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Kindergeldanspruch für ausbildungsplatzsuchende Kinder

30. Dezember 2015, aktualisiert am 21. Januar 2021 | Kommentar schreiben

schemenhafte Familiengruppe

Kindergeldanspruch für ausbildungsplatzsuchende Kinder 1Der Kindergeldanspruch für ein ausbildungsplatzsuchendes 18- bis 24-jähriges Kind hängt u. a. davon ab, dass es sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Zu den Anforderungen an die Bemühungen hat der BFH im Jahr 2008 Stellung genommen (Urteil vom 19. Juni 2008, Az.: III R 66/05):

Urteil des BFH vom 19. Juni 2008, Az.: III R 66/05, Leitsatz

Die Meldung eines ausbildungssuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als ausbildungssuchend melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

Kann ein 18- bis 24-jähriges Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen, kann es dennoch gemäß § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
 
…
(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
…
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2 Buchst. c EStG
für das Kindergeld berücksichtigt werden. Der BFH verlangt, dass das Kind sich um einen Ausbildungsplatz ernsthaft bemüht. Bei nicht bei der Berufsberatung als ausbildungsplatzsuchend gemeldeten Kindern seien kontinuierliche Bewerbungen nachzuweisen. Eine bestimmte Mindestanzahl von Bewerbungen ist nicht vorgeschrieben. Der BFH verzichtet in dem oben genannten Urteil sogar auf den Nachweis monatlicher Bewerbungen, solange über bisherige Bewerbungen nicht entschieden ist.

Erst nach Ablauf von 3 Monaten sei eine Parallelbewerbung erforderlich (s. o. BFH):

Urteil des BFH, Rdnr. 21

[21] Auch wenn das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen – wie das Bemühen um einen Ausbildungsplatz – in jedem Monat gegeben sein müssen, braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist. Hat das Kind aber bis zum Ablauf von drei Monaten noch keinen Bescheid über seine Bewerbung(en) erhalten, ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine Parallelbewerbung erforderlich, es sei denn, das Kind kann sich nur zu bestimmten Zeitpunkten bewerben wie z.B. bei einem Studium oder wenn Firmen nur zu bestimmten Terminen Auszubildende einstellen. Hat das Kind für einen späteren Termin eine feste Zusage für einen Ausbildungsplatz, bedarf es ebenfalls keiner weiteren Bewerbungen, um die Ausbildungswilligkeit glaubhaft zu machen.

Ist das ausbildungsplatzsuchende Kind dagegen bei der Berufsberatung registriert, muss es sich kontinuierlich dort melden. Anderenfalls wird es in Anlehnung an § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
 
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 38 Abs. 4 SGB III
nach Ablauf von 3 Monaten aus der Kartei gestrichen und es entfällt der Kindergeldanspruch dann ab dem Folgemonat (s. o. Urteil des BFH, 19. Juni 2008). Dies soll sogar gelten, wenn die Streichung nicht mitgeteilt wird. Bei der Kartei handele es sich nur um ein verwaltungsinternes Hilfsmittel. Die Kindergeldberechtigung bleibe nur erhalten bleiben, wenn wie bei nicht ausbildungsplatzsuchend gemeldeten Kindern kontinuierliche Bewerbungen nachgewiesen werden.

 

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