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	Kommentare zu: Kostentragungspflicht der Behörde trotz Obsiegens nach § 193 SGG	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Thu, 30 Oct 2025 14:46:17 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kostentragungspflicht-trotz-obsiegen/#comment-81647</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 May 2020 07:54:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=11800#comment-81647</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kostentragungspflicht-trotz-obsiegen/#comment-81514&quot;&gt;Claimant&lt;/a&gt;.

Hallo Claimont,

im Antragsverfahren entstandene Kosten werden grundsätzlich nicht ersetzt. 

Für das Widerspruchsverfahren enthält &lt;a href=&quot;/tag/§-63-sgb-x/&quot; rel=&quot;noopener&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 63 SGB X&lt;/a&gt; die entsprechenden Regelungen. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB XII spricht von einem &quot;erfolgreichen&quot; Widerspruch. § 63 SGB X weicht von § 193 SGG also stark ab.

Ich würde es zwar sehr begrüßen, wenn auch die Kosten der Vertretung nach § 63 SGB X ersetzt werden, wenn der Widerspruch durch die Behörde &quot;provoziert&quot; wurde. Ich halte einen derartigen Anspruch auch für gut begründbar und evtl. für durchsetzbar. Die Erfolgsaussichten sehe ich jedoch eher als gering an.

Aber: einen Versuch ist es evtl. wert?

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kostentragungspflicht-trotz-obsiegen/#comment-81514">Claimant</a>.</p>
<p>Hallo Claimont,</p>
<p>im Antragsverfahren entstandene Kosten werden grundsätzlich nicht ersetzt. </p>
<p>Für das Widerspruchsverfahren enthält <a href="/tag/§-63-sgb-x/" rel="noopener" target="_blank">§ 63 SGB X</a> die entsprechenden Regelungen. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB XII spricht von einem &#8222;erfolgreichen&#8220; Widerspruch. § 63 SGB X weicht von § 193 SGG also stark ab.</p>
<p>Ich würde es zwar sehr begrüßen, wenn auch die Kosten der Vertretung nach § 63 SGB X ersetzt werden, wenn der Widerspruch durch die Behörde &#8222;provoziert&#8220; wurde. Ich halte einen derartigen Anspruch auch für gut begründbar und evtl. für durchsetzbar. Die Erfolgsaussichten sehe ich jedoch eher als gering an.</p>
<p>Aber: einen Versuch ist es evtl. wert?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Claimant		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kostentragungspflicht-trotz-obsiegen/#comment-81514</link>

		<dc:creator><![CDATA[Claimant]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 May 2020 12:44:16 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=11800#comment-81514</guid>

					<description><![CDATA[Können diese Rechtsentscheidungen auch angewandt werden, wenn die Behörde bereits im Antragsverfahren eine unrichtige , unvollständige oder nicht rechtliche Begründung abgegeben und somit einen Widerspruch begünstigt hat? Wäre in diesem Fall zunächst ein außergerichtlicher  Kostenerstattungsantrag zu empfehlen, gegen den im Ablehnungsfalle zu klagen wäre?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Können diese Rechtsentscheidungen auch angewandt werden, wenn die Behörde bereits im Antragsverfahren eine unrichtige , unvollständige oder nicht rechtliche Begründung abgegeben und somit einen Widerspruch begünstigt hat? Wäre in diesem Fall zunächst ein außergerichtlicher  Kostenerstattungsantrag zu empfehlen, gegen den im Ablehnungsfalle zu klagen wäre?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kostentragungspflicht-trotz-obsiegen/#comment-59002</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Oct 2019 15:48:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=11800#comment-59002</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kostentragungspflicht-trotz-obsiegen/#comment-58975&quot;&gt;cityman&lt;/a&gt;.

Hallo Cityman,

gegenüber dem Beschluss (?) oder Urteil (?) des SG können Sie ggf. Beschwerde oder Berufung einlegen. Hierzu ist dann allerdings bei einem Urteil zu beachten, dass der Beschwerdewert erreicht wird. Eine separate Geltendmachung bei der Behörde dürfte nach meiner Einschätzung keinen Sinn machen.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kostentragungspflicht-trotz-obsiegen/#comment-58975">cityman</a>.</p>
<p>Hallo Cityman,</p>
<p>gegenüber dem Beschluss (?) oder Urteil (?) des SG können Sie ggf. Beschwerde oder Berufung einlegen. Hierzu ist dann allerdings bei einem Urteil zu beachten, dass der Beschwerdewert erreicht wird. Eine separate Geltendmachung bei der Behörde dürfte nach meiner Einschätzung keinen Sinn machen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: cityman		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kostentragungspflicht-trotz-obsiegen/#comment-58975</link>

		<dc:creator><![CDATA[cityman]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Oct 2019 12:13:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=11800#comment-58975</guid>

					<description><![CDATA[Ich hatte mit dieser Argumentation und unter Hinweis auf die erstgenannte Rechtsprechung im SG-Verfahren eine Kostentragung der beklagten Behörde beantragt. Das SG hat jedoch beschlossen, dass keine Kosten zu erstatten sind. Ist nun eine separate Geltendmachung meiner Kosten bei der Behörde zu empfehlen (mit ggfs. anschließenden neuen SG-Verfahren)?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte mit dieser Argumentation und unter Hinweis auf die erstgenannte Rechtsprechung im SG-Verfahren eine Kostentragung der beklagten Behörde beantragt. Das SG hat jedoch beschlossen, dass keine Kosten zu erstatten sind. Ist nun eine separate Geltendmachung meiner Kosten bei der Behörde zu empfehlen (mit ggfs. anschließenden neuen SG-Verfahren)?</p>
]]></content:encoded>
		
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