Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Die Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters

2. Januar 2017, aktualisiert am 4. November 2020 | Kommentar schreiben

Bundessozialgericht - Foto

Eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ist kein der Bestandskraft zugänglicher Verwaltungsakt (vgl. dazu Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG mit Urteil vom 7. November 2006, B 7 b AS 10/06 R).

Urteil des BSG vom 7. November 2006, B 7 b AS 10/06 R, Rdnr. 29

[29] … Bei derartigen Informationsschreiben handelt es sich sowohl im Recht der Sozialhilfe als auch in dem der Grundsicherung für Arbeitsuchende inhaltlich nicht um Verwaltungsakte …

Deshalb ist ein Widerspruch gegen die Kostensenkungsaufforderung auch nicht zulässig. Der Hinweis hat Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf. die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält. (s. o. BSG, Rdnr. 29). Deshalb kommt ein Rechtsmittel gegen die Kostensenkungsaufforderung allein im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes bzw. einer Feststellungsklage in Betracht. Dem isolierten Vorgehen gegen die Aufforderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dürfte allerdings regelmäßig entgegenstehen, dass das Jobcenter im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach sechs Monaten die Miete eventuell gar nicht kürzt. Dann fehlt das Rechtschutzinteresse. Einer Klage gegen die Kostensenkungsaufforderung fehlt so regelmäßig das Feststellungsinteresse. Dies gilt jedenfalls, wenn das Ziel der Klage (gegen den inzwischen ergangenen Leistungsbescheid, der nur noch geminderte Leistungen für die Unterkunft gewährt) nur noch mit der Leistungsklage gegen den ergangenen Leistungsbescheid erreichbar ist (so Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deLSG NRW mit Urteil vom 1. Dezember 2012, L 19 AS 1322/11).

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, der Feststellungsklage oder auch im Rahmen der Leistungsklage ist dann die Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters darauf zu untersuchen, ob die Höhe der aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Unterkunftskosten klar und zutreffend bezeichnet ist (vgl. dazu Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.juris.bundessozialgericht.deUrteil des BSG vom 1. Juni 2010 B 4 AS 78/09 R). Ohne diese Angabe kann der hilfebedürftige Leistungsberechtigte regelmäßig nicht erkennen, dass die Kosten seiner Unterkunft nicht angemessen sind:

Urteil des BSG vom 1. Juni 2010 B 4 AS 78/09 R, 1. Leitsatz und Rdnr. 15

1. Ein Hilfebedürftiger hat nur dann hinreichende Kenntnis von seiner Obliegenheit, die Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, wenn die Kostensenkungsaufforderung den aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Mietpreis benennt.

…

Der in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten … enthaltene Zusatz vermittelte die erforderliche Kenntnis von Kostensenkungsmaßnahmen nicht, weil er keine Angaben der Beklagten zu dem von ihr als angemessen erachteten Mietpreis enthielt. Zwar normiert § 22 Abs 1 S. 2 SGB II aF bzw § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
 
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 22 Abs 1 S. 3 SGB II
keine umfassenden Beratungs- und Aufklärungspflichten der Beklagten über die Obliegenheiten des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft und stellt auch keine sonstigen überhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an diese Erklärung des SGB II-Trägers. Die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung erfordert aber, dass der aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis angegeben wird, weil dies nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist.

 

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