Zur Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter ist das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 15 SGB IV und damit der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts, heranzuziehen. Fraglich ist dann oft, wie Veränderungen der Gewinnsituation bei der Berechnung der Beiträge freiwillig Versicherter zu berücksichtigen sind. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes nach § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 240 SGB V.
Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (§ 240 Abs. 1 S. 1 SGB V), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Die Satzung muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB V). Nach § 240 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB V gelten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste bzw. der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 S. 2 SGB V).
Veränderungen der Beitragsbemessung können auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (§ 240 Abs. 4 S. 6 SGB V).
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
Im Hinblick auf die Beitragsbemessung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mitglieder hat das www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG mit Urteil vom 19. Dezember 2012 (B 12 KR 20/11 R) entschieden, dass die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V erlassenen Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung …
(Link: www.gkv-spitzenverband.de)einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) eine hinreichende Grundlage für die Beitragsfestsetzung bilden:
Die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, § 2 Abs. 1 S. 1 der Grundsätze zur Beitragsbemessung. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, § 2 Abs. 1 S. 2 der Grundsätze zur Beitragsbemessung. Die Krankenkasse entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält, § 6 Abs. 3 S. 2 der Grundsätze zur Beitragsbemessung. Der Nachweis ist immer zu führen für Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über den aktuellen Einkommensteuerbescheid, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist, § 6 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 der Grundsätze zur Beitragsbemessung.
Abweichend von Abs. 3 S. 3 Nr. 1 der Grundsätze ist auf Antrag des Mitgliedes das Arbeitseinkommen über einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 3 EStG, ggf. ergänzt um die dem Vorauszahlungsbescheid zugrunde liegenden, den voraussichtlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit ausweisenden Unterlagen, nachzuweisen, wenn die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen auf der Grundlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
Zur Beitragsbemessung werden die Steuerbescheide herangezogen. Da die Steuerbescheide allerdings grundsätzlich erst Vergangenheit bezogen vorliegen, muss es der Krankenkasse dennoch möglich sein, die Höhe der Beiträge durch eine Prognose zu ermitteln. Die Krankenkasse kann bei der Beitragsbemessung nur die Gewinnhöhe schätzen und den entsprechenden Beitragsbescheid zur Beitragshöhe unter Vorbehalt erlassen. Da die Beitragsbemessung unterhalb des Höchstbeitrages nur bei einem entsprechenden Nachweis erfolgen soll, ist nur so die angemessene finanzielle Belastung von Existenzgründern realisierbar. Entsprechend regelt § 240 Abs. 4 S. 6 SGB V, dass Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises erst zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Dies gilt auch, wenn ein höheres Einkommen vorliegt und es dadurch zu Nachberechnungen mit Rückwirkung kommt, weil der Versicherte sich einer korrekten Beitragsbemessung durch Unterlassung der erforderlichen Angaben entzogen hat.
Rechtsprechung zu Veränderungen bei der Beitragsbemessung
Zu Veränderungen bei der Beitragsbemessung führt das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 20. März 2006 (B 12 KR 14/05 R); Rn. 16 und 17 – noch vor Erlass der einheitlichen Grundsätze) aus:
[16] … Zur Beitragsbemessung ist das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV und damit der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts, heranzuziehen, der nicht vor Schluss des Kalenderjahres feststeht. Es können deshalb nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums im Sinne von § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V nachgewiesen werden, die dann als laufende Einnahmen solange bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt. Diese Folge der Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren auch erkannt worden. Nach dem Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit sollte die Beitragsbemessung nach niedrigeren Einnahmen als in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nur bei deren Nachweis, z.B. durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides, erfolgen, was voraussetzt, dass ein vergangenheitsbezogener Einkommensnachweis wie der Steuerbescheid Grundlage für eine zukunftsbezogene Beitragsfestsetzung ist. Die damit lediglich zeitversetzt erfolgende Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich Selbstständigen ist nicht zu beanstanden. Auf einen längeren Zeitraum gesehen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend berücksichtigt, denn es erfolgt ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung berücksichtigt wird.
[17] Die Beiträge der hauptberuflich Selbstständigen können entgegen der gesetzlichen Regelung allerdings auch zeitversetzt dann nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen festgesetzt werden, wenn – wie hier vom Kläger – am Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit bei der erstmaligen Beitragseinstufung Nachweise über ihre Einnahmen noch nicht erbracht werden können. Nach § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V wäre in diesem Fäll der Höchstbeitrag zu zahlen, bis in der Regel frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres Nachweise über die tatsächlich erzielten Einnahmen vorliegen. Eine Änderung der Beitragshöhe für die Vergangenheit, d.h. die Zeit vom Beginn der Tätigkeit bis zur Vorlage des Nachweises, wäre nach § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V ausgeschlossen. Damit wäre bei einer endgültigen Beitragsfestsetzung zu Beginn der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen faktisch ausgeschlossen, obwohl das Gesetz auch für diesen Personenkreis eine einkommensgerechte Beitragseinstufung vorsieht. …
Positive und negative Einkünfte
Bei der Beitragsbemessung sind die gesamten positiven Einkünfte heranzuziehen. Minuseinkünfte aus einer anderen Einkunftsart dürfen nicht, wie etwa im Steuerrecht (vertikaler Verlustausgleich), abgezogen werden.
Unstreitig ist, dass innerhalb einer Einkunftsart ein Ausgleich erfolgen kann. Verschiedene Einkunftsarten sollen allerdings nicht „quer“ verrechnet werden dürfen. Ein solcher „vertikaler Verlustausgleich“ wurde bereits höchstrichterlich abgelehnt (vgl. hierzu www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des BSG vom 9. August 2006, B 12 KR 8/06 R):
Die von der Klägerin in der Einkommenserklärung angegebenen Verluste aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung waren nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Verluste weder von den Versorgungsbezügen noch von den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen abzuziehen. Anders als im Steuerrecht ist bei der Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten und damit hier die Saldierung von Kapitaleinkünften mit negativen Einkünften aus Vermietung ausgeschlossen.
Zuletzt wurde dies auch durch das www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG mit Urteil vom 28. Mai 2015 (B 12 KR 12/13 R, Rdnr. 28) bestätigt.
Breuer says
Können freiwillig Versicherte deren Einkommensbescheide Verluste aufweisen, diese mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Rentenzahlungen verrechnen? Existieren Urteile?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Breuer,
die Techniker Krankenkasse schreibt dazu z. B.:
Unstreitig ist also, dass innerhalb einer Einkunftsart ein Ausgleich erfolgen kann. Verschiedene Einkunftsarten sollen allerdings nicht „quer“ verrechnet werden dürfen. Ein solcher „vertikaler Verlustausgleich“ wurde bereits höchstrichterlich abgelehnt (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 9. August 2006, B 12 KR 8/06 R, Rdnr. 15):
Zuletzt wurde dies auch durch das BSG mit Urteil vom 28. Mai 2015 (B 12 KR 12/13 R, Rdnr. 28) bestätigt.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Inge Westermann says
Guten Tag Herr Nippel,
meine Frage betrifft die Situation eines guten Freundes. Er ist selbständig und freiwillig versichert. Der Beitrag für seine KV liegt (incl. PV) bei ihm bei ca. 370 €. Er verdient ca. 1400 € im Monat plus 100 € Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Auf schriftliche Nachfrage bei der KK wegen Beitragssenkung, erhielt er die Antwort, dass er ja Einnahmen aus V & V hätte. Allein diese Tatsache – egal wie hoch die Einnahme ist – scheint ein Ausschlusskriterium zu sein für eine Beitragsminderung. Würde man ca. 1500 € ansetzen käme er ja auf einen Beitrag kommen (wohl ca. 270 €), der eine erhebliche Entlastung darstellen würde. Können Sie mir/uns in der Angelegenheit weiterhelfen? Danke im voraus.
Inge Westermann
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Westermann,
so richtig verstehe ich das Problem Ihres Freundes nicht:
Erzielt er 1.400,00 € brutto oder netto?
Ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer muss bei einem Bruttoverdienst in Höhe von 2.400,00 € und einem Bruttoverdienst von monatlich 2.400 € sowie einem Beitragssatz von 15,5 % 186,00 € selbst abführen (bzw. der Arbeitgeber führt diese Beiträge ab), weitere 186 € muss der Arbeitgeber selbst zahlen – insgesamt werden also Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 372 € abgeführt.
Als „Faustregel“ gilt: Ihr Freund muss „ungefähr“ den Betrag zahlen, den auch ein „normaler Arbeitnehmer“ zahlt. Dies gilt jedenfalls, solange Ihr Freund auch eine Rentenversorgung „wie ein normaler Arbeitnehmer“ betreibt. Zusätzlich bezahlt Ihr Freund allerdings einen Beitrag für die 100 € Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (das muss der „normale Arbeitnehmer“ = gesetzlich Versicherter Arbeitnehmer nicht). Auch den Arbeitgeberbeitrag muss Ihr Freund erwirtschaften.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
H. R. says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich habe im Zeitraum 2014 mein Unternehmen gegründet & Gründerzuschuss erhalten (bis 01.12.2014). Wie in Ihrem Artikel dargestellt, wurden nun rückwirkend, auf Basis § 45 SGB X, auf Grundlage meines EST-Bescheides von 2014, meine Beiträge für den Zeitraum 02.06.2014 – 30.04. 2017 korrigiert (zu meinen Gunsten). Der EST-Bescheid 2015 wurde noch nicht bekanntgegeben / erlassen.
