Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

Prozesskostenhilfe – Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO

1. September 2011, aktualisiert am 28. Januar 2020 | 6 Kommentare

Prozesskostenhilfe in Stichworten

Jedenfalls in der Sozialgerichtsbarkeit ist für die Einleitung einer Überprüfung, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozesskostenhilfeempfängers wesentlich geändert haben, allein das Gericht und nicht der Rechtspfleger zuständig (in der Zivilgerichtsbarkeit ist der Rechtspfleger gemäß § 20 Nr. 5 RPflG dafür zuständig – vgl. dazu die nachfolgenden Leitsätze eines Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.lrwb.juris.deBeschlusses des LSG Baden-Württemberg vom 11. Juli 2011, L 2 AS 1462/11 B):

Leitsätze

  1. In der Sozialgerichtsbarkeit ist für das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren gem. § 120 Festsetzung von Zahlungen
     
    (1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. …
     
    (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO
    ausschließlich der Richter zuständig (Anschluss an Beschluss des 13. Senats LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011, Az. L 13 AS 120/11 B).
  2. Für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens ohne konkreten Anlass im Zuge einer rein routinemäßigen Überprüfung besteht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO setzt einen konkreten Anlass für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens voraus (Anschluss an Beschluss des 13. Senats LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011, Az. L 13 AS 120/11 B).
  3. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse gemäß § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ist dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzustellen, der die Kläger insoweit auch nach dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter vertritt (Anschluss an Urteil des BGH vom 08.12.2010, Az. XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 f.).
  4. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse gemäß § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO bedarf der Ausgestaltung als Richterbrief; die zugrunde liegende Verfügung und die zu übermittelnde Ausfertigung/beglaubigte Abschrift sind vom Richter mit vollem Namen zu unterzeichnen (vgl. Urteil des BSG zu § 102 Abs. 2 SGG vom 01.07.2010, Az. B 13 R 58/09 R, SozR 4-1500 § 102 Nr. 1).

vgl. zu § 120 Abs. 4 ZPO auch den Artikel „Prozesskostenhilfe – nachträgliche Änderung des Beschlusses“

 

mehr zum Thema:


Weitere Beiträge zum Allgemeinen Sozialrecht liste ich auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Allgemeines Sozialrecht in Stichworten
    Allgemeines Sozialrecht - Übersicht

    1. SGB I – Allgemeiner Teil                         4. ...
    2. SGB X – Sozialver­waltungs­ver­fahren
    3. SGG – Sozial­gerichtsgesetz | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Themen zum allgemeinen Sozialrecht:
  • ePetition gegen die Kürzung der Prozesskostenhilfe

    ePetition gegen die Kürzung der Prozesskostenhilfe Auf der Internetpräsenz des Deutschen Bundestages ist eine Petition … | mehr

  • zwei Strichmännchen neben Kalender
    Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

    Beratungshilfe wird seit 1994 auch in Angelegenheiten des Sozialrechts gewährt. Es war einfach nicht begründbar, … | mehr

  • blaue Würfel mit Paragrafenzeichen
    Anspruchsübergang gemäß § 9 S. 2 …

    Nach § 9 Kostenerstattungspflicht des Gegners  Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der … | mehr


Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:
  • Sozialrecht in Stichworten
    Stichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr


 

6 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Endurance meint

    1. November 2011

    Einen schönen guten Tag, hätte einen Frage zu der Feststellung der Zuständigkeit der Prozeßkostenzahlung.
    Wenn ich in der Sozialgerichtbarkeit ( In meinem Fall, Klage gegen Jobcenter) Prozeßkostenhilfe beantrage, kann dies dann im Vorfeld geklärt werden, ob die Kosten unabhängig vom Ausgang des Proßesses übernommen werden, oder ist das nur während der Klage vom Gericht möglich?
    Ich frage, weil ich im Falle des Nicht-Erfolgst nicht in der Lage bin die Gerichtskosten zu tragen, da ich Harz IV beziehe.
    Vielen Dank für Ihre Mühe!

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      2. November 2011

      Hallo Endurance,

      die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 114 ZPO im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht:

      1. die Partei kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen,
      2. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

      Das Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe klärt letztlich das Gericht.

      Wenn der Rechtsanwalt der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen unzweifelhaft vorliegen und die Gewährung der Prozesskostenhilfe wahrscheinlich erfolgen wird, so wird er evtl. das Verfahren ohne Erhebung eines Vorschusses durchführen. Für eine erste Prüfung durch den Rechtsanwalt würde es sich evtl. anbieten, einen Beratungshilfeschein vorzulegen. Dann kann der Rechtsanwalt auch für die erste Beratung und Prüfung schon Gebühren erheben. Sind die Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe zweifelhaft, so würde sich der Rechtsanwalt in die Gefahr begeben „außer Spesen nichts gewesen“. Evtl. sollte dann ein Vorschuss vereinbart werden.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
      • Endurance meint

        3. November 2011

        Hallo Herr Nippel,
        vielen Dank für Ihre rasche Antwort!
        Habe den Vorschuss und die Unsicherheit, die Prozsskosten am Ende selbst zahlen zu müssen umgangen, in dem ich die Klage zur Wahrung der Fristsetzung sowie Prozesskostenhilfe mit der Bitte um Vorabpüfung auf Erfolg, selbst gestellt habe. Sicher ist sicher… für Beide Parteien! :o)
        Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben,
        Grüße
        Endurance

  2. thomas bäßler - penalty gbr meint

    26. Juli 2012

    wie lange darf das gericht einen antrag gem. § 120 Abs. 4 ZPO prüfen. das verfahren stammt aus 2001 und ist abgeschlossen. jetzt 2012, bekomme ich eine erneute prüfung der bewilligten pkh. ist das rechtens ?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      26. Juli 2012

      Hallo Herr Bäßler,

      eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO.

      Ist damit die Frage beantwortet?

      Grüße

      antworten
  3. kali meint

    19. Dezember 2012

    Hallo Herr Nippel,

    welche Freibeträge gelten bei einer Überprüfung der PKH ? Die Freibeträge,die zur Zeit der Antragsstellung galten oder die aktuellen ?

    antworten
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.
 


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Prozesskostenhilfe in Stichworten

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
▲