Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Allgemeines Sozialrecht - Übersicht  4. Gebühren und Kosten

Prozesskostenhilfe – Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 a ZPO

01.09.2011, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelDas Gericht kann die Entscheidung zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachträglich ändern, § 120 a Änderung der Bewilligung
 
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO
.

Für die Durchführung des Nachverfahrens sowie für die Entscheidung ist bei den Sozialgerichten nach § 120 a ZPO abweichend von der bisherigen Rechtslage gemäß § 120 Abs. 4 ZPO alter Fassung nicht mehr der Richter, sondern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig, § 73 a SGG – Prozesskostenhilfe
 
…
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 73 a Abs. 5 SGG
. Damit wurde die Zuständigkeit auch bei den Sozialgerichten auf den Urkundsbeamten übertragen.

Hinweise

Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben, § 120 a Änderung der Bewilligung
 
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO
.

Dem Antragsteller obliegen Mitteilungspflichten gegenüber dem Gericht bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, § 120 a Änderung der Bewilligung
 
(1) …
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 120 a Abs. 2 S. 1 ZPO
. Verbessern sich vor dem in § 120 a Änderung der Bewilligung
 
(1) … Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO
genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Eine wesentliche Änderung wird bei einem monatlichen Einkommen mit 100 Euro beziffert, § 120 a Änderung der Bewilligung
 
(1) …
(2) … Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 120 a Abs. 2 S. 2 ZPO
. Die Mitteilungspflicht des Bedürftigen besteht auch dann, wenn sich durch die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse keine zu leistenden Zahlungen für den Antragsteller und/oder auch keine Aufhebung der PKH ergeben. Eine Verletzung der Mitteilungspflichten führt unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu einer rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung.

Die Rückforderung von Prozesskostenhilfe ist aber nur innerhalb von vier Jahren möglich, § 120 a Änderung der Bewilligung
 
(1) … Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO
.

Umgehkert kann aber auch der Antragsteller bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Einstellung oder Herabsetzung der ratenweise zu zahlenden Beträge verlangen.

Gegen die zum Nachteil des Antragstellers geänderte Bewilligung kann die sofortige Beschwerde erhoben werden. Der beigeordnete Rechtsanwalt selbst ist nicht beschwerdebefugt.


Früher war in der Sozialgerichtsbarkeit für die Einleitung einer Überprüfung, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozesskostenhilfeempfängers wesentlich geändert haben, allein das Gericht und nicht der Rechtspfleger zuständig (in der Zivilgerichtsbarkeit ist der Rechtspfleger gemäß § 20 Nr. 5 RPflG dafür zuständig).

vgl. zu § 120 Abs. 4 ZPO alter Fassung auch den Beitrag „Prozesskostenhilfe – nachträgliche Änderung des Beschlusses“

mehr zum Thema:


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Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Fragen zum Thema Allgemeines Sozialrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1 Prozesskostenhilfe (PKH) – Teil 1

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  • weißes Richtungsschild mit Aufschrift Beratungshilfe Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

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  • gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1 Prozesskostenhilfe – Teil 2

    5. Abgrenzung zur Beratungshilfe ... | 6. Hinweispflicht des Anwalts – ... | 7. Beschränkung ... | 8. Festsetzung und Höhe ... | 9. Rückzahlung der Prozess... ... | mehr


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6 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Endurance meint

    01.11.2011

    Einen schönen guten Tag, hätte einen Frage zu der Feststellung der Zuständigkeit der Prozeßkostenzahlung.
    Wenn ich in der Sozialgerichtbarkeit ( In meinem Fall, Klage gegen Jobcenter) Prozeßkostenhilfe beantrage, kann dies dann im Vorfeld geklärt werden, ob die Kosten unabhängig vom Ausgang des Proßesses übernommen werden, oder ist das nur während der Klage vom Gericht möglich?
    Ich frage, weil ich im Falle des Nicht-Erfolgst nicht in der Lage bin die Gerichtskosten zu tragen, da ich Harz IV beziehe.
    Vielen Dank für Ihre Mühe!

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      02.11.2011

      Hallo Endurance,

      die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 114 ZPO im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht:

      1. die Partei kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen,
      2. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

      Das Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe klärt letztlich das Gericht.

      Wenn der Rechtsanwalt der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen unzweifelhaft vorliegen und die Gewährung der Prozesskostenhilfe wahrscheinlich erfolgen wird, so wird er evtl. das Verfahren ohne Erhebung eines Vorschusses durchführen. Für eine erste Prüfung durch den Rechtsanwalt würde es sich evtl. anbieten, einen Beratungshilfeschein vorzulegen. Dann kann der Rechtsanwalt auch für die erste Beratung und Prüfung schon Gebühren erheben. Sind die Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe zweifelhaft, so würde sich der Rechtsanwalt in die Gefahr begeben „außer Spesen nichts gewesen“. Evtl. sollte dann ein Vorschuss vereinbart werden.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
      • Endurance meint

        03.11.2011

        Hallo Herr Nippel,
        vielen Dank für Ihre rasche Antwort!
        Habe den Vorschuss und die Unsicherheit, die Prozsskosten am Ende selbst zahlen zu müssen umgangen, in dem ich die Klage zur Wahrung der Fristsetzung sowie Prozesskostenhilfe mit der Bitte um Vorabpüfung auf Erfolg, selbst gestellt habe. Sicher ist sicher… für Beide Parteien! :o)
        Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben,
        Grüße
        Endurance

  2. thomas bäßler - penalty gbr meint

    26.07.2012

    wie lange darf das gericht einen antrag gem. § 120 Abs. 4 ZPO prüfen. das verfahren stammt aus 2001 und ist abgeschlossen. jetzt 2012, bekomme ich eine erneute prüfung der bewilligten pkh. ist das rechtens ?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      26.07.2012

      Hallo Herr Bäßler,

      eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO.

      Ist damit die Frage beantwortet?

      Grüße

      antworten
  3. kali meint

    19.12.2012

    Hallo Herr Nippel,

    welche Freibeträge gelten bei einer Überprüfung der PKH ? Die Freibeträge,die zur Zeit der Antragsstellung galten oder die aktuellen ?

    antworten
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