Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht – Übersicht
    • Bürgergeld (SGB II) – Übersicht
    • Schwerbehindertenrecht – Übersicht
    • Sozialversicherungsrecht – Übersicht
    • Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe – Übersicht
    • Kindergeld und Elterngeld – Übersicht
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Übersicht
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Bürgergeld - Übersicht  10. Allgemeine Fragestellungen

Beschränkung der Minderjährigenhaftung

18.02.2019, aktualisiert am 21.02.2023

VG Wort - ZählpixelErstattungsansprüchen des Jobcenters (und auch anderer Leistungsträger) kann eine Beschränkung der Minderjährigenhaftung gemäß § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
 
(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1629 a BGB
entgegenstehen. Gemäß § 1629 a BGB haftet der „Volljähriggewordene“ für Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen, das zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit vorhanden ist.

    Ist die Beschränkung der Minderjährigenhaftung auch beim Bürgergeld anwendbar?

§ 1629 a BGB ist auch im Rahmen der Rückforderung/Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entsprechend anwendbar (vgl. Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgericht vom 7. Juli 2011, B 14 AS 153/10R):

Urteil des BSG vom 7. Juli 2011, B 14 AS 153/10, Rdnrn. 41, 45, 49

[41] 1. Dem Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Revisionsklägerin gemäß § 50 Abs 1 S. 1 SGB X kann die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entgegenstehen.
…

[45] 2. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann diese entsprechende Geltung der Haftungsbeschränkung gemäß § 1629 a BGB nicht erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Anwendung finden. …
…

[49] 3. Der Haftungsbeschränkung der Klägerin steht vorliegend nicht entgegen, dass die Haftungsbeschränkung nicht für Rechtsgeschäfte aus der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse gilt (§ 1629 a Abs 2 Alt 2 BGB). Denn diese Regelung zielt entsprechend dem Begriff „persönliche Bedürfnisse“ nicht auf das durch das SGB II abgedeckte Existenzminimum, sondern auf Kleingeschäfte des täglichen Lebens seitens des Minderjährigen oder größere altersgerechte Anschaffungen wie ein Fahrrad oder einen Computer ab.

Die durch das Minderjährigenhaftungsbegrenzungsgesetz 1998 in Kraft getretene Vorschrift begrenzt die Auswirkungen der Vertretungsmacht der Sorgeberechtigten in der Weise, dass ein Volljähriger für Verpflichtungen aus Geschäften, die während seiner Minderjährigkeit eingegangen wurden, nur mit dem beim Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögen haftet.

Tipp:

Der Volljährige kann die Haftung für von seinen Eltern verantwortete Verbindlichkeiten auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränken, indem er die Einrede gemäß § 1629 a Abs. 1 S. 2 BGB erhebt, sich also auf die Haftungsbeschränkung für Minderjährige beruft.

Die Haftungsbeschränkung muss durch Einrede im Verfahren geltend gemacht werden. Wenn feststeht, dass zum Zeitpunkt der Volljährigkeit kein vollstreckbares Vermögen vorliegt, hat die Geltendmachung der Einrede Aussicht auf Erfolg.

    Auf welchen Zeitpunkt ist für die Frage, in welcher Höhe Vermögen vorliegt, abzustellen?

In einer weiteren Entscheidung vom 28. November 2018 nahm das Bundessozialgericht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines noch nicht bestandskräftigen Erstattungsbescheides im Hinblick auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629 a BGB Stellung (Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deB 4 AS 43/17 R):

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines noch nicht bestandskräftigen Erstattungsbescheides ist im Hinblick auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach dem BGB der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit (vgl. z. B. Rdnr. 15 des Urteils). Trotz der Faustformel, dass es bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer angegriffenen Entscheidung bei Anfechtungsklagen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Minderjährigenhaftung letztlich nach materiellem Recht und nicht nach der Klageart (Rdnrn. 16 f. des Urteils).

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 90 weiteren Beiträgen auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Hartz 4 in StichwortenBürgergeld - Übersicht

    1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz ... | 2. Regelbedarf ... |3. Kosten der Unterkunft ... | 4. Mehrbedarfe ... | 5. Einkommen und Vermögen ... | 6. ...
    ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Fragen zum Bürgergeld in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für Auszubildende und Studenten 1 Leistungen nach dem SGB II (Hartz …

    Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für Auszubildende und Studenten ... | ... Ausschluss von Leistungen ... | ... besondere Mehrbedarfe ... ... | mehr

  • Kann eine Mietminderung zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen? 2 Kann eine Mietminderung zu einem Erstattungsanspruch …

    Kann eine Mietminderung zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen? ... | ... die Rechtsprechung neigt dazu, einen Erstattungsanspruch anzunehmen ... ... | mehr

  • Mann mit Aktenkoffer über Netz Bezahlbarer Wohnraum in Remscheid – angemessene …

    ... Empfänger von Sozialleistungen finden nur sehr schwer eine Unterkunft, deren Kosten von dem zuständigen Sozialleistungsträger auch ersetzt werden ... ... | mehr


Auch über das Stichwortverzeichnis finden Sie Links zu den jeweiligen Beiträgen:
  • Sozialrecht in StichwortenStichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr


 

4 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Angela meint

    30.08.2020

    Ein 18-Jähriger ist im Juni 2020 bei seiner Mutter ausgezogen und bekommt im August 2020 eine Rückforderung vom Jobcenter. Das Jobcenter fordert für sechs Monate (Dez. 2019 bis einschließlich Mai 2020) die Kosten der Unterkunft anteilig von ihm zurück.

    Die Person wurde am 12. März 2020 volljährig. Kann sich die Person auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung berufen? Für die Monate Dezember bis Februar müsste diese greifen. Was ist mit den Monaten März bis Mai? Zwar war er da schon volljährig, aber der Antrag wurde ja schließlich von seiner Mutter im Rahmen ihrer Vertretungsvollmacht vor dem 12. März 2020 gestellt.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      03.09.2020

      Hallo Angela,

      so richtig verstehe ich Ihre Fragestellung nicht. Gemäß § 1629 a BGB haftet der „Volljähriggewordene“ für Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen, das zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit vorhanden ist.

      Das zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen zählt – also das Vermögen, was am 12. März vorhanden war. Warum soll dieser Zeitpunkt vorverlegt werden? War die Vermögenslage bei Antragstellung von Dezember bis Februar grundlegend anders?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  2. Phillip meint

    20.10.2022

    Hallo,

    ich habe einen Erstattungsanspruch des Jobcenters über Minderjährigskeitshaftung bei Volljährigkeit am 14.07.2022.

    Die Forderung ist aus dem Jahre 2015 (da war ich 11 Jahre), wurde bei mir nie angemahnt, ist nicht nachvollziehbar also ohne Begründung und betrifft eigentlich den Sorgeberechtigten der damals Arbeitslos in einer Weiterbildungsmaßnahme war, der zur Zeit ohne Arbeit also ohne Einkommen ist. Da ich am Tag der Volljährigkeit Vermögenslos war und noch bin bis auf einen BSP- Vertrag in Höhe von zur Zeit 266,00 € Guthaben der aber nicht bedient wird und noch in der Ausbildung bin. Mein monatliches Schulgeld beträgt 170,00 € und ich habe Fahrtkosten in Höhe von monatlich 50,00 € die ich vom Kindergeld abdrücke. Trotz mehrmaligen Einspruch kommt jetzt die Forderung den Betrag in Höhe von 266,00 € zu überweisen also den BSP-Vertrag aufzulösen. Ernährt werde ich von den Großeltern.

    Was läuft hier schief?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      24.10.2022

      Hallo Phillip,

      wenn Sie bei Erlass des Erstattungsbescheides noch nicht volljährig waren, ist der Erstattungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses zunächst rechtmäßig gewesen. Dies entspricht der § 1629a BGB zugrunde liegenden unbeschränkten Haftung des Minderjährigen bis zum Eintritt der Volljährigkeit (vgl. nur Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 1629a BGB RdNr 8; kritisch hierzu K. Schmidt, Festschrift für Derleder, 2005, S 601, 607 entsprechend den Hinweisen in dem oben genannten Urteil des BSG, Rdnr. 47). Soweit aber bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629a BGB fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt, kommt die Haftungsbeschränkung zum Zuge. In diesem Fall besteht gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheides (s. o. BSG, Rdnr. 47).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Also:

      antworten
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse. Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.



p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Männchen auf roten Paragrafen zeigend

  •     Ist die Beschränkung der Minderjährigenhaftung auch beim Bürgergeld anwendbar?
  •     Auf welchen Zeitpunkt ist für die Frage, in welcher Höhe Vermögen vorliegt, abzustellen?
  • 4 Fragen / Antworten
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende