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	Kommentare zu: Ab wann entsteht der Anspruch auf Krankengeld? Arbeitsunfähigkeit, Beginn &#038; Lücken	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-41106</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Feb 2017 16:46:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2373#comment-41106</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-41041&quot;&gt;Daniela Petersen&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Petersen,

sehen Sie sich einmal die folgende Vorschrift des &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;§ 3 EntgFG&lt;/a&gt; an:

&lt;blockquote&gt;(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 
...&lt;/blockquote&gt;

Also ... ausschlaggebend für Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist, dass Sie &lt;em&gt;&quot;nicht infolge derselben Krankheit&quot;&lt;/em&gt; arbeitsunfähig waren. Ob dies bei Ihnen den Fall war oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-41041">Daniela Petersen</a>.</p>
<p>Hallo Frau Petersen,</p>
<p>sehen Sie sich einmal die folgende Vorschrift des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html" target="_blank">§ 3 EntgFG</a> an:</p>
<blockquote><p>(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn</p>
<p>1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder<br>
&#8230;</p></blockquote>
<p>Also &#8230; ausschlaggebend für Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist, dass Sie <em>&#8222;nicht infolge derselben Krankheit&#8220;</em> arbeitsunfähig waren. Ob dies bei Ihnen den Fall war oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Daniela Petersen		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-41041</link>

		<dc:creator><![CDATA[Daniela Petersen]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 28 Jan 2017 13:34:16 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2373#comment-41041</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,
Ich hab die folgende Frage.
Ich war im November 2016 6Tage krank geschrieben. Und ab dem 15.12.2016 bis 22.01.2017 war ich auch krank geschrieben auf das gleiche. Werden die 6 Tage zu den Wochen von Dezember bis Januar hinzugerechnet? So dass ich nur ein Teillohn bekomme und dass die Krankenkasse den Rest zahlen muss?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,<br>
Ich hab die folgende Frage.<br>
Ich war im November 2016 6Tage krank geschrieben. Und ab dem 15.12.2016 bis 22.01.2017 war ich auch krank geschrieben auf das gleiche. Werden die 6 Tage zu den Wochen von Dezember bis Januar hinzugerechnet? So dass ich nur ein Teillohn bekomme und dass die Krankenkasse den Rest zahlen muss?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-23458</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Nov 2014 11:39:52 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2373#comment-23458</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-20121&quot;&gt;Nicole Büchel&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Büchel,

war Ihr Mann tatsächlich nur bis zum 13. Oktober 2014 krank geschrieben und ist er dann erst am 14. Oktober 2014 zum Arzt gegangen? Liegt eine neue Krankheit vor? Soll gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V ab dem 15. Oktober 2014 weiter gezahlt werden?

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt 

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-20121">Nicole Büchel</a>.</p>
<p>Hallo Frau Büchel,</p>
<p>war Ihr Mann tatsächlich nur bis zum 13. Oktober 2014 krank geschrieben und ist er dann erst am 14. Oktober 2014 zum Arzt gegangen? Liegt eine neue Krankheit vor? Soll gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V ab dem 15. Oktober 2014 weiter gezahlt werden?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Nicole Büchel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-20121</link>

		<dc:creator><![CDATA[Nicole Büchel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Nov 2014 12:15:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2373#comment-20121</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

ich hätte auch mal eine Frage dazu:

Mein Vater wurde zum 31.12.2013 entlassen. Zuvor wurde er wegen eines Kapselanrisses der Schulter krankgeschrieben. Die Krankenkasse machte da schon Probleme um das Krankengeld. Sie zahlten dann aber doch. Nun ist es der Fall, dass der Auszahlungsschein bis zum 13.10.2014 ausgestellt wurde. Meinem Vater war es leider erst am 14.10.2014 möglich zum Arzt zu gehen und einen weiteren Auszahlungsschein zu holen.

Nun hat die Krankenkasse die Krankengeldzahlungen eingestellt. Begründung § 46 SGB. Ist das so korrekt? Er wäre nicht mehr versichert.

Hat die Krankenkasse recht?

Schöne Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>ich hätte auch mal eine Frage dazu:</p>
<p>Mein Vater wurde zum 31.12.2013 entlassen. Zuvor wurde er wegen eines Kapselanrisses der Schulter krankgeschrieben. Die Krankenkasse machte da schon Probleme um das Krankengeld. Sie zahlten dann aber doch. Nun ist es der Fall, dass der Auszahlungsschein bis zum 13.10.2014 ausgestellt wurde. Meinem Vater war es leider erst am 14.10.2014 möglich zum Arzt zu gehen und einen weiteren Auszahlungsschein zu holen.</p>
<p>Nun hat die Krankenkasse die Krankengeldzahlungen eingestellt. Begründung § 46 SGB. Ist das so korrekt? Er wäre nicht mehr versichert.</p>
<p>Hat die Krankenkasse recht?</p>
<p>Schöne Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Stauch		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-19807</link>

		<dc:creator><![CDATA[Stauch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Nov 2014 17:15:47 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2373#comment-19807</guid>

					<description><![CDATA[Ich habe Krankengeld bis 30.07.2014 bezogen. Hatte im Anschluss Urlaub vom 31.07.2014-24.08.2014. Am 25.08.2014 habe ich mich wieder arbeitsunfähig gemeldet. Die Krankenkasse zahlt ab Folgetag den 26.08.2014 Krankengeld. Soll lt. Krankenkasse gem. § 46 (2) SGB V rechtens sein. Ist das so? Ich hatte doch gar keine Möglichkeit eher zu Arzt zu gehen. Ich war bis 24.08.2014 (Sonntag) im Urlaub.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe Krankengeld bis 30.07.2014 bezogen. Hatte im Anschluss Urlaub vom 31.07.2014-24.08.2014. Am 25.08.2014 habe ich mich wieder arbeitsunfähig gemeldet. Die Krankenkasse zahlt ab Folgetag den 26.08.2014 Krankengeld. Soll lt. Krankenkasse gem. § 46 (2) SGB V rechtens sein. Ist das so? Ich hatte doch gar keine Möglichkeit eher zu Arzt zu gehen. Ich war bis 24.08.2014 (Sonntag) im Urlaub.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-7269</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Feb 2014 11:41:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2373#comment-7269</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-6871&quot;&gt;schmittchen&lt;/a&gt;.

Hallo schmittchen,

ja, nur wenn der AN dauerhaft über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus krank geschrieben ist, besteht statt der Anspruch auf Krankengeld. 

Bei einer Unterbrechung des Krankmeldung besteht die erhebliche Gefahr des Erlöschens des Anspruchs.

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-6871">schmittchen</a>.</p>
<p>Hallo schmittchen,</p>
<p>ja, nur wenn der AN dauerhaft über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus krank geschrieben ist, besteht statt der Anspruch auf Krankengeld. </p>
<p>Bei einer Unterbrechung des Krankmeldung besteht die erhebliche Gefahr des Erlöschens des Anspruchs.</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: schmittchen		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-6871</link>

		<dc:creator><![CDATA[schmittchen]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jan 2014 07:26:04 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

am 31.10.2013 wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 30.04.2014 vom Arbeitnehmer gekündigt. Seit ca. 4 Wochen wird der AN von den Chefs und dem Abteilungsleiter nachhaltig gemobbt.

Seither ist der AN in psychiatrischer Behandlung. Nur zeitweise arbeitsunfähig gemeldet.

Frage: Wenn nun der AN dauerhaft, z. B. ab 20.01.2014 bis über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus krank geschrieben wird, hat er dann auch über das Arbeitsverhätnis hinaus Anspruch auf Krankengeld?

Ich bedanke mich für eine rasche Rückantwort im Voraus.

MfG
schmittchen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>am 31.10.2013 wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 30.04.2014 vom Arbeitnehmer gekündigt. Seit ca. 4 Wochen wird der AN von den Chefs und dem Abteilungsleiter nachhaltig gemobbt.</p>
<p>Seither ist der AN in psychiatrischer Behandlung. Nur zeitweise arbeitsunfähig gemeldet.</p>
<p>Frage: Wenn nun der AN dauerhaft, z. B. ab 20.01.2014 bis über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus krank geschrieben wird, hat er dann auch über das Arbeitsverhätnis hinaus Anspruch auf Krankengeld?</p>
<p>Ich bedanke mich für eine rasche Rückantwort im Voraus.</p>
<p>MfG<br>
schmittchen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Helges		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-1597</link>

		<dc:creator><![CDATA[Helges]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Nov 2012 21:45:42 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2373#comment-1597</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-444&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers besteht nach § 3 Abs. 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen ununterbrochen besteht.

§ 3 Abs.3 EZFG

Wird der Arbeitnehmer also in den ersten 4 Wochen der Probezeit krank, dann braucht der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten und der Arbeitnehmer muss sich an die Krankenkasse wenden. Wichtig ist, dass dies auch gilt, wenn keine Probezeit vereinbart wurde, da das Gesetz (Entgeltfortzahlungsgesetz) allein an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft und nicht an eine vereinbarte Probezeit.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-444">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?</p>
<p>Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers besteht nach § 3 Abs. 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen ununterbrochen besteht.</p>
<p>§ 3 Abs.3 EZFG</p>
<p>Wird der Arbeitnehmer also in den ersten 4 Wochen der Probezeit krank, dann braucht der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten und der Arbeitnehmer muss sich an die Krankenkasse wenden. Wichtig ist, dass dies auch gilt, wenn keine Probezeit vereinbart wurde, da das Gesetz (Entgeltfortzahlungsgesetz) allein an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft und nicht an eine vereinbarte Probezeit.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-444</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 08:15:41 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2373#comment-444</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-396&quot;&gt;Morgane&lt;/a&gt;.

Hallo Morgane,

bitte entschuldigen Sie die späte Antwort.

So richtig verstehe ich den geschilderten Sachverhalt nicht. Eigentlich muss doch Ihr Arbeitgeber gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz in den ersten sechs Wochen der Krankheit Entgeltfortzahlung leisten. Erst danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld.

???

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-396">Morgane</a>.</p>
<p>Hallo Morgane,</p>
<p>bitte entschuldigen Sie die späte Antwort.</p>
<p>So richtig verstehe ich den geschilderten Sachverhalt nicht. Eigentlich muss doch Ihr Arbeitgeber gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz in den ersten sechs Wochen der Krankheit Entgeltfortzahlung leisten. Erst danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld.</p>
<p>???</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Morgane		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/krankengeld-karenzta/#comment-396</link>

		<dc:creator><![CDATA[Morgane]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 18:17:02 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2373#comment-396</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

ich möchte eine Frage formulieren:

Ein Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Dez., am gleichen Tag tritt Au ein, die am selbigen Tage von einem Arzt festgestellt wurde.
In der Hektik des Geschehens haben die Arzthelferinnen vergessen die Au auszustellen und haben dies am nächsten Tag nachgeholt. 
Der Arbeitgeber hat vor der Krankenkasse das Bestehen des Arbeitsverhältnisses erklärt, sowie das Einverständnis nach 4 wöchiger Krankengeldzahlung für sechs Wochen die Lohnfortzahlung zu verrichten.
Bei der Festsetzung des Krankengeldes hat die KK sich darauf berufen erst ab dem 3.Dez. Krankengeld zu zahlen, da diese Zahlung erst einen Tag nach der Feststellung in Kraft tritt.
Es wurden nun zahllose Telefonate geführt, mit der Krankenkasse und auch zwischen Krankenkasse und Arztpraxis, 
die bestätigt hat, das die Feststellung der AU am 01. Det. erfolgte und durch das Vergessen, die AU erst am 02. Dez. ausgestellt wurde.
Der Arzt hat nun eine erneute AU auf den 01. Dez. ausgestellt.
Die Krankenkass weigert sich dennoch ab dem 02.Dez. zu zahlen mit der Begründung, dass eine rückwirkende Änderung der AU nicht zulässig sei.
Meines Erachtens ist maßgeblich, wann die AU festgestellt wurde und dies bestätigt der Arzt auf den 01. Dez.
Ich möchte gerne Widerspruch bei der KK einlegen.
Gibt es einen Kommentar zu diesem Thema zu lesen?

Ich bedanke mich herzlich]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>ich möchte eine Frage formulieren:</p>
<p>Ein Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Dez., am gleichen Tag tritt Au ein, die am selbigen Tage von einem Arzt festgestellt wurde.<br>
In der Hektik des Geschehens haben die Arzthelferinnen vergessen die Au auszustellen und haben dies am nächsten Tag nachgeholt.<br>
Der Arbeitgeber hat vor der Krankenkasse das Bestehen des Arbeitsverhältnisses erklärt, sowie das Einverständnis nach 4 wöchiger Krankengeldzahlung für sechs Wochen die Lohnfortzahlung zu verrichten.<br>
Bei der Festsetzung des Krankengeldes hat die KK sich darauf berufen erst ab dem 3.Dez. Krankengeld zu zahlen, da diese Zahlung erst einen Tag nach der Feststellung in Kraft tritt.<br>
Es wurden nun zahllose Telefonate geführt, mit der Krankenkasse und auch zwischen Krankenkasse und Arztpraxis,<br>
die bestätigt hat, das die Feststellung der AU am 01. Det. erfolgte und durch das Vergessen, die AU erst am 02. Dez. ausgestellt wurde.<br>
Der Arzt hat nun eine erneute AU auf den 01. Dez. ausgestellt.<br>
Die Krankenkass weigert sich dennoch ab dem 02.Dez. zu zahlen mit der Begründung, dass eine rückwirkende Änderung der AU nicht zulässig sei.<br>
Meines Erachtens ist maßgeblich, wann die AU festgestellt wurde und dies bestätigt der Arzt auf den 01. Dez.<br>
Ich möchte gerne Widerspruch bei der KK einlegen.<br>
Gibt es einen Kommentar zu diesem Thema zu lesen?</p>
<p>Ich bedanke mich herzlich</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
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