
Jedenfalls in der Sozialgerichtsbarkeit ist für die Einleitung einer Überprüfung, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozesskostenhilfeempfängers wesentlich geändert haben, allein das Gericht und nicht der Rechtspfleger zuständig (in der Zivilgerichtsbarkeit ist der Rechtspfleger gemäß § 20 Nr. 5 RPflG dafür zuständig – vgl. dazu die nachfolgenden Leitsätze eines
www.lrwb.juris.deBeschlusses des LSG Baden-Württemberg vom 11. Juli 2011, L 2 AS 1462/11 B):
Leitsätze
- In der Sozialgerichtsbarkeit ist für das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren gem. § 120 Festsetzung von Zahlungen
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ausschließlich der Richter zuständig (Anschluss an Beschluss des 13. Senats LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011, Az. L 13 AS 120/11 B). - Für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens ohne konkreten Anlass im Zuge einer rein routinemäßigen Überprüfung besteht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO setzt einen konkreten Anlass für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens voraus (Anschluss an Beschluss des 13. Senats LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011, Az. L 13 AS 120/11 B).
- Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse gemäß § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ist dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzustellen, der die Kläger insoweit auch nach dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter vertritt (Anschluss an Urteil des BGH vom 08.12.2010, Az. XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 f.).
- Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse gemäß § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO bedarf der Ausgestaltung als Richterbrief; die zugrunde liegende Verfügung und die zu übermittelnde Ausfertigung/beglaubigte Abschrift sind vom Richter mit vollem Namen zu unterzeichnen (vgl. Urteil des BSG zu § 102 Abs. 2 SGG vom 01.07.2010, Az. B 13 R 58/09 R, SozR 4-1500 § 102 Nr. 1).
vgl. zu § 120 Abs. 4 ZPO auch den Artikel „Prozesskostenhilfe – nachträgliche Änderung des Beschlusses“
Endurance meint
Einen schönen guten Tag, hätte einen Frage zu der Feststellung der Zuständigkeit der Prozeßkostenzahlung.
Wenn ich in der Sozialgerichtbarkeit ( In meinem Fall, Klage gegen Jobcenter) Prozeßkostenhilfe beantrage, kann dies dann im Vorfeld geklärt werden, ob die Kosten unabhängig vom Ausgang des Proßesses übernommen werden, oder ist das nur während der Klage vom Gericht möglich?
Ich frage, weil ich im Falle des Nicht-Erfolgst nicht in der Lage bin die Gerichtskosten zu tragen, da ich Harz IV beziehe.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Endurance,
die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 114 ZPO im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht:
Das Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe klärt letztlich das Gericht.
Wenn der Rechtsanwalt der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen unzweifelhaft vorliegen und die Gewährung der Prozesskostenhilfe wahrscheinlich erfolgen wird, so wird er evtl. das Verfahren ohne Erhebung eines Vorschusses durchführen. Für eine erste Prüfung durch den Rechtsanwalt würde es sich evtl. anbieten, einen Beratungshilfeschein vorzulegen. Dann kann der Rechtsanwalt auch für die erste Beratung und Prüfung schon Gebühren erheben. Sind die Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe zweifelhaft, so würde sich der Rechtsanwalt in die Gefahr begeben „außer Spesen nichts gewesen“. Evtl. sollte dann ein Vorschuss vereinbart werden.
Grüße
Sönke Nippel
Endurance meint
Hallo Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort!
Habe den Vorschuss und die Unsicherheit, die Prozsskosten am Ende selbst zahlen zu müssen umgangen, in dem ich die Klage zur Wahrung der Fristsetzung sowie Prozesskostenhilfe mit der Bitte um Vorabpüfung auf Erfolg, selbst gestellt habe. Sicher ist sicher… für Beide Parteien! :o)
Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben,
Grüße
Endurance
thomas bäßler - penalty gbr meint
wie lange darf das gericht einen antrag gem. § 120 Abs. 4 ZPO prüfen. das verfahren stammt aus 2001 und ist abgeschlossen. jetzt 2012, bekomme ich eine erneute prüfung der bewilligten pkh. ist das rechtens ?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Bäßler,
eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO.
Ist damit die Frage beantwortet?
Grüße
kali meint
Hallo Herr Nippel,
welche Freibeträge gelten bei einer Überprüfung der PKH ? Die Freibeträge,die zur Zeit der Antragsstellung galten oder die aktuellen ?