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	Kommentare zu: Betragsrahmengebühren im Sozialrecht: Berechnung, Beispiele &#038; Mittelgebühr nach § 14 RVG	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-40610</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Aug 2016 07:58:46 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-40606&quot;&gt;Ella&lt;/a&gt;.

Hallo,

auf die erste Frage zur Rückzahlung auch für die Jahre 2011 und 2012 müsste Ihr Anwalt eigentlich eine Antwort haben. Nach einer ersten Einschätzung gehe ich davon aus, dass es sich um eine Problematik des &quot;Überprüfungsantrages&quot; gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X handeln könnte (vgl. dazu den Artikel &quot;&lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ueberpruefungsantrag-aufhebung-erstattung/&quot;&gt;Der Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und die Anwendbarkeit auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide&lt;/a&gt;)&quot;. &lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__27.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;§ 27 SGB IV&lt;/a&gt; regelt dann auch die Verjährung von Erstattungsansprüchen in vier Jahren (dann müssten allerdings auch die Ansprüche für das Jahr 2012 zurückgezahlt werden).

Solange Ihr Anwalt von einem &quot;freiwillig zu zahlenden Honorar&quot; redet, müssen Sie meines Erachtens keine Zahlung leisten. Wenn Ihr Anwalt allerdings argumentiert, dass aufgrund z. B. der Bedeutung und des Wertes der Angelegenheit eine höhere Geschäftsgebühr als die in VV-Nr. 2302 genannte Gebühr in Höhe von 300,00 € (zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer = 380,80 €) geltend gemacht werden kann, so könnte eine aus dieser Argumentation folgende Forderung durchaus berechtigt sein.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-40606">Ella</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>auf die erste Frage zur Rückzahlung auch für die Jahre 2011 und 2012 müsste Ihr Anwalt eigentlich eine Antwort haben. Nach einer ersten Einschätzung gehe ich davon aus, dass es sich um eine Problematik des &#8222;Überprüfungsantrages&#8220; gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X handeln könnte (vgl. dazu den Artikel &#8222;<a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ueberpruefungsantrag-aufhebung-erstattung/">Der Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und die Anwendbarkeit auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide</a>)&#8220;. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__27.html" target="_blank">§ 27 SGB IV</a> regelt dann auch die Verjährung von Erstattungsansprüchen in vier Jahren (dann müssten allerdings auch die Ansprüche für das Jahr 2012 zurückgezahlt werden).</p>
<p>Solange Ihr Anwalt von einem &#8222;freiwillig zu zahlenden Honorar&#8220; redet, müssen Sie meines Erachtens keine Zahlung leisten. Wenn Ihr Anwalt allerdings argumentiert, dass aufgrund z. B. der Bedeutung und des Wertes der Angelegenheit eine höhere Geschäftsgebühr als die in VV-Nr. 2302 genannte Gebühr in Höhe von 300,00 € (zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer = 380,80 €) geltend gemacht werden kann, so könnte eine aus dieser Argumentation folgende Forderung durchaus berechtigt sein.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Ella		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-40606</link>

		<dc:creator><![CDATA[Ella]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Aug 2016 13:44:17 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=205#comment-40606</guid>

					<description><![CDATA[AB, Ella
17.08.2016

Frage: Seit Jahren bezahle ich zu hohe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, was mir aber nicht bewusst war. Nun hat mich die Krankenkasse durch einer Beitragfestlegung für das Jahr 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass ich Grund meiner nicht Vollzeitbeschäftigung viel geringere Monatsbeiträge zahlen brauche.

Ich bin selbstständig und bin freiwilligen Mitglied bei einer gesetzlichen KK.

Die KK hat mir freiwillig den Überschuss für das Jahr 2015 rückwirkend erstattet.

Nun bevor ich einen Fehler mache, habe ich einen Anwalt eingeschaltet, da ich der Meinung war, dass ich rückwirkend noch die vergangene Jahre ab 2011 dem nach viel zu Höhe Beiträge an dem KK geleistet habe.

Mein Anwalt hat meine Unterlagen an sich genommen und daraufhin der KK ein rechtlich passendes Schreiben aufgesetzt und hingeschickt, rückwirkend ab das Jahr 2013, da wir an die Verjährung dachten!
Ich habe Recht bekommen und meine Beitragsüberschüsse für die Jahre 2013, 14 zurückbekommen. Kann ich evtl. auch für das Jahr 2011 u 2012 auch Ansprüche erheben? Wegen Verjährung!

Mein Anwalt hat in Voraus das gesetzliche Honorar in Höhe von 380,80€ bekommen.

Nun sprach er mit mir über ein freiwillig zu zahlendes Honorar, recht ordentlich, etwa 30 Prozent der Rückzahlung! 

Muss ich darauf eingehen? Bin ich verpflichtet?

Mit freundlichen Grüßen 
AB. Ella]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>AB, Ella<br>
17.08.2016</p>
<p>Frage: Seit Jahren bezahle ich zu hohe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, was mir aber nicht bewusst war. Nun hat mich die Krankenkasse durch einer Beitragfestlegung für das Jahr 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass ich Grund meiner nicht Vollzeitbeschäftigung viel geringere Monatsbeiträge zahlen brauche.</p>
<p>Ich bin selbstständig und bin freiwilligen Mitglied bei einer gesetzlichen KK.</p>
<p>Die KK hat mir freiwillig den Überschuss für das Jahr 2015 rückwirkend erstattet.</p>
<p>Nun bevor ich einen Fehler mache, habe ich einen Anwalt eingeschaltet, da ich der Meinung war, dass ich rückwirkend noch die vergangene Jahre ab 2011 dem nach viel zu Höhe Beiträge an dem KK geleistet habe.</p>
<p>Mein Anwalt hat meine Unterlagen an sich genommen und daraufhin der KK ein rechtlich passendes Schreiben aufgesetzt und hingeschickt, rückwirkend ab das Jahr 2013, da wir an die Verjährung dachten!<br>
Ich habe Recht bekommen und meine Beitragsüberschüsse für die Jahre 2013, 14 zurückbekommen. Kann ich evtl. auch für das Jahr 2011 u 2012 auch Ansprüche erheben? Wegen Verjährung!</p>
<p>Mein Anwalt hat in Voraus das gesetzliche Honorar in Höhe von 380,80€ bekommen.</p>
<p>Nun sprach er mit mir über ein freiwillig zu zahlendes Honorar, recht ordentlich, etwa 30 Prozent der Rückzahlung! </p>
<p>Muss ich darauf eingehen? Bin ich verpflichtet?</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
AB. Ella</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-40577</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jul 2016 10:24:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=205#comment-40577</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-40573&quot;&gt;Werner Schneider&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Schneider,

einen Gegenstandswert benötigen Sie nicht. Zu berücksichtigen sind - wie oben ausgeführt - Betragsrahmengebühren.

Bei der Bemessung sind - wie oben ausgeführt - Umfang der Bearbeitung, Schwierigkeit der Bearbeitung, Bedeutung für den Auftraggeber, ... zu berücksichtigen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-40573">Werner Schneider</a>.</p>
<p>Hallo Herr Schneider,</p>
<p>einen Gegenstandswert benötigen Sie nicht. Zu berücksichtigen sind &#8211; wie oben ausgeführt &#8211; Betragsrahmengebühren.</p>
<p>Bei der Bemessung sind &#8211; wie oben ausgeführt &#8211; Umfang der Bearbeitung, Schwierigkeit der Bearbeitung, Bedeutung für den Auftraggeber, &#8230; zu berücksichtigen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Werner Schneider		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-40573</link>

		<dc:creator><![CDATA[Werner Schneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Jul 2016 21:10:25 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=205#comment-40573</guid>

					<description><![CDATA[Wonach richtet sich der Gegenstandswert bei Beantragung eine Pflegestufe und Widerspruch gegen abschlägige Entscheidung der Krankenkasse/Pflegeversicherung sowie anschließendem Vergleich mit der Pflegekasse? 

Gibt es hier einen Mittelwert oder geht es nach jährlichen Leistungen der Kasse? 

Gruß 
RA Werner Schneider]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wonach richtet sich der Gegenstandswert bei Beantragung eine Pflegestufe und Widerspruch gegen abschlägige Entscheidung der Krankenkasse/Pflegeversicherung sowie anschließendem Vergleich mit der Pflegekasse? </p>
<p>Gibt es hier einen Mittelwert oder geht es nach jährlichen Leistungen der Kasse? </p>
<p>Gruß<br>
RA Werner Schneider</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Lydia		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-3130</link>

		<dc:creator><![CDATA[Lydia]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Mar 2013 23:30:14 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=205#comment-3130</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-3020&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Vielen Dank für Ihre Antwort. Die angesprochene Vereinbarung beinhaltet ein RA-Honorar von 4500 Euro, zahlbar gleich als Vorschussrechnung, obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zusätzlich wird das gesetzliche Honorar abgerechnet.  Ist dies im Rahmen des üblichen oder unangemessen hoch?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-3020">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Vielen Dank für Ihre Antwort. Die angesprochene Vereinbarung beinhaltet ein RA-Honorar von 4500 Euro, zahlbar gleich als Vorschussrechnung, obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zusätzlich wird das gesetzliche Honorar abgerechnet.  Ist dies im Rahmen des üblichen oder unangemessen hoch?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-3020</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Mar 2013 17:11:03 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=205#comment-3020</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-2997&quot;&gt;Lydia&lt;/a&gt;.

Hallo Lydia,

ist Anderes nicht vereinbart, so bemessen sich die Gebühren nach dem Gesetz. In &lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3.html&quot; title=&quot;Link zu § 3 RVG&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;§ 3 RVG&lt;/a&gt; sind die maßgeblichen Regelungen für das sozialrechtliche Verfahren enthalten. Im Regelfall wird die Höhe des Honorars im Sozialrecht nicht nach dem Gegenstandswert berechnet.

Es kann aber eine Honorarvereinbarung gemäß &lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3a.html&quot; title=&quot;Link zu § 3 a RVG&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;§ 3 a RVG&lt;/a&gt; vereinbart werden. Dies sollte aber meines Erachtens möglichst nicht nachträglich geschehen.

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-2997">Lydia</a>.</p>
<p>Hallo Lydia,</p>
<p>ist Anderes nicht vereinbart, so bemessen sich die Gebühren nach dem Gesetz. In <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3.html" title="Link zu § 3 RVG" target="_blank">§ 3 RVG</a> sind die maßgeblichen Regelungen für das sozialrechtliche Verfahren enthalten. Im Regelfall wird die Höhe des Honorars im Sozialrecht nicht nach dem Gegenstandswert berechnet.</p>
<p>Es kann aber eine Honorarvereinbarung gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3a.html" title="Link zu § 3 a RVG" target="_blank">§ 3 a RVG</a> vereinbart werden. Dies sollte aber meines Erachtens möglichst nicht nachträglich geschehen.</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Lydia		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-2997</link>

		<dc:creator><![CDATA[Lydia]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Mar 2013 17:57:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=205#comment-2997</guid>

					<description><![CDATA[Mein Anwalt war für mich vor dem Sozialgericht mit einer Beantragung einer einstweiligen Anordnung tätig. Die Rechtsschutzversicherung hat vorher die Deckungszusage bestätigt.In der einstweiligen Anordnung ist zudem festgelegt worden, dass die Gegenseite die Kosten des RA zu tragen hat.  Nun möchte der RA nachträglich eine Honorarvereinbarung treffen, die die Zahlung eines sehr hohen Honorars vereinbaren soll. Wie kann ich erkennen, ob dieses Honorar unverhältnismäßig hoch ist???]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mein Anwalt war für mich vor dem Sozialgericht mit einer Beantragung einer einstweiligen Anordnung tätig. Die Rechtsschutzversicherung hat vorher die Deckungszusage bestätigt.In der einstweiligen Anordnung ist zudem festgelegt worden, dass die Gegenseite die Kosten des RA zu tragen hat.  Nun möchte der RA nachträglich eine Honorarvereinbarung treffen, die die Zahlung eines sehr hohen Honorars vereinbaren soll. Wie kann ich erkennen, ob dieses Honorar unverhältnismäßig hoch ist???</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-1425</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Oct 2012 07:43:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=205#comment-1425</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-1417&quot;&gt;mary&lt;/a&gt;.

Hallo Mary,

also ...

eigentlich sollte sich der Mandant um die Deckungszusage der Versicherung kümmern. Oft übernimmt dies aber der Anwalt kostenlos (allerdings kann er dafür auch Gebühren verlangen).

In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht. Erst ab dem Klageverfahren wird meist Deckungsschutz gewährt. Dies glauben zwar viele Mandanten nicht. Aber ... zumindest wenn der Anwalt dies zuvor gesagt hat, dann sollte das Erstaunen bei Nichtgewährung der Deckungszusage nicht zu groß sein. ...

Die ersatzfähigen Kosten richten sich - solange keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde - nach &lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html&quot; title=&quot;Link zum VV&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;VV-Nr. 2400 RVG&lt;/a&gt;. Gemäß VV-Nr. 2400 RVG kann der Anwalt zwischen 40,00 und 520,00 € verlangen. Die Mittelgebühr liegt bei 280,00 €. Allerdings kann der Anwalt mehr als 240,00 € gemäß VV-Nr. 2400 RVG nur verlangen, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig war. An eine besonders umfangreiche und schwierige Tätigkeit stellt die Rechtsprechung jedenfalls im Bereich des Schwerbehindertenrecht sehr hohe Anforderungen, so dass in der Regel 240,00 € ausreichend und angemessen sein dürften.

Folgende Kostennote ist im Schwerbehindertenrecht deshalb die Regel für die Betreibung des Widerspruchsverfahrens:

Geschäftsgebühr gemäß VV-Nr. 2400    240,00 €
Auslagenpauschale gemäß VV-Nr. 7002   20,00 €
Umsatzsteuer gemäß VV-Nr. 7008        49,40 €
insgesamt                            309,40 €.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-1417">mary</a>.</p>
<p>Hallo Mary,</p>
<p>also &#8230;</p>
<p>eigentlich sollte sich der Mandant um die Deckungszusage der Versicherung kümmern. Oft übernimmt dies aber der Anwalt kostenlos (allerdings kann er dafür auch Gebühren verlangen).</p>
<p>In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht. Erst ab dem Klageverfahren wird meist Deckungsschutz gewährt. Dies glauben zwar viele Mandanten nicht. Aber &#8230; zumindest wenn der Anwalt dies zuvor gesagt hat, dann sollte das Erstaunen bei Nichtgewährung der Deckungszusage nicht zu groß sein. &#8230;</p>
<p>Die ersatzfähigen Kosten richten sich &#8211; solange keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde &#8211; nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html" title="Link zum VV" target="_blank">VV-Nr. 2400 RVG</a>. Gemäß VV-Nr. 2400 RVG kann der Anwalt zwischen 40,00 und 520,00 € verlangen. Die Mittelgebühr liegt bei 280,00 €. Allerdings kann der Anwalt mehr als 240,00 € gemäß VV-Nr. 2400 RVG nur verlangen, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig war. An eine besonders umfangreiche und schwierige Tätigkeit stellt die Rechtsprechung jedenfalls im Bereich des Schwerbehindertenrecht sehr hohe Anforderungen, so dass in der Regel 240,00 € ausreichend und angemessen sein dürften.</p>
<p>Folgende Kostennote ist im Schwerbehindertenrecht deshalb die Regel für die Betreibung des Widerspruchsverfahrens:</p>
<p>Geschäftsgebühr gemäß VV-Nr. 2400    240,00 €<br>
Auslagenpauschale gemäß VV-Nr. 7002   20,00 €<br>
Umsatzsteuer gemäß VV-Nr. 7008        49,40 €<br>
insgesamt                            309,40 €.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: mary		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-1417</link>

		<dc:creator><![CDATA[mary]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Oct 2012 09:11:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=205#comment-1417</guid>

					<description><![CDATA[Ich habe im Moment etwas Ärger mit einem Anwalt. Er sollte mich im Widerspruch gegen die Festlegung des GdB des Versorgungsamtes vertreten. Im Puncto Kosten: Zuerst war die Rede von 280,-€ für die Erstberatung, Rest Rechtsschutz. Nun keine Erstberatung und keine Rechtsschutz, aber eine Kostenvorschussnote in Höhe von 642,60 €. Dazu die Bemerkung des Anwaltes, dass meine Verwaltungsakte inzwischen vorläge und demnächst die Begründung des WS vorgenommen würde. Ist die Gebühr berechtigt und zahlt die RS-Versicherung wirklich nicht? Hätte ich nicht im Vorfeld informiert werden müssen was ich zu zahlen habe bzw. wenn es doch keine RS-Versicherung gibt? Als ich meine Bedenken äußerte, entgegnete der Anwalt, dass mein Insistieren gegen ein Vertrauensverhältnis zum Anwalt spricht und er die Akte schließen würde, mir aber 50 % in Rechnung stellen werde. Ist das tatsächlich alles so?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe im Moment etwas Ärger mit einem Anwalt. Er sollte mich im Widerspruch gegen die Festlegung des GdB des Versorgungsamtes vertreten. Im Puncto Kosten: Zuerst war die Rede von 280,-€ für die Erstberatung, Rest Rechtsschutz. Nun keine Erstberatung und keine Rechtsschutz, aber eine Kostenvorschussnote in Höhe von 642,60 €. Dazu die Bemerkung des Anwaltes, dass meine Verwaltungsakte inzwischen vorläge und demnächst die Begründung des WS vorgenommen würde. Ist die Gebühr berechtigt und zahlt die RS-Versicherung wirklich nicht? Hätte ich nicht im Vorfeld informiert werden müssen was ich zu zahlen habe bzw. wenn es doch keine RS-Versicherung gibt? Als ich meine Bedenken äußerte, entgegnete der Anwalt, dass mein Insistieren gegen ein Vertrauensverhältnis zum Anwalt spricht und er die Akte schließen würde, mir aber 50 % in Rechnung stellen werde. Ist das tatsächlich alles so?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-155</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 07:02:36 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=205#comment-155</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-154&quot;&gt;A.B.&lt;/a&gt;.

Hallo A:B:,

danke für den Hinweis! Die Fehler oben habe ich inzwischen korrigiert!

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-154">A.B.</a>.</p>
<p>Hallo A:B:,</p>
<p>danke für den Hinweis! Die Fehler oben habe ich inzwischen korrigiert!</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: A.B.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/betragsrahmengebuehr/#comment-154</link>

		<dc:creator><![CDATA[A.B.]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 18:16:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=205#comment-154</guid>

					<description><![CDATA[Nur kleine Korrektur.

Die außergerichtlichen Gebühren stimmen nicht. Es handelt sich, wie schon gesagt, um Betragsrahmengebühren.
Diese entstehen aber gem. 2400 VV und 2401 VV RVG.

2300 VV und 2301 VV RVG sind Wertegebühren.

Gruß 
A.B.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nur kleine Korrektur.</p>
<p>Die außergerichtlichen Gebühren stimmen nicht. Es handelt sich, wie schon gesagt, um Betragsrahmengebühren.<br>
Diese entstehen aber gem. 2400 VV und 2401 VV RVG.</p>
<p>2300 VV und 2301 VV RVG sind Wertegebühren.</p>
<p>Gruß<br>
A.B.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
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