
§ 36 Rechtsbehelfsfrist
Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 36 SGB X legt die Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung fest.
In der Belehrung ist die Behörde oder das Gericht zu bezeichnen, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist. Weiterhin müssen der Sitz der Behörde, die einzuhaltende Frist und die Form benannt werden.
Ein allgemeiner Hinweis auf Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs genügt nicht.
Was muss eine Rechtsbehelfsbelehrung im Einzelnen enthalten?
Welche Folgen hat eine fehlerhafte Belehrung?
1. Form der Belehrung
Die Belehrung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Sie muss aber nicht mit dem schriftlichen oder elektronischen Bescheid verbunden sein, sondern kann auch als separate Anlage beigefügt sein.
2. Angabe der Behörde oder des Gerichts
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss die Behörde oder das Gericht benennen, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist. In der Belehrung muss darüber hinaus deren Sitz mit vollständigem Namen und Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer) angegeben werden.
Die bloße Angabe eines Postschließfaches genügt nicht.
Verweist die Behörde „auf eine oben genannte Stelle“, ist das nur ausreichend, wenn klar erkennbar ist, um welche Stelle es sich handelt – dies ist nicht erkennbar, wenn im Text mehrere Stellen genannt werden.
3. Frist
Aus der Belehrung muss die einzuhaltende Frist hervorgehen. So beträgt die Widerspruchsfrist gegen einen Verwaltungsakt nach § 84 Frist und Form des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG einen Monat nach Bekanntgabe.
Einer Belehrung über den konkreten Beginn der Widerspruchs- oder Klagefrist bedarf es nicht. Es genügt bei Bekanntgabe mittels einfachem Brief der Hinweis „nach Bekanntgabe“ – möglichst mit einem Hinweis darauf, dass der Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der bei Bekanntgabe mittels einfachem Brief binnen eines Monats „nach Zustellung“ Widerspruch eingelegt werden muss, ist bei einem Bescheid, der nur bekannt gegeben wird, nicht unrichtig. Allerdings beginnt dann die Frist erst, nachdem der Bescheid nach Verwaltungszustellungsrecht auch tatsächlich nicht nur bekanntgegeben sondern zugestellt wird oder als zugestellt gilt (vgl. dazu u. a. das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem www.justiz.sachsen.deUrteil vom 26. März 2003, 5 B 638/02, Entscheidungsgründe zu 1 a).
Belehrt die Behörde bei Bekanntgabe mittels einfachem Brief mit „… kann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden …“, so wird der Empfänger irritiert, da tatsächlich nicht zugestellt wurde. Die Frist beginnt nicht zu laufen.
Auch eine Erklärung im Hinblick auf die Zugangsfiktion gemäß § 37 SGB X (dass der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt) sollte bei Bekanntgabe mittels einfachem Brief regelmäßig in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein (vom BSG noch offen gelassen in einem Urteil vom 6. Dezember 1996, ob dies zu einem nach § 66 Abs. 2 SGG beachtlichen Fehler führt, 13 RJ 19/96).
4. Belehrung über die Form des Widerspruchs
§ 36 SGB X verlangt auch eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs. Kann der Widerspruch auch zur Niederschrift erfolgen (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG), so muss in der Belehrung darauf hingewiesen werden.
5. Folgen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung
Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder ist sie unrichtig erteilt, so führt das nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, sondern zur Verlängerung der Frist auf ein Jahr, § 66 Rechtsbehelfsfrist
…
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 66 Abs. 2 SGG.
Für die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und die dadurch bewirkte Verlängerung um ein Jahr kommt es nicht darauf an, ob es gerade durch die Unrichtigkeit zur Versäumung der Frist gekommen ist. Die Rechtsbehelfsfrist läuft bei einer fehlerhaften Belehrung auch dann nicht, wenn der Beteiligte sie tatsächlich kennt oder wenn der Beteiligte den Rechtsbehelf aus anderen Gründen nicht fristgerecht eingelegt hat.
Zur Wiedereinsetzung vergleiche auch den Beitrag
Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie!