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	Kommentare zu: Sozialhilfe-Rechner &#8211; Grundsicherung online berechnen	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialhilfe-rechner/#comment-247459</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Sep 2025 21:19:04 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=38865#comment-247459</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialhilfe-rechner/#comment-247276&quot;&gt;Gerry&lt;/a&gt;.

Hallo Gerry,

1704 EUR für die Kosten der Unterkunft ist natürlich nicht wenig. Aber:

Ihre Mutter kann einen Antrag auf Grundsicherung im Alter SGB XII stellen. Anspruch besteht, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.

Einkommen &amp; Miete: Die Renten (357 € + 298 € = 655 €) werden vollständig angerechnet. Der Zuschuss von 650 € zählt ebenfalls als Einkommen. Zusammen ergibt das 1.305 € monatlich.

Dem steht die Miete von 1.704 € gegenüber. Ob diese in voller Höhe als Kosten der Unterkunft übernommen wird, hängt von den kommunalen Richtwerten ab. Gerade bei sehr hohen Mietkosten prüft das Amt sehr genau. Ihr Hinweis auf die Sehbehinderung ist aber wichtig – ein Umzug kann unzumutbar sein.

Vermögen: Liegt das Vermögen unter dem Schonvermögen, derzeit ca. 10.000 €, ist dies unschädlich.

Versicherungen: Beiträge für notwendige Versicherungen (z. B. Haftpflicht) werden teilweise berücksichtigt.

Mitwirkungspflichten: Ihre Mutter muss bei Antragstellung alle Einkünfte, Vermögen und Ausgaben offenlegen (Kontoauszüge, Rentenbescheide, Mietvertrag etc.). Änderungen (z. B. Rentenerhöhung) sind laufend mitzuteilen. In der Regel wird der Anspruch jährlich überprüft.

Unterhaltspflicht der Kinder: Kinder werden bei der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII nur dann herangezogen, wenn ihr eigenes Jahreseinkommen über 100.000 € liegt.

Einschätzung: Die Chancen stehen gut, dass zumindest ein Teil der hohen Unterkunftskosten übernommen wird. Ob die volle Miete anerkannt wird, hängt von den örtlichen Angemessenheitsgrenzen und der Zumutbarkeit eines Umzugs ab.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialhilfe-rechner/#comment-247276">Gerry</a>.</p>
<p>Hallo Gerry,</p>
<p>1704 EUR für die Kosten der Unterkunft ist natürlich nicht wenig. Aber:</p>
<p>Ihre Mutter kann einen Antrag auf Grundsicherung im Alter SGB XII stellen. Anspruch besteht, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.</p>
<p>Einkommen &#038; Miete: Die Renten (357 € + 298 € = 655 €) werden vollständig angerechnet. Der Zuschuss von 650 € zählt ebenfalls als Einkommen. Zusammen ergibt das 1.305 € monatlich.</p>
<p>Dem steht die Miete von 1.704 € gegenüber. Ob diese in voller Höhe als Kosten der Unterkunft übernommen wird, hängt von den kommunalen Richtwerten ab. Gerade bei sehr hohen Mietkosten prüft das Amt sehr genau. Ihr Hinweis auf die Sehbehinderung ist aber wichtig – ein Umzug kann unzumutbar sein.</p>
<p>Vermögen: Liegt das Vermögen unter dem Schonvermögen, derzeit ca. 10.000 €, ist dies unschädlich.</p>
<p>Versicherungen: Beiträge für notwendige Versicherungen (z. B. Haftpflicht) werden teilweise berücksichtigt.</p>
<p>Mitwirkungspflichten: Ihre Mutter muss bei Antragstellung alle Einkünfte, Vermögen und Ausgaben offenlegen (Kontoauszüge, Rentenbescheide, Mietvertrag etc.). Änderungen (z. B. Rentenerhöhung) sind laufend mitzuteilen. In der Regel wird der Anspruch jährlich überprüft.</p>
<p>Unterhaltspflicht der Kinder: Kinder werden bei der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII nur dann herangezogen, wenn ihr eigenes Jahreseinkommen über 100.000 € liegt.</p>
<p>Einschätzung: Die Chancen stehen gut, dass zumindest ein Teil der hohen Unterkunftskosten übernommen wird. Ob die volle Miete anerkannt wird, hängt von den örtlichen Angemessenheitsgrenzen und der Zumutbarkeit eines Umzugs ab.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Gerry		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialhilfe-rechner/#comment-247276</link>

		<dc:creator><![CDATA[Gerry]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Sep 2025 11:07:05 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=38865#comment-247276</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
Meine Mutter ist 83 und seit letztem Jahr Witwe. Sie bekommt eine Rente von 357 EUR und eine Witwenrente von 298 EUR. Sie lebt in der Wohnung in der auch bis zum Tod meines Vaters das Büro des Unternehmens von ihm war, für das es einen Zuschuss vom Unternehmen gab, wegen der Tätigkeiten. Die Gesamtmiete ist 1704 EUR und Strom 102 EUR Abschlag. Der Zuschuss beträgt 650 EUR. Versicherungen (Rechtschutz und Haftpflicht) hat sie in Höhe von etwa 65 EUR monatlich. Sie hat etwas Gespartes, aber nicht viel. Wohl unter 10.000 EUR.
Sie besitzt kein Fahrzeug. Sie kann nicht mehr fahren.
Da sie sehr stark sehbehindert ist (weniger als 5 und 10%) ist es nicht vertretbar, sie in diesem Alter in ein neues Umfeld zu verbringen, da sie sich dort nicht zurechtfinden könnte. Daher möchten wir, dass sie dort bleibt.
Kann sie einen Antrag auf Grundsicherung stellen und was wäre die Chance auf Erfolg?
Wie hoch würde es ausfallen?
Was müsste sie alles offenlegen?
Was muss sie regelmässig alles erneut informieren
Was wäre wichtig zu wissen?
Werden ihre Kinder auch belangt?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
Meine Mutter ist 83 und seit letztem Jahr Witwe. Sie bekommt eine Rente von 357 EUR und eine Witwenrente von 298 EUR. Sie lebt in der Wohnung in der auch bis zum Tod meines Vaters das Büro des Unternehmens von ihm war, für das es einen Zuschuss vom Unternehmen gab, wegen der Tätigkeiten. Die Gesamtmiete ist 1704 EUR und Strom 102 EUR Abschlag. Der Zuschuss beträgt 650 EUR. Versicherungen (Rechtschutz und Haftpflicht) hat sie in Höhe von etwa 65 EUR monatlich. Sie hat etwas Gespartes, aber nicht viel. Wohl unter 10.000 EUR.<br>
Sie besitzt kein Fahrzeug. Sie kann nicht mehr fahren.<br>
Da sie sehr stark sehbehindert ist (weniger als 5 und 10%) ist es nicht vertretbar, sie in diesem Alter in ein neues Umfeld zu verbringen, da sie sich dort nicht zurechtfinden könnte. Daher möchten wir, dass sie dort bleibt.<br>
Kann sie einen Antrag auf Grundsicherung stellen und was wäre die Chance auf Erfolg?<br>
Wie hoch würde es ausfallen?<br>
Was müsste sie alles offenlegen?<br>
Was muss sie regelmässig alles erneut informieren<br>
Was wäre wichtig zu wissen?<br>
Werden ihre Kinder auch belangt?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialhilfe-rechner/#comment-239110</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 May 2025 08:25:08 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=38865#comment-239110</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialhilfe-rechner/#comment-238911&quot;&gt;Erich Höhne&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Höhne,

Sie sind verpflichtet, über Ihr Vermögen wahrheitsgemäß zu berichten.

Es gilt allerdings ein Freibetrag in Höhe von 10.000 €, [tooltip begriff=&quot;§ 1 Nr. 1 DVO zu § 90 SGB XII&quot;]. Es kann Ihnen also nicht aufgegeben werden, das Vermögen auf dem Sparbuch &quot;einzusetzen&quot;, solange Ihr Barvermögen und &quot;sonstige Geldwerte&quot; unter 10.000 € liegen sollte. Zu den &quot;sonstigen Geldwerten&quot; im Sinne von § 90 SGB Abs. 2 Nr. 9 XII gehört z. B. auch ein Girokonto. Also: auf dem Girokonto (und anderen &quot;sonstigen Geldwerten&quot; dürfen dann nicht mehr als 2.000 € liegen.

