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	Kommentare zu: Prozesskostenhilfe &#8211; Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 a ZPO	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: kali		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/prozesskostenhilfe-aenderung-verhaeltnisse/#comment-2143</link>

		<dc:creator><![CDATA[kali]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Dec 2012 20:20:55 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

welche Freibeträge gelten bei einer Überprüfung der PKH ? Die Freibeträge,die zur Zeit der  Antragsstellung galten oder die aktuellen ?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>welche Freibeträge gelten bei einer Überprüfung der PKH ? Die Freibeträge,die zur Zeit der  Antragsstellung galten oder die aktuellen ?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/prozesskostenhilfe-aenderung-verhaeltnisse/#comment-617</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jul 2012 09:35:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2201#comment-617</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/prozesskostenhilfe-aenderung-verhaeltnisse/#comment-615&quot;&gt;thomas bäßler - penalty gbr&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Bäßler,

eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, &lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__120.html&quot; title=&quot;Link zur Vorschrift des § 120 ZPO&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO&lt;/a&gt;.

Ist damit die Frage beantwortet?

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/prozesskostenhilfe-aenderung-verhaeltnisse/#comment-615">thomas bäßler &#8211; penalty gbr</a>.</p>
<p>Hallo Herr Bäßler,</p>
<p>eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__120.html" title="Link zur Vorschrift des § 120 ZPO" target="_blank">§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO</a>.</p>
<p>Ist damit die Frage beantwortet?</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: thomas bäßler - penalty gbr		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/prozesskostenhilfe-aenderung-verhaeltnisse/#comment-615</link>

		<dc:creator><![CDATA[thomas bäßler - penalty gbr]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jul 2012 07:37:30 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2201#comment-615</guid>

					<description><![CDATA[wie lange darf das Gericht einen Antrag gem. § 120 Abs. 4 ZPO prüfen? Das Verfahren stammt aus 2001 und ist abgeschlossen. Jetzt 2012, bekomme ich eine erneute Prüfung der bewilligten PKH. Ist das rechtens?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>wie lange darf das Gericht einen Antrag gem. § 120 Abs. 4 ZPO prüfen? Das Verfahren stammt aus 2001 und ist abgeschlossen. Jetzt 2012, bekomme ich eine erneute Prüfung der bewilligten PKH. Ist das rechtens?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Endurance		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/prozesskostenhilfe-aenderung-verhaeltnisse/#comment-151</link>

		<dc:creator><![CDATA[Endurance]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 11:29:20 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/prozesskostenhilfe-aenderung-verhaeltnisse/#comment-150&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre  rasche Antwort! 
Habe den Vorschuss und die Unsicherheit, die Prozesskosten am Ende selbst zahlen zu müssen umgangen, in dem ich die Klage zur Wahrung der Fristsetzung sowie Prozesskostenhilfe mit der Bitte um Vorabpüfung auf Erfolg, selbst gestellt habe. Sicher ist sicher... für Beide Parteien! :o)
Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, 
Grüße
Endurance]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/prozesskostenhilfe-aenderung-verhaeltnisse/#comment-150">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Hallo Herr Nippel,<br>
vielen Dank für Ihre  rasche Antwort!<br>
Habe den Vorschuss und die Unsicherheit, die Prozesskosten am Ende selbst zahlen zu müssen umgangen, in dem ich die Klage zur Wahrung der Fristsetzung sowie Prozesskostenhilfe mit der Bitte um Vorabpüfung auf Erfolg, selbst gestellt habe. Sicher ist sicher&#8230; für Beide Parteien! :o)<br>
Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben,<br>
Grüße<br>
Endurance</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/prozesskostenhilfe-aenderung-verhaeltnisse/#comment-150</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Nov 2011 19:27:57 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/prozesskostenhilfe-aenderung-verhaeltnisse/#comment-149&quot;&gt;Endurance&lt;/a&gt;.

Hallo Endurance,

die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 114 ZPO im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht:

&lt;ol&gt;

	&lt;li&gt;die Partei kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen,&lt;/li&gt;

	&lt;li&gt;die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;



Das Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe klärt letztlich das Gericht. 

Wenn der Rechtsanwalt der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen unzweifelhaft vorliegen und die Gewährung der Prozesskostenhilfe wahrscheinlich erfolgen wird, so wird er evtl. das Verfahren ohne Erhebung eines Vorschusses durchführen. Für eine erste Prüfung durch den Rechtsanwalt würde es sich evtl. anbieten, einen Beratungshilfeschein vorzulegen. Dann kann der Rechtsanwalt auch für die erste Beratung und Prüfung schon Gebühren erheben. Sind die Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe zweifelhaft, so würde sich der Rechtsanwalt in die Gefahr begeben &quot;außer Spesen nichts gewesen&quot;. Evtl. sollte dann ein Vorschuss vereinbart werden.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/prozesskostenhilfe-aenderung-verhaeltnisse/#comment-149">Endurance</a>.</p>
<p>Hallo Endurance,</p>
<p>die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 114 ZPO im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht:</p>
<ol>
<li>die Partei kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen,</li>
<li>die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
</li>
</ol>
<p>Das Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe klärt letztlich das Gericht. </p>
<p>Wenn der Rechtsanwalt der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen unzweifelhaft vorliegen und die Gewährung der Prozesskostenhilfe wahrscheinlich erfolgen wird, so wird er evtl. das Verfahren ohne Erhebung eines Vorschusses durchführen. Für eine erste Prüfung durch den Rechtsanwalt würde es sich evtl. anbieten, einen Beratungshilfeschein vorzulegen. Dann kann der Rechtsanwalt auch für die erste Beratung und Prüfung schon Gebühren erheben. Sind die Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe zweifelhaft, so würde sich der Rechtsanwalt in die Gefahr begeben &#8222;außer Spesen nichts gewesen&#8220;. Evtl. sollte dann ein Vorschuss vereinbart werden.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Endurance		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/prozesskostenhilfe-aenderung-verhaeltnisse/#comment-149</link>

		<dc:creator><![CDATA[Endurance]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 17:22:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2201#comment-149</guid>

					<description><![CDATA[Einen schönen guten Tag, hätte einen Frage zu der Feststellung der Zuständigkeit der Prozeßkostenzahlung.
Wenn ich in der Sozialgerichtsbarkeit ( In meinem Fall, Klage gegen Jobcenter) Prozesskostenhilfe beantrage, kann dies dann im Vorfeld geklärt werden, ob die Kosten  unabhängig vom Ausgang des Prozesses übernommen werden, oder ist das nur während der Klage vom Gericht möglich?
Ich frage, weil ich im Falle des Nicht-Erfolgst nicht in der Lage bin die Gerichtskosten zu tragen, da ich Hartz IV beziehe.
Vielen Dank für Ihre Mühe!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einen schönen guten Tag, hätte einen Frage zu der Feststellung der Zuständigkeit der Prozeßkostenzahlung.<br>
Wenn ich in der Sozialgerichtsbarkeit ( In meinem Fall, Klage gegen Jobcenter) Prozesskostenhilfe beantrage, kann dies dann im Vorfeld geklärt werden, ob die Kosten  unabhängig vom Ausgang des Prozesses übernommen werden, oder ist das nur während der Klage vom Gericht möglich?<br>
Ich frage, weil ich im Falle des Nicht-Erfolgst nicht in der Lage bin die Gerichtskosten zu tragen, da ich Hartz IV beziehe.<br>
Vielen Dank für Ihre Mühe!</p>
]]></content:encoded>
		
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