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	Kommentare zu: Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Fristen, Rückwirkung &#038; Muster	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Fri, 16 Jan 2026 14:06:52 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-232143</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jan 2025 10:55:29 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-232143</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-232121&quot;&gt;Ewald Schmidt&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Schmidt,

was ich nicht verstehe ist, was Sie mit einen &quot;Haftpflichtversicherungsantrag&quot; meinen - soll es vielleicht richtig heißen &quot;eine gültige Haftpflichtversicherung&quot; oder &quot;einen gültigen Haftpflichtversicherungsvertrag&quot; nachweisen?

Grundsätzlich könnten dann möglicherweise derartige Kosten als &quot;Kosten der Unterkunft&quot; zu ersetzen sein. Allerdings ist mietrechtlich der Nachweis der Versicherungen nicht ganz unproblematisch.

Wenn Sie einen derartigen Mietvertrag haben, können Sie den Vertrag doch dem Gericht vorlegen. Wenn Sie keinen derartigen Vertrag haben, dürfte es allerdings schwierig für Sie werden. ...

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-232121">Ewald Schmidt</a>.</p>
<p>Hallo Herr Schmidt,</p>
<p>was ich nicht verstehe ist, was Sie mit einen &#8222;Haftpflichtversicherungsantrag&#8220; meinen &#8211; soll es vielleicht richtig heißen &#8222;eine gültige Haftpflichtversicherung&#8220; oder &#8222;einen gültigen Haftpflichtversicherungsvertrag&#8220; nachweisen?</p>
<p>Grundsätzlich könnten dann möglicherweise derartige Kosten als &#8222;Kosten der Unterkunft&#8220; zu ersetzen sein. Allerdings ist mietrechtlich der Nachweis der Versicherungen nicht ganz unproblematisch.</p>
<p>Wenn Sie einen derartigen Mietvertrag haben, können Sie den Vertrag doch dem Gericht vorlegen. Wenn Sie keinen derartigen Vertrag haben, dürfte es allerdings schwierig für Sie werden. &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Ewald Schmidt		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-232121</link>

		<dc:creator><![CDATA[Ewald Schmidt]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jan 2025 13:00:28 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-232121</guid>

					<description><![CDATA[Ich muss seit 2015 gegenüber meinem Vermieter einen gültigen Haftpflichtversicherungsantrag vorliegen. Im Jahr 2017 kam ich in den Bezug von Bürgergeld. Das Jobcenter hat den Antrag auf Übernahme und den Widerspruch abgelehnt. Im Oktober 23 habe ich einen Überprüfungsantrag diesbezüglich gestellt. Am 18.02.2025 habe ich nun einen Termin beim SG Karlsruhe und brauche dringend ein Argument/Rechtsgrundlage, um den Anspruch auf 4 Jahre Erstattung zu begründen. Es handelt sich ja nicht darum, dass &quot; I C H  &quot; dem Jobcenter etwas erstatten muss, sondern es geht um nicht erbrachte Leistungen seitens des Jobcenters, also nicht wie im Gesetz benannten Aufhebungs- oder Erstattungsbescheide.

Können Sie mir da weiterhelfen ? Sie haben ja tagtäglich mit so etwas zu tun und kennen ein Argument, daß ich beim Gericht am 18.02. vortragen kann. Auf Ihrer Webseite steht:

§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II betrifft belastende Verwaltungsakte – also z. B. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Hier steht nicht die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen gemäß § 44 SGB X in Frage. Die Vorschrift enthält eine Frist von vier Jahren.

Allerdings ohne Rechtsgrundlage/Begründung.
Vielen Dank, hoffentlich können Sie mir weiterhelfen.

Gruß

E. Schmidt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich muss seit 2015 gegenüber meinem Vermieter einen gültigen Haftpflichtversicherungsantrag vorliegen. Im Jahr 2017 kam ich in den Bezug von Bürgergeld. Das Jobcenter hat den Antrag auf Übernahme und den Widerspruch abgelehnt. Im Oktober 23 habe ich einen Überprüfungsantrag diesbezüglich gestellt. Am 18.02.2025 habe ich nun einen Termin beim SG Karlsruhe und brauche dringend ein Argument/Rechtsgrundlage, um den Anspruch auf 4 Jahre Erstattung zu begründen. Es handelt sich ja nicht darum, dass &#8220; I C H  &#8220; dem Jobcenter etwas erstatten muss, sondern es geht um nicht erbrachte Leistungen seitens des Jobcenters, also nicht wie im Gesetz benannten Aufhebungs- oder Erstattungsbescheide.</p>
<p>Können Sie mir da weiterhelfen ? Sie haben ja tagtäglich mit so etwas zu tun und kennen ein Argument, daß ich beim Gericht am 18.02. vortragen kann. Auf Ihrer Webseite steht:</p>
<p>§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II betrifft belastende Verwaltungsakte – also z. B. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Hier steht nicht die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen gemäß § 44 SGB X in Frage. Die Vorschrift enthält eine Frist von vier Jahren.</p>
<p>Allerdings ohne Rechtsgrundlage/Begründung.<br>
Vielen Dank, hoffentlich können Sie mir weiterhelfen.</p>
<p>Gruß</p>
<p>E. Schmidt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-148608</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 May 2021 14:53:55 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-148608</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-147987&quot;&gt;Anonym&lt;/a&gt;.

Hallo Anonym,

§ 44 Abs. 4 SGB X lautet:

...
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.
...

Demzufolge dürfte der Widerspruch gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrages unter Hinweis auf die eben genannte Vorschrift zurückgewiesen werden. 

Aber ... vielleicht haben Sie ja Glück ...? ... das hört sich aber eher unwahrscheinlich an ... 

... nur unter sehr engen Voraussetzungen ist ein längerer Nachzahlungszeitraum möglich ... so kann die Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig sein (vielleicht evtl. doch noch 2016er-Leistungen?) ... 

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-147987">Anonym</a>.</p>
<p>Hallo Anonym,</p>
<p>§ 44 Abs. 4 SGB X lautet:</p>
<p>&#8230;<br>
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.<br>
&#8230;</p>
<p>Demzufolge dürfte der Widerspruch gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrages unter Hinweis auf die eben genannte Vorschrift zurückgewiesen werden. </p>
<p>Aber &#8230; vielleicht haben Sie ja Glück &#8230;? &#8230; das hört sich aber eher unwahrscheinlich an &#8230; </p>
<p>&#8230; nur unter sehr engen Voraussetzungen ist ein längerer Nachzahlungszeitraum möglich &#8230; so kann die Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig sein (vielleicht evtl. doch noch 2016er-Leistungen?) &#8230; </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Anonym		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-147987</link>

		<dc:creator><![CDATA[Anonym]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 15 May 2021 14:39:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-147987</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

ich habe 2020 Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt, dem 2021 abgeholfen wurde (ich bekam Recht). Daraufhin habe ich 2021 einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X für zurückliegende Bescheide der Jahre 2013-2016 gestellt, weil dort dasselbe Problem aufgetreten war. Nun wurde dieser Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die 4-Jahresfrist abgelaufen ist.

Lohnt es sich Widerspruch einzulegen?
Welche rechtlichen Argumente oder Begründungen kann ich dabei anführen, obwohl die 4-Jahresfrist abgelaufen ist?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>ich habe 2020 Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt, dem 2021 abgeholfen wurde (ich bekam Recht). Daraufhin habe ich 2021 einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X für zurückliegende Bescheide der Jahre 2013-2016 gestellt, weil dort dasselbe Problem aufgetreten war. Nun wurde dieser Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die 4-Jahresfrist abgelaufen ist.</p>
<p>Lohnt es sich Widerspruch einzulegen?<br>
Welche rechtlichen Argumente oder Begründungen kann ich dabei anführen, obwohl die 4-Jahresfrist abgelaufen ist?</p>
<p>Herzlichen Dank für Ihre Hilfe</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-141670</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Apr 2021 16:41:04 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-141670</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-141656&quot;&gt;Multhaupt&lt;/a&gt;.

Hallo Multhaupt,

meines Erachtens gilt die Frist gemäß [tooltip begriff=&quot;§ 88 Abs. 1 S. 1 SGG&quot;] - sechs Monate. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten muss auch über einen Überprüfungsantrag entschieden werden. Ansonsten kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein zureichender Grund für die verzögerte Bearbeitung vorliegt.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt 

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-141656">Multhaupt</a>.</p>
<p>Hallo Multhaupt,</p>
<p>meines Erachtens gilt die Frist gemäß <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-88-sgg/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 88 SGG – Untätigkeitsklage" data-desc="(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt." data-linktext="Paragraf - kommentiert">§ 88 Abs. 1 S. 1 SGG</a></span> &#8211; sechs Monate. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten muss auch über einen Überprüfungsantrag entschieden werden. Ansonsten kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein zureichender Grund für die verzögerte Bearbeitung vorliegt.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt </p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Multhaupt		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-141656</link>

		<dc:creator><![CDATA[Multhaupt]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Apr 2021 15:13:31 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-141656</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, Herr Nippel,

ich schließe mich der Frage von Frau Brennfleck an.
Wie viel Zeit darf sich eine Verwaltungsbehörde lassen, um eine Überprüfung nach § 44 SGB X durchzuführen?

In meinem Falle geht es um eine länger zurückliegende Entscheidung des LWL (Landschaftsverband Westfalen/Lippe), die weitere Gewährung einer Grundrente gem. OEG aufgrund einer fehlerhaften Begutachtung im Jahre 2004 zu versagen.
Dreimal stellte ich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Zweimal wurde dieser innerhalb weniger Wochen abschlägig beschieden.

2017 stellte ich erneut einen Überprüfungsantrag, da der Kausalzusammenhang meiner lang andauernden Gesundheitsstörung und der Tat aus 2001 von verschiedenen Ärzten und Therapeuten,  die mit dem LWL zusammen arbeiten, mehrfach bestätigt wurde. 

Der Überprüfungsantrag wird nun seit fast vier Jahren nicht beschieden. 
Mittlerweile arbeitet der dritte Sachbearbeiter an meinem Fall. 
Auf Nachfragen alle fünf Monate heißt es, es würden noch Unterlagen fehlen.

Gibt es  hier eine  &quot;Genehmigungsfiktion&quot;?

Wie viel Zeit darf sich der LWL für einen Überprüfungsantrag lassen?

Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort!


Mit freundlichen Grüßen

M. Multhaupt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, Herr Nippel,</p>
<p>ich schließe mich der Frage von Frau Brennfleck an.<br>
Wie viel Zeit darf sich eine Verwaltungsbehörde lassen, um eine Überprüfung nach § 44 SGB X durchzuführen?</p>
<p>In meinem Falle geht es um eine länger zurückliegende Entscheidung des LWL (Landschaftsverband Westfalen/Lippe), die weitere Gewährung einer Grundrente gem. OEG aufgrund einer fehlerhaften Begutachtung im Jahre 2004 zu versagen.<br>
Dreimal stellte ich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.</p>
<p>Zweimal wurde dieser innerhalb weniger Wochen abschlägig beschieden.</p>
<p>2017 stellte ich erneut einen Überprüfungsantrag, da der Kausalzusammenhang meiner lang andauernden Gesundheitsstörung und der Tat aus 2001 von verschiedenen Ärzten und Therapeuten,  die mit dem LWL zusammen arbeiten, mehrfach bestätigt wurde. </p>
<p>Der Überprüfungsantrag wird nun seit fast vier Jahren nicht beschieden.<br>
Mittlerweile arbeitet der dritte Sachbearbeiter an meinem Fall.<br>
Auf Nachfragen alle fünf Monate heißt es, es würden noch Unterlagen fehlen.</p>
<p>Gibt es  hier eine  &#8222;Genehmigungsfiktion&#8220;?</p>
<p>Wie viel Zeit darf sich der LWL für einen Überprüfungsantrag lassen?</p>
<p>Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort!</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>M. Multhaupt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-129764</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Mar 2021 08:21:05 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-129764</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-127976&quot;&gt;Sarah&lt;/a&gt;.

Hallo Sarah,

eine Besonderheit gilt u. a. gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (s. o.): § 40 SGB II enthält statt der 4-Jahresfrist eine nur 1 Jahr zurückliegende Nachzahlungspflicht für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II (vom Beginn des Vorjahres an). Für Sozialhilfeleistungen und ALG-II-Leistungen gilt also, dass diese nur rückwirkend für einen Zeitraum von einem Jahr geltend gemacht werden können. Allerdings wirkt der Überprüfungsantrag auf den Beginn des Jahres zurück, in dem er gestellt wurde.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-127976">Sarah</a>.</p>
<p>Hallo Sarah,</p>
<p>eine Besonderheit gilt u. a. gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (s. o.): § 40 SGB II enthält statt der 4-Jahresfrist eine nur 1 Jahr zurückliegende Nachzahlungspflicht für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II (vom Beginn des Vorjahres an). Für Sozialhilfeleistungen und ALG-II-Leistungen gilt also, dass diese nur rückwirkend für einen Zeitraum von einem Jahr geltend gemacht werden können. Allerdings wirkt der Überprüfungsantrag auf den Beginn des Jahres zurück, in dem er gestellt wurde.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sarah		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-127976</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sarah]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Feb 2021 16:24:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-127976</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, 
seit 2013! werden bei mir die Kosten der Unterkunft falsch berechnet (weniger als mir zustehen würde). Das ist durch einen Bekannten letztes Jahr aufgefallen. Ich habe einen Überprüfungsantrag gestellt. Nun wird mir gesagt, nur bis 2019 kann gerechnet werden, wegen den o.g Paragrafen. Ist das richtig? Ich bin verwirrt, weil das Jobcenter eindeutig Schuld ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,<br>
seit 2013! werden bei mir die Kosten der Unterkunft falsch berechnet (weniger als mir zustehen würde). Das ist durch einen Bekannten letztes Jahr aufgefallen. Ich habe einen Überprüfungsantrag gestellt. Nun wird mir gesagt, nur bis 2019 kann gerechnet werden, wegen den o.g Paragrafen. Ist das richtig? Ich bin verwirrt, weil das Jobcenter eindeutig Schuld ist.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Agnes Brennfleck		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-110324</link>

		<dc:creator><![CDATA[Agnes Brennfleck]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Nov 2020 11:06:30 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Ich habe im Bezug auf § 44 SGB X die Frage, wie lange sich die Behörde Zeit lassen darf, um die Überprüfung durchzuführen? Hier geht es um den Zusammenhang im Hinblick auf Hilfsmittel.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe im Bezug auf § 44 SGB X die Frage, wie lange sich die Behörde Zeit lassen darf, um die Überprüfung durchzuführen? Hier geht es um den Zusammenhang im Hinblick auf Hilfsmittel.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-101220</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Sep 2020 14:44:54 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-101220</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-100151&quot;&gt;Sandra Klein&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Klein,

als Begründung für die Regelung des § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II wurde vom Gesetzgeber angegeben, dass die Leistungen des SGB II insbesondere der Deckung gegenwärtiger Bedarfe dienen und damit die kürzere Frist sach- und interessengerecht sei.

Sollten die von Ihnen genannten Geschehen Ansprüche von Ihnen gegenüber dem Jobcenter wegen nicht oder zu wenig erbrachter Leistungen begründen, so führen diese Ansprüche - soweit ich dies überblicke - nur innerhalb der Jahresfrist der Vorschrift zum Erfolg des Überprüfungsantrages (sprich: zur Zahlung der Leistungen). Dies gilt also für den Fall, dass Sie im Jahr der Antragstellung und im letzten Jahr vor der Antragstellung zu geringe Leistungen erhalten haben. 

Sollte allerdings das Jobcenter innerhalb der letzten vier Jahre fehlerhafte Entscheidungen mit Ansprüchen Ihnen gegenüber getroffen haben, so ist § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II zu beachten: derartige Entscheidungen können gemäß § 44 SGB X innerhalb von vier Jahren überprüft werden.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-100151">Sandra Klein</a>.</p>
<p>Hallo Frau Klein,</p>
<p>als Begründung für die Regelung des § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II wurde vom Gesetzgeber angegeben, dass die Leistungen des SGB II insbesondere der Deckung gegenwärtiger Bedarfe dienen und damit die kürzere Frist sach- und interessengerecht sei.</p>
<p>Sollten die von Ihnen genannten Geschehen Ansprüche von Ihnen gegenüber dem Jobcenter wegen nicht oder zu wenig erbrachter Leistungen begründen, so führen diese Ansprüche &#8211; soweit ich dies überblicke &#8211; nur innerhalb der Jahresfrist der Vorschrift zum Erfolg des Überprüfungsantrages (sprich: zur Zahlung der Leistungen). Dies gilt also für den Fall, dass Sie im Jahr der Antragstellung und im letzten Jahr vor der Antragstellung zu geringe Leistungen erhalten haben. </p>
<p>Sollte allerdings das Jobcenter innerhalb der letzten vier Jahre fehlerhafte Entscheidungen mit Ansprüchen Ihnen gegenüber getroffen haben, so ist § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II zu beachten: derartige Entscheidungen können gemäß § 44 SGB X innerhalb von vier Jahren überprüft werden.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sandra Klein		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-100151</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sandra Klein]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Sep 2020 09:19:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-100151</guid>

					<description><![CDATA[Hallo.

Was ich leider immer noch nicht verstehe, ist, wann genau gäbe es Ausnahmen um die 4-Jahresfrist anzuwenden beim Jobcenter, falls es Ausnahmen gibt.

Es gibt doch sowas, wie der Vertrauensschutz.

Wenn man dem Jobcenter immer alles hingeschickt hat, und einem jetzt auffällt, dass zum Beispiel zu viel Unterhaltsvorschuss angerechnet wurde, weshalb man in dem besagten Monat mehr in Rechnung gestellt bekommen hat, als nötig.

Oder das plötzlich nach Jahren wieder ein angeblicher geschuldeter Betrag für eine nicht in Anspruch genommene Klassenreise wieder auftaucht in den Rechnungen vom Inkassodienst des Jobcenters, und das obwohl die Schule es zurückzahlte ans Jobcenter.

Oder wenn das Jobcenter des Öfteren vergessen hat, dass auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auch der Freibetrag wie beim Einkommen angewendet wird.

Oder sie haben einfach eine Pauschalrechnung für mein Einkommen belassen, obwohl das ja anscheinend rechtswidrig ist, weil ich weniger verdiente in diesem Zeitraum.


All diese Sachen führten zu einer höheren Rechnung, als nötig.

Einiges was ich also zahlte, war gar nicht rechtens. 

Wären das Grundlagen für eine Überprüfung die bis zu 4 Jahre zurück geht?

Vielen Dank schon einmal]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo.</p>
<p>Was ich leider immer noch nicht verstehe, ist, wann genau gäbe es Ausnahmen um die 4-Jahresfrist anzuwenden beim Jobcenter, falls es Ausnahmen gibt.</p>
<p>Es gibt doch sowas, wie der Vertrauensschutz.</p>
<p>Wenn man dem Jobcenter immer alles hingeschickt hat, und einem jetzt auffällt, dass zum Beispiel zu viel Unterhaltsvorschuss angerechnet wurde, weshalb man in dem besagten Monat mehr in Rechnung gestellt bekommen hat, als nötig.</p>
<p>Oder das plötzlich nach Jahren wieder ein angeblicher geschuldeter Betrag für eine nicht in Anspruch genommene Klassenreise wieder auftaucht in den Rechnungen vom Inkassodienst des Jobcenters, und das obwohl die Schule es zurückzahlte ans Jobcenter.</p>
<p>Oder wenn das Jobcenter des Öfteren vergessen hat, dass auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auch der Freibetrag wie beim Einkommen angewendet wird.</p>
<p>Oder sie haben einfach eine Pauschalrechnung für mein Einkommen belassen, obwohl das ja anscheinend rechtswidrig ist, weil ich weniger verdiente in diesem Zeitraum.</p>
<p>All diese Sachen führten zu einer höheren Rechnung, als nötig.</p>
<p>Einiges was ich also zahlte, war gar nicht rechtens. </p>
<p>Wären das Grundlagen für eine Überprüfung die bis zu 4 Jahre zurück geht?</p>
<p>Vielen Dank schon einmal</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Holger Willrodt		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-74107</link>

		<dc:creator><![CDATA[Holger Willrodt]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Apr 2020 14:49:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-74107</guid>

					<description><![CDATA[Trickserei halte ich für deutlich zu sanft ausgedrückt. 

Die Herrschaften sind Amtsträger und zu den Amtspflichten gehört es, keine rechtswidrigen Bescheide zu erlassen. Meinen Leistungsanspruch hat man über 2 Jahre vereitelt. Wie zielgerichtet man vorgegangen ist, wurde erst nach der Akteneinsicht im Januar 2020 ersichtlich. Alle VA,s sind rechtswidrig ergangen. Wenn keine Aussicht besteht erfolgreich für einen VA die Nichtigkeit feststellen zu lassen, bleibt aus meiner Sicht immer noch der Amtshaftungsanspruch, oder Schadenersatz wegen Verletzung der Amtspflichten nach § 34 GG i.V. mit § 839 BGB.  Welche Ausdrucksweise zutreffender ist, weiß ich nicht. Keinesfalls sollte man rechtswidrige Praktiken einfach hinnehmen. 

Nach Akteneinsicht bin ich mir sicher, dass die Fallmanagerin nur die Ausführende war, verantwortlich eher die Widerspruchsstelle oder gar die Geschäftsführung ist. Im März wurde sogar Einfluss auf das SG ausgeübt, weil eine Entscheidung zu Ungunsten des JC unmittelbar bevorstand. Plötzlich, 12 !!! Tage vor Ablauf der mir eingeräumten Frist zur Abgabe von Nachweisen, gab es einen Wechsel in der Zuständigkeit, ein neues AZ  und es erging ein Beschluss ausschließlich auf Basis von Antrag und Erwiderung OHNE meine Nachweise und den bisherigen Akteninhalt zu berücksichtigen. Und obwohl §3 der ALG II Verordnung nicht für eine vorläufige Bewilligung heranzuziehen ist (Tatsächlichkeit von Einnahmen und Ausgaben) , stützt sich der Beschluss wie die Erwiderung darauf. 

Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden, darauf warte ich jetzt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Trickserei halte ich für deutlich zu sanft ausgedrückt. </p>
<p>Die Herrschaften sind Amtsträger und zu den Amtspflichten gehört es, keine rechtswidrigen Bescheide zu erlassen. Meinen Leistungsanspruch hat man über 2 Jahre vereitelt. Wie zielgerichtet man vorgegangen ist, wurde erst nach der Akteneinsicht im Januar 2020 ersichtlich. Alle VA,s sind rechtswidrig ergangen. Wenn keine Aussicht besteht erfolgreich für einen VA die Nichtigkeit feststellen zu lassen, bleibt aus meiner Sicht immer noch der Amtshaftungsanspruch, oder Schadenersatz wegen Verletzung der Amtspflichten nach § 34 GG i.V. mit § 839 BGB.  Welche Ausdrucksweise zutreffender ist, weiß ich nicht. Keinesfalls sollte man rechtswidrige Praktiken einfach hinnehmen. </p>
<p>Nach Akteneinsicht bin ich mir sicher, dass die Fallmanagerin nur die Ausführende war, verantwortlich eher die Widerspruchsstelle oder gar die Geschäftsführung ist. Im März wurde sogar Einfluss auf das SG ausgeübt, weil eine Entscheidung zu Ungunsten des JC unmittelbar bevorstand. Plötzlich, 12 !!! Tage vor Ablauf der mir eingeräumten Frist zur Abgabe von Nachweisen, gab es einen Wechsel in der Zuständigkeit, ein neues AZ  und es erging ein Beschluss ausschließlich auf Basis von Antrag und Erwiderung OHNE meine Nachweise und den bisherigen Akteninhalt zu berücksichtigen. Und obwohl §3 der ALG II Verordnung nicht für eine vorläufige Bewilligung heranzuziehen ist (Tatsächlichkeit von Einnahmen und Ausgaben) , stützt sich der Beschluss wie die Erwiderung darauf. </p>
<p>Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden, darauf warte ich jetzt.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-71051</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Mar 2020 08:53:31 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-71051</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-70287&quot;&gt;Romeo Klein&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Klein,
hallo Herr Schneider,

jetzt erahne ich erst die Fragestellung bzw. die Problematik und das Ziel der dahinter liegenden Fragestellungen ...

Ehrlich gesagt verwirren mich die Regelungen des § 40 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II mit den Hinweisen auf [tooltip begriff=&quot;§ 44 SGB X&quot;]. 

Nach einer ersten Betrachtung scheint der Zusatz in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II &quot;nicht später als vier Jahre ...&quot; entbehrlich zu sein. Doch letztendlich enthält [tooltip begriff=&quot;§ 40 SGB II&quot;] eine für den Leistungsempfänger im Ergebnis &lt;strong&gt;klare Regelung&lt;/strong&gt; mit dem Hinweis in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X. Die Regelung in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II mit der auf vier Jahre verkürzten Korrekturmöglichkeit bezieht sich auf die Regelungen des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X (zur unbefristeten Rücknahme), die Regelung in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit der verkürzten einjährigen Korrekturmöglichkeit bezieht sich auf § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X mit den &lt;strong&gt;leistungsrechtlichen Folgen&lt;/strong&gt;, die besagt:
&lt;blockquote&gt;&lt;ul&gt;
&lt;strong&gt;§ 44 SGB X&lt;/strong&gt;&lt;li&gt;(1)...&lt;/li&gt;&lt;li&gt;...&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;i&gt;(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. ...&lt;/i&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;/blockquote&gt;

&lt;strong&gt;Das Ergebnis lautet also:&lt;/strong&gt; 

Sozialleistungen werden im Bereich des SGB II gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor der Rücknahme (bzw. bis zu einem Jahr vor dem Antrag zur Rücknahme - vgl. § 44 Abs. 4 S. 3 SGB X) erbracht.

Ihnen wäre vielleicht damit geholfen, dass Sie jeweils gegen die Ablehnung des Mehrbedarfs Widerspruch mit dem Hinweis auf die laufenden Verfahren zum Schwerbehindertenrecht einlegen. Sie könnten mit der Behörde diesbezüglich ein Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung vereinbaren. Gegen ablehnende Widerspruchsbescheide des Leistungsträgers sollten Sie dann ggf. Klage erheben bzw. zumindest (nach Ablauf der Klagefrist) einen Antrag auf Überprüfung stellen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-70287">Romeo Klein</a>.</p>
<p>Hallo Herr Klein,<br>
hallo Herr Schneider,</p>
<p>jetzt erahne ich erst die Fragestellung bzw. die Problematik und das Ziel der dahinter liegenden Fragestellungen &#8230;</p>
<p>Ehrlich gesagt verwirren mich die Regelungen des § 40 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II mit den Hinweisen auf <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-44-sgb-x/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht ..." data-desc="(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer andere...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. ..." data-linktext="Paragraf - kommentiert">§ 44 SGB X</a></span>. </p>
<p>Nach einer ersten Betrachtung scheint der Zusatz in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II &#8222;nicht später als vier Jahre &#8230;&#8220; entbehrlich zu sein. Doch letztendlich enthält <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-40-sgb-ii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 40 SGB II – Anwendung von Verfahrensvorschriften" data-desc="(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass&lt;br&gt;&lt;br&gt;
1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,&lt;br&gt;
2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.&lt;br&gt;&lt;br&gt;
Abweichend ...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über &lt;br&gt;1. (weggefallen) &lt;br&gt;2. (weggefallen) &lt;br&gt;3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); &lt;br&gt;4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser au...&lt;br&gt;&lt;br&gt;...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.&lt;br&gt;&lt;br&gt;..." data-linktext="Paragraf">§ 40 SGB II</a></span> eine für den Leistungsempfänger im Ergebnis <strong>klare Regelung</strong> mit dem Hinweis in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X. Die Regelung in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II mit der auf vier Jahre verkürzten Korrekturmöglichkeit bezieht sich auf die Regelungen des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X (zur unbefristeten Rücknahme), die Regelung in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit der verkürzten einjährigen Korrekturmöglichkeit bezieht sich auf § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X mit den <strong>leistungsrechtlichen Folgen</strong>, die besagt:</p>
<blockquote>
<ul>
<strong>§ 44 SGB X</strong></p>
<li>(1)&#8230;</li>
<li>&#8230;</li>
<li><i>(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. &#8230;</i></li>
</ul>
</blockquote>
<p><strong>Das Ergebnis lautet also:</strong> </p>
<p>Sozialleistungen werden im Bereich des SGB II gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor der Rücknahme (bzw. bis zu einem Jahr vor dem Antrag zur Rücknahme &#8211; vgl. § 44 Abs. 4 S. 3 SGB X) erbracht.</p>
<p>Ihnen wäre vielleicht damit geholfen, dass Sie jeweils gegen die Ablehnung des Mehrbedarfs Widerspruch mit dem Hinweis auf die laufenden Verfahren zum Schwerbehindertenrecht einlegen. Sie könnten mit der Behörde diesbezüglich ein Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung vereinbaren. Gegen ablehnende Widerspruchsbescheide des Leistungsträgers sollten Sie dann ggf. Klage erheben bzw. zumindest (nach Ablauf der Klagefrist) einen Antrag auf Überprüfung stellen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Romeo Klein		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-70287</link>

		<dc:creator><![CDATA[Romeo Klein]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 29 Feb 2020 03:14:29 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-70287</guid>

					<description><![CDATA[Dieser Trick des JC, den der letzte Fragesteller erwähnt, scheint System zu haben. Denn mir ist er genauso passiert. Damit werden die Leistungsbezieher um Teile Ihrer rechtmäßigen Leistungen gebracht. Dazu dienen solche angeblichen Versehen, die aber immer zu Lasten der Leistungsbezieher ausfallen. Deshalb wäre eine Antwort darauf auch für mich sehr interessant.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dieser Trick des JC, den der letzte Fragesteller erwähnt, scheint System zu haben. Denn mir ist er genauso passiert. Damit werden die Leistungsbezieher um Teile Ihrer rechtmäßigen Leistungen gebracht. Dazu dienen solche angeblichen Versehen, die aber immer zu Lasten der Leistungsbezieher ausfallen. Deshalb wäre eine Antwort darauf auch für mich sehr interessant.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Lutz Schneider		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-64829</link>

		<dc:creator><![CDATA[Lutz Schneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jan 2020 19:31:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-64829</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-64793&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Nippel,

danke für die schnelle Antwort.

Ja, doch.
Aber, wann/wo spielt die Frist von vier Jahren, nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, eine &quot;Rolle&quot; - hm?

Die hier betreffende Behinderung, rückwirkend ab Aug. 2015, wurde unverzüglich (innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe, zusammen mit einer anderweitigen Einkommensänderung, im Nov. 2015) durch VÄM dem Jobcenter (JC) mitgeteilt. Beginnend mit dem Änderungsbescheid nach Bekanntgabe der Behinderung (n u r die Einkommensänderung wurde beachtet) und den folgenden Weiterbewilligungsanträgen wurde die Behinderung (Mehrbedarf) wiederholt angegeben, aber in den    e i n z e l n e n   Bescheiden nicht beachtet. 

Betreff dem Zeitraum Aug. 2015 bis lfd. wird im Jan. 2020 ein Überprüfungsantrag zu jedem betr. Bescheid gestellt.

Fragen: 
   1. Inwieweit ist die Frist von vier Jahren nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II   g e t r e n n t   auf jeden einzelnen Bescheid im Zeitraum von Aug. 2015 bis Jan. 2020 anzuwenden?

   2. Inwieweit ist § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, die 1 Jahr zurück-liegende Nachzahlungspflicht (vom Beginn des Vorjahres an), auf jeden zutreffenden nichtbegünstigenden Bescheid, hier unter 
Frage 1,    g e t r e n n t   anzuwenden?


Grüße

Lutz Schneider]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-64793">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>danke für die schnelle Antwort.</p>
<p>Ja, doch.<br>
Aber, wann/wo spielt die Frist von vier Jahren, nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, eine &#8222;Rolle&#8220; &#8211; hm?</p>
<p>Die hier betreffende Behinderung, rückwirkend ab Aug. 2015, wurde unverzüglich (innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe, zusammen mit einer anderweitigen Einkommensänderung, im Nov. 2015) durch VÄM dem Jobcenter (JC) mitgeteilt. Beginnend mit dem Änderungsbescheid nach Bekanntgabe der Behinderung (n u r die Einkommensänderung wurde beachtet) und den folgenden Weiterbewilligungsanträgen wurde die Behinderung (Mehrbedarf) wiederholt angegeben, aber in den    e i n z e l n e n   Bescheiden nicht beachtet. </p>
<p>Betreff dem Zeitraum Aug. 2015 bis lfd. wird im Jan. 2020 ein Überprüfungsantrag zu jedem betr. Bescheid gestellt.</p>
<p>Fragen:<br>
   1. Inwieweit ist die Frist von vier Jahren nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II   g e t r e n n t   auf jeden einzelnen Bescheid im Zeitraum von Aug. 2015 bis Jan. 2020 anzuwenden?</p>
<p>   2. Inwieweit ist § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, die 1 Jahr zurück-liegende Nachzahlungspflicht (vom Beginn des Vorjahres an), auf jeden zutreffenden nichtbegünstigenden Bescheid, hier unter<br>
Frage 1,    g e t r e n n t   anzuwenden?</p>
<p>Grüße</p>
<p>Lutz Schneider</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-64793</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jan 2020 10:39:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-64793</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-64573&quot;&gt;Lutz Schneider&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Schneider,

da haben Sie scheinbar nicht den folgenden Passus aus dem obigen Beitrag gelesen:



&lt;blockquote&gt;§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II enthält statt der 4-Jahresfrist eine nur 1 Jahr zurückliegende Nachzahlungspflicht (vom Beginn des Vorjahres an). Für ALG-II-Leistungen (SGB II-Leistungen) gilt also, dass diese nur rückwirkend für einen Zeitraum von einem Jahr geltend gemacht werden können. Allerdings wirkt der Überprüfungsantrag auf den Beginn des Jahres zurück, in dem er gestellt wurde.&lt;/blockquote&gt;

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-64573">Lutz Schneider</a>.</p>
<p>Hallo Herr Schneider,</p>
<p>da haben Sie scheinbar nicht den folgenden Passus aus dem obigen Beitrag gelesen:</p>
<blockquote><p>§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II enthält statt der 4-Jahresfrist eine nur 1 Jahr zurückliegende Nachzahlungspflicht (vom Beginn des Vorjahres an). Für ALG-II-Leistungen (SGB II-Leistungen) gilt also, dass diese nur rückwirkend für einen Zeitraum von einem Jahr geltend gemacht werden können. Allerdings wirkt der Überprüfungsantrag auf den Beginn des Jahres zurück, in dem er gestellt wurde.</p></blockquote>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Lutz Schneider		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungsantrag/#comment-64573</link>

		<dc:creator><![CDATA[Lutz Schneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jan 2020 23:23:31 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=13422#comment-64573</guid>

					<description><![CDATA[Überprüfungsantrag: 
     § 44 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (mWv 01.08.2016) bestimmt, dass über einen Zeitraum von vier Jahren die Möglichkeit besteht, eine Überprüfung nicht begünstigender Verwaltungsakte zu verlangen.
    Angenommen im Jan. 2020 werden (mehrere) Überprüfungsanträge, dieselbe Sache betreffend (z.B. Nichtberücksichtigung von, dem Leistungsträger von Beginn bekannten, Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II), den Zeitraum ab Aug. 2014 betr., gestellt.

      Frage: Für welchen Zeitraum (ab Jahr/Monat) wären die Bescheide aufzuheben und bis welchem Monat werden Leistungen längstens &quot;nachgezahlt&quot;?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Überprüfungsantrag:<br>
     § 44 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (mWv 01.08.2016) bestimmt, dass über einen Zeitraum von vier Jahren die Möglichkeit besteht, eine Überprüfung nicht begünstigender Verwaltungsakte zu verlangen.<br>
    Angenommen im Jan. 2020 werden (mehrere) Überprüfungsanträge, dieselbe Sache betreffend (z.B. Nichtberücksichtigung von, dem Leistungsträger von Beginn bekannten, Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II), den Zeitraum ab Aug. 2014 betr., gestellt.</p>
<p>      Frage: Für welchen Zeitraum (ab Jahr/Monat) wären die Bescheide aufzuheben und bis welchem Monat werden Leistungen längstens &#8222;nachgezahlt&#8220;?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
</rss>
