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	Kommentare zu: Die Rechtsbehelfsbelehrung beim Verwaltungsakt im Sozialrecht	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rechtsbehelfsbelehrung/#comment-148602</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 May 2021 14:26:28 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rechtsbehelfsbelehrung/#comment-148244&quot;&gt;Klaus Rambacher&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Rambacher,

Sie werfen da eine Frage auf, an die ich mich nicht ganz &quot;herantraue&quot;, die aber für Sie &quot;eigentlich&quot; nicht von sehr großem Interesse sein dürfte:

Sie sollten jedenfalls Klage einlegen, wenn Sie sich materiell gegen die Entscheidungen zur Wehr setzen wollen. Soweit für Sie die elektronische Klageerhebung über EGVP nicht möglich ist, sollten Sie dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Widerspruchsbescheid tun. Ich gehe davon aus, dass eine &quot;elektronische Klageerhebung&quot; für Sie nicht möglich ist. Die Form wird dann wahrscheinlich nicht gewahrt.

Anwälte haben inzwischen ein &quot;besonderes elektronisches Anwaltspostfach&quot; (beA). Dazu ist allerdings eine Verschlüsselung mittels einer recht teuren Signaturkarte (evtl. ist zukünftig auch Personalausweis als Signaturkarte einsetzbar) mit Kartenleser und zusätzlich eine Anmeldung im System erforderlich. Ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen können, bezweifele ich.

Ob schließlich die von der Krankenkasse gewählte Rechtsbehelfsbelehrung unverständlich ist und dann evtl. wegen § 66 Abs. 2 SGG eine Jahresfrist in Gang setzt, kann ich aber nicht wirklich beantworten. Dies wäre evtl. ein &quot;interessanter Fall&quot;, den Sie aber durch rechtzeitige Einlegung einer Klage vermeiden sollten.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rechtsbehelfsbelehrung/#comment-148244">Klaus Rambacher</a>.</p>
<p>Hallo Herr Rambacher,</p>
<p>Sie werfen da eine Frage auf, an die ich mich nicht ganz &#8222;herantraue&#8220;, die aber für Sie &#8222;eigentlich&#8220; nicht von sehr großem Interesse sein dürfte:</p>
<p>Sie sollten jedenfalls Klage einlegen, wenn Sie sich materiell gegen die Entscheidungen zur Wehr setzen wollen. Soweit für Sie die elektronische Klageerhebung über EGVP nicht möglich ist, sollten Sie dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Widerspruchsbescheid tun. Ich gehe davon aus, dass eine &#8222;elektronische Klageerhebung&#8220; für Sie nicht möglich ist. Die Form wird dann wahrscheinlich nicht gewahrt.</p>
<p>Anwälte haben inzwischen ein &#8222;besonderes elektronisches Anwaltspostfach&#8220; (beA). Dazu ist allerdings eine Verschlüsselung mittels einer recht teuren Signaturkarte (evtl. ist zukünftig auch Personalausweis als Signaturkarte einsetzbar) mit Kartenleser und zusätzlich eine Anmeldung im System erforderlich. Ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen können, bezweifele ich.</p>
<p>Ob schließlich die von der Krankenkasse gewählte Rechtsbehelfsbelehrung unverständlich ist und dann evtl. wegen § 66 Abs. 2 SGG eine Jahresfrist in Gang setzt, kann ich aber nicht wirklich beantworten. Dies wäre evtl. ein &#8222;interessanter Fall&#8220;, den Sie aber durch rechtzeitige Einlegung einer Klage vermeiden sollten.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Klaus Rambacher		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rechtsbehelfsbelehrung/#comment-148244</link>

		<dc:creator><![CDATA[Klaus Rambacher]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 May 2021 18:20:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=21166#comment-148244</guid>

					<description><![CDATA[Von der Widerspruchsstelle der KKH erhielt ich mit Datum 28.04.2021 zusammen mit einem ablehnenden Bescheid die folgende wörtliche Rechtsmittelbelehrung:

&quot;Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Sozialgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Firm Klage erheben. Die Einlegung in elektronischer Form kann an das im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter der Adresse https://egvp.justiz.de/ eingerichtete Postfach erfolgen&quot;.

Unter der Webadresse https://egvp.justiz.de/ erscheint eine Webseite, auf der ich KEINE Erklärung der am PC auszuführenden Schritte finde, die ich ausführen muss, um meine Klageschrift elektronisch an das Sozialgericht zu senden. Der in der Webseite enthaltene Link &quot;Hier finden Sie eine Stellungnahme zu Fragen, die im Kontext der Diskussion um das beA gestellt werden&quot;  behandelt die IT-Sicherheit der EGVP-Infrastruktur, die mich überhaupt nicht interessiert, und liefert mir ebenfalls nicht die am PC auszuführenden Schritte für die elektronische Zustellung der Klageschrift.

Ich bin der Ansicht, dass die elektronische Zustellung der Klageschrift so erklärt werden muss, dass ein durchschnittlicher 88 Jahre alter Bürger (der bin ich) in der Lage ist, die elektronische Zustellung der Klageschrift durchzuführen. Ich sehe nicht nur einen Verstoß gegen § 58 Abs. 2 VwGO, der die in Kürze ablaufende 1-monatige Frist aufhebt und auf 1 Jahr verlängert. Ich sehe auch einen Verstoß gegen die leider rechtlich nicht einklagbare Aufgabe der Verwaltung, die abstrakt formulierten Gesetzesregelungen auf einen konkreten Lebenssachverhalt anzuwenden. 

Insbesondere sehe ich in meinem Fall einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 AGG in Form der Altersdiskriminierung.

Meine Beschwerde bei der Widerspruchstelle der KKH wurde lakonisch beantwortet mit &quot;Die Angabe, dass die Klage auch in elektronischer Form eingelegt werden kann, genügt den derzeitigen Anforderungen&quot;. Mit dieser Belehrung bin ich genau so &quot;klug&quot; wie vorher.  

Was kann ich unternehmen, um von der Widerspruchstelle der KKH eine für den Durchschnittsbürger verständliche (ausführliche) Erklärung der elektronischen  Zustellung zu erhalten?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von der Widerspruchsstelle der KKH erhielt ich mit Datum 28.04.2021 zusammen mit einem ablehnenden Bescheid die folgende wörtliche Rechtsmittelbelehrung:</p>
<p>&#8222;Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Sozialgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Firm Klage erheben. Die Einlegung in elektronischer Form kann an das im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter der Adresse <a href="https://egvp.justiz.de/" rel="nofollow ugc">https://egvp.justiz.de/</a> eingerichtete Postfach erfolgen&#8220;.</p>
<p>Unter der Webadresse <a href="https://egvp.justiz.de/" rel="nofollow ugc">https://egvp.justiz.de/</a> erscheint eine Webseite, auf der ich KEINE Erklärung der am PC auszuführenden Schritte finde, die ich ausführen muss, um meine Klageschrift elektronisch an das Sozialgericht zu senden. Der in der Webseite enthaltene Link &#8222;Hier finden Sie eine Stellungnahme zu Fragen, die im Kontext der Diskussion um das beA gestellt werden&#8220;  behandelt die IT-Sicherheit der EGVP-Infrastruktur, die mich überhaupt nicht interessiert, und liefert mir ebenfalls nicht die am PC auszuführenden Schritte für die elektronische Zustellung der Klageschrift.</p>
<p>Ich bin der Ansicht, dass die elektronische Zustellung der Klageschrift so erklärt werden muss, dass ein durchschnittlicher 88 Jahre alter Bürger (der bin ich) in der Lage ist, die elektronische Zustellung der Klageschrift durchzuführen. Ich sehe nicht nur einen Verstoß gegen § 58 Abs. 2 VwGO, der die in Kürze ablaufende 1-monatige Frist aufhebt und auf 1 Jahr verlängert. Ich sehe auch einen Verstoß gegen die leider rechtlich nicht einklagbare Aufgabe der Verwaltung, die abstrakt formulierten Gesetzesregelungen auf einen konkreten Lebenssachverhalt anzuwenden. </p>
<p>Insbesondere sehe ich in meinem Fall einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 AGG in Form der Altersdiskriminierung.</p>
<p>Meine Beschwerde bei der Widerspruchstelle der KKH wurde lakonisch beantwortet mit &#8222;Die Angabe, dass die Klage auch in elektronischer Form eingelegt werden kann, genügt den derzeitigen Anforderungen&#8220;. Mit dieser Belehrung bin ich genau so &#8222;klug&#8220; wie vorher.  </p>
<p>Was kann ich unternehmen, um von der Widerspruchstelle der KKH eine für den Durchschnittsbürger verständliche (ausführliche) Erklärung der elektronischen  Zustellung zu erhalten?</p>
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