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Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Zum Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld gemäß § 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V

vom 15. Dezember 2011

Bei vielen Versicherten ist das nicht bekannt: der Anspruch auf Krankengeld entsteht im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, § 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V. Der Tag der ärztlichen Feststellung kann als Karenztag angesehen werden, da für ihn kein Krankengeld vorgesehen ist.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht erst mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag!

Die Regelung betrifft Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, erst nach Ablauf von sechs Wochen, in denen ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gemäß dem EFZG besteht.

Sozialrecht-paragraph

Mit der Forderung nach einer vorgeschalteten ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit soll Missbrauch und praktischen Schwierigkeiten vorgebeugt werden. Zu den „praktischen Schwierigkeiten“ gehört auch die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit.

Das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit ist ausgehend vom Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung zu beurteilen. Der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgende Tag ist der Tag, der sich an jenen anschließt, an dem ein Arzt selbst Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Es ist also nicht auf den eventuell vordatierten Beginn der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit abzustellen, sondern auf das Datum der ärztlichen Bescheinigung.

Dies kann für den betroffenen Versicherten von Bedeutung sein.

Zum Einen kann der Versicherte tageweise seinen Anspruch auf Erhalt von Krankengeld verlieren.

Beispiel: Der Versicherte ist bis zum 15. Januar 2011 krankgeschrieben. Zum 15. Januar 2011 läuft auch die 6-wöchige Entgeltfortzahlung aus. Der Versicherte geht am 16. Januar 2011 zum Arzt. Krankengeld wird dann aber erst ab dem 17. gewährt.

Weiterhin kann ein bereits Gekündigter seinen Krankengeldanspruch sogar insgesamt verlieren und gezwungen sein, Leistungen nach dem SGB II oder SGB III zu beantragen, wenn er nicht durchgehend vor Beginn des Kündigungszeitpunktes an eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann.

Beispiel: Wurde der Versicherte in dem obigen Beispiel zum 15. Januar 2011 gekündigt, so würde der Gekündigte seinen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V verlieren, denn § 192 Abs. 1 Nummer 2 SGB V sieht den Erhalt der Mitgliedschaft Pflichtiger nur vor, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Sobald aber der Anspruch – wenn auch nur für einen Tag – erloschen ist bzw. nicht besteht, soll die Mitgliedschaft enden.

Der Gekündigte verliert also seinen Krankengeldanspruch, wenn er in der Folge die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf der bisher festgestellten Arbeitsunfähigkeit ermöglicht. Dies soll sogar gelten, wenn der Versicherte noch am Morgen des auf den Ablauf der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit folgenden Tages seinen Arzt aufsucht. Es soll ohne Bedeutung sein, dass der Arzt – verständlicherweise – durchgehend die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Krankengeldbewilligung soll deshalb bei verspäteter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Leistungsvoraussetzungen im übrigen zweifelsfrei vorliegen. Der Karenztag kann also zumindest für den gekündigten Versicherten von erheblicher Bedeutung sein.

Bei einer fehlenden ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann nur ausnahmsweise ein Krankengeldanspruch bestehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat Ausnahmen insbesondere in zwei Fallgruppen zugelassen:

  • Die Umstände der verspäteten ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stammen aus dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse (wenn der Arzt fehlerhaft die Arbeitsunfähigkeit nicht bescheinigt und dies umgehend beanstandet wird);
  • In Anlehnung an die bei Ausschlussfristen geltenden Grundsätze soll eine fehlende ärztliche Untersuchung auch bei einem Verlust der Handlungsfähigkeit des Versicherten den Kranken Geldanspruch und ausnahmsweise unberührt lassen (vergleiche Kasseler Kommentar, § 46, Rdnr. 11 mit Hinweis auf Rechtsprechung des BSG).
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Kommentare / Fragen

  1. Morgane :

    27. März 2012 um 18:17

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    ich möchte eine Frage formulieren:

    Ein Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Dez., am gleichen Tag tritt Au ein, die am selbigen Tage von einem Arzt festgestellt wurde.
    In der Hektik des Geschehens haben die Arzthelferinnen vergessen die Au auszustellen und haben dies am nächsten Tag nachgeholt.
    Der Arbeitgeber hat vor der Krankenkasse das Bestehen des Arbeitsverhältnisses erklärt, sowie das Einverständnis nach 4 wöchiger Krankengeldzahlung für sechs Wochen die Lohnfortzahlung zu verrichten.
    Bei der Festsetzung des Krankengeldes hat die KK sich darauf berufen erst ab dem 3.Dez. Krankengeld zu zahlen, da diese Zahlung erst einen Tag nach der Feststellung in Kraft tritt.
    Es wurden nun zahllose Telefonate geführt, mit der Krankenkasse und auch zwischen Krankenkasse und Arztpraxis,
    die bestätigt hat, das die Feststellung der AU am 01. Det. erfolgte und durch das Vergessen, die AU erst am 02. Dez. ausgestellt wurde.
    Der Arzt hat nun eine erneute AU auf den 01. Dez. ausgestellt.
    Die Krankenkass weigert sich dennoch ab dem 02.Dez. zu zahlen mit der Begründung, dass eine rückwirkende Änderung der AU nicht zulässig sei.
    Meines Erachtens ist maßgeblich, wann die AU festgestellt wurde und dies bestätigt der Arzt auf den 01. Dez.
    Ich möchte gerne Widerspruch bei der KK einlegen.
    Gibt es einen Kommentar zu diesem Thema zu lesen?

    Ich bedanke mich herzlich

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel :

      27. April 2012 um 08:15

      Hallo Morgane,

      bitte entschuldigen Sie die späte Antwort.

      So richtig verstehe ich den geschilderten Sachverhalt nicht. Eigentlich muss doch Ihr Arbeitgeber gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz in den ersten sechs Wochen der Krankheit Entgeltfortzahlung leisten. Erst danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld.

      ???

      Grüße

      antworten
      • Helges :

        7. November 2012 um 22:45

        Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

        Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers besteht nach § 3 Abs. 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen untunterbrochen besteht.

        § 3 Abs.3 EZFG

        Wird der Arbeitnehmer also in den ersten 4 Wochen der Probezeit krank, dann braucht der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten und der Arbeitnehmer muss sich an die Krankenkasse wenden. Wichtig ist, dass dies auch gilt, wenn keine Probezeit vereinbart wurde, da das Gesetz (Entgeltfortzahlungsgesetz) allein an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft und nicht an eine vereinbarte Probezeit.

  2. schmittchen :

    20. Januar 2014 um 08:26

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    am 31.10.2013 wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 30.04.2014 vom Arbeitnehmer gekündigt. Seit ca. 4 Wochen wird der AN von den Chefs und dem Abteilungsleiter nachhaltig gemobbt.

    Seither ist der AN in psychatrischer Behandlung. Nur zeitweise arbeitsunfähig gemeldet.

    Frage: Wenn nun der AN dauerhaft, z. B. ab 20.01.2014 bis über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus krank geschrieben wird, hat er dann auch über das Arbeitsverhätnis hinaus Anspruch auf Krankengeld?

    Ich bedanke mich für eine rasche Rückantwort im Voraus.

    MfG
    schmittchen

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel :

      3. Februar 2014 um 12:41

      Hallo schmittchen,

      ja, nur wenn der AN dauerhaft über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus krank geschrieben ist, besteht statt der Anspruch auf Krankengeld.

      Bei einer Unterbrechung des Krankmeldung besteht die erhebliche Gefahr des Erlöschens des Anspruchs.

      Grüße

      antworten
  3. Stauch :

    3. November 2014 um 18:15

    Ich habe Krankengeld bis 30.07.2014 bezogen. Hatte im Anschluss Urlaub vom 31.07.2014-24.08.2014. Am 25.08.2014 habe ich mich wieder arbeitsunfähig gemeldet. Die Krankenkasse zahlt ab Folgetag den 26.08.2014 Krankengeld. Soll lt. Krankenkasse gem. § 46 (2) SGB V rechtens sein. Ist das so? Ich hatte doch gar keine Möglichkeit eher zu Arzt zu gehen. Ich war bis 24.08.2014 (Sonntag) im Urlaub.

    antworten
  4. Nicole Büchel :

    5. November 2014 um 13:15

    Hallo Herr Nippel,

    ich hätte auch mal ne Frage dazu:

    Mein Vater wurde zum 31.12.2013 entlassen. Zuvor wurde er wegen eines Kapselanrisses der Schulter krankgeschrieben. Die Krankenkasse machte da schon Probleme um das Krankengeld. Sie zahlten dann aber doch. Nun ist es der Fall, dass der Auszahlungsschein bis zum 13.10.2014 ausgestellt wurde. Meinem Vater war es leider erst am 14.10.2014 möglich zum Arzt zu gehen und einen weiteren Auszahlungsschein zu holen.

    Nun hat die Krankenkasse die Krankengeldzahlungen eingestellt. Begründung § 46 SGB. Ist das so korrekt? Er wäre nicht mehr versichert.

    Hat die Krankenkasse recht?

    Schöne Grüße

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel :

      21. November 2014 um 12:39

      Hallo Frau Büchel,

      war Ihr Mann tatsächlich nur bis zum 13. Oktober 2014 krank geschrieben und ist er dann erst am 14. Oktober 2014 zum Arzt gegangen? Liegt eine neue Krankheit vor? Soll gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V ab dem 15. Oktober 2014 weiter gezahlt werden?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  5. Daniela Petersen :

    28. Januar 2017 um 14:34

    Hallo Herr Nippel,
    Ich hab die folgende Frage.
    Ich war im November 2016 6Tage krank geschrieben. Und ab dem 15.12.2016 bis 22.01.2017 war ich auch krank geschrieben auf das gleiche. Werden die 6 Tage zu den Wochen von Dezember bis Januar hinzugerechnet? So dass ich nur ein Teillohn bekomme und dass die Krankenkasse den Rest zahlen muss?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel :

      1. Februar 2017 um 17:46

      Hallo Frau Petersen,

      sehen Sie sich einmal die folgende Vorschrift des § 3 EntgFG an:

      (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

      1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
      …

      Also … ausschlaggebend für Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist, dass Sie „nicht infolge derselben Krankheit“ arbeitsunfähig waren. Ob dies bei Ihnen den Fall war oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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