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	Kommentare zu: Amtshaftung bei Verletzung einer Beratungspflicht	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schadenersatz-amtspflichtverletzung/#comment-240883</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Jun 2025 07:44:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=20763#comment-240883</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schadenersatz-amtspflichtverletzung/#comment-240851&quot;&gt;Fragesteller&lt;/a&gt;.

Hallo Fragesteller,

1. Was ist mit &quot;positiv auf die Schadenssumme auswirken&quot; gemeint? Der Bezug von Wohngeld sollte höher ausfallen als der bloße Bezug von Leistungen zur Grundsicherung. Dann könnte auch ein Schaden höher sein, wenn im Ergebnis keine Leistungen gewährt wurden (aber ein Anspruch auf Leistungen bestand und eine entsprechende Aufklärungspflicht bestand).

2. Meines Erachtens muss der Kläger die für ihn günstigen Umstände darlegen und beweisen. Dies dürfte jedenfalls bei substantiiertem Bestreiten durch die Behörde gelten. Dann müsste der Kläger wohl darlegen und beweisen, dass und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. 

3. Die Löschung von Sozialdaten in der Datenverarbeitung (sowohl digital als auch in Papierform) ist &quot;ein weites Feld&quot;. Ob allerdings ein Anspruch auf Löschung besteht, wenn aus den Daten eine ungeklärte Sachlage &quot;klärbar&quot; wäre, vermag ich nicht zu beurteilen. Möglicherweise greift § 84 Abs. 1 und 2 SGB X:


&lt;blockquote&gt;
&lt;strong&gt;§ 84 SGB X&lt;/strong&gt;

(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.

3) ... &lt;/blockquote&gt;

Mit freundlichen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schadenersatz-amtspflichtverletzung/#comment-240851">Fragesteller</a>.</p>
<p>Hallo Fragesteller,</p>
<p>1. Was ist mit &#8222;positiv auf die Schadenssumme auswirken&#8220; gemeint? Der Bezug von Wohngeld sollte höher ausfallen als der bloße Bezug von Leistungen zur Grundsicherung. Dann könnte auch ein Schaden höher sein, wenn im Ergebnis keine Leistungen gewährt wurden (aber ein Anspruch auf Leistungen bestand und eine entsprechende Aufklärungspflicht bestand).</p>
<p>2. Meines Erachtens muss der Kläger die für ihn günstigen Umstände darlegen und beweisen. Dies dürfte jedenfalls bei substantiiertem Bestreiten durch die Behörde gelten. Dann müsste der Kläger wohl darlegen und beweisen, dass und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. </p>
<p>3. Die Löschung von Sozialdaten in der Datenverarbeitung (sowohl digital als auch in Papierform) ist &#8222;ein weites Feld&#8220;. Ob allerdings ein Anspruch auf Löschung besteht, wenn aus den Daten eine ungeklärte Sachlage &#8222;klärbar&#8220; wäre, vermag ich nicht zu beurteilen. Möglicherweise greift § 84 Abs. 1 und 2 SGB X:</p>
<blockquote><p>
<strong>§ 84 SGB X</strong></p>
<p>(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.</p>
<p>2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.</p>
<p>3) &#8230; </p></blockquote>
<p>Mit freundlichen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Fragesteller		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/schadenersatz-amtspflichtverletzung/#comment-240851</link>

		<dc:creator><![CDATA[Fragesteller]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Jun 2025 22:39:52 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=20763#comment-240851</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

Unter der Annahme, dass der Kläger vor dem Beratungsfehler wegen seiner Bedürftigkeit eine Grundsicherung im Alter erhalten hat, bzw. die Bedarfsgemeinschaft ggf. ALG II bezogen hat, gehe ich davon aus, dass die Anrechnungsregelungen wie bspw. § 82 SGB XII greifen. Macht ein Kläger jetzt Ansprüche wie im oben genannten Sachverhalt geltend, ist, so vermute ich, der Schaden auf den tatsächlichen finanziellen Nachteil beschränkt. 

1.	Kann Wohngeld, als andere Sozialleistung, die anstelle einer Grundsicherung hätte gezahlt werden können, sich positiv auf die Schadenssumme auswirken, sodass der Schaden in der Differenz zwischen bspw. ALG und Rente wg. EU + Wohngeld, obwohl zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Wohngeld gestellt worden ist?

2.	Welche Partei muss in einem Verfahren diese tatsächliche Verrechnung belegen? Angenommen der Beratungsfehler erfolgte erstmals 2006 und ist vor Gericht nicht streitig. Muss die Klägerpartei beweisen, dass Sie keine solchen Leistungen bezogen hat, oder muss die Beklagte beweisen, in welchen Zeiträumen Leistungen bezogen wurden, sodass sich wegen der weit zurückliegenden Sozialdaten, die nicht mehr vorliegen, Beweisschwierigkeiten ergeben, die wem zugute fallen? Wie weit ist hier das Ermessen des Richters eine Beweislast umzukehren?

3.	Inwieweit kann die Klägerpartei geltend machen, dass die Beklagte bestimmte Sozialdaten als Beweis nicht in das Zivilverfahren einbringen darf, wenn Sie nach möglichen gesetzlichen Regelungen diese Daten bereits hätte löschen müssen? Welche Rolle spielt dabei ggf. eine besonders überlange und rechtswidrige Speicherung von Daten? 

Vielen Dank!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>Unter der Annahme, dass der Kläger vor dem Beratungsfehler wegen seiner Bedürftigkeit eine Grundsicherung im Alter erhalten hat, bzw. die Bedarfsgemeinschaft ggf. ALG II bezogen hat, gehe ich davon aus, dass die Anrechnungsregelungen wie bspw. § 82 SGB XII greifen. Macht ein Kläger jetzt Ansprüche wie im oben genannten Sachverhalt geltend, ist, so vermute ich, der Schaden auf den tatsächlichen finanziellen Nachteil beschränkt. </p>
<p>1.	Kann Wohngeld, als andere Sozialleistung, die anstelle einer Grundsicherung hätte gezahlt werden können, sich positiv auf die Schadenssumme auswirken, sodass der Schaden in der Differenz zwischen bspw. ALG und Rente wg. EU + Wohngeld, obwohl zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Wohngeld gestellt worden ist?</p>
<p>2.	Welche Partei muss in einem Verfahren diese tatsächliche Verrechnung belegen? Angenommen der Beratungsfehler erfolgte erstmals 2006 und ist vor Gericht nicht streitig. Muss die Klägerpartei beweisen, dass Sie keine solchen Leistungen bezogen hat, oder muss die Beklagte beweisen, in welchen Zeiträumen Leistungen bezogen wurden, sodass sich wegen der weit zurückliegenden Sozialdaten, die nicht mehr vorliegen, Beweisschwierigkeiten ergeben, die wem zugute fallen? Wie weit ist hier das Ermessen des Richters eine Beweislast umzukehren?</p>
<p>3.	Inwieweit kann die Klägerpartei geltend machen, dass die Beklagte bestimmte Sozialdaten als Beweis nicht in das Zivilverfahren einbringen darf, wenn Sie nach möglichen gesetzlichen Regelungen diese Daten bereits hätte löschen müssen? Welche Rolle spielt dabei ggf. eine besonders überlange und rechtswidrige Speicherung von Daten? </p>
<p>Vielen Dank!</p>
]]></content:encoded>
		
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