Nicht selten endet ein Arbeitsverhältnis, und der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaubsanspruch kann wegen einer Erkrankung nicht mehr erfüllt werden. Gemäß § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
…
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss dann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch abgelten.
Was geschieht mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder auch mit einem Anspruch auf Erhalt von Krankengeld, wenn der Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird?
1. Arbeitslosengeld I während der Urlaubsabgeltung
§ 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
…
(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 157 Abs. 2 SGB III regelt ausdrücklich das Ruhen des Anspruchs auf Erhalt von Arbeitslosengeld I bei Urlaubsabgeltung:
- …
- (2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
- …
§ 157 Abs. 2 SGB III trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 157 Abs. 1 SGB III für die Zeit zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses handelt. Es handelt sich um eine Entschädigung für den während des Arbeitsverhältnisses nicht angetretenen Erholungsurlaub. Dennoch sollen Doppelleistungen vermieden werden. Im Ergebnis führt so die Regelung des § 157 Abs. 2 SGB III zum Ruhen des Anspruchs.
Die Urlaubsabgeltung führt bis zu dem Tag zum Ruhen des Arbeitslosengeldes, bis zu dem das Arbeitsverhältnis fortgedauert hätte, wenn es wegen der Urlaubsgewährung weiter bestanden hätte.
2. Krankengeld während der Urlaubsabgeltung
§ 49 Ruhen des Krankengeldes
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 49 Abs. 1 SGB V regelt das Ruhen des Krankengeldes.
Wie beim Arbeitslosengeld I könnte auch beim Krankengeld für den Zeitraum vom Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses das Krankengeld ruhen, solange eine Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG gezahlt wird. Dieses Ergebnis wurde auch lange von der Rechtsprechung vertreten.
Anders als beim Arbeitslosengeld I enthält § 49 Abs. 1 SGB V aber keine dem § 157 Abs. 2 SGB III nachempfundene Regelung. Demzufolge führen Urlaubsabgeltungen beim Krankengeld nicht zum Ruhen des Anspruchs für die Zeit des abzugeltenden Anspruches. Eine frühere, anders lautende Auffassung wurde nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aufgegeben (Urteil des www.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgerichts vom 30. Mai 2006, B 1 KR 26/05 R).
3. Folgen des Ruhens des Krankengeldes
Ein Ruhen des Anspruchs bewirkt, dass dieser als solcher bestehen bleibt, aber während des Ruhenszeitraums Einzelansprüche nicht erfüllt werden müssen.
Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes wird also gemäß § 148 Minderung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 148 SGB III nicht verkürzt.
Simone Fuchs says
Ich wurde gekündigt und mir wurde vom Arbeitslosengeld 1 die erste Woche nicht bezahlt , Urlaubsabgeltung steht als Begründung. Wie soll ich das verstehen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Fuchs,
wenn Sie Ihren Urlaub nicht nehmen konnten und dafür eine Zahlung erhalten haben, wird für diese Zeit kein Arbeitslosengeld gezahlt, vgl. dazu den Artikel „Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG und Ruhen des Krankengeldes/Arbeitslosengeldes„.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Kevin Gramms says
Guten Tag ich bin seit dem 16.03.18 krank geschrieben und wurde nun zum 28.05.18 gekündigt. Habe ich ein recht auf Urlaubsabgeltung und Auszahlung meiner geleisteten Überstunden? Und wenn ja ruht dann das krankengeld?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Gramms,
wenn Sie den Urlaub wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nehmen können, muss der Urlaub abgegolten werden.
Das Krankengeld ruht gemäß dem oben Ausgeführten, solange der Urlaub abgegolten wird.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Agata says
Guten Morgen,
ich habe eine Frage, ich bin seit dem 03.02.17 krankgeschrieben und noch bis zum 02.08.18 das sind 78 Wochen. Ich bin 63 Jahre alt und habe einen Behinderungsgrad von 50% seit Februar 2018. Ich möchte zum 01.11.2018 in Rente gehen, wie viel Urlaubsanspruch habe ich noch?
Im Jahr 2017 habe ich noch keinen Urlaub genommen. Normalerweise bekomme ich 30 Tage im Jahr also 6 Wochen. Wie kann ich die Zeit bis November überbrücken wenn mein Urlaub nicht reicht?
Ich würde mich über eine Nachricht von Ihnen freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin says
Hallo
ich befand mich seit Februar 2018 im Krankengeld. Zum 31.07.2018 endete mein Arbeitsverhältnis. Bis dahin war ich auch im Krankengeldbezug. Auf Grund der Krankschreibung konnte ich den bis dahin angesammelten Urlaub nicht nehmen, so dass mein Arbeitgeber mir diesen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlte.
Diese wurde mir in der Folge natürlich angerechnet, so dass mir erst zum 05.09.2018 (laut §157 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) ALG I zusteht. Für den Zeitraum von 01.08 bis 04.09 muss ich auf gut deutsch gesagt, mit meinem „Urlaubsentgelt“ auskommen.
Meine Frage ist daher: lohnt es sich dagegen in Widerspruch zu gehen, da ich ja während meiner Krankschreiben keine Möglichkeit hatte, den Urlaub in Anspruch zu nehmen?
Danke im voraus
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Martin,
Chancen auf Erfolg rechne ich mir bei dem beschriebenen Sachverhalt nicht aus. Anderseits kostet ein Widerspruch nichts.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Andreas says
Sehr geehrte Damen und Herren
meine Frage an Sie:
Ich war krankgeschrieben (ohne Krankengeldbezug), erhielt dann von meinem Arbeitgeber die Kündigung fristgerecht. Beantragte dann Arbeitslosengeld I. Hatte noch 10 Tage Resturlaub die mir mein Arbeitgeber 3 Wochen später auf mein Konto Überwiesen hatte.
Darf das Arbeitsamt mir den Resturlaub auf das Arbeitslosengeld 1 anrechnen oder mit dem Arbeitslosengeld 1 verrechnen? Ich konnte ja den Resturlaub nicht nehmen da ich krank war und erhielt darauf hin vom Arbeitgeber die Kündigung.
Ganz nette Grüße und Danke für Ihre Rückantwort.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Andreas,
hat der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so verlängert sich der Ruhenszeitraum um den abgegoltenen Urlaub, § 158 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 S. 5 SGB III.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
GajusRE says
Hallo,
habe ALG I bewilligt erhalten 23.3.-31.8.18. In der Zeit vom 1.9.-23.11.18 ruhte das ALG I wegen Einbringung meines Resturlaubs, da mein Arbeitsverhältnis damit endete. Die weitere ALG-Bewilligung geht vom 24.11.18-14.6.2020.
Am 23.11.18 schrieb mich mein Arzt allerdings zunächst krank bis 7.1.19. Ich bin weiterhin erkrankt und arbeitsunfähig.
Die Krankenkasse zahlt Krankengeld nur ab der 6. Woche (4.1.-7.1.19). Wer ist zahlungspflichtig für den Zeitraum 23.11.18-3.1.19? Die Agentur für Arbeit? Oder die Krankenkasse? Vielen Dank für eine Antwort!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
nur für das Arbeitsamt dürfte der Resturlaub zu einem Ruhen der Leistungen bis zur Beendigung des Resturlaubes führen. Ab dann müssten doch „eigentlich“ die Leistungen aufgenommen werden.
Wenn Sie bereits im Bezug von Arbeitslosengeld I sind, kann sich doch die Krankenkasse nicht auf eine Entgeltfortzahlung berufen (wenn diese gar nicht erfolgen kann).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Jimmi says
Hallo,
ich habe gekündigt wegen eines neuen Arbeitgebers. Dieser kündigte mir aber vor Vertragsbeginn. Ich bin aktuell im Krankengeldbezug und habe noch ca. 14 Tage Resturlaub und ein paar Überstunden von meinem alten Arbeitgeber zu bekommen. Dieser von mir 100.-€ Vorschuss. Wird das Entgelt vom Krankengeld abgezogen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Jimmi,
das Urlaubsentgelt für die Zeit nach der Kündigung führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldes, nicht aber zum Ruhen des Krankengeldes.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
H,Lang says
Guten Tag,
mein Arbeitgeber erklärte mir, dass in meinem monatlichen Bruttoarbeitslohn bereits 8 % Uhrlaubsentgelt enthalten sei und dies ein Vorschuss auf Urlaubsentgelt sei. Etwaige Differenzen würden am Jahresende ausgeglichen.
Meine Frage: ist diese Reglung rechtens? Ich habe dies in meinem Arbeitsvertrag akzeptiert.
Mit freundlichen Grüßen. H.Lang
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Lang,
die Regelungen im Arbeitsvertrag müsste ich mir genau anschauen.
Eine Regelung mit dem Inhalt, dass 8 % Urlaubsentgelt im Lohn enthalten ist, dürfte aber wahrscheinlich nicht rechtmäßig sein. Sie habe doch einen Urlaubsanspruch. Sie können also den Ihnen vertraglich und/oder gesetzlich zustehenden Urlaub nehmen und werden während dieser Urlaubszeit weiter bezahlt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Svea Buet says
Guten Tag,
Ich hab auch nochmal eine Frage. Ich habe zum 30.09 gekündigt, bin aber seit April diesen Jahres im Krankengeldbezug. Ich habe gelesen, dass die Urlaubsabgeltungsberechnung aus dem Verdienst der letzten 13 Wochen berechnet, ist dies korrekt? Wenn ja, wie wird es denn dann mit dem Krankengeld berechnet? Ist dies dann die Grundlage?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Svea Buet,
die Berechnung des Urlaubsentgelts richtet sich nach arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die ich im vorliegenden Fall nicht kenne.
Der Entgeltanspruch im Hinblick auf den Urlaub führt – anders als beim ALG – beim Krankengeld nicht zum Ruhen des Krankengeldes.
Im Hinblick auf die Berechnung des Urlaubsgeldes vergleichen Sie bitte den Beitrag Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 SGB V und auch die Vorschrift des § 47 SGB V.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Marcel Wolf says
Guten Tag!
Meine Frage: ich habe 2017 meine Arbeit gekündigt und mich nicht arbeitslos gemeldet. Jetzt fordert die Krankenkasse 3500 € von mir. Ich bin seit 8 Wochen krankgeschrieben, telefonierte heute mit meine Krankenkasse wegen Krankengeld. Jetzt sagt diese zu mir, dass ich – so wie es aussieht – keinen Anspruch auf Krankengeld habe, da der offene Betrag bestehe. Ist das rechtens? Und wenn ich mir jetzt mein Urlaubsgeld ausbezahlen lasse – wird es mit dem Krankengeld verrechnet ?
Für eine hilfreiche Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Wolf
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Wolf,
den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt verstehe ich nicht wirklich.
Krankengeld können Sie doch nur beziehen, wenn Sie krankenversichert sind. Nach Ihrer Schilderung sind Sie aber nicht krankenversichert.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Robert says
Hallo,
ich bin seit 28.08. krankgeschrieben und werde es wohl auch noch weiterhin sein. Mein Chef wird mir zum Monatsende kündigen (krankheitsbedingt). Ich habe einen Monat Kündigungsfrist, d. h. ab 1.11. bin ich dann arbeitslos. Es besteht noch Resturlaub von 14 Tagen (Mo-Fr), welchen ich bis zum Ende der Kündigungsfrist (31.10.) nehmen soll. Für den Urlaub müsste ich mich dann erstmal gesund schreiben lassen und danach kann ich mich ja weiter krankschreiben lassen, so mein Chef. Geht das so einfach, denn da besteht ja schon Anspruch auf Krankengeld, wenn ich richtig informiert bin? Erlischt dann mein Anspruch auf Krankengeld, wenn ich mir nach den 14 Tagen Urlaub einen neuen Krankenschein hole?
Gruß R.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Robert,
gemäß den Ausführungen oben zu 2. ruht das Krankengeld – anders als das ALG II – bei Urlaub nicht.
Sind Sie also lückenlos erkrankt müssen Sie sechs Wochen Entgeltfortzahlung, dann Krankengeld erhalten. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen den Urlaub abgelten, wenn Sie den Urlaub bis zur Kündigung nicht mehr nehmen können.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Rentz says
Hallo ich bin seit dem 1 Januar krankgeschrieben und musste wegen einem Arbeitsplatzkonfliktes Kündigen.
Ich habe jetzt gekündigt zum 2.9.2019 und war bis zu diesem Datum krankgeschrieben. Ich hatte noch 20 Tage Resturlaub die mir ausgezahlt wurden, da ich den Urlaub nicht nehmen konnte.
Jetzt hat mir das Arbeitsamt die 20 Tage Urlaub angerechnet, da ich eine Urlaubsabgeltung bekommen habe.
Ich hatte wie gesagt keine Möglichkeit den Urlaub zu nehmen.
Ist das rechtens?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Rentz,
soweit ich das beurteilen kann: ja.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Mandy Finzel says
Guten Tag Herr Nippel,
ich hoffe Sie können mir helfen.
Mein Ex-Partner ist seit 03.10.2018 krankgeschrieben und im Krankengeldbezug, nun wurde er zum Ende August 2019 gekündigt, ist aber weiterhin krankgeschrieben. Sein Anwalt fordert nun die Urlaubstage und Abfindung ein von der Firma.
Nun aber hat er aber von der Krankenkasse immer noch kein Krankengeld für den letzten Monat bekommen, obwohl er da ja noch ungekündigt war.
Nun meine Frage – darf das Krankengeld eingestellt werden? Wenn das Krankengeld dann endet und er Arbeitslosengeld bekommt – wird dann das Geld, was der Anwalt rausschlägt angerechnet bzw. bekommt er kein ALG bis das Geld verbraucht ist?
Danke für Ihre Mühe und Hilfe.
Mit besten Grüße m.f.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Finzel,
das Krankengeld ruht nicht (s. o. zu 2.).
Arbeitslosengeld ruht gemäß dem oben Ausgeführten. Sollte Ihr Ex-Partner also nach Beendigung des Krankengeldes noch Urlaubsansprüche haben (die Urlaubsansprüche verfallen ja nicht oder erst sehr spät bei Krankheit), ruht dann das Arbeitslosengeld.
Grüße
Sönke Nippel
Wladimir says
Guten Tag, Herr Nippel,
ich habe mir alles auf Ihrer Homepage durchgelesen und keine klare Antwort für mich zum folgenden Problem gefunden.
Bedeutet das Ruhen von Krankengeld während des Bezuges von einer Urlaubsabgeltung, dass die max. Anspruchsdauer von 78 Wochen um die Ruhens-Wochen gemindert wird (ohne parallelen Krankengeldbezug).
Wenn ich noch 10 Wochen Anspruch auf Krankengeld bis zur Aussteuerung habe und ich 4 Wochen eine Urlaubsabgeltung nach Kündigung bekomme, bleiben dann nur 6 Wochen Anspruch auf Krankengeld? Oder 10 Wochen ab Ende der Urlaubsabgeltung?
Für Alg I ist keine Minderung der Leistungsdauer wg. Ruhens wg. Urlaubsabgeltung – richtig verstanden?
Vielen Dank.
Wladimir Krilov
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Wladimir,
Sie haben das durchaus richtig verstanden: durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Arbeitslosengeldzahlungen hinausgeschoben. Die Dauer des Bezugs des Arbeitslosengeldes wird dadurch – anders als beim Eintritt einer Sperrzeit – nicht verkürzt. „Ruhen“ bedeutet, dass die Leistung erhalten bleibt, für einen gewissen Zeitraum aber nicht geltend gemacht werden kann. Es tritt also keine Minderung der Leistungsdauer ein – das wäre argumentativ auch kaum begründbar (der Ruhenszeitraum wird wie ein Zeitraum behandelt, in dem Arbeitsentgelt bezogen wird).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Olli says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,
zum besseren Verständnis mein bisheriger Verlauf:
– vom 08.01.2018 – 01.04.2019 krankgeschrieben
– vom 2.04.2019 – 07.01.2020 berufliche Rehabilitation (Bezug von Übergangsgeld)
– vom 08.01.2020 – 22.01.2020 krankgeschrieben aber kein Krankengeld erhalten (ich wurde durch einen Fehler der beruflichen Rehaeinrichtung bereits am 07.01.2020 aus der Maßnahme entlassen und so kam ich nicht ins Krankengeld)
– am 23.01.2020 arbeitslos gemeldet und seitdem Alg I, seit dem 27.01.2020 bis auf weiteres wieder krankgeschrieben
– ab 9. März zahlt wieder die Krankenkasse für ca. 3 Monate, danach geht Alg I weiter
Für 2018 und 2019 hätte ich insgesamt noch 36 Urlaubstage, die abzugelten wären. Könnte man für die 14 Tage, in der ich keine Leistungen bezogen habe (08.01.2020 – 22.01.2020) die Urlaubsabgeltung nutzen oder spielt da das Arbeitsamt nicht mit? Gibt es sonst irgendwie eine Möglichkeit, damit das Arbeitslosengeld bei Urlaubsabgeltung nicht ruhen würde? Vielleicht dadurch, dass man ja krankgeschrieben ist?
Vielen Dank für eine Antwort im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Olli
Marcel says
Hallo Herr Nippel
Mein Sachverhalt ist wie folgt:
Seit Dezember 2018 bin ich im Krankengeldbezug bis einschließlich 01.03.20. Ab dem 02.03.20 beginne ich eine LTA (Leistung Teilhabe am Arbeitsleben) Maßnahme durch die deutsche Rentenversicherung mit Bezug von Übergangsgeld.
Mein Arbeitsvertrag bestand über die komplette Krankengeldzeit. Jetzt wird mich mein Arbeitgeber kündigen.
Meine Fragen:
– Habe ich Anspruch auf die Auszahlung der Urlaubstage für 2019 und Januar + Februar 2020?
– Wie würde sich eine eventuelle Urlaubstageauszahlung auf mein Übergangsgeld auswirken?
Vielen Dank im voraus
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Marcel,
die erste Frage ist arbeitsrechtlicher Natur – hier gibt es viel zu beachten (der Sachverhalt müsste genau untersucht werden). In der Regel haben Sie aber einen Anspruch auf Auszahlung der Urlaubstage je nach arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen).
„Auf die Schnelle“ vermag ich nicht abschließend abzuschätzen, ob Übergangsgeld wie Arbeitslosengeld oder wie Krankengeld behandelt wird. Ich gehe allerdings zunächst davon aus, dass es im Rentenversicherungsrecht wie im Krankenversicherungsrecht keine Regelung wie bei der Arbeitslosenversicherung (§ 157 Abs. 2 SGB III) gibt und demzufolge wahrscheinlich Urlaubsgeld nicht auf das Übergangsgeld angerechnet wird.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sabine says
Guten Tag,
das Arbeitsverhältnis wurde zum 29.2.2020 seitens AG gekündigt. Krankschreibung und Krankengeld liefen ebenfalls bis zum 29.2.2020.
8 Tage Resturlaub wurden ausbezahlt. Es werden jetzt aber 23Tage als Ruhezeitraum ALG angerechnet und es erfolgte nur Auszahlung der verbleibenden Tage für März.
Wird die Summe des Resturlaub umgerechnet, oder lohnt sich ein Widerspruch für 8 Resturlaub auf 8 Tage Ruhezeitraum statt 23 Tage?
Vielen Dank für eine Rückmeldung im voraus
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sabine,
wenn nur ein Anspruch auf Ausgleich von Urlaub für 8 Tage besteht, ist der Ruhenszeitraum mit 23 Tagen nicht verständlich.
Solange keine nachvollziehbare Erklärung gegeben wird, sollten Sie ggf. Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Horst Liegida says
Hallo Herr Rechtsanwalt!
Hatte Mitte April einen Arbeitsunfall, erhielt dann die 6-wöchige Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, daran anschließend bis Mitte Juli Bezug von Verletztengeld durch die Berufsgenossenschaft.
Habe gekündigt zu Mitte Juli und war bis zum letzten Tag krank geschrieben. Beantragte Urlaubsabgeltung für das gesamte Jahr, die ich auch ausgezahlt bekam.
Meine Frage: Wie wird diese U.-Abgeltung berechnet, da ich ja in dem Berechnungszeitraum der 13 Wochen ab 30. Mai bis Mitte Juli keinen Lohn vom Arbeitgeber erhielt aufgrund meiner andauernden Krankschreibung und auch kein Krankengeld bezogen habe, da ich bereits Altersvollrentner bin?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hall Herr Liegida,
Ihre Frage zielt auf eine arbeitsrechtliche Fragestellung zur Berechnung des Entgelts für den Urlaub ab. Dies ist keine sozialrechtliche, sondern eine arbeitsrechtliche Fragestellung, die nach einer ersten diesseitigen Prüfung mit den Regelungen in § 11 BUrlG zu beantworten ist.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Stefanie says
Hallo,
Ich hätte einige Fragen wozu ich so im Netz leider keine Antworten finde.
Mein Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2020. Ich bin seit dem 16.12. jedoch krank geschrieben (private Gründe) und habe jetzt eine Folgebescheinigung des Arztes woraus hervorgeht, dass ich bis zum 31.12. krankgeschrieben bin. Habe noch einen Resturlaubsanspruch von 6 Tagen. Habe jetzt aber auf der Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt gesehen, dass mein Arbeitgeber mich zum 22.12. abgemeldet hat, was angeblich einvernehmlich erfolgte mit unwiderruflicher Freistellung. Dies stimmt aber nicht! Ich wusste bis heute nicht dass ich bereits abgemeldet bin bei der Krankenkasse.
Was genau bedeutet das jetzt für mich?
Habe ich so überhaupt Anspruch auf Auszahlung der letzten 6 Urlaubstage? Denn es war nicht einvernehmlich geklärt, dass ich zum 22.12. abgemeldet werde. Ich befand/befinde mich im Krankenstand und hatte bis heute keine Möglichkeit in die Firma zu gehen und mit meinem Chef über so etwas zu sprechen.
Wie kann ich dagegen vorgehen, da es ja absolut nicht den Tatsachen entspricht, dass ich in die frühzeitige Beendigung eingewilligt hätte? Für mich grenzt das irgendwie an Betrug an meiner Person.
Ich hoffe ich konnte es irgendwie erklären worum es mir geht. Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar. Denn jetzt geht es für mich ja um meine weitere Zukunft, in der ich mir solche Fehler einfach nicht erlauben kann.
Gruß und bleiben Sie Gesund!!!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Stefanie,
nach einer ersten Einschätzung müssten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erhalt auf Entgeltfortzahlung bis zum 31.12. haben. Danach müsste Ihr Arbeitgeber Ihnen die verbleibenden 6 Urlaubstage auszahlen. Eventuell hätten Sie dann „während des Zeitraumes, für den ein Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubsanspruches besteht“ keinen Anspruch auf Erhalt von Arbeitslosengeld. Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist nicht so ohne weiteres bzw. nur in besonderen Fällen möglich.
Arbeitsrechtlich müsste der Anspruch durchsetzbar sein, wenn meine erste Prognose richtig sein sollte. Sie sollten sich diesbezüglich an Ihren Arbeitgeber wenden und die Beschäftigung bis zum 31.12. geltend machen. Danach sollten Sie Zahlung des Resturlaubsanspruches verlangen. Während dieser Zeit hätten Sie dann allerdings keinen Anspruch auf Erhalt von Arbeitslosengeld. Demzufolge müsste Ihnen sogar die Agentur für Arbeit bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein. Eventuell müssten Sie allerdings einen Kollegen zur Beratung aufsuchen, wenn Ihnen das die Mühe Wert ist.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Lino says
Hallo,
ich habe es leider immer noch nicht ganz genau verstanden, deswegen frage ich nochmal nach:
Ich bin seit mehr als 6 Wochen krankgeschrieben (private Gründe). Nun werde ich meinen Job kündigen, weil ich etwas neues gefunden habe. Mittlerweile erhalte ich ja schon Krankengeld. Meine Ärztin meinte, dass sie mich natürlich auch weiterhin krankschreiben würde. Urlaubsanspruch habe ich noch 30 volle Tage.
Frage: erhalte ich, wenn ich bis zum Ende der Kündigungsfrist krankgeschrieben bin, Krankengeld UND gleichzeitig finanzielle Abgeltung meines Urlaubsanspruches vom Arbeitgeber? Oder erhalte ich in der Zeit nur eines: Krankengeld ODER die Abgeltung meines Urlaubs?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Lino,
ab einer Dauer von von mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld.
