt werden – nicht nur mit einem Ertragsanteil. Das leuchtet mir nicht ein und daran wird meines Erachtens zurecht Kritik geübt.
An einer „doppelten Verbeitragung von Einkommen“ des freiwillig Versicherten scheint sich nicht wirklich etwas geändert zu haben. Hier gelten immer noch die Ausführungen des BVerfG vom 7. September 2010, 1 BvR 739/08, Rdnrn. 10 und 12 :
…
[10] … Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das Steuerrecht den Grundsatz entwickelt, dass steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss beziehungsweise bei der erstmaligen Realisierung zu versteuern sei (BVerfGE 105, 73 ≪122≫). Für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung als eines Versicherungssystems gelten jedoch andere Grundsätze. …
…
[12] Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auf die ausgezahlten Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seiner Krankenkasse zu zahlen hat …
…
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Matze says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich bin freiberuflich tätig und freiwilliges GKV Mitglied. Wie hier schon vielfach beschrieben verlangt die GKV auch von meinen sonstigen Einnahmen neben dem Gewinn aus Freiberuflichkeit, wie z.B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge usw. den vollen Beitragssatz. Hätte ein Arbeitnehmer völlig identische sonstige Einnahmen, wie ich, wären diese für Ihn beitragsfrei. Das kann m.E. mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht im Einklang stehen und ist eine schreiende Ungerechtigkeit.
Ist hierzu aktuell ein Verfahren höchstrichterlich anhängig und wird sich hieran Ihres Erachtens in den nächsten 10 Jahren etwas ändern?
Herzlichen Dank!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Matze,
ein aktuelles Verfahren ist mir nicht bekannt.
Ich gehe nicht davon aus, dass sich mittelfristig etwas ändern wird.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt