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	Kommentare zu: Eigentumswohnung beim Bürgergeld (§§ 12 &#038; 22 SGB II): Größe, Angemessenheit &#038; Finanzierung	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/angemessenheit-groesse-kosten-eigentumswohnung-sgb-ii/#comment-166376</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Oct 2021 08:16:34 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2866#comment-166376</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/angemessenheit-groesse-kosten-eigentumswohnung-sgb-ii/#comment-166318&quot;&gt;A.B.&lt;/a&gt;.

Hallo A.B.,

das hört sich nach Arbeit an:

Tatsächlich scheint die Argumentation des Jobcenters Remscheid, es werde mit der Rückstellung zur Instandhaltungsrücklage &quot;Vermögen angehäuft&quot; nicht gänzlich abwegig. Andererseits dürfte in einer Miete in der Regel sowohl ein &quot;Gewinnanteil&quot; als auch ein Anteil für das &quot;Abwohnen&quot; enthalten sein. In der Folge gehe ich zunächst gemäß den folgenden Urteilen davon aus, dass auch die Hausgelder zur Instandhaltungsrücklage zu ersetzen sind, solange hier kein Missbrauch getrieben wird: 


&lt;blockquote&gt;&lt;a href=&quot;https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/124813?modul=esgb&amp;id=124813&quot; target=&quot;_blank&quot; title=&quot;Link  zum Urteil unter www.sozialgerichtsbarkeit.de in neuem Tab&quot;&gt;Sächsisches LSG Urteil vom 26.11.2009 - L 7 AS 219/08&lt;/a&gt;:

Die von einem Wohnungseigentümer regelmäßig zu zahlende Instandhaltungsrücklage gehört dem Grunde nach zu den Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II.&lt;/blockquote&gt;



&lt;blockquote&gt;LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.01.2007 - L 12 AS 3932/06

Zu den Kosten der Unterkunft gehört im Falle von Wohneigentum in einer Eigentümergemeinschaft grundsätzlich auch das monatliche Hausgeld (bzw Wohngeld oder Instandhaltungsrücklage /-pauschale).&lt;/blockquote&gt;



Also: Problem ist, dass die Kostensenkungsaufforderung noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung darstellt und nicht angegriffen werden kann (vgl. dazu den Beitrag &lt;a href=&quot;/kostensenkungsaufforderung-jobcenter/&quot; target=&quot;_blank&quot; title=&quot;zum Beitrag hier im Internetauftritt in neuem Tab&quot;&gt;Die Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters&lt;/a&gt;). Erst nach Ablauf der in der Kostensenkungsaufforderung genannten Frist ist dann gegen den dann eventuell folgenden, die Leistungen mindernden Bescheid der Widerspruch möglich (dann also einen Beratungshilfeschein besorgen und sich hier melden - die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs mit einer vollen Kostenerstattung durch das Jobcenter scheinen schließlich groß zu sein - allerdings müssen Sie bis dahin &quot;mit der Unsicherheit leben&quot;).

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/angemessenheit-groesse-kosten-eigentumswohnung-sgb-ii/#comment-166318">A.B.</a>.</p>
<p>Hallo A.B.,</p>
<p>das hört sich nach Arbeit an:</p>
<p>Tatsächlich scheint die Argumentation des Jobcenters Remscheid, es werde mit der Rückstellung zur Instandhaltungsrücklage &#8222;Vermögen angehäuft&#8220; nicht gänzlich abwegig. Andererseits dürfte in einer Miete in der Regel sowohl ein &#8222;Gewinnanteil&#8220; als auch ein Anteil für das &#8222;Abwohnen&#8220; enthalten sein. In der Folge gehe ich zunächst gemäß den folgenden Urteilen davon aus, dass auch die Hausgelder zur Instandhaltungsrücklage zu ersetzen sind, solange hier kein Missbrauch getrieben wird: </p>
<blockquote><p><a href="https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/124813?modul=esgb&#038;id=124813" target="_blank" title="Link  zum Urteil unter www.sozialgerichtsbarkeit.de in neuem Tab">Sächsisches LSG Urteil vom 26.11.2009 &#8211; L 7 AS 219/08</a>:</p>
<p>Die von einem Wohnungseigentümer regelmäßig zu zahlende Instandhaltungsrücklage gehört dem Grunde nach zu den Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II.</p></blockquote>
<blockquote><p>LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.01.2007 &#8211; L 12 AS 3932/06</p>
<p>Zu den Kosten der Unterkunft gehört im Falle von Wohneigentum in einer Eigentümergemeinschaft grundsätzlich auch das monatliche Hausgeld (bzw Wohngeld oder Instandhaltungsrücklage /-pauschale).</p></blockquote>
<p>Also: Problem ist, dass die Kostensenkungsaufforderung noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung darstellt und nicht angegriffen werden kann (vgl. dazu den Beitrag <a href="/kostensenkungsaufforderung-jobcenter/" target="_blank" title="zum Beitrag hier im Internetauftritt in neuem Tab">Die Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters</a>). Erst nach Ablauf der in der Kostensenkungsaufforderung genannten Frist ist dann gegen den dann eventuell folgenden, die Leistungen mindernden Bescheid der Widerspruch möglich (dann also einen Beratungshilfeschein besorgen und sich hier melden &#8211; die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs mit einer vollen Kostenerstattung durch das Jobcenter scheinen schließlich groß zu sein &#8211; allerdings müssen Sie bis dahin &#8222;mit der Unsicherheit leben&#8220;).</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: A.B.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/angemessenheit-groesse-kosten-eigentumswohnung-sgb-ii/#comment-166318</link>

		<dc:creator><![CDATA[A.B.]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Oct 2021 21:13:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2866#comment-166318</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

ich bewohne eine ca. 50 m² große Eigentumswohnung in Remscheid und beziehe seit Oktober 2019 ALG II. 

Beim Erstantrag habe ich mich über die Ausführungsvorschriften informiert, die besagen, dass wenn die Eigentümergemeinschaft eine Instandhaltungsrücklage beschlossen hat, diese als Bedarf bei den Unterkunftskosten zu berücksichtigen ist. Gemäß Bedarfe für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur (§ 22 Abs. 2 SGB II, gemäß L 4 SO 42/17, LSG Hamburg 15.02.2018 analog im SGB XII). Dem wurde in vollem Umfang durch die damalige Sachbearbeitung entsprochen und eine Bewilligung über den entspr. Bedarf ausgestellt. Nachdem mein Sachbearbeiter und die Teamleitung nun gewechselt haben, habe ich seit 19.06.2021 nach Einreichung der Kostenabrechnung für 2020, die eine Nachzahlung beinhaltet nur noch Ärger mit dem Jobcenter Remscheid. Die Nachzahlung wird nicht anerkannt und die Instandhaltungsrücklage wird als Guthaben und Anhäufung von Vermögen interpretiert. Ende des Liedes ist nun ein Kostensenkungsverfahren zur Senkung der Unterkunftskosten, dass eine Frist über 6 Monate vorsieht und Ende Januar 2022 mit einem neuen Bescheid bestückt ist, der mir künftig nur noch ca. 60 % des Hausgeldes ab Februar 2022 bewilligen wird. 

Die Instandhaltungsrücklage ist eine Beitragsverpflichtung meiner Eigentümergemeinschaft gegenüber. Das Jobcenter bzw. die neue Sachbearbeitung will das einfach nicht verstehen. Ich habe eine chronische Erkrankung und bin mittlerweile mit den Nerven (Multiple Sklerose) sprichwörtlich am Ende. In dem Fall eigentlich eine rhetorische Frage an einen Fachanwalt für Sozialrecht: Wie kann mir der Anwalt dabei helfen?

Mit freundlichen Grüßen, A.B.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>ich bewohne eine ca. 50 m² große Eigentumswohnung in Remscheid und beziehe seit Oktober 2019 ALG II. </p>
<p>Beim Erstantrag habe ich mich über die Ausführungsvorschriften informiert, die besagen, dass wenn die Eigentümergemeinschaft eine Instandhaltungsrücklage beschlossen hat, diese als Bedarf bei den Unterkunftskosten zu berücksichtigen ist. Gemäß Bedarfe für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur (§ 22 Abs. 2 SGB II, gemäß L 4 SO 42/17, LSG Hamburg 15.02.2018 analog im SGB XII). Dem wurde in vollem Umfang durch die damalige Sachbearbeitung entsprochen und eine Bewilligung über den entspr. Bedarf ausgestellt. Nachdem mein Sachbearbeiter und die Teamleitung nun gewechselt haben, habe ich seit 19.06.2021 nach Einreichung der Kostenabrechnung für 2020, die eine Nachzahlung beinhaltet nur noch Ärger mit dem Jobcenter Remscheid. Die Nachzahlung wird nicht anerkannt und die Instandhaltungsrücklage wird als Guthaben und Anhäufung von Vermögen interpretiert. Ende des Liedes ist nun ein Kostensenkungsverfahren zur Senkung der Unterkunftskosten, dass eine Frist über 6 Monate vorsieht und Ende Januar 2022 mit einem neuen Bescheid bestückt ist, der mir künftig nur noch ca. 60 % des Hausgeldes ab Februar 2022 bewilligen wird. </p>
<p>Die Instandhaltungsrücklage ist eine Beitragsverpflichtung meiner Eigentümergemeinschaft gegenüber. Das Jobcenter bzw. die neue Sachbearbeitung will das einfach nicht verstehen. Ich habe eine chronische Erkrankung und bin mittlerweile mit den Nerven (Multiple Sklerose) sprichwörtlich am Ende. In dem Fall eigentlich eine rhetorische Frage an einen Fachanwalt für Sozialrecht: Wie kann mir der Anwalt dabei helfen?</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen, A.B.</p>
]]></content:encoded>
		
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