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	Kommentare zu: Die Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters – Rechte &#038; Pflichten im Bürgergeld	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kostensenkungsaufforderung-jobcenter/#comment-242497</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Jul 2025 19:54:48 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kostensenkungsaufforderung-jobcenter/#comment-242412&quot;&gt;Viktoriia&lt;/a&gt;.

Hallo Viktoriia,

schon den Beginn Ihre Anfrage vermag ich logisch nicht zu erfassen: ich kann dazu nur sagen, dass derjenige, der eine sehr teure Wohnung hat, weiterhin darin wohnen kann. Die Kosten der  Unterkunft werden in voller Höhe zumindest ein Jahr ersetzt. Das ist doch prinzipiell eine gute Sache.

Wenn jemand in eine neue Stadt zieht und dort auch hohe Kosten der Unterkunft entstehen, soll noch einmal eine neue Frist gewährt werden, innerhalb derer hohe Unterkunftskosten im Fall der erneuten Bedürftigkeit ersetzt werden. Auch das finde ich gut.

Der Gesetgeber hat durch die Reformen zum Bürgergeld Druck von den Bedürftigen genommen, zu allem Unglück auch noch die Wohnung nicht mehr finanzieren zu können. Dennoch soll aber der Druck aufrecht erhalten werden, dass ein Bedürftiger grundsätzlich auf Dauer nicht besser stehen soll als ein nicht Bedürftiger. Er muss sich bei länger andauernder Bedürftigkeit eine angemessene Wohnung suchen (müssen). Das ist nicht schön. Aber so funktioniert die Gesellschaft.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kostensenkungsaufforderung-jobcenter/#comment-242412">Viktoriia</a>.</p>
<p>Hallo Viktoriia,</p>
<p>schon den Beginn Ihre Anfrage vermag ich logisch nicht zu erfassen: ich kann dazu nur sagen, dass derjenige, der eine sehr teure Wohnung hat, weiterhin darin wohnen kann. Die Kosten der  Unterkunft werden in voller Höhe zumindest ein Jahr ersetzt. Das ist doch prinzipiell eine gute Sache.</p>
<p>Wenn jemand in eine neue Stadt zieht und dort auch hohe Kosten der Unterkunft entstehen, soll noch einmal eine neue Frist gewährt werden, innerhalb derer hohe Unterkunftskosten im Fall der erneuten Bedürftigkeit ersetzt werden. Auch das finde ich gut.</p>
<p>Der Gesetgeber hat durch die Reformen zum Bürgergeld Druck von den Bedürftigen genommen, zu allem Unglück auch noch die Wohnung nicht mehr finanzieren zu können. Dennoch soll aber der Druck aufrecht erhalten werden, dass ein Bedürftiger grundsätzlich auf Dauer nicht besser stehen soll als ein nicht Bedürftiger. Er muss sich bei länger andauernder Bedürftigkeit eine angemessene Wohnung suchen (müssen). Das ist nicht schön. Aber so funktioniert die Gesellschaft.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
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		<title>
		Von: Viktoriia		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kostensenkungsaufforderung-jobcenter/#comment-242412</link>

		<dc:creator><![CDATA[Viktoriia]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jul 2025 21:04:31 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10488#comment-242412</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag. 

Bitte erläutern Sie diesen Punkt: Während der einjährigen Wartezeit, die mit Einführung des Bürgergeldes neu geregelt wird, wird der Bedarf an Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt. Die Wartezeit verlängert sich um die Monate ohne Leistungsbezug, Absatz 1 Satz 4. Nach zwei Jahren ohne Leistungsbezug beginnt eine neue Wartezeit.&quot;

Ich verstehe das nicht. Wenn jemand aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt zieht und zum Zeitpunkt des Umzugs hatte ich 11 Monate lang keine Leistungen erhalten (zuvor hatte ich sie anderthalb Jahre lang erhalten, dann habe ich eine Arbeit gefunden). Er hat keinen Anspruch mehr auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, da noch keine 36 Monate vergangen sind? Wird diese Frist zurückgesetzt?

Habe ich das richtig verstanden:

&quot;2. Zur Unterbrechung des Leistungsbezugs und zur Verlängerung der Wartezeit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II):
BSG-Beschluss vom 24.06.2015 – B 4 AS 1/15 R  
    Kernbotschaft:  
    „Eine erneute Wartefrist ist zu gewähren, wenn nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs (zum Beispiel aufgrund einer Erwerbstätigkeit) erneut Leistungsbedarf besteht und ein Wohnortwechsel erfolgt.“  
    → Begründung: Der Anspruch auf eine Wartefrist entsteht mit jedem neuen Hilfebedürftigkeitsfall neu. Bisherige Leistungen enden mit Wegfall der Hilfebedürftigkeit. Ein berufsbedingter Umzug löst eine neue 6-monatige Wartefrist aus.
  
   Dieser Bescheid bestätigt, dass durch die Leistungsunterbrechung der bisherige Status aufgehoben wird und für einen Neuantrag neue Bedingungen gelten, darunter eine neue Wartezeit.&quot;?

Vielen Dank für Ihre Antwort, beste Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag. </p>
<p>Bitte erläutern Sie diesen Punkt: Während der einjährigen Wartezeit, die mit Einführung des Bürgergeldes neu geregelt wird, wird der Bedarf an Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt. Die Wartezeit verlängert sich um die Monate ohne Leistungsbezug, Absatz 1 Satz 4. Nach zwei Jahren ohne Leistungsbezug beginnt eine neue Wartezeit.&#8220;</p>
<p>Ich verstehe das nicht. Wenn jemand aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt zieht und zum Zeitpunkt des Umzugs hatte ich 11 Monate lang keine Leistungen erhalten (zuvor hatte ich sie anderthalb Jahre lang erhalten, dann habe ich eine Arbeit gefunden). Er hat keinen Anspruch mehr auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, da noch keine 36 Monate vergangen sind? Wird diese Frist zurückgesetzt?</p>
<p>Habe ich das richtig verstanden:</p>
<p>&#8222;2. Zur Unterbrechung des Leistungsbezugs und zur Verlängerung der Wartezeit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II):<br>
BSG-Beschluss vom 24.06.2015 – B 4 AS 1/15 R<br>
    Kernbotschaft:<br>
    „Eine erneute Wartefrist ist zu gewähren, wenn nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs (zum Beispiel aufgrund einer Erwerbstätigkeit) erneut Leistungsbedarf besteht und ein Wohnortwechsel erfolgt.“<br>
    → Begründung: Der Anspruch auf eine Wartefrist entsteht mit jedem neuen Hilfebedürftigkeitsfall neu. Bisherige Leistungen enden mit Wegfall der Hilfebedürftigkeit. Ein berufsbedingter Umzug löst eine neue 6-monatige Wartefrist aus.</p>
<p>   Dieser Bescheid bestätigt, dass durch die Leistungsunterbrechung der bisherige Status aufgehoben wird und für einen Neuantrag neue Bedingungen gelten, darunter eine neue Wartezeit.&#8220;?</p>
<p>Vielen Dank für Ihre Antwort, beste Grüße</p>
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