Im Hinblick auf die Historie des Sparvermögens des Sparvermögens müssen Sie in der Regel keine Auskunft erteilen. Wenn allerdings Verdachtsgründe ersichtlich sein sollten, dass z. B. kurz vor Antragsstellung bedeutende Summen vom Sparbuch abgehoben worden sein sollten, dann darf das Sozialamt diesbezüglich auch nachfragen und Sie müssen antworten.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialhilfe-rechner/#comment-238911">Erich Höhne</a>.</p>
<p>Hallo Herr Höhne,</p>
<p>Sie sind verpflichtet, über Ihr Vermögen wahrheitsgemäß zu berichten.</p>
<p>Es gilt allerdings ein Freibetrag in Höhe von 10.000 €, <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-1-dvo-zu-§-90-abs-2-nr-9-sgb-xii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – Kleinere Barbeträge" data-desc="Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind: &lt;br&gt;&lt;br&gt;1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 10 000 Euro, &lt;br&gt;2. für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist." data-linktext="zur Vorschrift">§ 1 Nr. 1 DVO zu § 90 SGB XII</a></span>. Es kann Ihnen also nicht aufgegeben werden, das Vermögen auf dem Sparbuch &#8222;einzusetzen&#8220;, solange Ihr Barvermögen und &#8222;sonstige Geldwerte&#8220; unter 10.000 € liegen sollte. Zu den &#8222;sonstigen Geldwerten&#8220; im Sinne von § 90 SGB Abs. 2 Nr. 9 XII gehört z. B. auch ein Girokonto. Also: auf dem Girokonto (und anderen &#8222;sonstigen Geldwerten&#8220; dürfen dann nicht mehr als 2.000 € liegen.</p>
<p>Im Hinblick auf die Historie des Sparvermögens des Sparvermögens müssen Sie in der Regel keine Auskunft erteilen. Wenn allerdings Verdachtsgründe ersichtlich sein sollten, dass z. B. kurz vor Antragsstellung bedeutende Summen vom Sparbuch abgehoben worden sein sollten, dann darf das Sozialamt diesbezüglich auch nachfragen und Sie müssen antworten.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Erich Höhne		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialhilfe-rechner/#comment-238911</link>

		<dc:creator><![CDATA[Erich Höhne]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 May 2025 22:41:14 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=38865#comment-238911</guid>

					<description><![CDATA[Ich bin seit 2014 Rentner Aufstocker und habe 8000 Euro auf dem Sparkonto. Muss ich die angeben? Und wie weit wird das zurück verfolgt?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin seit 2014 Rentner Aufstocker und habe 8000 Euro auf dem Sparkonto. Muss ich die angeben? Und wie weit wird das zurück verfolgt?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialhilfe-rechner/#comment-227038</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Oct 2024 16:26:58 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialhilfe-rechner/#comment-224696&quot;&gt;Judit&lt;/a&gt;.

Hallo Judit,

das Schonvermögen beträgt für ein Ehepaar gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII pro Person 10.000 Euro. Also dürfte im Ergebnis eine Verwertung der Immobilie und ein anschließender Einsatz des Veräußerungserlöses nicht gefordert werden.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialhilfe-rechner/#comment-224696">Judit</a>.</p>
<p>Hallo Judit,</p>
<p>das Schonvermögen beträgt für ein Ehepaar gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII pro Person 10.000 Euro. Also dürfte im Ergebnis eine Verwertung der Immobilie und ein anschließender Einsatz des Veräußerungserlöses nicht gefordert werden.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Judit		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialhilfe-rechner/#comment-224696</link>

		<dc:creator><![CDATA[Judit]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Sep 2024 15:42:06 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=38865#comment-224696</guid>

					<description><![CDATA[Meine Mutter hat ein Haus im Ausland geerbt in Wert von 13.500 Euro, mein Vater hat kein Vermögen. Haben die beiden Anspruch auf Grundsicherung im Alter?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Meine Mutter hat ein Haus im Ausland geerbt in Wert von 13.500 Euro, mein Vater hat kein Vermögen. Haben die beiden Anspruch auf Grundsicherung im Alter?</p>
]]></content:encoded>
		
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