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	Kommentare zu: Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des betrieblichen Eingliederungsmanagements	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Wed, 21 Jan 2026 09:22:12 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/verstoss-betriebliches-eingliederungsmanagement/#comment-258114</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Jan 2026 14:03:41 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/verstoss-betriebliches-eingliederungsmanagement/#comment-257771&quot;&gt;Personalsachbearbeiterin&lt;/a&gt;.

Hallo Personalsachbearbeiterin,

die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) setzt zwingend voraus, dass sie ärztlich begleitet und medizinisch verantwortbar ausgestaltet ist. Maßgeblich ist dabei der Wiedereingliederungsplan, der von der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt erstellt und gegenüber der Krankenkasse bestätigt wird. Empfehlungen des MD sind zwar nicht unmittelbar für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer verbindlich, sie bilden jedoch regelmäßig die medizinische Grundlage für die ärztliche Entscheidung.

Eine abweichende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht zulässig, wenn sie den ärztlich vorgesehenen Belastungsumfang überschreitet. Der Arbeitgeber unterliegt hier einer Fürsorgepflicht und darf eine Tätigkeit, die der ärztlichen Empfehlung widerspricht, nicht zulassen. Erfolgt dennoch eine Überschreitung (z. B. 7 Stunden täglich statt empfohlener 3 Stunden), liegt keine ordnungsgemäße Wiedereingliederung mehr vor, mit möglichen sozialversicherungs- und haftungsrechtlichen Folgen.

Empfehlenswert ist daher, auf einer ärztlichen Anpassung des Wiedereingliederungsplans zu bestehen, bevor hiervon abgewichen wird.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/verstoss-betriebliches-eingliederungsmanagement/#comment-257771">Personalsachbearbeiterin</a>.</p>
<p>Hallo Personalsachbearbeiterin,</p>
<p>die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) setzt zwingend voraus, dass sie ärztlich begleitet und medizinisch verantwortbar ausgestaltet ist. Maßgeblich ist dabei der Wiedereingliederungsplan, der von der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt erstellt und gegenüber der Krankenkasse bestätigt wird. Empfehlungen des MD sind zwar nicht unmittelbar für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer verbindlich, sie bilden jedoch regelmäßig die medizinische Grundlage für die ärztliche Entscheidung.</p>
<p>Eine abweichende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht zulässig, wenn sie den ärztlich vorgesehenen Belastungsumfang überschreitet. Der Arbeitgeber unterliegt hier einer Fürsorgepflicht und darf eine Tätigkeit, die der ärztlichen Empfehlung widerspricht, nicht zulassen. Erfolgt dennoch eine Überschreitung (z. B. 7 Stunden täglich statt empfohlener 3 Stunden), liegt keine ordnungsgemäße Wiedereingliederung mehr vor, mit möglichen sozialversicherungs- und haftungsrechtlichen Folgen.</p>
<p>Empfehlenswert ist daher, auf einer ärztlichen Anpassung des Wiedereingliederungsplans zu bestehen, bevor hiervon abgewichen wird.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
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		<title>
		Von: Personalsachbearbeiterin		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/verstoss-betriebliches-eingliederungsmanagement/#comment-257771</link>

		<dc:creator><![CDATA[Personalsachbearbeiterin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Jan 2026 12:06:36 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=8743#comment-257771</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, 

ich bin Pesonalsachbearbeiterin und habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

MA ist seit 10.11.2025 und aktuell weiterhin krankgeschrieben bis 31.01.2026.

Mir liegt ein Schreiben der Krankenkasse vor mit u. a. folgendem Inhalt:

...„Der MD hat Ihren Gesundheitszustand eingeschätzt…

Ihre Wiedereingliederung ist nach Einschätzung des MD ab dem 5. Januar 2026 zunächst für
3,00 Stunden täglich möglich.

…Noch ein paar wichtige Hinweise für Sie:

Bitte arbeiten Sie während der Wiedereingliederung eng mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt und
mit Ihrem Arbeitgeber zusammen.
Die Empfehlungen des MD zur stufenweisen Wiedereingliederung sind für Ihre Ärztin bzw.
Ihren Arzt grundsätzlich verbindlich.
Nun hat der MA sich mit der Vorgesetzten auf 2 x tgl. 7 Stunden geeinigt und mir dies so mitgeteilt.

Meine Frage ist nun, ist das so „in Ordnung“?

Ich gehe davon aus als AG eine Fürsorgepflicht zu haben und hier Acht zu geben, dass der MA sich ebenfalls an die Empfehlung hält und eben nicht mehr als 3 Std./tgl. arbeitet -damit die Gesundung weiter voranschreiten und die schrittweise Wiedereingliederung erfolgreich sein kann.

Oder kann abweichend etwas anderes vereinbart werden, sofern AN und AG einverstanden sind?

Herzlichen Dank vorab für Ihre Rückmeldung und eine wunderbare Woche für Sie!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, </p>
<p>ich bin Pesonalsachbearbeiterin und habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:</p>
<p>MA ist seit 10.11.2025 und aktuell weiterhin krankgeschrieben bis 31.01.2026.</p>
<p>Mir liegt ein Schreiben der Krankenkasse vor mit u. a. folgendem Inhalt:</p>
<p>&#8230;„Der MD hat Ihren Gesundheitszustand eingeschätzt…</p>
<p>Ihre Wiedereingliederung ist nach Einschätzung des MD ab dem 5. Januar 2026 zunächst für<br>
3,00 Stunden täglich möglich.</p>
<p>…Noch ein paar wichtige Hinweise für Sie:</p>
<p>Bitte arbeiten Sie während der Wiedereingliederung eng mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt und<br>
mit Ihrem Arbeitgeber zusammen.<br>
Die Empfehlungen des MD zur stufenweisen Wiedereingliederung sind für Ihre Ärztin bzw.<br>
Ihren Arzt grundsätzlich verbindlich.<br>
Nun hat der MA sich mit der Vorgesetzten auf 2 x tgl. 7 Stunden geeinigt und mir dies so mitgeteilt.</p>
<p>Meine Frage ist nun, ist das so „in Ordnung“?</p>
<p>Ich gehe davon aus als AG eine Fürsorgepflicht zu haben und hier Acht zu geben, dass der MA sich ebenfalls an die Empfehlung hält und eben nicht mehr als 3 Std./tgl. arbeitet -damit die Gesundung weiter voranschreiten und die schrittweise Wiedereingliederung erfolgreich sein kann.</p>
<p>Oder kann abweichend etwas anderes vereinbart werden, sofern AN und AG einverstanden sind?</p>
<p>Herzlichen Dank vorab für Ihre Rückmeldung und eine wunderbare Woche für Sie!</p>
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