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	Kommentare zu: Beschränkung der Minderjährigenhaftung beim Bürgergeld (§ 1629 a BGB)	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/minderjaehrigenhaftung/#comment-194245</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Apr 2023 16:19:41 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/minderjaehrigenhaftung/#comment-193439&quot;&gt;Antonia&lt;/a&gt;.

Hallo Antonia,

in einem Vollstreckungsbescheid werden doch eigentlich „zivilrechtliche“ Forderungen und keine „sozialrechtlichen“ Forderungen benannt. Das Jobcenter macht Forderungen jedenfalls nicht mit einem Vollstreckungsbescheid, sondern mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid geltend.

Gegenüber diesem Erstattungsbescheid sollte ggf. der Einwand der Beschränkung der Minderjährigenhaftung erhoben werden. Dies sollte möglichst innerhalb der Monatsfrist gemäß der Rechtsmittelbelehrung geschehen. 

Wenn es allerdings tatsächlich um Forderungen aus einem Vollstreckungsbescheid gehen sollte, so sollten Sie erwägen, innerhalb der zweiwöchigen Frist Widerspruch zu erheben. Dies kann allerdings bei erfolglosem Widerspruch zu einer weiteren Kostenlast führen.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/minderjaehrigenhaftung/#comment-193439">Antonia</a>.</p>
<p>Hallo Antonia,</p>
<p>in einem Vollstreckungsbescheid werden doch eigentlich „zivilrechtliche“ Forderungen und keine „sozialrechtlichen“ Forderungen benannt. Das Jobcenter macht Forderungen jedenfalls nicht mit einem Vollstreckungsbescheid, sondern mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid geltend.</p>
<p>Gegenüber diesem Erstattungsbescheid sollte ggf. der Einwand der Beschränkung der Minderjährigenhaftung erhoben werden. Dies sollte möglichst innerhalb der Monatsfrist gemäß der Rechtsmittelbelehrung geschehen. </p>
<p>Wenn es allerdings tatsächlich um Forderungen aus einem Vollstreckungsbescheid gehen sollte, so sollten Sie erwägen, innerhalb der zweiwöchigen Frist Widerspruch zu erheben. Dies kann allerdings bei erfolglosem Widerspruch zu einer weiteren Kostenlast führen.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Antonia		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/minderjaehrigenhaftung/#comment-193439</link>

		<dc:creator><![CDATA[Antonia]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Mar 2023 11:45:22 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=14169#comment-193439</guid>

					<description><![CDATA[Hallo, 

ich bin 21 Jahre und ich habe vom Inkasso Recklinghausen einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 444,47 € bekommen.

Zu diesem Zeitpunkt war ich aber 13 Jahre alt. Bin ich verpflichtet das zurückzuzahlen? Oder muss dass mein Elternteil zurückzahlen. Immerhin war ich minderjährig.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, </p>
<p>ich bin 21 Jahre und ich habe vom Inkasso Recklinghausen einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 444,47 € bekommen.</p>
<p>Zu diesem Zeitpunkt war ich aber 13 Jahre alt. Bin ich verpflichtet das zurückzuzahlen? Oder muss dass mein Elternteil zurückzahlen. Immerhin war ich minderjährig.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/minderjaehrigenhaftung/#comment-186619</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Oct 2022 16:02:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=14169#comment-186619</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/minderjaehrigenhaftung/#comment-186286&quot;&gt;Phillip&lt;/a&gt;.

Hallo Phillip,

wenn Sie bei Erlass des Erstattungsbescheides noch nicht volljährig waren, ist der Erstattungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses zunächst rechtmäßig gewesen. Dies entspricht der § 1629a BGB zugrunde liegenden unbeschränkten Haftung des Minderjährigen bis zum Eintritt der Volljährigkeit (vgl. nur Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 1629a BGB RdNr 8; kritisch hierzu K. Schmidt, Festschrift für Derleder, 2005, S 601, 607 entsprechend den Hinweisen in dem oben genannten Urteil des BSG, Rdnr. 47). Soweit aber bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629a BGB fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt, kommt die Haftungsbeschränkung zum Zuge. In diesem Fall besteht gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheides (s. o. BSG, Rdnr. 47).

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt

Also:]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/minderjaehrigenhaftung/#comment-186286">Phillip</a>.</p>
<p>Hallo Phillip,</p>
<p>wenn Sie bei Erlass des Erstattungsbescheides noch nicht volljährig waren, ist der Erstattungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses zunächst rechtmäßig gewesen. Dies entspricht der § 1629a BGB zugrunde liegenden unbeschränkten Haftung des Minderjährigen bis zum Eintritt der Volljährigkeit (vgl. nur Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 1629a BGB RdNr 8; kritisch hierzu K. Schmidt, Festschrift für Derleder, 2005, S 601, 607 entsprechend den Hinweisen in dem oben genannten Urteil des BSG, Rdnr. 47). Soweit aber bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629a BGB fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt, kommt die Haftungsbeschränkung zum Zuge. In diesem Fall besteht gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheides (s. o. BSG, Rdnr. 47).</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
<p>Also:</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Phillip		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/minderjaehrigenhaftung/#comment-186286</link>

		<dc:creator><![CDATA[Phillip]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Oct 2022 16:40:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=14169#comment-186286</guid>

					<description><![CDATA[Hallo, 

ich habe einen Erstattungsanspruch des Jobcenters über Minderjährigskeitshaftung bei Volljährigkeit am 14.07.2022. 

Die Forderung ist aus dem Jahre 2015 (da war ich 11 Jahre), wurde bei mir nie angemahnt, ist nicht nachvollziehbar also ohne Begründung  und betrifft eigentlich den Sorgeberechtigten der damals Arbeitslos in einer Weiterbildungsmaßnahme war, der zur Zeit ohne Arbeit also ohne Einkommen ist. Da ich am Tag der Volljährigkeit Vermögenslos war und noch bin bis auf einen BSP- Vertrag in Höhe von zur Zeit 266,00 €  Guthaben der aber nicht bedient wird und noch in der Ausbildung bin. Mein  monatliches Schulgeld beträgt 170,00 € und ich habe Fahrtkosten in Höhe von monatlich 50,00 € die ich vom Kindergeld abdrücke. Trotz mehrmaligen Einspruch kommt jetzt die Forderung den Betrag in Höhe von 266,00 € zu überweisen also den BSP-Vertrag aufzulösen. Ernährt werde ich von den Großeltern. 

Was läuft hier schief?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, </p>
<p>ich habe einen Erstattungsanspruch des Jobcenters über Minderjährigskeitshaftung bei Volljährigkeit am 14.07.2022. </p>
<p>Die Forderung ist aus dem Jahre 2015 (da war ich 11 Jahre), wurde bei mir nie angemahnt, ist nicht nachvollziehbar also ohne Begründung  und betrifft eigentlich den Sorgeberechtigten der damals Arbeitslos in einer Weiterbildungsmaßnahme war, der zur Zeit ohne Arbeit also ohne Einkommen ist. Da ich am Tag der Volljährigkeit Vermögenslos war und noch bin bis auf einen BSP- Vertrag in Höhe von zur Zeit 266,00 €  Guthaben der aber nicht bedient wird und noch in der Ausbildung bin. Mein  monatliches Schulgeld beträgt 170,00 € und ich habe Fahrtkosten in Höhe von monatlich 50,00 € die ich vom Kindergeld abdrücke. Trotz mehrmaligen Einspruch kommt jetzt die Forderung den Betrag in Höhe von 266,00 € zu überweisen also den BSP-Vertrag aufzulösen. Ernährt werde ich von den Großeltern. </p>
<p>Was läuft hier schief?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/minderjaehrigenhaftung/#comment-97776</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Sep 2020 13:37:30 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=14169#comment-97776</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/minderjaehrigenhaftung/#comment-97356&quot;&gt;Angela&lt;/a&gt;.

Hallo Angela,

so richtig verstehe ich Ihre Fragestellung nicht. Gemäß § 1629 a BGB haftet der „Volljähriggewordene“ für Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen, das zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit vorhanden ist.

Das zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen zählt - also das Vermögen, was am 12. März vorhanden war. Warum soll dieser Zeitpunkt vorverlegt werden? War die Vermögenslage bei Antragstellung von Dezember bis Februar grundlegend anders?

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/minderjaehrigenhaftung/#comment-97356">Angela</a>.</p>
<p>Hallo Angela,</p>
<p>so richtig verstehe ich Ihre Fragestellung nicht. Gemäß § 1629 a BGB haftet der „Volljähriggewordene“ für Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen, das zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit vorhanden ist.</p>
<p>Das zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen zählt &#8211; also das Vermögen, was am 12. März vorhanden war. Warum soll dieser Zeitpunkt vorverlegt werden? War die Vermögenslage bei Antragstellung von Dezember bis Februar grundlegend anders?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Angela		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/minderjaehrigenhaftung/#comment-97356</link>

		<dc:creator><![CDATA[Angela]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Aug 2020 09:24:05 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=14169#comment-97356</guid>

					<description><![CDATA[Ein 18-Jähriger ist im Juni 2020 bei seiner Mutter ausgezogen und bekommt im August 2020 eine Rückforderung vom Jobcenter. Das Jobcenter fordert für sechs Monate (Dez. 2019 bis einschließlich Mai 2020) die Kosten der Unterkunft anteilig von ihm zurück. 

Die Person wurde am 12. März 2020 volljährig. Kann sich die Person auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung berufen? Für die Monate Dezember bis Februar müsste diese greifen. Was ist mit den Monaten März bis Mai? Zwar war er da schon volljährig, aber der Antrag wurde ja schließlich von seiner Mutter im Rahmen ihrer Vertretungsvollmacht vor dem 12. März 2020 gestellt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein 18-Jähriger ist im Juni 2020 bei seiner Mutter ausgezogen und bekommt im August 2020 eine Rückforderung vom Jobcenter. Das Jobcenter fordert für sechs Monate (Dez. 2019 bis einschließlich Mai 2020) die Kosten der Unterkunft anteilig von ihm zurück. </p>
<p>Die Person wurde am 12. März 2020 volljährig. Kann sich die Person auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung berufen? Für die Monate Dezember bis Februar müsste diese greifen. Was ist mit den Monaten März bis Mai? Zwar war er da schon volljährig, aber der Antrag wurde ja schließlich von seiner Mutter im Rahmen ihrer Vertretungsvollmacht vor dem 12. März 2020 gestellt.</p>
]]></content:encoded>
		
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