Frage:
– Kann die GKV die Beiträge auf Basis des späteren EST-B 2015 (wesentlich höher als 2014) für die rückwirkenden Zeiträume nochmals ändern?
– Hintergrund: Die GKV hat mit Datum 03.01.2017 auf Basis STB 2014 die Beiträge festgesetzt aber folgenden Hinweis im Schreiben mit aufgenommen: “ Diese Beiträge gelten von 02.06.2014 – 30.04.017. Bitte beachten Sie, dass sich die Beitragshöhe innerhalb dieser Zeit durch tatsächliche und/oder rechtliche Gegebenheiten ändern kann. “
– Ist damit der GKV Bescheid nicht endgültig (VDN?)?
– Wie lang kann dieser durch GKV offen gehalten werden?
– Kann ich etwas gegen die eventuelle Vorläufigkeit tun?
Vielen Dank!
H. R.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Sehr geehrter H.R.,
so richtig verstehe ich das Prozedere in Ihrem Fall noch nicht:
„Eigentlich“ sollen Veränderungen der beitragspflichtigen Einnahmen doch nach § 240 Abs. 4 S. 6 SGB V nur zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises niedrigerer Einnahmen folgenden Monats wirksam werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Empfänger eines Gründungszuschusses.
Eine rückwirkende Korrektur hätte also nach einer ersten Einschätzung gar nicht erfolgen dürfen. Die rückwirkende Korrektur war aber möglicherweise auch rückwirkend möglich. Dies gilt z. B., wenn zunächst eine „vorläufige Festsetzung“ der Beiträge oder eine Festsetzung „unter Vorbehalt“ erfolgte (ich kenne den Sachverhalt nicht).
Nach dem absehbaren Ablauf der Gewährung des Gründungszuschusses hätten Sie jedenfalls nicht mehr mit der niedrigeren Bezugsgröße veranlagt werden dürfen. Sie hätten dann Angaben zu Ihren Einnahmen machen müssen. Deshalb verstehe ich auch den Hinweis in dem von Ihnen in Bezug genommenen Schreiben der Krankenkasse nicht „die Beiträge gelten vom 02.06.2014 bis 30.04.2017“. Dieses „Schreiben“ bzw. diesen Bescheid müsste ich mir näher anschauen.
„Eigentlich“ ist die Krankenkasse gehalten, die Beiträge anhand Ihrer Einnahmen bzw. der zu erwartenden Einnahmen zu berechnen. Die Krankenkasse kann im Ergebnis eine Beitragserhöhung rückwirkend vornehmen. Sie muss aber die allgemeinen Regelungen zum Vertrauensschutz beachten (außer wenn bei Ihnen die Festsetzung unter „Vorbehalt“ oder „vorläufig“ erfolgte).
Für eine genaue Antwort wäre die Vorlage des gesamten Schriftwechsels erforderlich.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Inge Westermann says
Sehr geehrter Herr Nippelt,
hier noch mal mein Kommentar vom 10.02.2017, vielleicht ist er ja bei Ihnen nicht angekommen, da er auf dieser Seite nicht erschienen ist.
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KV und PV eines Freundes
Sehr geehrter Herr Nippel,
Danke für Ihre Antwort vom 23.12.2016
Für die Berechnung des KV-Beitrages für 2017 wurden der AOK Oldenburg folgende Daten aus dem Einkommensteuerbescheid 2015 übermittelt:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (brutto, jährlich): 21179 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (brutto; jährlich) 1591 €
Summe (brutto; jährlich): 22770 €
Summe (brutto, monatlich) 1897,50 €
Aufgrund der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gilt er als vermögend und es wird für die Berechnung des KV+PV-Beitrages ein Einkommen von 2231,25 € monatlich zugrunde gelegt Es wurde daraus ein KV+PV-Beitrag von 392.70 € errechnet (mit 14% KV-Beitrag, 0.8% zusätzlicher Beitrag zur KV und 2,8% PV-Beitrag). Dieser Betrag wird ab dem 01.01.2017 zu zahlen sein.
Ohne Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gilt er als nicht vermögend und für die Berechnung des KV+PV-Beitrages würde das tatsächliche Einkommen von 1897,50 € monatlich zugrunde gelegt. Daraus berechnet sich ein KV+PV-Beitrag von 333,96 € (mit 14% KV-Beitrag, 0.8% zusätzlicher Beitrag zur KV und 2,8% PV-Beitrag).
Mein Freund zahlt z.Z. keine Rentenversicherung ein und er liegt mit seinen Einkommen unter der akt. Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbständige und müsste daher in der Gruppe der „begünstigt Versicherten“ liegen. Der KV+PV-Betrag von 333,96 (Stand 2017) wird ihm jedoch nicht gewährt.
Grund: er erzielt 132,50 € Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Allein die Tatsache, dass er diese Einnahmen hat – egal wie hoch der Betrag ist – wird als Ausschlusskriterium gesehen, um ein begünstigter Versicherter zu sein.
Meine Fragen waren und sind:
Haben wir gegenüber der Krankenkasse irgendwelche Möglichkeiten über Widerspruch, Klage o.ä. Gibt es dazu anhängige Verfahren? Kennen Sie eine Website, wo ich weiter recherchieren könnte?
Mit freundlichen Grüßen
Inge Westermann
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Westermann,
nach wie vor verstehe ich das Problem nicht:
Nach einer ersten Einschätzung beinhaltet doch die Berechnung der Höhe der Beiträge, dass Ihr Freund Beiträge aus 1897,50 € zzgl. der 132,50 € (= 2.030,00 €) zahlen muss.
Wie kommt die Krankenkasse auf ein angebliches Einkommen in Höhe von 2.231,25 €? Warum soll Ihr Freund auf ein Einkommen in Höhe von 2.030,00 € Beiträge für ein Einkommen in Höhe von 2.231,25 € zahlen?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Inge Westermann says
Danke für Ihre Antwort.
Wie in meinem Kommentar angegeben, sind bei meinem Freund in den 1897 € bereits die Einnahmen aus V+V von 132 € enthalten. Warum die Krankenkasse von 2.231,25 € (also der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbständige) wissen wir auch nicht. Warum nimmt sie nicht 1897 € zur Grundlage? Die Begründung der KK klingt so, dass allein die Tatsache, dass Einnahmen aus V+V bezogen werden,also unabhängig von der Höhe, dass Ausschlußkriterium für eine Begünstigung ist. Sehen Sie das auch so? Was können wir tun? Vielen Dank.
Inge Westermann
Werner Fahr says
Sehr geehrter Herr Nippel,
Seit Dezember 2013 bin ich hauptberuflich Selbständig tätig.
Von Januar bis November war ich in einem Angestelltenverhältnis und habe nebenberuflich die selbständige Tätigkeit begonnen.
Die Beitragsfestlegung zur freiwilligen GKV erfolgte im Dezember 2013 aufgrund meiner persönlichen Einschätzung (ca. 4.000€ Brutto/m) nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der GKV-Gesellschaft.
Die tatsächliche Festlegung der Beitragshöhe sollte nach Erhalt der Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 erfolgen.
Dies ist nun so geschehen, ich kann die Einschätzung jedoch so nicht nachvollziehen.
Um den Sachverhalt besser einschätzen zu können, gehe ich etwas detaillierter auf den Fall ein.
Im März 2017 habe ich die Einkommensteuerbescheide für 2013 und 2014 erhalten. Das tatsächliche Bruttoeinkommen fiel geringer aus als von mir in 2013 geschätzt.
In 2013 erzielte ich Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H. v. 19.575 € und aus Gewerbebetrieb i. H. v. 11.458 €, Gesamt also 31.033 €. Einkommen aus anderen Einkommensarten wurden nicht erzielt.
Der Bescheid für 2014 ergibt Bruttoeinnahmen aus Gewerbebetrieb i.H. v. 31.250 €.
Die Neufestsetzung des Beitrages der GKV sieht folgendermaßen aus:
Zugrundegelegtes Einkommen für den Zeitraum 09.12.2013 bis 31.12.2013 = 3.937,50 €
Beitrag: 610,31€ + PV (entspr. Höchstbeitrag)
Zugrundegel. Einkommen für 01.01.2014 – 31.12.2014 = 4.050,00 €
Zugrundegel. Einkommen für 01.01.2015 – 31.12.2015 = 4.125,00 €
Zugrundegel. Einkommen für 01.01.2016 – 31.12.2016 = 4.237,50 €
Zugrundegel. Einkommen für 01.01.2017 – 31.03.2017 = 4.350,00 €
Zugrundegel. Einkommen für 01.04.2017 – 31.12.2017 = 2.604,17 €
Nun zu meiner Frage: Wie kann eine Bemessung für 2013 und Folgejahre bis 31.03.2017 jeweils zum Höchstbeitrag zustande kommen, wenn das Einkommen in 2013 knapp unter dem Niveau von 2014 liegt?
Müsste nicht für 2013 das zugrundegelegte Einkommen aus 31.033 €/12= 2.586,08 € betragen?
Ab 01.04.2017 dient der Bescheid von 2014 als Berechnungsgrundlage. Das ist für mich nachvollziehbar (31.250 €/12 = 2.604,17 €, KV-Beitrag 380,21 € + Zusatzbeitrag + PV).
Die Einkünfte in den Jahren 2015 und 2016 bewegen sich jeweils etwas unter dem von 2014, die Bescheide liegen jedoch noch nicht vor.
Über eine Einschätzung Ihrerseits wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Werner F.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Fahr,
§ 240 Abs. 4 S. 6 SGB V regelt, dass Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden können …
Die Problematik liegt bei Ihnen darin, dass Sie den Nachweis geringeren Einkommens für die Jahre 2013 und 2014 erst im März 2017 geführt haben … Sie hätten die Krankenkasse bei einer früheren Vorlage der (erst im März 2017 ergangenen) Bescheide ohne Probleme zwingen können, den Beitrag entsprechend dem nachgewiesenen Einkommen anzupassen …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
ralfnubi says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich bin seit einigen Jahren freiwillig versichert mit dem aktuellen Mindestbeitrag von ca 174 €
keine Einkünfte, lebe von Ersparnissen
Ich beabsichtige nun meine selbstgenutzte Eigentumswohnung (gekauft 1993) zu verkaufen. Verkaufspreis 94.000 €.
Wird der Betrag zur Bemessung der Krankenversicherung herangezogen und wie wird das aufs Jahr verteilt? Wenn er herangezogen wird, können dann die Anschaffungskosten von ca. 75000€ und die Zinszahlungen für den damaligen Kredit gegengerechnet werden? Dann wäre ich weit über dem Verkaufspreis von 94.000.
Kann ich die Zahlungen umgehen wenn ich kurzfristig einen sog. Midi Job(400,01-800€) annehme und somit wieder mit geringem Arbeitsaufwand gesetzlich pflichtversichert bin? Kann ich den Job auch noch nach dem Verkauf annehmen um die hohen KV Beiträge zu umgehen?
Vielen Dank ralfnubi
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
der Beitrag bemisst sich nicht nach dem Vermögen, sondern nach dem Einkommen (dabei ist natürlich zu beachten, dass aus Vermögen ggf. auch Einkommen erzielt werden kann …
Nach einer ersten – unverbindlichen – Einschätzung gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Veräußerungserlös nicht um Einkommen im sozialrechtlichen Sinne handelt. … Die Verwertung von Vermögen ist meines Erachtens schon deshalb nicht zu „verbeitragen“, weil das Vermögen doch bereits mit „verbeitragtem“ Einkommen erwirtschaftet worden ist. … Würde das Vermögen veranlagt, würde ehemals erzieltes Einkommen „doppelt verbeitragt“. …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Anja Z. says
Sehr geehrter Herr Nippel,
Mein Mann war 5 Jahre freiwillig versichert und hat jedes Jahr den aktuellsten Steuerbescheid zur KK geschickt (2016 für 2014 … also nicht immer den vom Vorjahr). Ab September letzten Jahres hat er sein Gewerbe abgemeldet, war ein halbes Jahr arbeitslos und ist nun wieder in einem Angestelltenverhältnis tätig. Ist es in diesem Fall auch so, dass er zu viel gezahlte Beiträge nicht zurück erstattet bekommt? Er hat 2015 und 2016 viel weniger verdient als die Jahre zuvor, und hat nun logischerweise zu hohe Beiträge an die KK gezahlt. Da er nun nicht mehr selbstständig ist, kann ja keine Beitragssenkung mehr stattfinden um diesen Verlust auszugleichen. Laut KK gibt es keine Erstattung für die zu viel gezahlten Beiträge…
Es handelt sich um 2000-3500€ an der die Kasse sich nun bereichert.
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Z.,
soweit ich dies überblicke, hätten Sie umgehend nach Kenntnis der Tatsache, dass erhebliche Einnahmeverluste zu verzeichnen sind, die Krankenkasse benachrichtigen sollen bzw. entsprechende Anträge zur Minderung des Beitrages stellen sollen.
Nach Erbringung des Nachweises der erheblich geminderten Einnahmen hätte dies ggf. bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt werden können/müssen. Eine nachträgliche Berücksichtigung ist – soweit ich dies überblicke – nicht vorgesehen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Susan Sonnleitner says
Sehr geehrter Herr RA,
ich bin freiwillig in der GKV versichert und zahle seit vielen Jahren den Höchstsatz.
Im Jahr 2014 habe ich das gesetzliche Rentenalter erreicht und eine betriebliche Direktversicherung (abgeschlossen als Rahmenvertrag durch den Arbeitgeber 1998 und niemals privat übernommen) und eine Pensionskasse (abgeschlossen 09/2004) als Kapitalleistungen ausbezahlt bekommen. Zum Zeitpunkt beider Auszahlungen 2014 habe ich auch jeweils den KV-Höchstsatz bezahlt. Dann habe ich noch 3 Jahre weitergearbeitet und folglich Rente + Gehalt erhalten und wiederum den KV-Höchstsatz bezahlt. Zusätzlich zum Höchstsatz musste ich auch den KV-Zuschuss der Rentenkasse an die TKK weiterleiten. Nun meine Frage: Seit Juni 2017 bin ich im Ruhestand und nun möchte die TKK für die nächsten 8 Jahre die 2014 ausbezahlten Kapitalleistungen verbeitragen, indem sie diese als monatliches Einkommen deklariert. Ist das rechtens obwohl ich immer den Höchstbeitrag an Krankenkasse bezahlt habe ? Vielen Dank für eine Antwort.
Henrik Schuster says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich bin alleinerziehender (2 Kinder, 17+19, noch beide Schüler) Kleinselbständiger, Familienversichert bei der TKK, Einkommen unter 25.000 netto
bis Sept 2016, 351,- Beitrag/ monatlich.
Zugrunde liegt dabei mein letzter ESB 2014, der ESB für 2015, der keine Veränderung meiner Lebenssituation aufweist, kam erst am 19.5.2017 vom Finanzamt und wurde umgehend an die TKK weitergeschickt……jedoch hat die TKK mit 1.10.2016 meinen Beitrag auf Höchstsatz, das heißt 775,93 erhöht und treibt diesen auch mit Hilfe des Hauptzollamtes ein, ob wohl das noch Nichtvorhandensein des neueren ESB´s mehrfach mitgeteilt wurde!
Ich habe in der Zwischenzeit die „alten “ Beitragsraten i. H. v. 351,- pünktlich weiter per Dauerauftrag bis Heute bezahlt, aber die neuen, erhöhten Beiträge bis Mai 2017, machen mittlerweile einen Rückstand von über 2000€ aus, welche die TKK nun bei mir eintreiben will…Eine neue Beitragsanpassung trotz Eingabe des ESB ist noch nicht erfolgt. …ist das alles Rechtens?
Ich konnte einen früheren Einkommensnachweis auch aufgrund des Wechsels eines Steuerberaters nicht erbringen, ich habe auch keine zusätzlichen Einkommen aus V+V.
Wie verfahre ich weiter mit der TKK und bin ich gezwungen, die aufs maximale erhöhten Mehrbeiträge zu zahlen?
Ich wäre echt froh, wenn Sie mir etwas Licht in das Dunkel bringen würden!!
Mit freundlichen Grüßen
H.schuster
Markus S. says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich bin Student und freiwillig versichertes Mitglied. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich mittels BAföG und durch eine geringfügig selbstständige Beschäftigung als Sporttrainer. Außerdem arbeite ich als Übungsleiter für den Hochschulsport und erhalte Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale. Nun zu meiner Frage: Dürfen meine Bezüge als Übungsleiter bei der Berechnung meines Krankenversicherungsbeitrages mit einbezogen werden? Ich habe bereits auf mehreren Internetseiten gelesen dass diese Bezüge laut § 240 SGB V eigentlich nicht zur Berechnung herangezogen werden dürften. Trotzdem wurden sie von der TK bei der letzten Berechnung berücksichtigt. Ist dieses Vorgehen korrekt ?
Im Voraus bedanke ich mich vielmals für ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Markus S.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Markus,
zu der Problematik habe ich „auf die Schnelle“ nur eine Entscheidung des SG Aachen vom 29. November 2012 (15 KR 142/12) zu einer Aufwandsentschädigung eines Kreistagsabgeordneten gefunden:
Dies könnte gegen die Einbeziehung der Aufwandsentschädigung auch des Übungsleiters in die Berechnung der geschuldeten Krankenkassenbeiträge sprechen. Allerdings habe ich keine Kenntnis, ob jetzt nicht die Beitragsverfahrensgrundsätze entsprechende Regelungen enthalten. Dies würde ich aber zunächst (ohne einer weitere Prüfung) eher verneinen – schließlich handelt es sich doch um eine „Aufwandsentschädigung“. Schon der Begriff „Aufwandsentschädigung“ spricht dagegen, dass es sich nicht um Einnahmen handelt, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können. Gegen die Einbeziehung der Aufwandsentschädigung spricht auch das vom SG Aachen genannte Argument, dass Entschädigungen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.
Auch eine Steuerfreiheit entsprechend § 3 EStG spricht meines Erachten gegen eine Verbeitragung einer Aufwandsentschädigung. Eine vertiefte, zuverlässige Beantwortung der aufgeworfenen Frage ist mir allerdings zurzeit in dem hiesigen Rahmen nicht möglich.
Grüße
Sönke Nippel
V. Stepp says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich musste meine 27 Jahre währende Selbstständigkeit zum Sept. 2017 beenden (aufgrund Folgen einer schweren Erkrankung im Jahr 2015), und bin nun mit meinem Unternehmen in Liquidation. Ich war während der Selbstständigkeit immer bei einer GKV freiwillig versichert, habe zum Teil verhältnismäßig hohe Beiträge gezahlt (teils über EUR 700,-, zuletzt aufgrund Arbeitseinschränkungen immerhin noch gut EUR 400,-).
Seit Dez. 2017 bin ich gesetzlich bei der gleichen GKV versichert, da ich eine kleinere Tätigkeit im Angestelltenverhältnis angenommen habe.
Kürzlich erhielt ich ein Schreiben der GKV, dass ich rückwirkend für das Jahr 2016 den Einkommenssteuerbescheid einreichen soll, da die bislang sog. „geschätzten“ Beiträge 2016 (ich hatte einen Gehaltsnachweis für Febr. 2016 erbracht) nunmehr genau ermittelt und ausgeglichen werden sollen (also evtl. Nachzahlung).
Meine Frage ist nun: Gibt es irgendwelche Fristen, die seitens GKV für die rückwirkende Abfrage eingehalten werden müssen, z. B. da wir inzw. Febr. bzw. März 2018 haben, und seit der letzten GVK Einkommens-Feststellung bzw. Überprüfung mehr als 12 Monate vergangen sind (Jan. 2017 Abfrage für 2017)… oder Ähnliches?
Und noch eine andere allg. Frage: Für wie viele Jahre können max. von der GKV Beiträge nachgefordert werden?
Für eine entspr. Auskunft wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung und verbleibe
mit den besten Grüßen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Stepp,
nach einer ersten Lektüre verstehe ich die Problematik nicht wirklich. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Steuerbescheide umgehend nach Erhalt an die Krankenkasse zur Berechnung der Beiträge weitergeleitet haben. Sollten Sie dies nicht getan haben und sollte sich aus den Einkommensteuerbescheiden ein höheres Einkommen ergeben, so könnte die Krankenkasse ggf. argumentieren, dass Sie die Einkommensteuerbescheide umgehend nach Erhalt zur Beitragsberechnung an die Krankenkasse hätten weiterleiten müssen. Durch eine verzögerte Weiterleitung entstandene Beitragsrückstände könnte dann die Krankenkasse eventuell Ihnen gegenüber geltend machen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sibille Schneemann says
Sehr geehrter Herr Nippel,
meine ehemalige Krankenkasse hat mir für das Jahr 2016 eine sehr hohe Nachforderung gestellt. Ich war bis zum 31.01.16 noch als Geschäftsführerin meiner eigenen Firma tätig und bei meiner Krankenkasse (BEK) freiwillig zum Höchstsatz versichert. Ende Januar habe ich noch eine letzte Ausschüttung meiner Firma erhalten, bevor am 01.02.16 das Liquidationsjahr begann. Ab 01.02.16 war ich dann als Liquidatoren in meiner Firma angestellt und habe monatlich 1.000,- € bezogen. Dies habe ich zur Ermittlung meiner geringeren Beiträge, ebenso wie die Zinsen aus Kapitalerträgen der Krankenkasse mitgeteilt. Daraufhin erhielt ich einen vorläufigen Bescheid mit deutlich niedrigeren Beiträgen. Nachdem ich nun meinen ESt.-Bescheid für 2016 vorlegen musste, hat die Krankenkasse mich rückwirkend wieder auf den Höchstsatz eingestuft. Ich hätte gerne gewusst, ob es korrekt ist, dass die Krankenkasse die Ausschüttung (im Steuerbescheid unter Kapitalerträge genannt) als Einkommen voll anrechnen kann? Ich habe die ja zu einem Zeitpunkt erhalten, als ich eh noch zum Höchstsatz bei denen versichert war. Die niedrigeren Beiträge galten ja erst ab 01.02.16. Über eine Antwort würde ich mich wirklich sehr freuen! Herzlichen Dank.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Schneemann,
die Beantwortung (und gründliche Bearbeitung) der schemenhaft aufgeworfenen Frage würde den hiesigen Rahmen sprengen. Zunächst erscheint es jedenfalls „ungeschickt“, wenn tatsächlich Ende Januar 2016 noch ein nennenswerter Betrag ausgeschüttet wurde, der dann auch in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 dokumentiert wurde.
Nach einer ersten Einschätzung erscheint es „zunächst“ verständlich, dass die Beitragsbemessung anhand Ihrer Einkommensteuererklärung 2016 erfolgte (die hohe Einkünfte aus Kapitalerträgen im Jahr 2016 – Januar – auswies?).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Daniel Capelle says
Guten Tag Herr Nippel,
ich bin seit etwa 4,5 Jahren freiwillig versichert. Aus privaten Gründen lasse ich nun meine freiberufliche Tätigkeit voraussichtlich für mehrere Monate ruhen. Da ich meinen Lebensunterhalt in dieser Zeit von Rücklagen bestreiten muss und ich kein Arbeitslosengeld oder andere Leistungen beziehe, ist es für mich wichtig, den Beitrag während dieser Zeit auf das Minimum zu reduzieren.
Ich habe mich deshalb arbeitslos gemeldet und werde gegenüber der Krankenkasse eine entsprechende Erklärung abgeben, dass ich die selbstständige Tätigkeit aufgegeben habe.
Lt. telefonischer Auskunft der KK wird dann zur Mittelung des Einkommens für das entsprechende Veranlagungsjahr nur der anteilige Zeitraum berücksichtigt, in dem ich die selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Das heißt mein Einkommen aus den ersten Monaten 2018 sollte nur für die Beiträge bis zum ersten Tag des folgenden Monats nach Eingang der Änderungsmitteilung bei der Krankenkasse maßgeblich sein. Die Beiträge für die restlichen Monate würden dann davon unabhängig ermittelt.
Dass die KK grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welche Nachweise sie zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, bedeutet wohl nicht, dass mir eine Beitragssenkung formal verwehrt werden kann.
Welcher Sachverhalt muss vorliegen, damit der Beitrag auf ein Minimum reduziert werden kann? Reichen eine Arbeitslosmeldung und die selbst formulierte Erklärung aus? Welche Einkommenssituation führt zu dem geringsten Beitrag?
Vielen Dank, für die Informationen auf dieser Webseite und vorab auch für die Antwort auf meine Frage.
Mit freundlichem Gruß,
Daniel Capelle
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Capelle,
während der Arbeitslosigkeit müsste ein Antrag auf Beitragsermäßigung wohl dazu führen, dass ein Antrag auf Beitragsermäßigung zur Bemessung anhand der Mindestbeiträge führt (wenn Sie dann nicht noch nachträglich Einnahmen und Gewinne aus Ihrer ehemaligen Tätigkeit erzielen bzw. Sie darüber hinaus keine weiteren Einkünfte erzielen).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Marcel Kaiser says
Guten Tag Herr Nippel,
Ich bin erst seit kurzem selbstständig und habe seitdem einen Konflikt mit meiner Krankenkasse zur Bemessung der Beiträge meiner freiwilligen Versicherung. Aktuell liegt mein durchschnittliches Monatseinkommen bei etwas unter 1200€ vor Steuern. Mein Beitrag soll bei 406€ liegen.
Habe ich eine Möglichkeit einen Antrag auf Sonderbemessung meines Beitrags zu stellen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Kaiser,
das oben Ausgeführte ist zu beachten … die Beitragsbelastung muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen …
Wenn Sie also anhand Ihrer Steuerunterlagen nachweisen können, dass Sie im letzten Veranlagungszeitraum nur ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 1.200 € hatten, ist die Bemessung des Beitrags mit 406,00 € pro Monat sicher zu hoch. Sie sind allerdings erst seit kurzem selbstständig und der Nachweis wird Ihnen deshalb nicht ohne weiteren Vortrag gegenüber Ihrer Krankenkasse gelingen.
Sie sollten also Widerspruch gegen die Beitragsbemessung einlegen und mit geeigneten Unterlagen Ihr „durchschnittliches monatliches Einkommen“ in Höhe von lediglich 1.200 € belegen. Da Ihre Krankenkasse bereits einen Beitrag in Höhe von nur 406 € bestimmt hat, gehe ich davon aus, dass Sie bereits einen Antrag auf Beitragsermäßigung gestellt haben.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt