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	Kommentare zu: Urlaubsabgeltung bei Krankheit und Arbeitslosigkeit – Ruhen von Krankengeld und Arbeitslosengeld erklärt	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-211227</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Dec 2023 14:07:02 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-211140&quot;&gt;Silvia&lt;/a&gt;.

Hallo Sylvia,

beim Krankengeld gibt es kein Ruhen des Anspruchs - dies gilt unabhängig davon, wer kündigt.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-211140">Silvia</a>.</p>
<p>Hallo Sylvia,</p>
<p>beim Krankengeld gibt es kein Ruhen des Anspruchs &#8211; dies gilt unabhängig davon, wer kündigt.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Silvia		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-211140</link>

		<dc:creator><![CDATA[Silvia]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 03 Dec 2023 21:07:18 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-211140</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,

bin seit März wegen Post Covid krank geschrieben und beziehe Krankengeld.
 
Ich habe noch 30 Tage Resturlaub von diesem Jahr. 

Nun möchte ich bei m Arbeitgeber kündigen und mir den Urlaub ausbezahlen lassen.

Hat das Auswirkungen auf mein Krankengeld, dass es gekürzt wird oder wegfällt, wenn ich den URLAUB ausbezahlt bekomme?
 
Da ich ja kündige und nicht mein Arbeitgeber.
 
Freue mich über eine Rückmeldung]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>bin seit März wegen Post Covid krank geschrieben und beziehe Krankengeld.</p>
<p>Ich habe noch 30 Tage Resturlaub von diesem Jahr. </p>
<p>Nun möchte ich bei m Arbeitgeber kündigen und mir den Urlaub ausbezahlen lassen.</p>
<p>Hat das Auswirkungen auf mein Krankengeld, dass es gekürzt wird oder wegfällt, wenn ich den URLAUB ausbezahlt bekomme?</p>
<p>Da ich ja kündige und nicht mein Arbeitgeber.</p>
<p>Freue mich über eine Rückmeldung</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-203842</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Aug 2023 07:19:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-203842</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-203831&quot;&gt;Papageno&lt;/a&gt;.

Hallo Papageno,

[tooltip begriff=&quot;§ 157 Abs. 2 S. 1 SGB III&quot;] fordert eine Urlaubsabgeltung &lt;i&gt;wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses&lt;/i&gt;. Die Zahlung der Urlaubsabgeltung bei Ihnen erfolgte nicht wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Also: Sie müssen nichts zurückzahlen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-203831">Papageno</a>.</p>
<p>Hallo Papageno,</p>
<p><span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-157-sgb-iii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei ..." data-desc="(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten." data-linktext="Paragraf">§ 157 Abs. 2 S. 1 SGB III</a></span> fordert eine Urlaubsabgeltung <i>wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses</i>. Die Zahlung der Urlaubsabgeltung bei Ihnen erfolgte nicht wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Also: Sie müssen nichts zurückzahlen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Papageno		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-203831</link>

		<dc:creator><![CDATA[Papageno]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Aug 2023 12:26:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-203831</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, 
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Ich bin seit 03/2021 krankgeschrieben, vom Krankengeld ausgesteuert, beziehe mittlerweile Arbeitslosengeld. Mein Arbeitsverhältnis ist ungekündigt und ich werde ab Oktober 2023 mit reduzierter Arbeitszeit wieder an meinen alten Arbeitsplatz zurückkehren.
Da ich noch Urlaubsanspruch aus 2021 und 2022 habe, möchte mir mein Arbeitgeber diesen ausbezahlen, den Urlaub für 2023 werde ich als Urlaub auch tatsächlich nehmen.
Nun meine Frage: Muss ich Arbeitslosengeld zurückzahlen, wenn mir alter Urlaub aus 2021 und 2022 ausbezahlt wird nachdem der Bezug von Arbeitslosengeld geendet hat? § 157 Abs. 2 SGB III bezieht sich ja auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, was bei mir nicht der Fall ist.

Vielen Dank für Ihre Antwort.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,<br>
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:</p>
<p>Ich bin seit 03/2021 krankgeschrieben, vom Krankengeld ausgesteuert, beziehe mittlerweile Arbeitslosengeld. Mein Arbeitsverhältnis ist ungekündigt und ich werde ab Oktober 2023 mit reduzierter Arbeitszeit wieder an meinen alten Arbeitsplatz zurückkehren.<br>
Da ich noch Urlaubsanspruch aus 2021 und 2022 habe, möchte mir mein Arbeitgeber diesen ausbezahlen, den Urlaub für 2023 werde ich als Urlaub auch tatsächlich nehmen.<br>
Nun meine Frage: Muss ich Arbeitslosengeld zurückzahlen, wenn mir alter Urlaub aus 2021 und 2022 ausbezahlt wird nachdem der Bezug von Arbeitslosengeld geendet hat? § 157 Abs. 2 SGB III bezieht sich ja auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, was bei mir nicht der Fall ist.</p>
<p>Vielen Dank für Ihre Antwort.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-191833</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Feb 2023 08:11:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-191833</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-191719&quot;&gt;Klaus&lt;/a&gt;.

Hallo Klaus,

wenn Sie wirklich nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt sind, dürfte es kein Problem sein bzw. dürfte es sogar erforderlich sein, dass Sie arbeiten. Wenn Sie dann Urlaub nehmen ...

Umgekehrt: Wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten Sie nach Ablauf der Ablauf der Entgeltfortzahlung (wenn Sie an einer neuen Krankheit erkranken) Krankengeld. Wenn Sie wieder an der &quot;alten&quot; Krankheit erkranken, dürfte im Ergebnis die Entgeltfortzahlung nicht greifen. 

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-191719">Klaus</a>.</p>
<p>Hallo Klaus,</p>
<p>wenn Sie wirklich nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt sind, dürfte es kein Problem sein bzw. dürfte es sogar erforderlich sein, dass Sie arbeiten. Wenn Sie dann Urlaub nehmen &#8230;</p>
<p>Umgekehrt: Wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten Sie nach Ablauf der Ablauf der Entgeltfortzahlung (wenn Sie an einer neuen Krankheit erkranken) Krankengeld. Wenn Sie wieder an der &#8222;alten&#8220; Krankheit erkranken, dürfte im Ergebnis die Entgeltfortzahlung nicht greifen. </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Klaus		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-191719</link>

		<dc:creator><![CDATA[Klaus]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Feb 2023 09:52:07 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-191719</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Rechtsanwalt Nippel,

ich bin seit langem krankgeschrieben und beziehe Krankengeld. Ich habe noch 22 Tage Rest Urlaub aus dem Jahr 22 und 35 Tage aus diesem Jahr. Kann ich ohne den Anspruch auf Krankengeld zu verlieren meine Krankschreibung unterbrechen und Urlaub nehmen und danach mich wieder krank schreiben lassen.

MfG
Klaus]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Rechtsanwalt Nippel,</p>
<p>ich bin seit langem krankgeschrieben und beziehe Krankengeld. Ich habe noch 22 Tage Rest Urlaub aus dem Jahr 22 und 35 Tage aus diesem Jahr. Kann ich ohne den Anspruch auf Krankengeld zu verlieren meine Krankschreibung unterbrechen und Urlaub nehmen und danach mich wieder krank schreiben lassen.</p>
<p>MfG<br>
Klaus</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-185319</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Oct 2022 07:50:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-185319</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-185048&quot;&gt;Ellen&lt;/a&gt;.

Hallo Ellen,

... oben zu 2. habe ich bereits beschrieben, dass Urlaubsabgeltung auf das Krankengeld keinen Einfluss hat ...

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-185048">Ellen</a>.</p>
<p>Hallo Ellen,</p>
<p>&#8230; oben zu 2. habe ich bereits beschrieben, dass Urlaubsabgeltung auf das Krankengeld keinen Einfluss hat &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Ellen		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-185048</link>

		<dc:creator><![CDATA[Ellen]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 02 Oct 2022 15:23:49 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-185048</guid>

					<description><![CDATA[Ellen                                            2.10.2022



Hallo,

Ich habe eine Frage, ich bekomme seit 25.08.2022 Krankengeld und gestern habe ich gesehen, dass mir meine Chefin Lohn überwiesen hat (ich vermute, das ist Urlaubsgeld, weil ich noch drei Woche Urlaub habe plus Energiepauschale) .
Meine Frage ist: muss ich bei die Krankenkasse melden? Bekomme ich jetzt weniger Geld von die Krankenkasse? 
Ich mach mir große Sorgen, weil ich bekomme 28,25 € × 30 Tage = 847,50  hab ein Sohn zuhause und ist ziemlich schwer alles zu bezahlen ( Mitte,Strom u.s.w)
Bin froh wenn ich gesund bin und wieder arbeiten kann. 

Mit freundlichen Grüßen ,
Ellen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ellen                                            2.10.2022</p>
<p>Hallo,</p>
<p>Ich habe eine Frage, ich bekomme seit 25.08.2022 Krankengeld und gestern habe ich gesehen, dass mir meine Chefin Lohn überwiesen hat (ich vermute, das ist Urlaubsgeld, weil ich noch drei Woche Urlaub habe plus Energiepauschale) .<br>
Meine Frage ist: muss ich bei die Krankenkasse melden? Bekomme ich jetzt weniger Geld von die Krankenkasse?<br>
Ich mach mir große Sorgen, weil ich bekomme 28,25 € × 30 Tage = 847,50  hab ein Sohn zuhause und ist ziemlich schwer alles zu bezahlen ( Mitte,Strom u.s.w)<br>
Bin froh wenn ich gesund bin und wieder arbeiten kann. </p>
<p>Mit freundlichen Grüßen ,<br>
Ellen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-163125</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Aug 2021 15:35:14 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-163125</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-162560&quot;&gt;Lino&lt;/a&gt;.

Hallo Lino,

ab einer Dauer von von mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld.

Die Urlaubsabgeltung erhalten Sie, wenn Urlaub nicht mehr genommen werden kann ...

Also: Bis zum Ende der Kündigungsfrist erhalten Sie Krankengeld, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen. Wenn Sie dann nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder arbeitsfähig sind, können Sie wieder arbeiten und Arbeitsentgelt beziehen. Wenn dann noch Urlaubsansprüche offen sind und nicht verwirklicht werden können, gilt die Abgeltungspflicht gemäß § 7 As. 4 BUrlG.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-162560">Lino</a>.</p>
<p>Hallo Lino,</p>
<p>ab einer Dauer von von mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld.</p>
<p>Die Urlaubsabgeltung erhalten Sie, wenn Urlaub nicht mehr genommen werden kann &#8230;</p>
<p>Also: Bis zum Ende der Kündigungsfrist erhalten Sie Krankengeld, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen. Wenn Sie dann nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder arbeitsfähig sind, können Sie wieder arbeiten und Arbeitsentgelt beziehen. Wenn dann noch Urlaubsansprüche offen sind und nicht verwirklicht werden können, gilt die Abgeltungspflicht gemäß § 7 As. 4 BUrlG.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Lino		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-162560</link>

		<dc:creator><![CDATA[Lino]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Aug 2021 14:30:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-162560</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
ich habe es leider immer noch nicht ganz genau verstanden, deswegen frage ich nochmal nach:

Ich bin seit mehr als 6 Wochen krankgeschrieben (private Gründe). Nun werde ich meinen Job kündigen, weil ich etwas neues gefunden habe. Mittlerweile erhalte ich ja schon Krankengeld. Meine Ärztin meinte, dass sie mich natürlich auch weiterhin krankschreiben würde. Urlaubsanspruch habe ich noch 30 volle Tage.

Frage: erhalte ich, wenn ich bis zum Ende der Kündigungsfrist krankgeschrieben bin, Krankengeld UND gleichzeitig finanzielle Abgeltung meines Urlaubsanspruches vom Arbeitgeber? Oder erhalte ich in der Zeit nur eines: Krankengeld ODER die Abgeltung meines Urlaubs?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
ich habe es leider immer noch nicht ganz genau verstanden, deswegen frage ich nochmal nach:</p>
<p>Ich bin seit mehr als 6 Wochen krankgeschrieben (private Gründe). Nun werde ich meinen Job kündigen, weil ich etwas neues gefunden habe. Mittlerweile erhalte ich ja schon Krankengeld. Meine Ärztin meinte, dass sie mich natürlich auch weiterhin krankschreiben würde. Urlaubsanspruch habe ich noch 30 volle Tage.</p>
<p>Frage: erhalte ich, wenn ich bis zum Ende der Kündigungsfrist krankgeschrieben bin, Krankengeld UND gleichzeitig finanzielle Abgeltung meines Urlaubsanspruches vom Arbeitgeber? Oder erhalte ich in der Zeit nur eines: Krankengeld ODER die Abgeltung meines Urlaubs?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-117656</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Jan 2021 17:20:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-117656</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-115999&quot;&gt;Stefanie&lt;/a&gt;.

Hallo Stefanie,

nach einer ersten Einschätzung müssten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erhalt auf Entgeltfortzahlung bis zum 31.12. haben. Danach müsste Ihr Arbeitgeber Ihnen die verbleibenden 6 Urlaubstage auszahlen. Eventuell hätten Sie dann &quot;während des Zeitraumes, für den ein Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubsanspruches besteht&quot; keinen Anspruch auf Erhalt von Arbeitslosengeld. Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist nicht so ohne weiteres bzw. nur in besonderen Fällen möglich.

Arbeitsrechtlich müsste der Anspruch durchsetzbar sein, wenn meine erste Prognose richtig sein sollte. Sie sollten sich diesbezüglich an Ihren Arbeitgeber wenden und die Beschäftigung bis zum 31.12. geltend machen. Danach sollten Sie Zahlung des Resturlaubsanspruches verlangen. Während dieser Zeit hätten Sie dann allerdings keinen Anspruch auf Erhalt von Arbeitslosengeld. Demzufolge müsste Ihnen sogar die Agentur für Arbeit bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein. Eventuell müssten Sie allerdings einen Kollegen zur Beratung aufsuchen, wenn Ihnen das die Mühe Wert ist.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-115999">Stefanie</a>.</p>
<p>Hallo Stefanie,</p>
<p>nach einer ersten Einschätzung müssten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erhalt auf Entgeltfortzahlung bis zum 31.12. haben. Danach müsste Ihr Arbeitgeber Ihnen die verbleibenden 6 Urlaubstage auszahlen. Eventuell hätten Sie dann &#8222;während des Zeitraumes, für den ein Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubsanspruches besteht&#8220; keinen Anspruch auf Erhalt von Arbeitslosengeld. Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist nicht so ohne weiteres bzw. nur in besonderen Fällen möglich.</p>
<p>Arbeitsrechtlich müsste der Anspruch durchsetzbar sein, wenn meine erste Prognose richtig sein sollte. Sie sollten sich diesbezüglich an Ihren Arbeitgeber wenden und die Beschäftigung bis zum 31.12. geltend machen. Danach sollten Sie Zahlung des Resturlaubsanspruches verlangen. Während dieser Zeit hätten Sie dann allerdings keinen Anspruch auf Erhalt von Arbeitslosengeld. Demzufolge müsste Ihnen sogar die Agentur für Arbeit bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein. Eventuell müssten Sie allerdings einen Kollegen zur Beratung aufsuchen, wenn Ihnen das die Mühe Wert ist.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Stefanie		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-115999</link>

		<dc:creator><![CDATA[Stefanie]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Dec 2020 11:21:27 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-115999</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,

Ich hätte einige Fragen wozu ich so im Netz leider keine Antworten finde. 

Mein Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2020. Ich bin seit dem 16.12. jedoch krank geschrieben (private Gründe) und habe jetzt eine Folgebescheinigung des Arztes woraus hervorgeht, dass ich bis zum 31.12. krankgeschrieben bin. Habe noch einen Resturlaubsanspruch von 6 Tagen. Habe jetzt aber auf der Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt gesehen, dass mein Arbeitgeber mich zum 22.12. abgemeldet hat, was angeblich einvernehmlich erfolgte mit unwiderruflicher Freistellung. Dies stimmt aber nicht! Ich wusste bis heute nicht dass ich bereits abgemeldet bin bei der Krankenkasse. 

Was genau bedeutet das jetzt für mich?

Habe ich so überhaupt Anspruch auf Auszahlung der letzten 6 Urlaubstage? Denn es war nicht einvernehmlich geklärt, dass ich zum 22.12. abgemeldet werde. Ich befand/befinde mich im Krankenstand und hatte bis heute keine Möglichkeit in die Firma zu gehen und mit meinem Chef über so etwas zu sprechen.

Wie kann ich dagegen vorgehen, da es ja absolut nicht den Tatsachen entspricht, dass ich in die frühzeitige Beendigung eingewilligt hätte? Für mich grenzt das irgendwie an Betrug an meiner Person. 

Ich hoffe ich konnte es irgendwie erklären worum es mir geht. Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar. Denn jetzt geht es für mich ja um meine weitere Zukunft, in der ich mir solche Fehler einfach nicht erlauben kann. 

Gruß und bleiben Sie Gesund!!!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>Ich hätte einige Fragen wozu ich so im Netz leider keine Antworten finde. </p>
<p>Mein Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2020. Ich bin seit dem 16.12. jedoch krank geschrieben (private Gründe) und habe jetzt eine Folgebescheinigung des Arztes woraus hervorgeht, dass ich bis zum 31.12. krankgeschrieben bin. Habe noch einen Resturlaubsanspruch von 6 Tagen. Habe jetzt aber auf der Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt gesehen, dass mein Arbeitgeber mich zum 22.12. abgemeldet hat, was angeblich einvernehmlich erfolgte mit unwiderruflicher Freistellung. Dies stimmt aber nicht! Ich wusste bis heute nicht dass ich bereits abgemeldet bin bei der Krankenkasse. </p>
<p>Was genau bedeutet das jetzt für mich?</p>
<p>Habe ich so überhaupt Anspruch auf Auszahlung der letzten 6 Urlaubstage? Denn es war nicht einvernehmlich geklärt, dass ich zum 22.12. abgemeldet werde. Ich befand/befinde mich im Krankenstand und hatte bis heute keine Möglichkeit in die Firma zu gehen und mit meinem Chef über so etwas zu sprechen.</p>
<p>Wie kann ich dagegen vorgehen, da es ja absolut nicht den Tatsachen entspricht, dass ich in die frühzeitige Beendigung eingewilligt hätte? Für mich grenzt das irgendwie an Betrug an meiner Person. </p>
<p>Ich hoffe ich konnte es irgendwie erklären worum es mir geht. Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar. Denn jetzt geht es für mich ja um meine weitere Zukunft, in der ich mir solche Fehler einfach nicht erlauben kann. </p>
<p>Gruß und bleiben Sie Gesund!!!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-97775</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Sep 2020 13:31:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-97775</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-97629&quot;&gt;Horst Liegida&lt;/a&gt;.

Hall Herr Liegida,

Ihre Frage zielt auf eine arbeitsrechtliche Fragestellung zur Berechnung des Entgelts für den Urlaub ab. Dies ist keine sozialrechtliche, sondern eine arbeitsrechtliche Fragestellung, die nach einer ersten diesseitigen Prüfung mit den Regelungen in [tooltip begriff=&quot;§ 11 BUrlG&quot;] zu beantworten ist.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-97629">Horst Liegida</a>.</p>
<p>Hall Herr Liegida,</p>
<p>Ihre Frage zielt auf eine arbeitsrechtliche Fragestellung zur Berechnung des Entgelts für den Urlaub ab. Dies ist keine sozialrechtliche, sondern eine arbeitsrechtliche Fragestellung, die nach einer ersten diesseitigen Prüfung mit den Regelungen in § 11 BUrlG zu beantworten ist.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Horst Liegida		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-97629</link>

		<dc:creator><![CDATA[Horst Liegida]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Sep 2020 21:13:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-97629</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Rechtsanwalt!

Hatte Mitte April einen Arbeitsunfall, erhielt dann die 6-wöchige Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, daran anschließend bis Mitte Juli Bezug von Verletztengeld durch die Berufsgenossenschaft. 

Habe gekündigt zu Mitte Juli und war bis zum letzten Tag krank geschrieben. Beantragte Urlaubsabgeltung für das gesamte Jahr, die ich auch ausgezahlt bekam. 

Meine Frage: Wie wird diese U.-Abgeltung berechnet, da ich ja in dem Berechnungszeitraum der 13 Wochen ab 30. Mai bis Mitte Juli keinen Lohn vom Arbeitgeber erhielt aufgrund meiner andauernden Krankschreibung und auch kein Krankengeld bezogen habe, da ich bereits Altersvollrentner bin? 
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Rechtsanwalt!</p>
<p>Hatte Mitte April einen Arbeitsunfall, erhielt dann die 6-wöchige Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, daran anschließend bis Mitte Juli Bezug von Verletztengeld durch die Berufsgenossenschaft. </p>
<p>Habe gekündigt zu Mitte Juli und war bis zum letzten Tag krank geschrieben. Beantragte Urlaubsabgeltung für das gesamte Jahr, die ich auch ausgezahlt bekam. </p>
<p>Meine Frage: Wie wird diese U.-Abgeltung berechnet, da ich ja in dem Berechnungszeitraum der 13 Wochen ab 30. Mai bis Mitte Juli keinen Lohn vom Arbeitgeber erhielt aufgrund meiner andauernden Krankschreibung und auch kein Krankengeld bezogen habe, da ich bereits Altersvollrentner bin?<br>
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-74239</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Apr 2020 09:53:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-74239</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-74061&quot;&gt;Sabine&lt;/a&gt;.

Hallo Sabine,

wenn nur ein Anspruch auf Ausgleich von Urlaub für 8 Tage besteht, ist der Ruhenszeitraum mit 23 Tagen nicht verständlich.

Solange keine nachvollziehbare Erklärung gegeben wird, sollten Sie ggf. Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-74061">Sabine</a>.</p>
<p>Hallo Sabine,</p>
<p>wenn nur ein Anspruch auf Ausgleich von Urlaub für 8 Tage besteht, ist der Ruhenszeitraum mit 23 Tagen nicht verständlich.</p>
<p>Solange keine nachvollziehbare Erklärung gegeben wird, sollten Sie ggf. Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sabine		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-74061</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sabine]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Apr 2020 10:02:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-74061</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag,

das Arbeitsverhältnis wurde zum 29.2.2020 seitens AG gekündigt. Krankschreibung und Krankengeld liefen ebenfalls bis zum 29.2.2020.

8 Tage Resturlaub wurden ausbezahlt. Es werden jetzt aber 23Tage als Ruhezeitraum ALG angerechnet und es erfolgte nur Auszahlung der verbleibenden Tage für März.

Wird die Summe des Resturlaub umgerechnet, oder lohnt sich ein Widerspruch für 8 Resturlaub auf 8 Tage Ruhezeitraum statt 23 Tage?

Vielen Dank für eine Rückmeldung im voraus]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,</p>
<p>das Arbeitsverhältnis wurde zum 29.2.2020 seitens AG gekündigt. Krankschreibung und Krankengeld liefen ebenfalls bis zum 29.2.2020.</p>
<p>8 Tage Resturlaub wurden ausbezahlt. Es werden jetzt aber 23Tage als Ruhezeitraum ALG angerechnet und es erfolgte nur Auszahlung der verbleibenden Tage für März.</p>
<p>Wird die Summe des Resturlaub umgerechnet, oder lohnt sich ein Widerspruch für 8 Resturlaub auf 8 Tage Ruhezeitraum statt 23 Tage?</p>
<p>Vielen Dank für eine Rückmeldung im voraus</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-71061</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Mar 2020 10:16:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-71061</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-69956&quot;&gt;Marcel&lt;/a&gt;.

Hallo Marcel,

die erste Frage ist arbeitsrechtlicher Natur - hier gibt es viel zu beachten (der Sachverhalt müsste genau untersucht werden). In der Regel haben Sie aber einen Anspruch auf Auszahlung der Urlaubstage je nach arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen).

&quot;Auf die Schnelle&quot;  vermag ich nicht abschließend abzuschätzen, ob Übergangsgeld wie Arbeitslosengeld oder wie Krankengeld behandelt wird. Ich gehe allerdings zunächst davon aus, dass es im Rentenversicherungsrecht wie im Krankenversicherungsrecht keine Regelung wie bei der Arbeitslosenversicherung (§ 157 Abs. 2 SGB III) gibt und demzufolge wahrscheinlich Urlaubsgeld nicht auf das Übergangsgeld angerechnet wird.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-69956">Marcel</a>.</p>
<p>Hallo Marcel,</p>
<p>die erste Frage ist arbeitsrechtlicher Natur &#8211; hier gibt es viel zu beachten (der Sachverhalt müsste genau untersucht werden). In der Regel haben Sie aber einen Anspruch auf Auszahlung der Urlaubstage je nach arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen).</p>
<p>&#8222;Auf die Schnelle&#8220;  vermag ich nicht abschließend abzuschätzen, ob Übergangsgeld wie Arbeitslosengeld oder wie Krankengeld behandelt wird. Ich gehe allerdings zunächst davon aus, dass es im Rentenversicherungsrecht wie im Krankenversicherungsrecht keine Regelung wie bei der Arbeitslosenversicherung (§ 157 Abs. 2 SGB III) gibt und demzufolge wahrscheinlich Urlaubsgeld nicht auf das Übergangsgeld angerechnet wird.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Marcel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-69956</link>

		<dc:creator><![CDATA[Marcel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Feb 2020 14:21:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-69956</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel

Mein Sachverhalt ist wie folgt:

Seit Dezember 2018 bin ich im Krankengeldbezug bis einschließlich 01.03.20. Ab dem 02.03.20 beginne ich eine LTA (Leistung Teilhabe am Arbeitsleben) Maßnahme durch die deutsche Rentenversicherung mit Bezug von Übergangsgeld.

Mein Arbeitsvertrag bestand über die komplette Krankengeldzeit. Jetzt wird mich mein Arbeitgeber kündigen.

Meine Fragen:

- Habe ich Anspruch auf die Auszahlung der Urlaubstage für 2019 und Januar + Februar 2020?

- Wie würde sich eine eventuelle Urlaubstageauszahlung auf mein Übergangsgeld auswirken?

Vielen Dank im voraus]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel</p>
<p>Mein Sachverhalt ist wie folgt:</p>
<p>Seit Dezember 2018 bin ich im Krankengeldbezug bis einschließlich 01.03.20. Ab dem 02.03.20 beginne ich eine LTA (Leistung Teilhabe am Arbeitsleben) Maßnahme durch die deutsche Rentenversicherung mit Bezug von Übergangsgeld.</p>
<p>Mein Arbeitsvertrag bestand über die komplette Krankengeldzeit. Jetzt wird mich mein Arbeitgeber kündigen.</p>
<p>Meine Fragen:</p>
<p>&#8211; Habe ich Anspruch auf die Auszahlung der Urlaubstage für 2019 und Januar + Februar 2020?</p>
<p>&#8211; Wie würde sich eine eventuelle Urlaubstageauszahlung auf mein Übergangsgeld auswirken?</p>
<p>Vielen Dank im voraus</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Olli		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-68829</link>

		<dc:creator><![CDATA[Olli]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 Feb 2020 20:25:25 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-68829</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,

zum besseren Verständnis mein bisheriger Verlauf: 

- vom 08.01.2018 - 01.04.2019 krankgeschrieben
- vom 2.04.2019 - 07.01.2020 berufliche Rehabilitation (Bezug von Übergangsgeld)
- vom 08.01.2020 - 22.01.2020 krankgeschrieben aber kein Krankengeld erhalten (ich wurde durch einen Fehler der beruflichen Rehaeinrichtung bereits am 07.01.2020 aus der Maßnahme entlassen und so kam ich nicht ins Krankengeld)
- am 23.01.2020 arbeitslos gemeldet und seitdem Alg I, seit dem 27.01.2020 bis auf weiteres wieder krankgeschrieben
- ab 9. März zahlt wieder die Krankenkasse für ca. 3 Monate, danach geht Alg I weiter

Für 2018 und 2019 hätte ich insgesamt noch 36 Urlaubstage, die abzugelten wären. Könnte man für die 14 Tage, in der ich keine Leistungen bezogen habe (08.01.2020 - 22.01.2020) die Urlaubsabgeltung nutzen oder spielt da das Arbeitsamt nicht mit? Gibt es sonst irgendwie eine Möglichkeit, damit das Arbeitslosengeld bei Urlaubsabgeltung nicht ruhen würde? Vielleicht dadurch, dass man ja krankgeschrieben ist?

Vielen Dank für eine Antwort im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen
Olli]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,</p>
<p>zum besseren Verständnis mein bisheriger Verlauf: </p>
<p>&#8211; vom 08.01.2018 &#8211; 01.04.2019 krankgeschrieben<br>
&#8211; vom 2.04.2019 &#8211; 07.01.2020 berufliche Rehabilitation (Bezug von Übergangsgeld)<br>
&#8211; vom 08.01.2020 &#8211; 22.01.2020 krankgeschrieben aber kein Krankengeld erhalten (ich wurde durch einen Fehler der beruflichen Rehaeinrichtung bereits am 07.01.2020 aus der Maßnahme entlassen und so kam ich nicht ins Krankengeld)<br>
&#8211; am 23.01.2020 arbeitslos gemeldet und seitdem Alg I, seit dem 27.01.2020 bis auf weiteres wieder krankgeschrieben<br>
&#8211; ab 9. März zahlt wieder die Krankenkasse für ca. 3 Monate, danach geht Alg I weiter</p>
<p>Für 2018 und 2019 hätte ich insgesamt noch 36 Urlaubstage, die abzugelten wären. Könnte man für die 14 Tage, in der ich keine Leistungen bezogen habe (08.01.2020 &#8211; 22.01.2020) die Urlaubsabgeltung nutzen oder spielt da das Arbeitsamt nicht mit? Gibt es sonst irgendwie eine Möglichkeit, damit das Arbeitslosengeld bei Urlaubsabgeltung nicht ruhen würde? Vielleicht dadurch, dass man ja krankgeschrieben ist?</p>
<p>Vielen Dank für eine Antwort im Voraus!</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Olli</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-67300</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Feb 2020 16:05:22 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=10631#comment-67300</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-67110&quot;&gt;Wladimir&lt;/a&gt;.

Hallo Wladimir,

Sie haben das durchaus richtig verstanden: durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Arbeitslosengeldzahlungen hinausgeschoben. Die Dauer des Bezugs des Arbeitslosengeldes wird dadurch – anders als beim Eintritt einer Sperrzeit – nicht verkürzt. &quot;Ruhen&quot; bedeutet, dass die Leistung erhalten bleibt, für einen gewissen Zeitraum aber nicht geltend gemacht werden kann. Es tritt also keine Minderung der Leistungsdauer ein - das wäre argumentativ auch kaum begründbar (der Ruhenszeitraum wird wie ein Zeitraum behandelt, in dem Arbeitsentgelt bezogen wird).

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/urlaubsabgeltung-krankengeld-arbeitslosengeld/#comment-67110">Wladimir</a>.</p>
<p>Hallo Wladimir,</p>
<p>Sie haben das durchaus richtig verstanden: durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Arbeitslosengeldzahlungen hinausgeschoben. Die Dauer des Bezugs des Arbeitslosengeldes wird dadurch – anders als beim Eintritt einer Sperrzeit – nicht verkürzt. &#8222;Ruhen&#8220; bedeutet, dass die Leistung erhalten bleibt, für einen gewissen Zeitraum aber nicht geltend gemacht werden kann. Es tritt also keine Minderung der Leistungsdauer ein &#8211; das wäre argumentativ auch kaum begründbar (der Ruhenszeitraum wird wie ein Zeitraum behandelt, in dem Arbeitsentgelt bezogen wird).</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
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