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	Kommentare zu: Beitragsbemessung bei freiwillig Krankenversicherten (§ 240 SGB V): Nachweise, Fristen, Änderungszeitpunkte	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Mon, 10 Nov 2025 11:32:41 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-44436</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Jun 2018 10:17:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-44436</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-44363&quot;&gt;Daniel Capelle&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Capelle,

während der Arbeitslosigkeit müsste ein Antrag auf Beitragsermäßigung wohl dazu führen, dass ein Antrag auf Beitragsermäßigung zur Bemessung anhand der Mindestbeiträge führt (wenn Sie dann nicht noch nachträglich Einnahmen und Gewinne aus Ihrer ehemaligen Tätigkeit erzielen bzw. Sie darüber hinaus keine weiteren Einkünfte erzielen).

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-44363">Daniel Capelle</a>.</p>
<p>Hallo Herr Capelle,</p>
<p>während der Arbeitslosigkeit müsste ein Antrag auf Beitragsermäßigung wohl dazu führen, dass ein Antrag auf Beitragsermäßigung zur Bemessung anhand der Mindestbeiträge führt (wenn Sie dann nicht noch nachträglich Einnahmen und Gewinne aus Ihrer ehemaligen Tätigkeit erzielen bzw. Sie darüber hinaus keine weiteren Einkünfte erzielen).</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-44435</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Jun 2018 10:08:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-44435</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-44373&quot;&gt;Marcel Kaiser&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Kaiser,

das oben Ausgeführte ist zu beachten ... die Beitragsbelastung muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen ... 

Wenn Sie also anhand Ihrer Steuerunterlagen nachweisen können, dass Sie im letzten Veranlagungszeitraum nur ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 1.200 € hatten, ist die Bemessung des Beitrags mit 406,00 € pro Monat sicher zu hoch. Sie sind allerdings erst seit kurzem selbstständig und der Nachweis wird Ihnen deshalb nicht ohne weiteren Vortrag gegenüber Ihrer Krankenkasse gelingen. 

Sie sollten also Widerspruch gegen die Beitragsbemessung einlegen und mit geeigneten Unterlagen Ihr &quot;durchschnittliches monatliches Einkommen&quot; in Höhe von lediglich 1.200 € belegen. Da Ihre Krankenkasse bereits einen Beitrag in Höhe von nur 406 € bestimmt hat, gehe ich davon aus, dass Sie bereits einen Antrag auf Beitragsermäßigung gestellt haben.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-44373">Marcel Kaiser</a>.</p>
<p>Hallo Herr Kaiser,</p>
<p>das oben Ausgeführte ist zu beachten &#8230; die Beitragsbelastung muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen &#8230; </p>
<p>Wenn Sie also anhand Ihrer Steuerunterlagen nachweisen können, dass Sie im letzten Veranlagungszeitraum nur ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 1.200 € hatten, ist die Bemessung des Beitrags mit 406,00 € pro Monat sicher zu hoch. Sie sind allerdings erst seit kurzem selbstständig und der Nachweis wird Ihnen deshalb nicht ohne weiteren Vortrag gegenüber Ihrer Krankenkasse gelingen. </p>
<p>Sie sollten also Widerspruch gegen die Beitragsbemessung einlegen und mit geeigneten Unterlagen Ihr &#8222;durchschnittliches monatliches Einkommen&#8220; in Höhe von lediglich 1.200 € belegen. Da Ihre Krankenkasse bereits einen Beitrag in Höhe von nur 406 € bestimmt hat, gehe ich davon aus, dass Sie bereits einen Antrag auf Beitragsermäßigung gestellt haben.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Marcel Kaiser		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-44373</link>

		<dc:creator><![CDATA[Marcel Kaiser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 May 2018 13:06:34 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-44373</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag Herr Nippel, 

Ich bin erst seit kurzem selbstständig und habe seitdem einen Konflikt mit meiner Krankenkasse zur Bemessung der Beiträge meiner freiwilligen Versicherung. Aktuell liegt mein durchschnittliches Monatseinkommen bei etwas unter 1200€ vor Steuern. Mein Beitrag soll bei 406€ liegen.

Habe ich eine Möglichkeit einen Antrag auf Sonderbemessung meines Beitrags zu stellen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag Herr Nippel, </p>
<p>Ich bin erst seit kurzem selbstständig und habe seitdem einen Konflikt mit meiner Krankenkasse zur Bemessung der Beiträge meiner freiwilligen Versicherung. Aktuell liegt mein durchschnittliches Monatseinkommen bei etwas unter 1200€ vor Steuern. Mein Beitrag soll bei 406€ liegen.</p>
<p>Habe ich eine Möglichkeit einen Antrag auf Sonderbemessung meines Beitrags zu stellen?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Daniel Capelle		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-44363</link>

		<dc:creator><![CDATA[Daniel Capelle]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 May 2018 16:16:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-44363</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag Herr Nippel,

ich bin seit etwa 4,5 Jahren freiwillig versichert. Aus privaten Gründen lasse ich nun meine freiberufliche Tätigkeit voraussichtlich für mehrere Monate ruhen. Da ich meinen Lebensunterhalt in dieser Zeit von Rücklagen bestreiten muss und ich kein Arbeitslosengeld oder andere Leistungen beziehe, ist es für mich wichtig, den Beitrag während dieser Zeit auf das Minimum zu reduzieren. 

Ich habe mich deshalb arbeitslos gemeldet und werde gegenüber der Krankenkasse eine entsprechende Erklärung abgeben, dass ich die selbstständige Tätigkeit aufgegeben habe. 

Lt. telefonischer Auskunft der KK wird dann zur Mittelung des Einkommens für das entsprechende Veranlagungsjahr nur der anteilige Zeitraum berücksichtigt, in dem ich die selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Das heißt mein Einkommen aus den ersten Monaten 2018 sollte nur für die Beiträge bis zum ersten Tag des folgenden Monats nach Eingang der Änderungsmitteilung bei der Krankenkasse maßgeblich sein. Die Beiträge für die restlichen Monate würden dann davon unabhängig ermittelt. 

Dass die KK grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welche Nachweise sie zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, bedeutet wohl nicht, dass mir eine Beitragssenkung formal verwehrt werden kann. 

Welcher Sachverhalt muss vorliegen, damit der Beitrag auf ein Minimum reduziert werden kann? Reichen eine Arbeitslosmeldung und die selbst formulierte Erklärung aus? Welche Einkommenssituation führt zu dem geringsten Beitrag?

Vielen Dank, für die Informationen auf dieser Webseite und vorab auch für die Antwort auf meine Frage.

Mit freundlichem Gruß,
Daniel Capelle]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag Herr Nippel,</p>
<p>ich bin seit etwa 4,5 Jahren freiwillig versichert. Aus privaten Gründen lasse ich nun meine freiberufliche Tätigkeit voraussichtlich für mehrere Monate ruhen. Da ich meinen Lebensunterhalt in dieser Zeit von Rücklagen bestreiten muss und ich kein Arbeitslosengeld oder andere Leistungen beziehe, ist es für mich wichtig, den Beitrag während dieser Zeit auf das Minimum zu reduzieren. </p>
<p>Ich habe mich deshalb arbeitslos gemeldet und werde gegenüber der Krankenkasse eine entsprechende Erklärung abgeben, dass ich die selbstständige Tätigkeit aufgegeben habe. </p>
<p>Lt. telefonischer Auskunft der KK wird dann zur Mittelung des Einkommens für das entsprechende Veranlagungsjahr nur der anteilige Zeitraum berücksichtigt, in dem ich die selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Das heißt mein Einkommen aus den ersten Monaten 2018 sollte nur für die Beiträge bis zum ersten Tag des folgenden Monats nach Eingang der Änderungsmitteilung bei der Krankenkasse maßgeblich sein. Die Beiträge für die restlichen Monate würden dann davon unabhängig ermittelt. </p>
<p>Dass die KK grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welche Nachweise sie zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, bedeutet wohl nicht, dass mir eine Beitragssenkung formal verwehrt werden kann. </p>
<p>Welcher Sachverhalt muss vorliegen, damit der Beitrag auf ein Minimum reduziert werden kann? Reichen eine Arbeitslosmeldung und die selbst formulierte Erklärung aus? Welche Einkommenssituation führt zu dem geringsten Beitrag?</p>
<p>Vielen Dank, für die Informationen auf dieser Webseite und vorab auch für die Antwort auf meine Frage.</p>
<p>Mit freundlichem Gruß,<br>
Daniel Capelle</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-44309</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2018 08:34:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-44309</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-44279&quot;&gt;Sibille Schneemann&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Schneemann,

die Beantwortung (und gründliche Bearbeitung) der schemenhaft aufgeworfenen Frage würde den hiesigen Rahmen sprengen. Zunächst erscheint es jedenfalls &quot;ungeschickt&quot;, wenn tatsächlich Ende Januar 2016 noch ein nennenswerter Betrag ausgeschüttet wurde, der dann auch in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 dokumentiert wurde. 

Nach einer ersten Einschätzung erscheint es &quot;zunächst&quot; verständlich, dass die Beitragsbemessung anhand Ihrer Einkommensteuererklärung 2016 erfolgte (die hohe Einkünfte aus Kapitalerträgen im Jahr 2016 - Januar - auswies?).

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-44279">Sibille Schneemann</a>.</p>
<p>Hallo Frau Schneemann,</p>
<p>die Beantwortung (und gründliche Bearbeitung) der schemenhaft aufgeworfenen Frage würde den hiesigen Rahmen sprengen. Zunächst erscheint es jedenfalls &#8222;ungeschickt&#8220;, wenn tatsächlich Ende Januar 2016 noch ein nennenswerter Betrag ausgeschüttet wurde, der dann auch in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 dokumentiert wurde. </p>
<p>Nach einer ersten Einschätzung erscheint es &#8222;zunächst&#8220; verständlich, dass die Beitragsbemessung anhand Ihrer Einkommensteuererklärung 2016 erfolgte (die hohe Einkünfte aus Kapitalerträgen im Jahr 2016 &#8211; Januar &#8211; auswies?).</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sibille Schneemann		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-44279</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sibille Schneemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 May 2018 15:15:29 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-44279</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,
meine ehemalige Krankenkasse hat mir für das Jahr 2016 eine sehr hohe Nachforderung gestellt. Ich war bis zum 31.01.16 noch als Geschäftsführerin meiner eigenen Firma tätig und bei meiner Krankenkasse (BEK) freiwillig zum Höchstsatz versichert. Ende Januar habe ich noch eine letzte Ausschüttung meiner Firma erhalten, bevor am 01.02.16 das Liquidationsjahr begann. Ab 01.02.16 war ich dann als Liquidatoren in meiner Firma angestellt und habe monatlich 1.000,- € bezogen. Dies habe ich zur Ermittlung meiner geringeren Beiträge, ebenso wie die Zinsen aus Kapitalerträgen der Krankenkasse mitgeteilt. Daraufhin erhielt ich einen vorläufigen Bescheid mit deutlich niedrigeren Beiträgen. Nachdem ich nun meinen ESt.-Bescheid für 2016 vorlegen musste, hat die Krankenkasse mich rückwirkend wieder auf den Höchstsatz eingestuft. Ich hätte gerne gewusst, ob es korrekt ist, dass die Krankenkasse die Ausschüttung (im Steuerbescheid unter Kapitalerträge genannt) als Einkommen voll anrechnen kann? Ich habe die ja zu einem Zeitpunkt erhalten, als ich eh noch zum Höchstsatz bei denen versichert war. Die niedrigeren Beiträge galten ja erst ab 01.02.16. Über eine Antwort würde ich mich wirklich sehr freuen! Herzlichen Dank.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,<br>
meine ehemalige Krankenkasse hat mir für das Jahr 2016 eine sehr hohe Nachforderung gestellt. Ich war bis zum 31.01.16 noch als Geschäftsführerin meiner eigenen Firma tätig und bei meiner Krankenkasse (BEK) freiwillig zum Höchstsatz versichert. Ende Januar habe ich noch eine letzte Ausschüttung meiner Firma erhalten, bevor am 01.02.16 das Liquidationsjahr begann. Ab 01.02.16 war ich dann als Liquidatoren in meiner Firma angestellt und habe monatlich 1.000,- € bezogen. Dies habe ich zur Ermittlung meiner geringeren Beiträge, ebenso wie die Zinsen aus Kapitalerträgen der Krankenkasse mitgeteilt. Daraufhin erhielt ich einen vorläufigen Bescheid mit deutlich niedrigeren Beiträgen. Nachdem ich nun meinen ESt.-Bescheid für 2016 vorlegen musste, hat die Krankenkasse mich rückwirkend wieder auf den Höchstsatz eingestuft. Ich hätte gerne gewusst, ob es korrekt ist, dass die Krankenkasse die Ausschüttung (im Steuerbescheid unter Kapitalerträge genannt) als Einkommen voll anrechnen kann? Ich habe die ja zu einem Zeitpunkt erhalten, als ich eh noch zum Höchstsatz bei denen versichert war. Die niedrigeren Beiträge galten ja erst ab 01.02.16. Über eine Antwort würde ich mich wirklich sehr freuen! Herzlichen Dank.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-43929</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Mar 2018 14:24:03 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-43929</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-43907&quot;&gt;Markus S.&lt;/a&gt;.

Hallo Markus,

zu der Problematik habe ich &quot;auf die Schnelle&quot; nur eine &lt;a href=&quot;https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&amp;id=164536&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener nofollow&quot;&gt;Entscheidung des SG Aachen vom 29. November 2012 (15 KR 142/12)&lt;/a&gt; zu einer Aufwandsentschädigung eines Kreistagsabgeordneten gefunden:

&lt;blockquote&gt;
...
Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler enthalten jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Heranziehung der d. Kl. gewährten Aufwandsentschädigung als beitragspflichtige Einnahme. Die Kammer teilt die Auffassung d. Kl., dass es sich insoweit nicht um eine Einnahme handelt, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann und hierzu auch bestimmt ist.
...&lt;/blockquote&gt;

Dies könnte gegen die Einbeziehung der Aufwandsentschädigung auch des Übungsleiters in die Berechnung der geschuldeten Krankenkassenbeiträge sprechen. Allerdings habe ich keine Kenntnis, ob jetzt nicht die Beitragsverfahrensgrundsätze entsprechende Regelungen enthalten. Dies würde ich aber zunächst (ohne einer weitere Prüfung) eher verneinen - schließlich handelt es sich doch um eine &quot;Aufwandsentschädigung&quot;. Schon der Begriff &quot;Aufwandsentschädigung&quot; spricht dagegen, dass es sich nicht um Einnahmen handelt, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können. Gegen die Einbeziehung der Aufwandsentschädigung spricht auch das vom SG Aachen genannte Argument, dass Entschädigungen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

&lt;blockquote&gt;...
...Entsprechend werden Entschädigungen ehrenamtlicher Mitglieder von kommunalen Vertretungsorganen auch nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.
...&lt;/blockquote&gt;

Auch eine Steuerfreiheit entsprechend § 3 EStG spricht meines Erachten gegen eine Verbeitragung einer Aufwandsentschädigung. Eine vertiefte, zuverlässige Beantwortung der aufgeworfenen Frage ist mir allerdings zurzeit in dem hiesigen Rahmen nicht möglich.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-43907">Markus S.</a>.</p>
<p>Hallo Markus,</p>
<p>zu der Problematik habe ich &#8222;auf die Schnelle&#8220; nur eine <a href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&#038;id=164536&#038;s0=&#038;s1=&#038;s2=&#038;words=&#038;sensitive=" target="_blank" rel="noopener nofollow">Entscheidung des SG Aachen vom 29. November 2012 (15 KR 142/12)</a> zu einer Aufwandsentschädigung eines Kreistagsabgeordneten gefunden:</p>
<blockquote><p>
&#8230;<br>
Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler enthalten jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Heranziehung der d. Kl. gewährten Aufwandsentschädigung als beitragspflichtige Einnahme. Die Kammer teilt die Auffassung d. Kl., dass es sich insoweit nicht um eine Einnahme handelt, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann und hierzu auch bestimmt ist.<br>
&#8230;</p></blockquote>
<p>Dies könnte gegen die Einbeziehung der Aufwandsentschädigung auch des Übungsleiters in die Berechnung der geschuldeten Krankenkassenbeiträge sprechen. Allerdings habe ich keine Kenntnis, ob jetzt nicht die Beitragsverfahrensgrundsätze entsprechende Regelungen enthalten. Dies würde ich aber zunächst (ohne einer weitere Prüfung) eher verneinen &#8211; schließlich handelt es sich doch um eine &#8222;Aufwandsentschädigung&#8220;. Schon der Begriff &#8222;Aufwandsentschädigung&#8220; spricht dagegen, dass es sich nicht um Einnahmen handelt, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können. Gegen die Einbeziehung der Aufwandsentschädigung spricht auch das vom SG Aachen genannte Argument, dass Entschädigungen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.</p>
<blockquote><p>&#8230;<br>
&#8230;Entsprechend werden Entschädigungen ehrenamtlicher Mitglieder von kommunalen Vertretungsorganen auch nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.<br>
&#8230;</p></blockquote>
<p>Auch eine Steuerfreiheit entsprechend § 3 EStG spricht meines Erachten gegen eine Verbeitragung einer Aufwandsentschädigung. Eine vertiefte, zuverlässige Beantwortung der aufgeworfenen Frage ist mir allerdings zurzeit in dem hiesigen Rahmen nicht möglich.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-43927</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Mar 2018 12:28:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-43927</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-43914&quot;&gt;V. Stepp&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Stepp,

nach einer ersten Lektüre verstehe ich die Problematik nicht wirklich. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Steuerbescheide umgehend nach Erhalt an die Krankenkasse zur Berechnung der Beiträge weitergeleitet haben. Sollten Sie dies nicht getan haben und sollte sich aus den Einkommensteuerbescheiden ein höheres Einkommen ergeben, so könnte die Krankenkasse ggf. argumentieren, dass Sie die Einkommensteuerbescheide umgehend nach Erhalt zur Beitragsberechnung an die Krankenkasse hätten weiterleiten müssen. Durch eine verzögerte Weiterleitung entstandene Beitragsrückstände könnte dann die Krankenkasse eventuell Ihnen gegenüber geltend machen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-43914">V. Stepp</a>.</p>
<p>Hallo Herr Stepp,</p>
<p>nach einer ersten Lektüre verstehe ich die Problematik nicht wirklich. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Steuerbescheide umgehend nach Erhalt an die Krankenkasse zur Berechnung der Beiträge weitergeleitet haben. Sollten Sie dies nicht getan haben und sollte sich aus den Einkommensteuerbescheiden ein höheres Einkommen ergeben, so könnte die Krankenkasse ggf. argumentieren, dass Sie die Einkommensteuerbescheide umgehend nach Erhalt zur Beitragsberechnung an die Krankenkasse hätten weiterleiten müssen. Durch eine verzögerte Weiterleitung entstandene Beitragsrückstände könnte dann die Krankenkasse eventuell Ihnen gegenüber geltend machen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: V. Stepp		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-43914</link>

		<dc:creator><![CDATA[V. Stepp]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Mar 2018 15:10:17 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-43914</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,
ich musste meine 27 Jahre währende Selbstständigkeit zum Sept. 2017 beenden (aufgrund Folgen einer schweren Erkrankung im Jahr 2015), und bin nun mit meinem Unternehmen in Liquidation. Ich war während der Selbstständigkeit immer bei einer GKV freiwillig versichert, habe zum Teil verhältnismäßig hohe Beiträge gezahlt (teils über EUR 700,-, zuletzt aufgrund Arbeitseinschränkungen immerhin noch gut EUR 400,-). 
Seit Dez. 2017 bin ich gesetzlich bei der gleichen GKV versichert, da ich eine kleinere Tätigkeit im Angestelltenverhältnis angenommen habe.
Kürzlich erhielt ich ein Schreiben der GKV, dass ich rückwirkend für das Jahr 2016 den   Einkommenssteuerbescheid einreichen soll, da die bislang sog. &quot;geschätzten&quot; Beiträge 2016 (ich hatte einen Gehaltsnachweis für Febr. 2016 erbracht) nunmehr genau ermittelt und ausgeglichen werden sollen (also evtl. Nachzahlung). 
Meine Frage ist nun: Gibt es irgendwelche Fristen, die seitens GKV für die rückwirkende Abfrage eingehalten werden müssen, z. B. da wir inzw. Febr. bzw. März 2018 haben, und seit der letzten GVK Einkommens-Feststellung bzw. Überprüfung mehr als 12 Monate vergangen sind (Jan. 2017 Abfrage für 2017)... oder Ähnliches?
Und noch eine andere allg. Frage: Für wie viele Jahre können max. von der GKV Beiträge nachgefordert werden?
Für eine entspr. Auskunft wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung und verbleibe
mit den besten Grüßen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,<br>
ich musste meine 27 Jahre währende Selbstständigkeit zum Sept. 2017 beenden (aufgrund Folgen einer schweren Erkrankung im Jahr 2015), und bin nun mit meinem Unternehmen in Liquidation. Ich war während der Selbstständigkeit immer bei einer GKV freiwillig versichert, habe zum Teil verhältnismäßig hohe Beiträge gezahlt (teils über EUR 700,-, zuletzt aufgrund Arbeitseinschränkungen immerhin noch gut EUR 400,-).<br>
Seit Dez. 2017 bin ich gesetzlich bei der gleichen GKV versichert, da ich eine kleinere Tätigkeit im Angestelltenverhältnis angenommen habe.<br>
Kürzlich erhielt ich ein Schreiben der GKV, dass ich rückwirkend für das Jahr 2016 den   Einkommenssteuerbescheid einreichen soll, da die bislang sog. &#8222;geschätzten&#8220; Beiträge 2016 (ich hatte einen Gehaltsnachweis für Febr. 2016 erbracht) nunmehr genau ermittelt und ausgeglichen werden sollen (also evtl. Nachzahlung).<br>
Meine Frage ist nun: Gibt es irgendwelche Fristen, die seitens GKV für die rückwirkende Abfrage eingehalten werden müssen, z. B. da wir inzw. Febr. bzw. März 2018 haben, und seit der letzten GVK Einkommens-Feststellung bzw. Überprüfung mehr als 12 Monate vergangen sind (Jan. 2017 Abfrage für 2017)&#8230; oder Ähnliches?<br>
Und noch eine andere allg. Frage: Für wie viele Jahre können max. von der GKV Beiträge nachgefordert werden?<br>
Für eine entspr. Auskunft wäre ich Ihnen sehr dankbar.<br>
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung und verbleibe<br>
mit den besten Grüßen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Markus S.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-43907</link>

		<dc:creator><![CDATA[Markus S.]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Mar 2018 11:16:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-43907</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

ich bin Student und freiwillig versichertes Mitglied. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich mittels BAföG und durch eine geringfügig selbstständige Beschäftigung als Sporttrainer. Außerdem arbeite ich als Übungsleiter für den Hochschulsport und erhalte Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale. Nun zu meiner Frage: Dürfen meine Bezüge als Übungsleiter bei der Berechnung meines Krankenversicherungsbeitrages mit einbezogen werden? Ich habe bereits auf mehreren Internetseiten gelesen dass diese Bezüge laut § 240 SGB V eigentlich nicht zur Berechnung herangezogen werden dürften. Trotzdem wurden sie von der TK bei der letzten Berechnung berücksichtigt. Ist dieses Vorgehen korrekt ?

Im Voraus bedanke ich mich vielmals für ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

Markus S.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>ich bin Student und freiwillig versichertes Mitglied. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich mittels BAföG und durch eine geringfügig selbstständige Beschäftigung als Sporttrainer. Außerdem arbeite ich als Übungsleiter für den Hochschulsport und erhalte Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale. Nun zu meiner Frage: Dürfen meine Bezüge als Übungsleiter bei der Berechnung meines Krankenversicherungsbeitrages mit einbezogen werden? Ich habe bereits auf mehreren Internetseiten gelesen dass diese Bezüge laut § 240 SGB V eigentlich nicht zur Berechnung herangezogen werden dürften. Trotzdem wurden sie von der TK bei der letzten Berechnung berücksichtigt. Ist dieses Vorgehen korrekt ?</p>
<p>Im Voraus bedanke ich mich vielmals für ihre Antwort!</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Markus S.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Henrik Schuster		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-42483</link>

		<dc:creator><![CDATA[Henrik Schuster]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 10 Jun 2017 22:38:24 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-42483</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,
ich bin alleinerziehender (2 Kinder, 17+19, noch beide Schüler) Kleinselbständiger, Familienversichert bei der TKK, Einkommen unter 25.000 netto

bis Sept 2016,  351,- Beitrag/ monatlich.

Zugrunde liegt dabei mein letzter ESB 2014, der ESB für 2015, der keine Veränderung meiner Lebenssituation aufweist, kam erst am 19.5.2017 vom Finanzamt und wurde umgehend an die TKK weitergeschickt......jedoch hat die TKK mit 1.10.2016 meinen Beitrag auf Höchstsatz, das heißt 775,93 erhöht und treibt diesen auch mit Hilfe des Hauptzollamtes ein, ob wohl das noch Nichtvorhandensein des neueren ESB´s mehrfach mitgeteilt wurde!

Ich habe in der Zwischenzeit die &quot;alten &quot; Beitragsraten i. H. v. 351,- pünktlich weiter per Dauerauftrag bis Heute bezahlt, aber die neuen, erhöhten Beiträge bis Mai 2017, machen mittlerweile einen Rückstand von über 2000€ aus, welche die TKK nun bei mir eintreiben will...Eine neue Beitragsanpassung trotz Eingabe des ESB ist noch nicht erfolgt. ...ist das alles Rechtens?
Ich konnte einen früheren Einkommensnachweis auch aufgrund des Wechsels eines Steuerberaters nicht erbringen, ich habe auch keine zusätzlichen Einkommen aus V+V.

Wie verfahre ich weiter mit der TKK und bin ich gezwungen, die aufs maximale erhöhten Mehrbeiträge zu zahlen?

Ich wäre echt froh, wenn Sie mir etwas Licht in das Dunkel bringen würden!!

Mit freundlichen Grüßen

H.schuster]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,<br>
ich bin alleinerziehender (2 Kinder, 17+19, noch beide Schüler) Kleinselbständiger, Familienversichert bei der TKK, Einkommen unter 25.000 netto</p>
<p>bis Sept 2016,  351,- Beitrag/ monatlich.</p>
<p>Zugrunde liegt dabei mein letzter ESB 2014, der ESB für 2015, der keine Veränderung meiner Lebenssituation aufweist, kam erst am 19.5.2017 vom Finanzamt und wurde umgehend an die TKK weitergeschickt&#8230;&#8230;jedoch hat die TKK mit 1.10.2016 meinen Beitrag auf Höchstsatz, das heißt 775,93 erhöht und treibt diesen auch mit Hilfe des Hauptzollamtes ein, ob wohl das noch Nichtvorhandensein des neueren ESB´s mehrfach mitgeteilt wurde!</p>
<p>Ich habe in der Zwischenzeit die &#8222;alten &#8220; Beitragsraten i. H. v. 351,- pünktlich weiter per Dauerauftrag bis Heute bezahlt, aber die neuen, erhöhten Beiträge bis Mai 2017, machen mittlerweile einen Rückstand von über 2000€ aus, welche die TKK nun bei mir eintreiben will&#8230;Eine neue Beitragsanpassung trotz Eingabe des ESB ist noch nicht erfolgt. &#8230;ist das alles Rechtens?<br>
Ich konnte einen früheren Einkommensnachweis auch aufgrund des Wechsels eines Steuerberaters nicht erbringen, ich habe auch keine zusätzlichen Einkommen aus V+V.</p>
<p>Wie verfahre ich weiter mit der TKK und bin ich gezwungen, die aufs maximale erhöhten Mehrbeiträge zu zahlen?</p>
<p>Ich wäre echt froh, wenn Sie mir etwas Licht in das Dunkel bringen würden!!</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>H.schuster</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Susan Sonnleitner		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-42468</link>

		<dc:creator><![CDATA[Susan Sonnleitner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Jun 2017 13:41:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-42468</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr RA, 
ich bin freiwillig in der GKV versichert und zahle seit vielen Jahren den Höchstsatz.
Im Jahr 2014 habe ich das gesetzliche Rentenalter erreicht und eine betriebliche Direktversicherung (abgeschlossen als Rahmenvertrag durch den Arbeitgeber 1998 und niemals privat übernommen) und eine Pensionskasse (abgeschlossen 09/2004) als Kapitalleistungen ausbezahlt bekommen. Zum Zeitpunkt beider Auszahlungen 2014 habe ich auch jeweils den KV-Höchstsatz bezahlt. Dann habe ich noch 3 Jahre weitergearbeitet und folglich Rente + Gehalt erhalten und wiederum den KV-Höchstsatz bezahlt. Zusätzlich zum Höchstsatz musste ich auch den KV-Zuschuss der Rentenkasse an die TKK weiterleiten. Nun meine Frage: Seit Juni 2017 bin ich im Ruhestand und nun möchte  die TKK  für die nächsten 8 Jahre  die 2014 ausbezahlten Kapitalleistungen verbeitragen, indem sie diese als monatliches Einkommen deklariert. Ist das rechtens obwohl ich immer den Höchstbeitrag an Krankenkasse  bezahlt habe ? Vielen Dank für eine Antwort.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr RA,<br>
ich bin freiwillig in der GKV versichert und zahle seit vielen Jahren den Höchstsatz.<br>
Im Jahr 2014 habe ich das gesetzliche Rentenalter erreicht und eine betriebliche Direktversicherung (abgeschlossen als Rahmenvertrag durch den Arbeitgeber 1998 und niemals privat übernommen) und eine Pensionskasse (abgeschlossen 09/2004) als Kapitalleistungen ausbezahlt bekommen. Zum Zeitpunkt beider Auszahlungen 2014 habe ich auch jeweils den KV-Höchstsatz bezahlt. Dann habe ich noch 3 Jahre weitergearbeitet und folglich Rente + Gehalt erhalten und wiederum den KV-Höchstsatz bezahlt. Zusätzlich zum Höchstsatz musste ich auch den KV-Zuschuss der Rentenkasse an die TKK weiterleiten. Nun meine Frage: Seit Juni 2017 bin ich im Ruhestand und nun möchte  die TKK  für die nächsten 8 Jahre  die 2014 ausbezahlten Kapitalleistungen verbeitragen, indem sie diese als monatliches Einkommen deklariert. Ist das rechtens obwohl ich immer den Höchstbeitrag an Krankenkasse  bezahlt habe ? Vielen Dank für eine Antwort.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-42119</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 May 2017 16:40:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-42119</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41949&quot;&gt;Anja Z.&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Z.,

soweit ich dies überblicke, hätten Sie umgehend nach Kenntnis der Tatsache, dass erhebliche Einnahmeverluste zu verzeichnen sind, die Krankenkasse benachrichtigen sollen bzw. entsprechende Anträge zur Minderung des Beitrages stellen sollen. 

Nach Erbringung des Nachweises der erheblich geminderten Einnahmen hätte dies ggf. bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt werden können/müssen. Eine nachträgliche Berücksichtigung ist - soweit ich dies überblicke - nicht vorgesehen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41949">Anja Z.</a>.</p>
<p>Hallo Frau Z.,</p>
<p>soweit ich dies überblicke, hätten Sie umgehend nach Kenntnis der Tatsache, dass erhebliche Einnahmeverluste zu verzeichnen sind, die Krankenkasse benachrichtigen sollen bzw. entsprechende Anträge zur Minderung des Beitrages stellen sollen. </p>
<p>Nach Erbringung des Nachweises der erheblich geminderten Einnahmen hätte dies ggf. bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt werden können/müssen. Eine nachträgliche Berücksichtigung ist &#8211; soweit ich dies überblicke &#8211; nicht vorgesehen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Anja Z.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41949</link>

		<dc:creator><![CDATA[Anja Z.]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Apr 2017 15:15:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-41949</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

Mein Mann war 5 Jahre freiwillig versichert und hat jedes Jahr den aktuellsten Steuerbescheid zur KK geschickt (2016 für 2014 ... also nicht immer den vom Vorjahr). Ab September letzten Jahres hat er sein Gewerbe abgemeldet, war ein halbes Jahr arbeitslos und ist nun wieder in einem Angestelltenverhältnis tätig. Ist es in diesem Fall auch so, dass er zu viel gezahlte Beiträge nicht zurück erstattet bekommt? Er hat 2015 und 2016 viel weniger verdient als die Jahre zuvor, und hat nun logischerweise zu hohe Beiträge an die KK gezahlt. Da er nun nicht mehr selbstständig ist, kann ja keine Beitragssenkung mehr stattfinden um diesen Verlust auszugleichen. Laut KK gibt es keine Erstattung für die zu viel gezahlten Beiträge...
Es handelt sich um 2000-3500€ an der die Kasse sich nun bereichert.

Vielen Dank für Ihre Antwort,]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>Mein Mann war 5 Jahre freiwillig versichert und hat jedes Jahr den aktuellsten Steuerbescheid zur KK geschickt (2016 für 2014 &#8230; also nicht immer den vom Vorjahr). Ab September letzten Jahres hat er sein Gewerbe abgemeldet, war ein halbes Jahr arbeitslos und ist nun wieder in einem Angestelltenverhältnis tätig. Ist es in diesem Fall auch so, dass er zu viel gezahlte Beiträge nicht zurück erstattet bekommt? Er hat 2015 und 2016 viel weniger verdient als die Jahre zuvor, und hat nun logischerweise zu hohe Beiträge an die KK gezahlt. Da er nun nicht mehr selbstständig ist, kann ja keine Beitragssenkung mehr stattfinden um diesen Verlust auszugleichen. Laut KK gibt es keine Erstattung für die zu viel gezahlten Beiträge&#8230;<br>
Es handelt sich um 2000-3500€ an der die Kasse sich nun bereichert.</p>
<p>Vielen Dank für Ihre Antwort,</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41818</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Apr 2017 10:35:55 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-41818</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41664&quot;&gt;Werner Fahr&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Fahr,

§ 240 Abs. 4 S. 6 SGB V regelt, dass Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden können ...

Die Problematik liegt bei Ihnen darin, dass Sie den Nachweis geringeren Einkommens für die Jahre 2013 und 2014 erst im März 2017 geführt haben ... Sie hätten die Krankenkasse bei einer früheren Vorlage der (erst im März 2017 ergangenen) Bescheide ohne Probleme zwingen können, den Beitrag entsprechend dem nachgewiesenen Einkommen anzupassen ... 

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41664">Werner Fahr</a>.</p>
<p>Hallo Herr Fahr,</p>
<p>§ 240 Abs. 4 S. 6 SGB V regelt, dass Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden können &#8230;</p>
<p>Die Problematik liegt bei Ihnen darin, dass Sie den Nachweis geringeren Einkommens für die Jahre 2013 und 2014 erst im März 2017 geführt haben &#8230; Sie hätten die Krankenkasse bei einer früheren Vorlage der (erst im März 2017 ergangenen) Bescheide ohne Probleme zwingen können, den Beitrag entsprechend dem nachgewiesenen Einkommen anzupassen &#8230; </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41816</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Apr 2017 10:16:35 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-41816</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41706&quot;&gt;ralfnubi&lt;/a&gt;.

Hallo,

der Beitrag bemisst sich nicht nach dem Vermögen, sondern nach dem Einkommen (dabei ist natürlich zu beachten, dass aus Vermögen ggf. auch Einkommen erzielt werden kann ...

Nach einer ersten - unverbindlichen - Einschätzung gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Veräußerungserlös nicht um Einkommen im sozialrechtlichen Sinne handelt. ... Die Verwertung von Vermögen ist meines Erachtens schon deshalb nicht zu &quot;verbeitragen&quot;, weil das Vermögen doch bereits mit &quot;verbeitragtem&quot; Einkommen erwirtschaftet worden ist. ... Würde das Vermögen veranlagt, würde ehemals erzieltes Einkommen &quot;doppelt verbeitragt&quot;. ...

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41706">ralfnubi</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>der Beitrag bemisst sich nicht nach dem Vermögen, sondern nach dem Einkommen (dabei ist natürlich zu beachten, dass aus Vermögen ggf. auch Einkommen erzielt werden kann &#8230;</p>
<p>Nach einer ersten &#8211; unverbindlichen &#8211; Einschätzung gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Veräußerungserlös nicht um Einkommen im sozialrechtlichen Sinne handelt. &#8230; Die Verwertung von Vermögen ist meines Erachtens schon deshalb nicht zu &#8222;verbeitragen&#8220;, weil das Vermögen doch bereits mit &#8222;verbeitragtem&#8220; Einkommen erwirtschaftet worden ist. &#8230; Würde das Vermögen veranlagt, würde ehemals erzieltes Einkommen &#8222;doppelt verbeitragt&#8220;. &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: ralfnubi		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41706</link>

		<dc:creator><![CDATA[ralfnubi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Mar 2017 23:45:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-41706</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

ich bin seit einigen Jahren freiwillig versichert mit dem aktuellen Mindestbeitrag von ca 174 €
keine Einkünfte, lebe von Ersparnissen

Ich beabsichtige nun  meine selbstgenutzte Eigentumswohnung (gekauft 1993) zu verkaufen. Verkaufspreis  94.000 €.

Wird der Betrag zur Bemessung der Krankenversicherung herangezogen und wie wird das aufs Jahr verteilt? Wenn er herangezogen wird, können dann die Anschaffungskosten von ca. 75000€ und die Zinszahlungen für den damaligen Kredit  gegengerechnet werden? Dann wäre ich weit über dem Verkaufspreis von 94.000.

Kann ich die Zahlungen umgehen wenn ich kurzfristig einen sog. Midi Job(400,01-800€) annehme und somit wieder mit geringem Arbeitsaufwand gesetzlich pflichtversichert bin? Kann ich den Job auch noch nach dem Verkauf annehmen um die hohen KV Beiträge zu umgehen?  

Vielen Dank ralfnubi]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>ich bin seit einigen Jahren freiwillig versichert mit dem aktuellen Mindestbeitrag von ca 174 €<br>
keine Einkünfte, lebe von Ersparnissen</p>
<p>Ich beabsichtige nun  meine selbstgenutzte Eigentumswohnung (gekauft 1993) zu verkaufen. Verkaufspreis  94.000 €.</p>
<p>Wird der Betrag zur Bemessung der Krankenversicherung herangezogen und wie wird das aufs Jahr verteilt? Wenn er herangezogen wird, können dann die Anschaffungskosten von ca. 75000€ und die Zinszahlungen für den damaligen Kredit  gegengerechnet werden? Dann wäre ich weit über dem Verkaufspreis von 94.000.</p>
<p>Kann ich die Zahlungen umgehen wenn ich kurzfristig einen sog. Midi Job(400,01-800€) annehme und somit wieder mit geringem Arbeitsaufwand gesetzlich pflichtversichert bin? Kann ich den Job auch noch nach dem Verkauf annehmen um die hohen KV Beiträge zu umgehen?  </p>
<p>Vielen Dank ralfnubi</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Werner Fahr		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41664</link>

		<dc:creator><![CDATA[Werner Fahr]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Mar 2017 23:27:24 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-41664</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

Seit Dezember 2013 bin ich hauptberuflich Selbständig tätig.

Von Januar bis November war ich in einem Angestelltenverhältnis und habe nebenberuflich die selbständige Tätigkeit begonnen.

Die Beitragsfestlegung zur freiwilligen GKV erfolgte im Dezember 2013 aufgrund meiner persönlichen Einschätzung (ca. 4.000€ Brutto/m) nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der GKV-Gesellschaft.

Die tatsächliche Festlegung der Beitragshöhe sollte nach Erhalt der Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 erfolgen. 

Dies ist nun so geschehen, ich kann die Einschätzung jedoch so nicht nachvollziehen. 

Um den Sachverhalt besser einschätzen zu können, gehe ich etwas detaillierter auf den Fall ein.

Im März 2017 habe ich die Einkommensteuerbescheide für 2013 und 2014 erhalten. Das tatsächliche Bruttoeinkommen fiel geringer aus als von mir in 2013 geschätzt.
In 2013 erzielte ich Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H. v. 19.575 € und aus Gewerbebetrieb i. H. v. 11.458 €, Gesamt also 31.033 €. Einkommen aus anderen Einkommensarten wurden nicht erzielt.

Der Bescheid für 2014 ergibt Bruttoeinnahmen aus Gewerbebetrieb i.H. v. 31.250 €.

Die Neufestsetzung des Beitrages der GKV sieht folgendermaßen aus:

Zugrundegelegtes Einkommen für den Zeitraum 09.12.2013 bis 31.12.2013 = 3.937,50 €
Beitrag: 610,31€ + PV (entspr. Höchstbeitrag)

Zugrundegel. Einkommen für 01.01.2014 - 31.12.2014 = 4.050,00 €
Zugrundegel. Einkommen für 01.01.2015 - 31.12.2015 = 4.125,00 €
Zugrundegel. Einkommen für 01.01.2016 - 31.12.2016 = 4.237,50 €
Zugrundegel. Einkommen für 01.01.2017 - 31.03.2017 = 4.350,00 €

Zugrundegel. Einkommen für 01.04.2017 - 31.12.2017 = 2.604,17 €

Nun zu meiner Frage: Wie kann eine Bemessung für 2013 und Folgejahre bis 31.03.2017 jeweils zum Höchstbeitrag zustande kommen, wenn das Einkommen in 2013 knapp unter dem Niveau von 2014 liegt? 

Müsste nicht für 2013 das zugrundegelegte Einkommen aus 31.033 €/12= 2.586,08 € betragen? 

Ab 01.04.2017 dient der Bescheid von 2014 als Berechnungsgrundlage. Das ist für mich nachvollziehbar (31.250 €/12 = 2.604,17 €, KV-Beitrag 380,21 € + Zusatzbeitrag + PV).

Die Einkünfte in den Jahren 2015 und 2016 bewegen sich jeweils etwas unter dem von 2014, die Bescheide liegen jedoch noch nicht vor.

Über eine Einschätzung Ihrerseits wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen 
Werner F.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>Seit Dezember 2013 bin ich hauptberuflich Selbständig tätig.</p>
<p>Von Januar bis November war ich in einem Angestelltenverhältnis und habe nebenberuflich die selbständige Tätigkeit begonnen.</p>
<p>Die Beitragsfestlegung zur freiwilligen GKV erfolgte im Dezember 2013 aufgrund meiner persönlichen Einschätzung (ca. 4.000€ Brutto/m) nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der GKV-Gesellschaft.</p>
<p>Die tatsächliche Festlegung der Beitragshöhe sollte nach Erhalt der Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 erfolgen. </p>
<p>Dies ist nun so geschehen, ich kann die Einschätzung jedoch so nicht nachvollziehen. </p>
<p>Um den Sachverhalt besser einschätzen zu können, gehe ich etwas detaillierter auf den Fall ein.</p>
<p>Im März 2017 habe ich die Einkommensteuerbescheide für 2013 und 2014 erhalten. Das tatsächliche Bruttoeinkommen fiel geringer aus als von mir in 2013 geschätzt.<br>
In 2013 erzielte ich Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H. v. 19.575 € und aus Gewerbebetrieb i. H. v. 11.458 €, Gesamt also 31.033 €. Einkommen aus anderen Einkommensarten wurden nicht erzielt.</p>
<p>Der Bescheid für 2014 ergibt Bruttoeinnahmen aus Gewerbebetrieb i.H. v. 31.250 €.</p>
<p>Die Neufestsetzung des Beitrages der GKV sieht folgendermaßen aus:</p>
<p>Zugrundegelegtes Einkommen für den Zeitraum 09.12.2013 bis 31.12.2013 = 3.937,50 €<br>
Beitrag: 610,31€ + PV (entspr. Höchstbeitrag)</p>
<p>Zugrundegel. Einkommen für 01.01.2014 &#8211; 31.12.2014 = 4.050,00 €<br>
Zugrundegel. Einkommen für 01.01.2015 &#8211; 31.12.2015 = 4.125,00 €<br>
Zugrundegel. Einkommen für 01.01.2016 &#8211; 31.12.2016 = 4.237,50 €<br>
Zugrundegel. Einkommen für 01.01.2017 &#8211; 31.03.2017 = 4.350,00 €</p>
<p>Zugrundegel. Einkommen für 01.04.2017 &#8211; 31.12.2017 = 2.604,17 €</p>
<p>Nun zu meiner Frage: Wie kann eine Bemessung für 2013 und Folgejahre bis 31.03.2017 jeweils zum Höchstbeitrag zustande kommen, wenn das Einkommen in 2013 knapp unter dem Niveau von 2014 liegt? </p>
<p>Müsste nicht für 2013 das zugrundegelegte Einkommen aus 31.033 €/12= 2.586,08 € betragen? </p>
<p>Ab 01.04.2017 dient der Bescheid von 2014 als Berechnungsgrundlage. Das ist für mich nachvollziehbar (31.250 €/12 = 2.604,17 €, KV-Beitrag 380,21 € + Zusatzbeitrag + PV).</p>
<p>Die Einkünfte in den Jahren 2015 und 2016 bewegen sich jeweils etwas unter dem von 2014, die Bescheide liegen jedoch noch nicht vor.</p>
<p>Über eine Einschätzung Ihrerseits wäre ich dankbar.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Werner F.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Inge Westermann		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41497</link>

		<dc:creator><![CDATA[Inge Westermann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Mar 2017 13:28:39 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-41497</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41408&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Danke für Ihre Antwort. 
Wie in meinem Kommentar angegeben, sind bei meinem Freund in den 1897 € bereits die Einnahmen aus V+V von 132 € enthalten. Warum die Krankenkasse von 2.231,25 € (also der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbständige) wissen wir auch nicht. Warum nimmt sie nicht 1897 € zur Grundlage? Die Begründung der KK klingt so, dass allein die Tatsache, dass Einnahmen aus V+V bezogen werden,also unabhängig von der Höhe, dass Ausschlußkriterium für eine Begünstigung ist. Sehen Sie das auch so? Was können wir tun? Vielen Dank.

Inge Westermann]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41408">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Danke für Ihre Antwort.<br>
Wie in meinem Kommentar angegeben, sind bei meinem Freund in den 1897 € bereits die Einnahmen aus V+V von 132 € enthalten. Warum die Krankenkasse von 2.231,25 € (also der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbständige) wissen wir auch nicht. Warum nimmt sie nicht 1897 € zur Grundlage? Die Begründung der KK klingt so, dass allein die Tatsache, dass Einnahmen aus V+V bezogen werden,also unabhängig von der Höhe, dass Ausschlußkriterium für eine Begünstigung ist. Sehen Sie das auch so? Was können wir tun? Vielen Dank.</p>
<p>Inge Westermann</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41408</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Feb 2017 12:20:57 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7382#comment-41408</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41392&quot;&gt;Inge Westermann&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Westermann,

nach wie vor verstehe ich das Problem nicht:

Nach einer ersten Einschätzung beinhaltet doch die Berechnung der Höhe der Beiträge, dass Ihr Freund Beiträge aus 1897,50 € zzgl. der 132,50 € (= 2.030,00 €) zahlen muss. 

Wie kommt die Krankenkasse auf ein angebliches Einkommen in Höhe von 2.231,25 €? Warum soll Ihr Freund auf ein Einkommen in Höhe von 2.030,00 € Beiträge für ein Einkommen in Höhe von 2.231,25 € zahlen?

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/veraenderungen-beitragsbemessung-freiwillig-krankenversicherung-240-sgb-v/#comment-41392">Inge Westermann</a>.</p>
<p>Hallo Frau Westermann,</p>
<p>nach wie vor verstehe ich das Problem nicht:</p>
<p>Nach einer ersten Einschätzung beinhaltet doch die Berechnung der Höhe der Beiträge, dass Ihr Freund Beiträge aus 1897,50 € zzgl. der 132,50 € (= 2.030,00 €) zahlen muss. </p>
<p>Wie kommt die Krankenkasse auf ein angebliches Einkommen in Höhe von 2.231,25 €? Warum soll Ihr Freund auf ein Einkommen in Höhe von 2.030,00 € Beiträge für ein Einkommen in Höhe von 2.231,25 € zahlen?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
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	</channel>
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