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	Kommentare zu: Kindergeldanspruch für ausbildungsplatzsuchende Kinder	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kindergeld-ausbildungsplatzsuche/#comment-157131</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jun 2021 14:38:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7421#comment-157131</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kindergeld-ausbildungsplatzsuche/#comment-153403&quot;&gt;Elliot&lt;/a&gt;.

Hallo Elliot,

... &quot;auf die Schnelle&quot; kann ich hier zunächst nur antworten, dass meines Erachtens Sie bzw. Ihre Tochter nach meiner ersten Einschätzung einen Anspruch auf Erhalt von Kindergeld haben müssten, wenn die Tochter tatsächlich ausbildungsplatzsuchend ist (s. o. ... der Kindergeldanspruch für ein ausbildungsplatzsuchendes 18- bis 24-jähriges Kind hängt u. a. davon ab, dass es sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. ...). Dies dürfte nach meiner Einschätzung insbesondere dann gelten, wenn Aussicht darauf besteht, dass Ihre Tochter einen angebotenen Ausbildungsplatz auch annimmt. 

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kindergeld-ausbildungsplatzsuche/#comment-153403">Elliot</a>.</p>
<p>Hallo Elliot,</p>
<p>&#8230; &#8222;auf die Schnelle&#8220; kann ich hier zunächst nur antworten, dass meines Erachtens Sie bzw. Ihre Tochter nach meiner ersten Einschätzung einen Anspruch auf Erhalt von Kindergeld haben müssten, wenn die Tochter tatsächlich ausbildungsplatzsuchend ist (s. o. &#8230; der Kindergeldanspruch für ein ausbildungsplatzsuchendes 18- bis 24-jähriges Kind hängt u. a. davon ab, dass es sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. &#8230;). Dies dürfte nach meiner Einschätzung insbesondere dann gelten, wenn Aussicht darauf besteht, dass Ihre Tochter einen angebotenen Ausbildungsplatz auch annimmt. </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Elliot		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kindergeld-ausbildungsplatzsuche/#comment-153403</link>

		<dc:creator><![CDATA[Elliot]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Jun 2021 18:34:12 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7421#comment-153403</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

ich habe folgenden Sachverhalt und hierzu die Frage, ob meiner Tochter noch Kindergeld zustehen könnte: 

Meine Tochter ist 24 Jahre alt, lebt von ihrem Ehemann getrennt und hat zwei Kinder im Alter von 27 und 9 Monaten.

Bis einschließlich Mai `21 hat sie fortwährend Kindergeld erhalten. Nach einem örtlichen Wechsel der Zuständigkeit hat die aktuelle Mitarbeiterin bei der Agentur für Arbeit meine Tochter nicht mehr als ausbildungsplatzsuchend eingestuft, sondern sie bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes als vr (vermittlungsruhend) geführt. 

Meine Tochter will seit ihrer Jugend Krankenschwester werden und hat auch schon eine Ausbildungsstelle im Auge, die eine entsprechende (besondere) Ausbildung über 4 Jahre halbtags, also durchaus für Mütter geeignet, anbietet. Durch den erfolgreichen Abschluss der Klasse 11 im Jahr 2017 eines Berufschulgymnasiums der Fachrichtung Gesundheit und Pflege sollte sie grundsätzlich gute Chancen auf einen solchen Ausbildungsplatz haben. 

Eine Bewerbung für den Ausbildungsbeginn (nur) zum Dezember 2021 ist zu Beginn diesen Jahres durch die Geburt des 2. Kindes unterblieben, da meine Tochter durch die 2 kleinen Kinder keine realistische Aussicht auf einen Ausbildungsbeginn in diesem Jahr gesehen hat und sie sich durch eine nur &quot;pro-forma-Bewerbung&quot; nicht die Chancen auf einen vielleicht schon im kommenden Jahr realistischen Ausbildungsplatz verbauen wollte.

Die Unterlagen der Arbeitsagentur wurden der Familienkasse als Begründung zur Weitergewährung des Kindergeldes für ein zwar ausbildungswilliges, aber de facto aktuell durch die doppelte Mutterrolle nicht ausbildungsfähiges Kind, weitergeleitet. Die Familienkasse hat daraufhin die Weitergewährung des Kindergeldes abgelehnt, da aus ihrer Sicht eine Ausbildung nach Aktenlage nicht bzw. nicht mehr angestrebt wird, was ja nicht der Fall ist. 

Nach einer Recherche wurden wir auf das Urteil des Finanzgerichts Köln mit dem Az. 10 K 64/08 (Finanzgericht Köln, 10 K 64/08 (nrw.de) )aufmerksam, wo ein in Teilen ähnlicher Sachverhalt behandelt wurde und unter ccc (Rdnr. 31) festgestellt wurde, dass &quot;junge Mütter ... – auch zum Schutze des Kleinkindes – nicht mit einer kaum erfolgversprechenden Suche nach einem Ausbildungsplatz überfordert werden dürfen, wenn es hinreichende Anzeichen für eine Ausbildungswilligkeit vor der Zeit des Mutterschutzes und nach der Betreuungszeit gibt&quot;.

Meine Tochter und ich wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie uns mit Ihrer Fachkompetenz Ihre Einschätzung bezüglich einer Weitergewährung des Kindergeldes mitteilen würden.

Falls Sie noch weitere Informationen benötigen sollten, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung und verbleibe 

mit freundlichen Grüßen

&quot;Elliot&quot;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>ich habe folgenden Sachverhalt und hierzu die Frage, ob meiner Tochter noch Kindergeld zustehen könnte: </p>
<p>Meine Tochter ist 24 Jahre alt, lebt von ihrem Ehemann getrennt und hat zwei Kinder im Alter von 27 und 9 Monaten.</p>
<p>Bis einschließlich Mai `21 hat sie fortwährend Kindergeld erhalten. Nach einem örtlichen Wechsel der Zuständigkeit hat die aktuelle Mitarbeiterin bei der Agentur für Arbeit meine Tochter nicht mehr als ausbildungsplatzsuchend eingestuft, sondern sie bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes als vr (vermittlungsruhend) geführt. </p>
<p>Meine Tochter will seit ihrer Jugend Krankenschwester werden und hat auch schon eine Ausbildungsstelle im Auge, die eine entsprechende (besondere) Ausbildung über 4 Jahre halbtags, also durchaus für Mütter geeignet, anbietet. Durch den erfolgreichen Abschluss der Klasse 11 im Jahr 2017 eines Berufschulgymnasiums der Fachrichtung Gesundheit und Pflege sollte sie grundsätzlich gute Chancen auf einen solchen Ausbildungsplatz haben. </p>
<p>Eine Bewerbung für den Ausbildungsbeginn (nur) zum Dezember 2021 ist zu Beginn diesen Jahres durch die Geburt des 2. Kindes unterblieben, da meine Tochter durch die 2 kleinen Kinder keine realistische Aussicht auf einen Ausbildungsbeginn in diesem Jahr gesehen hat und sie sich durch eine nur &#8222;pro-forma-Bewerbung&#8220; nicht die Chancen auf einen vielleicht schon im kommenden Jahr realistischen Ausbildungsplatz verbauen wollte.</p>
<p>Die Unterlagen der Arbeitsagentur wurden der Familienkasse als Begründung zur Weitergewährung des Kindergeldes für ein zwar ausbildungswilliges, aber de facto aktuell durch die doppelte Mutterrolle nicht ausbildungsfähiges Kind, weitergeleitet. Die Familienkasse hat daraufhin die Weitergewährung des Kindergeldes abgelehnt, da aus ihrer Sicht eine Ausbildung nach Aktenlage nicht bzw. nicht mehr angestrebt wird, was ja nicht der Fall ist. </p>
<p>Nach einer Recherche wurden wir auf das Urteil des Finanzgerichts Köln mit dem Az. 10 K 64/08 (Finanzgericht Köln, 10 K 64/08 (nrw.de) )aufmerksam, wo ein in Teilen ähnlicher Sachverhalt behandelt wurde und unter ccc (Rdnr. 31) festgestellt wurde, dass &#8222;junge Mütter &#8230; – auch zum Schutze des Kleinkindes – nicht mit einer kaum erfolgversprechenden Suche nach einem Ausbildungsplatz überfordert werden dürfen, wenn es hinreichende Anzeichen für eine Ausbildungswilligkeit vor der Zeit des Mutterschutzes und nach der Betreuungszeit gibt&#8220;.</p>
<p>Meine Tochter und ich wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie uns mit Ihrer Fachkompetenz Ihre Einschätzung bezüglich einer Weitergewährung des Kindergeldes mitteilen würden.</p>
<p>Falls Sie noch weitere Informationen benötigen sollten, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung und verbleibe </p>
<p>mit freundlichen Grüßen</p>
<p>&#8222;Elliot&#8220;</p>
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