Die Urlaubsabgeltung erhalten Sie, wenn Urlaub nicht mehr genommen werden kann …
Also: Bis zum Ende der Kündigungsfrist erhalten Sie Krankengeld, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen. Wenn Sie dann nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder arbeitsfähig sind, können Sie wieder arbeiten und Arbeitsentgelt beziehen. Wenn dann noch Urlaubsansprüche offen sind und nicht verwirklicht werden können, gilt die Abgeltungspflicht gemäß § 7 As. 4 BUrlG.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Ellen says
Ellen 2.10.2022
Hallo,
Ich habe eine Frage, ich bekomme seit 25.08.2022 Krankengeld und gestern habe ich gesehen, dass mir meine Chefin Lohn überwiesen hat (ich vermute, das ist Urlaubsgeld, weil ich noch drei Woche Urlaub habe plus Energiepauschale) .
Meine Frage ist: muss ich bei die Krankenkasse melden? Bekomme ich jetzt weniger Geld von die Krankenkasse?
Ich mach mir große Sorgen, weil ich bekomme 28,25 € × 30 Tage = 847,50 hab ein Sohn zuhause und ist ziemlich schwer alles zu bezahlen ( Mitte,Strom u.s.w)
Bin froh wenn ich gesund bin und wieder arbeiten kann.
Mit freundlichen Grüßen ,
Ellen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Ellen,
… oben zu 2. habe ich bereits beschrieben, dass Urlaubsabgeltung auf das Krankengeld keinen Einfluss hat …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Klaus says
Hallo Herr Rechtsanwalt Nippel,
ich bin seit langem krankgeschrieben und beziehe Krankengeld. Ich habe noch 22 Tage Rest Urlaub aus dem Jahr 22 und 35 Tage aus diesem Jahr. Kann ich ohne den Anspruch auf Krankengeld zu verlieren meine Krankschreibung unterbrechen und Urlaub nehmen und danach mich wieder krank schreiben lassen.
MfG
Klaus
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Klaus,
wenn Sie wirklich nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt sind, dürfte es kein Problem sein bzw. dürfte es sogar erforderlich sein, dass Sie arbeiten. Wenn Sie dann Urlaub nehmen …
Umgekehrt: Wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten Sie nach Ablauf der Ablauf der Entgeltfortzahlung (wenn Sie an einer neuen Krankheit erkranken) Krankengeld. Wenn Sie wieder an der „alten“ Krankheit erkranken, dürfte im Ergebnis die Entgeltfortzahlung nicht greifen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Papageno says
Guten Tag,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Ich bin seit 03/2021 krankgeschrieben, vom Krankengeld ausgesteuert, beziehe mittlerweile Arbeitslosengeld. Mein Arbeitsverhältnis ist ungekündigt und ich werde ab Oktober 2023 mit reduzierter Arbeitszeit wieder an meinen alten Arbeitsplatz zurückkehren.
Da ich noch Urlaubsanspruch aus 2021 und 2022 habe, möchte mir mein Arbeitgeber diesen ausbezahlen, den Urlaub für 2023 werde ich als Urlaub auch tatsächlich nehmen.
Nun meine Frage: Muss ich Arbeitslosengeld zurückzahlen, wenn mir alter Urlaub aus 2021 und 2022 ausbezahlt wird nachdem der Bezug von Arbeitslosengeld geendet hat? § 157 Abs. 2 SGB III bezieht sich ja auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, was bei mir nicht der Fall ist.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Papageno,
§ 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
…
(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 157 Abs. 2 S. 1 SGB III fordert eine Urlaubsabgeltung wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Zahlung der Urlaubsabgeltung bei Ihnen erfolgte nicht wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Also: Sie müssen nichts zurückzahlen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Silvia says
Hallo,
bin seit März wegen Post Covid krank geschrieben und beziehe Krankengeld.
Ich habe noch 30 Tage Resturlaub von diesem Jahr.
Nun möchte ich bei m Arbeitgeber kündigen und mir den Urlaub ausbezahlen lassen.
Hat das Auswirkungen auf mein Krankengeld, dass es gekürzt wird oder wegfällt, wenn ich den URLAUB ausbezahlt bekomme?
Da ich ja kündige und nicht mein Arbeitgeber.
Freue mich über eine Rückmeldung
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sylvia,
beim Krankengeld gibt es kein Ruhen des Anspruchs – dies gilt unabhängig davon, wer kündigt.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt