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	Kommentare zu: Der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialrechtliche-herstellungsanspruch/#comment-185321</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Oct 2022 08:12:41 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3425#comment-185321</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialrechtliche-herstellungsanspruch/#comment-184783&quot;&gt;Jan&lt;/a&gt;.

Hallo Jan,

hier sprechen Sie eine für mich recht unüberschaubare Problematik der vierjährigen Verjährung an. Deshalb schreiben ich einfach nur einige &quot;Gedankenfragmente&quot; auf. Insgesamt sind die Fragestellungen zu komplex, um hier &quot;auf die Schnelle&quot; behandelt werden zu können:

Wenn ein Berechtigter Anspruch auf rückwirkende Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat, werden diese längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht. Die Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB X ist insoweit entsprechend anzuwenden ...

 ... die Einrede der Verjährung könnte ggf. durch die Rentenversicherung erhoben werden (dies könnte allerdings rechtsmissbräuchlich sein) ...

Ob darüber hinaus auch eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB vorliegt, müsste ggf. gesondert geprüft werden ... zu beachten ist allerdings, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt &lt;strong&gt;kein Verschulden&lt;/strong&gt; des Sozialleistungsträgers voraussetzt ...

... auch bei einem Amtshaftungsanspruch müssen Sie ggf. Fragen der Verjährung beachten (evtl. drei Jahre ab Kenntnis ...).

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialrechtliche-herstellungsanspruch/#comment-184783">Jan</a>.</p>
<p>Hallo Jan,</p>
<p>hier sprechen Sie eine für mich recht unüberschaubare Problematik der vierjährigen Verjährung an. Deshalb schreiben ich einfach nur einige &#8222;Gedankenfragmente&#8220; auf. Insgesamt sind die Fragestellungen zu komplex, um hier &#8222;auf die Schnelle&#8220; behandelt werden zu können:</p>
<p>Wenn ein Berechtigter Anspruch auf rückwirkende Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat, werden diese längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht. Die Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB X ist insoweit entsprechend anzuwenden &#8230;</p>
<p> &#8230; die Einrede der Verjährung könnte ggf. durch die Rentenversicherung erhoben werden (dies könnte allerdings rechtsmissbräuchlich sein) &#8230;</p>
<p>Ob darüber hinaus auch eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB vorliegt, müsste ggf. gesondert geprüft werden &#8230; zu beachten ist allerdings, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt <strong>kein Verschulden</strong> des Sozialleistungsträgers voraussetzt &#8230;</p>
<p>&#8230; auch bei einem Amtshaftungsanspruch müssen Sie ggf. Fragen der Verjährung beachten (evtl. drei Jahre ab Kenntnis &#8230;).</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Jan		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialrechtliche-herstellungsanspruch/#comment-184783</link>

		<dc:creator><![CDATA[Jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2022 21:00:18 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3425#comment-184783</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrte Frau Nippel,
wegen einem Arbeitsunfall (1988 während der Berufsausbildung in der DDR) erhalte ich seit meiner Ausreise in die BRD (13.01.90) eine Unfallrente. Am 7.09.2021 stellte ich einen Antrag auf Überprüfung des Jahresarbeitsverdienstes. Wie sich voraussichtlich herausstellen wird, wurde der JAV falsch ermittelt. Es wurde eine fasche Tarifgruppe zu Grunde gelegt,(Gleichstellung durch Einigungsvertrag 37 wurde nicht berücksichtigt), Zulagen für 3 schichtige Vollkontiarbeit nicht berücksichtigt und die Anpassung des JAV wegen 573 RVO und 90 SGB VII nicht berücksichtigt. 
Beantrage ich nun die sozialrechtliche Widerherrstellung zum Zeitpunkt des ersten Bescheides und wirkt er dann auch zu diesem Zeitpunkt? Oder bekomme ich maximal 4 Jahre vor meinem Antragsjahr auf Überprüfung des JAV Leistungen nachgezahlt. Muss ich dann gleichzeitig auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung klagen?
Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Freundlicher Gruß
Jan]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Frau Nippel,<br>
wegen einem Arbeitsunfall (1988 während der Berufsausbildung in der DDR) erhalte ich seit meiner Ausreise in die BRD (13.01.90) eine Unfallrente. Am 7.09.2021 stellte ich einen Antrag auf Überprüfung des Jahresarbeitsverdienstes. Wie sich voraussichtlich herausstellen wird, wurde der JAV falsch ermittelt. Es wurde eine fasche Tarifgruppe zu Grunde gelegt,(Gleichstellung durch Einigungsvertrag 37 wurde nicht berücksichtigt), Zulagen für 3 schichtige Vollkontiarbeit nicht berücksichtigt und die Anpassung des JAV wegen 573 RVO und 90 SGB VII nicht berücksichtigt.<br>
Beantrage ich nun die sozialrechtliche Widerherrstellung zum Zeitpunkt des ersten Bescheides und wirkt er dann auch zu diesem Zeitpunkt? Oder bekomme ich maximal 4 Jahre vor meinem Antragsjahr auf Überprüfung des JAV Leistungen nachgezahlt. Muss ich dann gleichzeitig auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung klagen?<br>
Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.<br>
Freundlicher Gruß<br>
Jan</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: W. Bauer		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialrechtliche-herstellungsanspruch/#comment-46412</link>

		<dc:creator><![CDATA[W. Bauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Dec 2018 09:37:07 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3425#comment-46412</guid>

					<description><![CDATA[Im Okt. 2008 wurde mein Rentenantrag von dem Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd ausgefüllt. Im Jahr 2018 wurde ich von der TK-Krankenversicherung darauf aufmerksam gemacht, dass meine Kinder bei der Spalte Pflegeversicherung nicht eingetragen sind deshalb seit 10 Jahren ein erhöhter Pflegebeitrag einbehalten wurde.
Nach Akteneinsicht ergibt sich zwar, dass im Antrag die Frage nach Kindern verneint wurde. Dies entspricht jedoch  nicht meinen Angaben. Diese Frage wurde durch den Versichertenberater falsch angekreuzt.  Der Antrag wurde von mir im Vertrauen auf die korrekten Angaben unterschrieben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Okt. 2008 wurde mein Rentenantrag von dem Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd ausgefüllt. Im Jahr 2018 wurde ich von der TK-Krankenversicherung darauf aufmerksam gemacht, dass meine Kinder bei der Spalte Pflegeversicherung nicht eingetragen sind deshalb seit 10 Jahren ein erhöhter Pflegebeitrag einbehalten wurde.<br>
Nach Akteneinsicht ergibt sich zwar, dass im Antrag die Frage nach Kindern verneint wurde. Dies entspricht jedoch  nicht meinen Angaben. Diese Frage wurde durch den Versichertenberater falsch angekreuzt.  Der Antrag wurde von mir im Vertrauen auf die korrekten Angaben unterschrieben.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Pseudomym		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialrechtliche-herstellungsanspruch/#comment-5716</link>

		<dc:creator><![CDATA[Pseudomym]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Oct 2013 12:40:34 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3425#comment-5716</guid>

					<description><![CDATA[Mir widerfährt gerade eine Situation, die genau zu den Ausführungen oben aasst.
ArGe hat nicht beraten, bzw. Auskünfte nicht erteilt selbstständiger Kunde hat sich die Infos langwierig selbst geholt bzw. holen müssen und nun entstehen durch die Langwierigkeit und die verkorkste Berechnung uber 2 Bewilligungszeiträume, so schwere Nachteile, dass der Kunde die Selbstständigkeit vermutlich demnächst aufgeben muss. 

Das ganze liegt zwar seit Wochen beim SG Stuttgart, das aber lässt sich nun auch über den nächsten Berechnungszeitraum Zeit. Somit zeigt sich einmal mehr dass Recht haben und (Un)Recht bekommen oft nur eine Frage der Zeit ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mir widerfährt gerade eine Situation, die genau zu den Ausführungen oben aasst.<br>
ArGe hat nicht beraten, bzw. Auskünfte nicht erteilt selbstständiger Kunde hat sich die Infos langwierig selbst geholt bzw. holen müssen und nun entstehen durch die Langwierigkeit und die verkorkste Berechnung uber 2 Bewilligungszeiträume, so schwere Nachteile, dass der Kunde die Selbstständigkeit vermutlich demnächst aufgeben muss. </p>
<p>Das ganze liegt zwar seit Wochen beim SG Stuttgart, das aber lässt sich nun auch über den nächsten Berechnungszeitraum Zeit. Somit zeigt sich einmal mehr dass Recht haben und (Un)Recht bekommen oft nur eine Frage der Zeit ist.</p>
]]></content:encoded>
		
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