Um Ihren Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung zu prüfen, nutzen Sie den unten angegebenen Online-Sozialhilfe-Rechner. Geben Sie Ihre persönlichen und finanziellen Daten in die vorgesehenen Felder ein. Der Rechner bestimmt Ihren individuellen Gesamtbedarf und zieht in einem zweiten Schritt Einkommen und mögliche Freibeträge von Ihrem Einkommen ab. Das Ergebnis gibt Ihnen eine Schätzung der Höhe Ihres potenziellen Sozialhilfeanspruchs und bietet Ihnen somit eine bessere Nachvollziehbarkeit der Berechnungen des Sozialamtes.
1. Ermittlung des Gesamtbedarfes
Zuerst ist der Gesamtbedarf zu ermitteln.
Wie wird der Gesamtbedarf berechnet?
Was versteht man unter Gesamtbedarf?
Der Gesamtbedarf zur Berechnung des Sozialhilfe ergibt sich im Wesentlichen aus der Summe des Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Der „Regelbedarf“ spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung des Bürgergeldes und der Sozialhilfe, um das Existenzminimum zu gewährleisten. Der festgelegte Betrag … der Regelbedarf beträgt zurzeit 563,00 Euro …
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)Regelbedarfs (bzw. der Regelbedarfe), der Sozialhilfe (SGB XII) – Einführung
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2. Kosten der Unterkunft
Das SGB XII definiert den Begriff der Unterkunft nicht. Die Kosten der angemessenen Wohnung sollen ersetzt werden. § 35 SGB XII regelt zusammenfassend die Leistungen in Bezug auf die Unterkunft. …
(Link: zur Einführung 2. Kosten der Unterkunft)Kosten der Unterkunft und ggf. vorhandener Sozialhilfe (SGB XII) – Einführung
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4. Mehrbedarfe
Die Mehrbedarfe werden in §§ 30 und 31 SGB XII geregelt. Ein Mehrbedarf steht dem Sozialhilfeempfänger zusätzlich zu dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und den Kosten für die Wohnung zur Verfügung. …
(Link: zur Einführung 4. Mehrbedarfe)Mehrbedarfe. Der Gesamtbedarf bezeichnet die Höhe der Ansprüche, die einem Leistungsempfänger gegenüber dem Sozialamt ohne den später erfolgenden Abzug von Einkommen und Vermögen zustehen:
2. Abzug des anrechenbaren Einkommens
Zur Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung im Alter ist insbesondere bei Aufstockung durch das Sozialamt von dem oben ermittelten Gesamtbedarf das anrechenbare Einkommen abzusetzen. Zuverdienst schmälert den Anspruch. Damit sich Arbeit aber weiterhin lohnt, gibt es Absetzbeträge bzw. Freibeträge, die leistungserhöhend vom Einkommen abgesetzt werden können.
Was ist Einkommen im Sinne des SGB XII?
Von welchem Einkommen werden Freibeträge / Absetzbeträge abgezogen?
In welcher Höhe wird Einkommen bei der Ermittlung der Leistungen leistungsmindernd angerechnet?
Zum anrechenbaren Einkommen gehören insbesondere Einkommen aus Renten sowie auch aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen bzw. der Freibeträge. Aber auch z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen werden bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung leistungsmindernd angerechnet.
Folgendes Einkommen wird ausnahmsweise nicht berücksichtigt:
– Pflegegeld,
– Eigenheimzulage,
– Verpflegung, die nicht als Teil des Einkommens bereitgestellt wird,
– Schmerzensgeld,
…
Renten sind als Einkommen in der Regel vollständig leistungsmindernd zu berücksichtigen.
Insbesondere vom zu berücksichtigenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Hinzuverdienst) können Absetzbeträge / Freibeträge abgezogen werden:
Bitte beachten Sie, dass nur vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit größere Absetzbeträge geltend gemacht werden können. Vom Kindergeld und von Unterhaltszahlungen werden nur die Versicherungspauschale und ggf. der Altersvorsorge dienende Beträge abgezogen.
Bitte beachten Sie auch, dass die Berechnung oben ggf. für jedes einzelne Mitglied einer Gemeinschaft separat ausgeführt werden muss.
3. Einzusetzendes Vermögen
In welcher Höhe ist Vermögen einzusetzen, bevor Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden können?
Welches Vermögen ist zu berücksichtigen?
Welches Vermögen ist geschützt?
Grundsätzlich sind für die Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) – Einführung
1. Einkommen und Vermögen
Vermögen ist Geld und geldwerte Güter. Der Vermögensbegriff wird in den Gesetzen allerdings nicht näher definiert….
(Link: Einführung Sozialhilfe zu 1Anrechnung von Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Freibeträge bzw. Schonvermögen werden in § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 SGB XII benannt.
Ausnahmsweise sind bestimmtes Altersvorsorgebeträge geschützt, § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 SGB XII. Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und andere in § 90 Abs. 2 SGB XII genannte Vermögenswerte sind ebenfalls geschützt.
Anders als beim Bürgergeld gelten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderunginnerhalb von Karenzzeiten keine großzügigen Regelungen zum Schonvermögen, das nicht angetastet werden muss.
Judit says
Meine Mutter hat ein Haus im Ausland geerbt in Wert von 13.500 Euro, mein Vater hat kein Vermögen. Haben die beiden Anspruch auf Grundsicherung im Alter?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Judit,
das Schonvermögen beträgt für ein Ehepaar gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII pro Person 10.000 Euro. Also dürfte im Ergebnis eine Verwertung der Immobilie und ein anschließender Einsatz des Veräußerungserlöses nicht gefordert werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt