Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht … (Einführung) » 2. SGB X

Die Korrektur von Verwaltungsakten durch einen Überprüfungsantrag

Beitrag vom 28.11.2018, aktualisiert am 25.06.2025

VG Wort - ZählpixelDas Sozialrecht ermöglicht mit § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
 
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 44 SGB X
eine nachträgliche Überprüfung von Bescheiden, selbst wenn diese bereits rechtskräftig sind. Dadurch soll Gerechtigkeit geschaffen werden.

Auch wenn die Fristen für Widerspruch und Klage nicht eingehalten wurden und die Bedingungen für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Zustand nicht erfüllt sind, kann ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden.

  • 1. Antrag
  • 2. Frist
  • 3. belastender Verwaltungsakt
  • 4. Von Beginn an rechtswidriger Verwaltungsakt
  • 5. Anwendbarkeit auf nicht erbrachte Sozialleistungen und …
  • 6. Muster Überprüfungsantrag

1. Antrag


Was ist ein Überprüfungsantrag?
Wo muss der Überprüngsantrag gestellt werden?

Der von einem rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt Betroffene kann einen Antrag auf Überprüfung stellen, dass ein zurückliegender Sachverhalt rechtlich erneut gewürdigt werden soll. Es geht um die Rücknahme eines rechtswidrigen Sozialleistungs- oder Beitragsverwaltungsaktes nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X oder um die Rücknahme eines sonstigen rechtswidrigen Verwaltungsaktes gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 SGG. Der materiellen Gerechtigkeit soll Rechnung getragen werden.

Der Antrag ist in der Regel bei der Behörde zu stellen, die den Ausgangsbescheid erlassen hat. Wird nach der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes eine neue Behörde zuständig, entscheidet diese zuständig gewordene Behörde auch wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist, § 44 Abs. 3 2. Halbsatz SGB X.

Bei der Formulierung des Antrages sollte besondere Sorgfalt geübt werden. Die zu überprüfende(n) Entscheidung(en) müssen im Einzelnen genau benannt werden (s. u. 6. Muster). „Pauschale Anträge“ sind unzulässig (vgl. dazu Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 28. Oktober 2014, B 14 AS 39/13):

Urteil des BSG vom 28. Oktober 2014, B 14 AS 39/13, Rdnr. 15

Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist. Eine solche Prüfung erfordert, dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst – ggf. nach Auslegung – oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist. Andernfalls ist der Leistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, nach dem „im Einzelfall“ beim Vorliegen der Voraussetzungen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erfolgen soll, was in der Konsequenz bedeutet, dass der Überprüfungsantrag des Leistungsberechtigten einen oder ggf. mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen muss.

2. Frist


Welche Fristen gelten für den Überprüfungsantrag?

Ergibt sich aus der Überprüfung eine Nachzahlungspflicht der Behörde, so ist die 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten. Nachzahlungen werden für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren erbracht.

Besonderheiten gelten u. a. gemäß §§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
 
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von S. 1…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 40 SGB II
, § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
 
(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
330 SGB III
und § 100 Änderung und Ende
 
(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
100 SGB VI
:

  • § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II enthält statt der 4-Jahresfrist eine nur 1 Jahr zurückliegende Nachzahlungspflicht für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II (vom Beginn des Vorjahres an). Für Sozialhilfeleistungen und ALG-II-Leistungen gilt also, dass diese nur rückwirkend für einen Zeitraum von einem Jahr geltend gemacht werden können. Allerdings wirkt der Überprüfungsantrag auf den Beginn des Jahres zurück, in dem er gestellt wurde.

    § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II betrifft belastende Verwaltungsakte – also z. B. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Hier steht nicht die nachträglich Erbringung von Sozialleistungen gemäß § 44 SGB X in Frage. Die Vorschrift enthält eine Frist von vier Jahren.
  • §§ 40 Abs. 3 S. 1 SGB II, 330 Abs. 1 SGB III und 100 Abs. 4 SGB VI bestimmen das Entfallen der Nachzahlung bei Verwaltungsakten, wenn sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für verfassungswidrig erklärt wurden. Dies gilt jedenfalls für die Zeit vor der Erklärung der Rechtswidrigkeit der Vorschrift.

Ein Überprüfungsantrag macht im Hinblick auf noch anfechtbare Bescheide keinen Sinn. Dann sollte das „normale“ Widerspruchsverfahren durchgeführt werden.

Hinweis:

Eine Leistungsbewilligung ist nicht nur bis zu vier Jahren rückwirkend möglich:

§ 44 Abs. 4 S. 2 SGB X bestimmt, dass der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Im Ergebnis lassen sich so bis zu 5 Jahre zurückreichende Leistungsbewilligungen erzielen. Nur wenn zu Beginn eines Jahres zurückgenommen wird, werden Sozialleistungen für 4 Jahre (und bis zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung) erbracht. Erfolgt die Rücknahme zum Ende eines Jahres, werden die Sozialleistungen im Ergebnis für 5 Jahre erbracht.

Dies gilt auch, wenn eine Rücknahme auf Antrag erfolgt. Dann wird der Zeitpunkt der Antragstellung zur Überprüfung als Beginn der vierjährigen Nachzahlungspflicht bestimmt, § 44 Abs. 4 S. 3 SGB X. Im Ergebnis lassen sich so bei langjährigen Streitigkeiten auch weit über 5 Jahre zurückliegende Leistungsansprüche durchsetzen.

3. Belastender Verwaltungsakt

Der im Überprüfungsverfahren zu prüfende Verwaltungsakt muss für den Empfänger belastend sein.

Belastend in diesem Sinne können auch Verwaltungsakte mit „Doppelwirkung“ sein. So kann also ein Rentenbescheid, der einen späteren Rentenbeginn enthält, hinsichtlich des späten Beginns belastend, hinsichtlich der Gewährung der Rente begünstigend sein. Dann kann aber auch nur der belastende Teil aufgehoben werden.

Ist der zu prüfende Verwaltungsakt begünstigend, ist § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
 
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 45 SGB X
zu prüfen. Die Abgrenzung zwischen begünstigend und belastend erfolgt – liegt ein Streitgegenstand vor – anhand des Schwerpunktes.

4. Von Beginn an rechtswidriger Verwaltungsakt

Es muss ein von Beginn an rechtswidriger Verwaltungsakt vorliegen. Es muss also ein zum Erlasszeitpunkt rechtswidriger Verwaltungsakt vorliegen.

Es ist unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung schon feststand. Die Rechtswidrigkeit darf allerdings nicht erst nachträglich entstanden sein.

5. Anwendbarkeit auf nicht erbrachte Sozialleistungen sowie auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide

Umstritten ist die Anwendbarkeit des §§ 44 SGB X im Hinblick auf Erstattungsforderungen (vgl. dazu unter anderem den Beitrag „der Antrag auf Überprüfung und dessen Anwendbarkeit auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide“).

Für den Bereich des SGB II gilt § 44 SGB X nicht nur dann, wenn durch die zu prüfende Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Eine analoge Anwendung auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist ebenfalls möglich (vgl. dazu Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 13. Februar 2014 B 4 AS 19/13 R):

Urteil des BSG vom 13. Februar 2014, B 4 AS 19/13, Rdnr. 14

2. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder – hier nicht von Interesse – Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zutreffend ist der Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass diese Regelung entsprechende Anwendung findet, soweit mit einem Aufhebungsbescheid eine Leistungsbewilligung zurückgenommen worden ist. …

Schließlich ist zu beachten, dass die Regelungen des §§ 44 SGB X im Sozialhilferecht und im Asylbewerberleistungsgesetz dann nicht gelten, wenn die Bedürftigkeit später entfällt (vgl. dazu unter anderem die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.de29. September 2009, B 8 SO 16/08 R, Rdnr. 22).

Urteil des BSG vom 29. September 2009, B 8 SO 16/08 R, Rdnr. 22

Sind Leistungen rückwirkend (überhaupt) nicht mehr zu erbringen, kann regelmäßig trotz Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Bescheide dann aber auch kein Anspruch auf deren Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X anerkannt werden.

Die vorbenannte Einschränkung der weiter andauernden Bedürftigkeit gilt im Bereich des SGB II nicht (vgl. dazu das Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des Bundessozialgerichts vom 4. April 2017, B 4 AS 6/16 R, Leitsatz):

Urteil des BSG vom 4. April 2017, B 4 AS 6/16, Leitsatz

Der Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II und der Anspruch auf eine sich daraus ergebende Leistungsnachzahlung setzt keine bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens durchgehend bestehende Hilfebedürftigkeit voraus.

Hinweis:

Zur Anwendbarkeit der Regelungen des Überprüfungsantrages auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vergleiche auch den Beitrag

  • Der Über­prüfungs­an­trag – An­wend­barkeit auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide

    Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt … | mehr

6. Muster eines Überprüfungsantrages


Wie soll der Überprüfungsantrag formuliert werden?

Der Antrag zur Überprüfung ist grundsätzlich formlos möglich. Sicherer dürfte der schriftliche Antrag sein.

Ein verspäteter Widerspruch dürfte grundsätzlich als Überprüfungsantrag auszulegen sein.

Die zu überprüfenden Bescheide sind so genau wie möglich zu bezeichnen bzw. die Anträge sind so genau wie möglich zu stellen. Die Behörde kann von einer Entscheidung – von einer inhaltlichen Prüfung – absehen, wenn ihr unklar ist, welcher Bescheid betroffen ist. Entgegen gängiger Praxis ist die Behörde allerdings gemäß § 16 Antragstellung
 
…
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 16 Abs. 3 SGB I
verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt werden. Wird kein klarer und sachdienlicher Antrag gestellt, sollte die Behörde dies also nicht zum Anlass einer sofortigen Ablehnung nehmen.

Musterschreiben


An
das Jobcenter …

Betreff …
Datum
Überprüfungsantrag


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich um

Überprüfung


des/der Bescheide(s) vom … (Aktenzeichen: …), vom … (ggf. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … (Aktenzeichen: …) gemäß § 44 SGB X.

Entgegen dem/den Bescheid(en) sollen Leistungen für die Zeit vom … bis … in Höhe von … gewährt werden.

Begründung:

…

Mit freundlichen Grüßen

Fragen/Antworten

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17 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Lutz Schneider says

    04.01.2020

    Überprüfungsantrag:
    § 44 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (mWv 01.08.2016) bestimmt, dass über einen Zeitraum von vier Jahren die Möglichkeit besteht, eine Überprüfung nicht begünstigender Verwaltungsakte zu verlangen.
    Angenommen im Jan. 2020 werden (mehrere) Überprüfungsanträge, dieselbe Sache betreffend (z.B. Nichtberücksichtigung von, dem Leistungsträger von Beginn bekannten, Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II), den Zeitraum ab Aug. 2014 betr., gestellt.

    Frage: Für welchen Zeitraum (ab Jahr/Monat) wären die Bescheide aufzuheben und bis welchem Monat werden Leistungen längstens „nachgezahlt“?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      07.01.2020

      Hallo Herr Schneider,

      da haben Sie scheinbar nicht den folgenden Passus aus dem obigen Beitrag gelesen:

      § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II enthält statt der 4-Jahresfrist eine nur 1 Jahr zurückliegende Nachzahlungspflicht (vom Beginn des Vorjahres an). Für ALG-II-Leistungen (SGB II-Leistungen) gilt also, dass diese nur rückwirkend für einen Zeitraum von einem Jahr geltend gemacht werden können. Allerdings wirkt der Überprüfungsantrag auf den Beginn des Jahres zurück, in dem er gestellt wurde.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
      • Lutz Schneider says

        07.01.2020

        Hallo Herr Nippel,

        danke für die schnelle Antwort.

        Ja, doch.
        Aber, wann/wo spielt die Frist von vier Jahren, nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, eine „Rolle“ – hm?

        Die hier betreffende Behinderung, rückwirkend ab Aug. 2015, wurde unverzüglich (innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe, zusammen mit einer anderweitigen Einkommensänderung, im Nov. 2015) durch VÄM dem Jobcenter (JC) mitgeteilt. Beginnend mit dem Änderungsbescheid nach Bekanntgabe der Behinderung (n u r die Einkommensänderung wurde beachtet) und den folgenden Weiterbewilligungsanträgen wurde die Behinderung (Mehrbedarf) wiederholt angegeben, aber in den e i n z e l n e n Bescheiden nicht beachtet.

        Betreff dem Zeitraum Aug. 2015 bis lfd. wird im Jan. 2020 ein Überprüfungsantrag zu jedem betr. Bescheid gestellt.

        Fragen:
        1. Inwieweit ist die Frist von vier Jahren nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II g e t r e n n t auf jeden einzelnen Bescheid im Zeitraum von Aug. 2015 bis Jan. 2020 anzuwenden?

        2. Inwieweit ist § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, die 1 Jahr zurück-liegende Nachzahlungspflicht (vom Beginn des Vorjahres an), auf jeden zutreffenden nichtbegünstigenden Bescheid, hier unter
        Frage 1, g e t r e n n t anzuwenden?

        Grüße

        Lutz Schneider

        Antworten
  2. Romeo Klein says

    29.02.2020

    Dieser Trick des JC, den der letzte Fragesteller erwähnt, scheint System zu haben. Denn mir ist er genauso passiert. Damit werden die Leistungsbezieher um Teile Ihrer rechtmäßigen Leistungen gebracht. Dazu dienen solche angeblichen Versehen, die aber immer zu Lasten der Leistungsbezieher ausfallen. Deshalb wäre eine Antwort darauf auch für mich sehr interessant.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      06.03.2020

      Hallo Herr Klein,
      hallo Herr Schneider,

      jetzt erahne ich erst die Fragestellung bzw. die Problematik und das Ziel der dahinter liegenden Fragestellungen …

      Ehrlich gesagt verwirren mich die Regelungen des § 40 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II mit den Hinweisen auf § 44 SGB X zunächst auch …

      Nach einer ersten Betrachtung scheint der Zusatz in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II „nicht später als vier Jahre …“ entbehrlich zu sein. Doch letztendlich enthält § 40 SGB II eine für den Leistungsempfänger im Ergebnis klare Regelung mit dem Hinweis in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X. Die Regelung in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II mit der auf vier Jahre verkürzten Korrekturmöglichkeit bezieht sich auf die Regelungen des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X (zur unbefristeten Rücknahme), die Regelung in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit der verkürzten einjährigen Korrekturmöglichkeit bezieht sich auf § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X mit den leistungsrechtlichen Folgen, die besagt:

        § 44 SGB X

      • (1)…
      • …
      • (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. …

      Das Ergebnis lautet also:

      Sozialleistungen werden im Bereich des SGB II gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor der Rücknahme (bzw. bis zu einem Jahr vor dem Antrag zur Rücknahme – vgl. § 44 Abs. 4 S. 3 SGB X) erbracht.

      Ihnen wäre vielleicht damit geholfen, dass Sie jeweils gegen die Ablehnung des Mehrbedarfs Widerspruch mit dem Hinweis auf die laufenden Verfahren zum Schwerbehindertenrecht einlegen. Sie könnten mit der Behörde diesbezüglich ein Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung vereinbaren. Gegen ablehnende Widerspruchsbescheide des Leistungsträgers sollten Sie dann ggf. Klage erheben bzw. zumindest (nach Ablauf der Klagefrist) einen Antrag auf Überprüfung stellen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Holger Willrodt says

    02.04.2020

    Trickserei halte ich für deutlich zu sanft ausgedrückt.

    Die Herrschaften sind Amtsträger und zu den Amtspflichten gehört es, keine rechtswidrigen Bescheide zu erlassen. Meinen Leistungsanspruch hat man über 2 Jahre vereitelt. Wie zielgerichtet man vorgegangen ist, wurde erst nach der Akteneinsicht im Januar 2020 ersichtlich. Alle VA,s sind rechtswidrig ergangen. Wenn keine Aussicht besteht erfolgreich für einen VA die Nichtigkeit feststellen zu lassen, bleibt aus meiner Sicht immer noch der Amtshaftungsanspruch, oder Schadenersatz wegen Verletzung der Amtspflichten nach § 34 GG i.V. mit § 839 BGB. Welche Ausdrucksweise zutreffender ist, weiß ich nicht. Keinesfalls sollte man rechtswidrige Praktiken einfach hinnehmen.

    Nach Akteneinsicht bin ich mir sicher, dass die Fallmanagerin nur die Ausführende war, verantwortlich eher die Widerspruchsstelle oder gar die Geschäftsführung ist. Im März wurde sogar Einfluss auf das SG ausgeübt, weil eine Entscheidung zu Ungunsten des JC unmittelbar bevorstand. Plötzlich, 12 !!! Tage vor Ablauf der mir eingeräumten Frist zur Abgabe von Nachweisen, gab es einen Wechsel in der Zuständigkeit, ein neues AZ und es erging ein Beschluss ausschließlich auf Basis von Antrag und Erwiderung OHNE meine Nachweise und den bisherigen Akteninhalt zu berücksichtigen. Und obwohl §3 der ALG II Verordnung nicht für eine vorläufige Bewilligung heranzuziehen ist (Tatsächlichkeit von Einnahmen und Ausgaben) , stützt sich der Beschluss wie die Erwiderung darauf.

    Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden, darauf warte ich jetzt.

    Antworten
  4. Sandra Klein says

    22.09.2020

    Hallo.

    Was ich leider immer noch nicht verstehe, ist, wann genau gäbe es Ausnahmen um die 4-Jahresfrist anzuwenden beim Jobcenter, falls es Ausnahmen gibt.

    Es gibt doch sowas, wie der Vertrauensschutz.

    Wenn man dem Jobcenter immer alles hingeschickt hat, und einem jetzt auffällt, dass zum Beispiel zu viel Unterhaltsvorschuss angerechnet wurde, weshalb man in dem besagten Monat mehr in Rechnung gestellt bekommen hat, als nötig.

    Oder das plötzlich nach Jahren wieder ein angeblicher geschuldeter Betrag für eine nicht in Anspruch genommene Klassenreise wieder auftaucht in den Rechnungen vom Inkassodienst des Jobcenters, und das obwohl die Schule es zurückzahlte ans Jobcenter.

    Oder wenn das Jobcenter des Öfteren vergessen hat, dass auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auch der Freibetrag wie beim Einkommen angewendet wird.

    Oder sie haben einfach eine Pauschalrechnung für mein Einkommen belassen, obwohl das ja anscheinend rechtswidrig ist, weil ich weniger verdiente in diesem Zeitraum.

    All diese Sachen führten zu einer höheren Rechnung, als nötig.

    Einiges was ich also zahlte, war gar nicht rechtens.

    Wären das Grundlagen für eine Überprüfung die bis zu 4 Jahre zurück geht?

    Vielen Dank schon einmal

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      29.09.2020

      Hallo Frau Klein,

      als Begründung für die Regelung des § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II wurde vom Gesetzgeber angegeben, dass die Leistungen des SGB II insbesondere der Deckung gegenwärtiger Bedarfe dienen und damit die kürzere Frist sach- und interessengerecht sei.

      Sollten die von Ihnen genannten Geschehen Ansprüche von Ihnen gegenüber dem Jobcenter wegen nicht oder zu wenig erbrachter Leistungen begründen, so führen diese Ansprüche – soweit ich dies überblicke – nur innerhalb der Jahresfrist der Vorschrift zum Erfolg des Überprüfungsantrages (sprich: zur Zahlung der Leistungen). Dies gilt also für den Fall, dass Sie im Jahr der Antragstellung und im letzten Jahr vor der Antragstellung zu geringe Leistungen erhalten haben.

      Sollte allerdings das Jobcenter innerhalb der letzten vier Jahre fehlerhafte Entscheidungen mit Ansprüchen Ihnen gegenüber getroffen haben, so ist § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II zu beachten: derartige Entscheidungen können gemäß § 44 SGB X innerhalb von vier Jahren überprüft werden.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Agnes Brennfleck says

    24.11.2020

    Ich habe im Bezug auf § 44 SGB X die Frage, wie lange sich die Behörde Zeit lassen darf, um die Überprüfung durchzuführen? Hier geht es um den Zusammenhang im Hinblick auf Hilfsmittel.

    Antworten
  6. Sarah says

    23.02.2021

    Guten Tag,
    seit 2013! werden bei mir die Kosten der Unterkunft falsch berechnet (weniger als mir zustehen würde). Das ist durch einen Bekannten letztes Jahr aufgefallen. Ich habe einen Überprüfungsantrag gestellt. Nun wird mir gesagt, nur bis 2019 kann gerechnet werden, wegen den o.g Paragrafen. Ist das richtig? Ich bin verwirrt, weil das Jobcenter eindeutig Schuld ist.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      02.03.2021

      Hallo Sarah,

      eine Besonderheit gilt u. a. gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (s. o.): § 40 SGB II enthält statt der 4-Jahresfrist eine nur 1 Jahr zurückliegende Nachzahlungspflicht für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II (vom Beginn des Vorjahres an). Für Sozialhilfeleistungen und ALG-II-Leistungen gilt also, dass diese nur rückwirkend für einen Zeitraum von einem Jahr geltend gemacht werden können. Allerdings wirkt der Überprüfungsantrag auf den Beginn des Jahres zurück, in dem er gestellt wurde.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  7. Multhaupt says

    20.04.2021

    Guten Tag, Herr Nippel,

    ich schließe mich der Frage von Frau Brennfleck an.
    Wie viel Zeit darf sich eine Verwaltungsbehörde lassen, um eine Überprüfung nach § 44 SGB X durchzuführen?

    In meinem Falle geht es um eine länger zurückliegende Entscheidung des LWL (Landschaftsverband Westfalen/Lippe), die weitere Gewährung einer Grundrente gem. OEG aufgrund einer fehlerhaften Begutachtung im Jahre 2004 zu versagen.
    Dreimal stellte ich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

    Zweimal wurde dieser innerhalb weniger Wochen abschlägig beschieden.

    2017 stellte ich erneut einen Überprüfungsantrag, da der Kausalzusammenhang meiner lang andauernden Gesundheitsstörung und der Tat aus 2001 von verschiedenen Ärzten und Therapeuten, die mit dem LWL zusammen arbeiten, mehrfach bestätigt wurde.

    Der Überprüfungsantrag wird nun seit fast vier Jahren nicht beschieden.
    Mittlerweile arbeitet der dritte Sachbearbeiter an meinem Fall.
    Auf Nachfragen alle fünf Monate heißt es, es würden noch Unterlagen fehlen.

    Gibt es hier eine „Genehmigungsfiktion“?

    Wie viel Zeit darf sich der LWL für einen Überprüfungsantrag lassen?

    Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen

    M. Multhaupt

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      21.04.2021

      Hallo Multhaupt,

      meines Erachtens gilt die Frist gemäß § 88 Untätigkeitsklage
       
      (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 88 Abs. 1 S. 1 SGG
      – sechs Monate. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten muss auch über einen Überprüfungsantrag entschieden werden. Ansonsten kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein zureichender Grund für die verzögerte Bearbeitung vorliegt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Grüße

      Antworten
  8. Anonym says

    15.05.2021

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    ich habe 2020 Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt, dem 2021 abgeholfen wurde (ich bekam Recht). Daraufhin habe ich 2021 einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X für zurückliegende Bescheide der Jahre 2013-2016 gestellt, weil dort dasselbe Problem aufgetreten war. Nun wurde dieser Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die 4-Jahresfrist abgelaufen ist.

    Lohnt es sich Widerspruch einzulegen?
    Welche rechtlichen Argumente oder Begründungen kann ich dabei anführen, obwohl die 4-Jahresfrist abgelaufen ist?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      18.05.2021

      Hallo Anonym,

      § 44 Abs. 4 SGB X lautet:

      …
      (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.
      …

      Demzufolge dürfte der Widerspruch gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrages unter Hinweis auf die eben genannte Vorschrift zurückgewiesen werden.

      Aber … vielleicht haben Sie ja Glück …? … das hört sich aber eher unwahrscheinlich an …

      … nur unter sehr engen Voraussetzungen ist ein längerer Nachzahlungszeitraum möglich … so kann die Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig sein (vielleicht evtl. doch noch 2016er-Leistungen?) …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  9. Ewald Schmidt says

    22.01.2025

    Ich muss seit 2015 gegenüber meinem Vermieter einen gültigen Haftpflichtversicherungsantrag vorliegen. Im Jahr 2017 kam ich in den Bezug von Bürgergeld. Das Jobcenter hat den Antrag auf Übernahme und den Widerspruch abgelehnt. Im Oktober 23 habe ich einen Überprüfungsantrag diesbezüglich gestellt. Am 18.02.2025 habe ich nun einen Termin beim SG Karlsruhe und brauche dringend ein Argument/Rechtsgrundlage, um den Anspruch auf 4 Jahre Erstattung zu begründen. Es handelt sich ja nicht darum, dass “ I C H “ dem Jobcenter etwas erstatten muss, sondern es geht um nicht erbrachte Leistungen seitens des Jobcenters, also nicht wie im Gesetz benannten Aufhebungs- oder Erstattungsbescheide.

    Können Sie mir da weiterhelfen ? Sie haben ja tagtäglich mit so etwas zu tun und kennen ein Argument, daß ich beim Gericht am 18.02. vortragen kann. Auf Ihrer Webseite steht:

    § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II betrifft belastende Verwaltungsakte – also z. B. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Hier steht nicht die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen gemäß § 44 SGB X in Frage. Die Vorschrift enthält eine Frist von vier Jahren.

    Allerdings ohne Rechtsgrundlage/Begründung.
    Vielen Dank, hoffentlich können Sie mir weiterhelfen.

    Gruß

    E. Schmidt

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      23.01.2025

      Hallo Herr Schmidt,

      was ich nicht verstehe ist, was Sie mit einen „Haftpflichtversicherungsantrag“ meinen – soll es vielleicht richtig heißen „eine gültige Haftpflichtversicherung“ oder „einen gültigen Haftpflichtversicherungsvertrag“ nachweisen?

      Grundsätzlich könnten dann möglicherweise derartige Kosten als „Kosten der Unterkunft“ zu ersetzen sein. Allerdings ist mietrechtlich der Nachweis der Versicherungen nicht ganz unproblematisch.

      Wenn Sie einen derartigen Mietvertrag haben, können Sie den Vertrag doch dem Gericht vorlegen. Wenn Sie keinen derartigen Vertrag haben, dürfte es allerdings schwierig für Sie werden. …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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