Die maßgeblichen Vorschriften zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Verfahren enthalten § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (im Folgenden: VV) und § 14 Rahmengebühren
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 14 RVG.
- (1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (im Folgenden: SGG) genannten Personen gehört.
- (2) Abs. 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren, wenn das Gerichtskostengesetz nicht anwendbar ist. Diese Fälle mit einer Kostenbefreiung überwiegen im Sozialrecht bei weitem.
Im sozialrechtlichen Verfahren werden nur dann Wertgebühren gemäß § 2 Höhe der Vergütung
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 RVG nach dem Gegenstandswert gemäß § 13 Wertgebühren
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 13 RVG berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, § 3 Abs. 1 S. 2 RVG. Gemäß § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.
I. Die Betragsrahmengebühr
Werden Betragsrahmengebühren berechnet, so fallen nach dem RVG beispielsweise folgende Gebühren an:
1. bei außergerichtlicher Tätigkeit:
- Geschäftsgebühr gemäß Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
Teil 1 Allgemeine Gebühren…
(Link: zum Text hier im Internetauftritt)Nr. 2302 VV-RVG – 60,00 € bis 768,00 € (Mittelwert: 414,00 €);
eine Gebühr von mehr als 359,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwer war. - Auslagen gemäß VV 7002 (20,00 €),
- Umsatzsteuer gemäß VV-Nr. 7008
- eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005 VV-RVG –
Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):
…
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1005 VV-RVG in Höhe der Geschäftsgebühr (s. o.).
und ggf.
2. bei gerichtlicher Tätigkeit:
- Verfahrensgebühr gemäß Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Vergütungsverzeichnis
Teil 1 Allgemeine Gebühren…
(Link: zum Text hier im Internetauftritt)Nr. 3102 VV-RVG – 60,00 € bis 660,00 € (Mittelwert: 360,00 €); es findet eine Anrechnung statt, wenn bereits eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, - Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG – 60,00 € bis 610,00 € (Mittelwert: 335,00 €),
- Auslagen gemäß VV 7002 (20,00 €),
- Umsatzsteuer gemäß VV-Nr. 7008
- eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV-RVG –
Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 entsteht ……….
…
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1006 VV-RVG – in Höhe der Verfahrensgebühr (s. o.).
und ggf.
In der Regel wird die Mittelgebühr berechnet.
Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich bei Betragsrahmengebühren gemäß VV-Nr. 1008 die Mindest- und Höchstgebühr um 30 %.
II. Die Bemessung der Betragsrahmengebühr
§ 14 Rahmengebühren
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 14 RVG regelt die Bestimmung der Betragsrahmengebühr durch den Rechtsanwalt:
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden, § 14 Abs. 1 S. 2 RVG. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen, § 14 Abs. 1 S. 3 RVG. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
1. Umfang der Bearbeitung
Im Wesentlichen bezieht sich dieser Begriff auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Anwaltes bei der Bearbeitung des Mandats, wobei auch die persönliche Situation des Mandanten zu berücksichtigen ist. Die Bewertung erfolgt anhand eines Vergleiches mit anderen sozialrechtlichen Mandaten. Dabei darf allerdings die Tatsache, dass der Rechtsanwalt sich auf einem speziellen Fachgebiet des Sozialrechts besonders gut auskennt, nicht zu einer Gebührenminderung führen. Der Maßstab für die Bewertung ist ein objektiv-genereller.
Ein wesentliches Indiz für den Umfang der Bearbeitung sind die Anzahl und der Umfang der gefertigten sowie der erhaltenen und ausgewerteten Schriftsätze. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird auch durch Mandantengespräche, Recherche, Aktenstudium, Fertigen von Notizen usw. bestimmt.
2. Schwierigkeit der Bearbeitung
Dieses Merkmal betrifft die Intensität der anwaltlichen Arbeit, die losgelöst von ihrem Umfang zu betrachten ist. Schwierig ist die Tätigkeit, wenn über dem Durchschnitt liegende Probleme sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich auftreten.
In erster Linie ist die rechtliche Schwierigkeit zu berücksichtigen. Diese kann sich z. B. dadurch ergeben, dass eine besondere dogmatische Problematik besteht.
Tatsächliche Schwierigkeiten erschweren die Bearbeitung, wenn z. B. divergierende Informationen vorliegen oder der Sachverhalt schwer zu ermitteln ist. Fachfremde Gutachten können ebenfalls eine besondere tatsächliche Schwierigkeit darstellen. Aber auch ein schwieriger Mandant kann die tatsächliche Schwierigkeit beeinflussen. Erhöhend kann auch der erforderliche Umgang mit der Mandantschaft z. B. im Hinblick auf die Beibringung von Unterlagen wirken.
3. Bedeutung für den Auftraggeber
Hier geht es wesentlich um die Perspektive des Mandanten und nicht des Anwalts. Es kann insbesondere die Bedeutung des Ausgangs des Rechtsstreites eines der Merkmale sein, nach denen die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber bemessen werden kann. Eine überdurchschnittliche Bedeutung kann aber auch dann angenommen werden, wenn der Auftraggeber durch den Rechtsstreit emotional betroffen ist.
4. wirtschaftliche Verhältnisse bzw. Einkommensverhältnisse des Auftraggebers
Auszugehen ist hier von den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, wie sie das statistische Bundesamt jährlich feststellt.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers dürften aber häufig in einem Wechselverhältnis mit der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber stehen. Die Bedeutung der Angelegenheit steigt, je schlechter die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers sind.
5. besonderes Haftungsrisiko
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein besonderes Haftungsrisiko bei der Bestimmung der Gebühr berücksichtigt werden, § 14 Abs. 1 S. 2 RVG.
Hat der Rechtsanwalt alle Kriterien des § 14 RVG einschließlich der unbenannten Umstände bewertet, ist die Gebühr im Wege einer Gesamtwürdigung abschließend zu bestimmen.
Zu den Verfahrensstadien, in denen eine Abrechnung möglich ist vergleichen Sie auch den Beitrag
In dem Beitrag spreche ich auch kurz Fragen zu Anrechnung der Gebühren an.
A.B. says
Nur kleine Korrektur.
Die außergerichtlichen Gebühren stimmen nicht. Es handelt sich, wie schon gesagt, um Betragsrahmengebühren.
Diese entstehen aber gem. 2400 VV und 2401 VV RVG.
2300 VV und 2301 VV RVG sind Wertegebühren.
Gruß
A.B.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo A:B:,
danke für den Hinweis! Die Fehler oben habe ich inzwischen korrigiert!
Grüße
Sönke Nippel
mary says
Ich habe im Moment etwas Ärger mit einem Anwalt. Er sollte mich im Widerspruch gegen die Festlegung des GdB des Versorgungsamtes vertreten. Im Puncto Kosten: Zuerst war die Rede von 280,-€ für die Erstberatung, Rest Rechtsschutz. Nun keine Erstberatung und keine Rechtsschutz, aber eine Kostenvorschussnote in Höhe von 642,60 €. Dazu die Bemerkung des Anwaltes, dass meine Verwaltungsakte inzwischen vorläge und demnächst die Begründung des WS vorgenommen würde. Ist die Gebühr berechtigt und zahlt die RS-Versicherung wirklich nicht? Hätte ich nicht im Vorfeld informiert werden müssen was ich zu zahlen habe bzw. wenn es doch keine RS-Versicherung gibt? Als ich meine Bedenken äußerte, entgegnete der Anwalt, dass mein Insistieren gegen ein Vertrauensverhältnis zum Anwalt spricht und er die Akte schließen würde, mir aber 50 % in Rechnung stellen werde. Ist das tatsächlich alles so?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Mary,
also …
eigentlich sollte sich der Mandant um die Deckungszusage der Versicherung kümmern. Oft übernimmt dies aber der Anwalt kostenlos (allerdings kann er dafür auch Gebühren verlangen).
In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht. Erst ab dem Klageverfahren wird meist Deckungsschutz gewährt. Dies glauben zwar viele Mandanten nicht. Aber … zumindest wenn der Anwalt dies zuvor gesagt hat, dann sollte das Erstaunen bei Nichtgewährung der Deckungszusage nicht zu groß sein. …
Die ersatzfähigen Kosten richten sich – solange keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – nach VV-Nr. 2400 RVG. Gemäß VV-Nr. 2400 RVG kann der Anwalt zwischen 40,00 und 520,00 € verlangen. Die Mittelgebühr liegt bei 280,00 €. Allerdings kann der Anwalt mehr als 240,00 € gemäß VV-Nr. 2400 RVG nur verlangen, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig war. An eine besonders umfangreiche und schwierige Tätigkeit stellt die Rechtsprechung jedenfalls im Bereich des Schwerbehindertenrecht sehr hohe Anforderungen, so dass in der Regel 240,00 € ausreichend und angemessen sein dürften.
Folgende Kostennote ist im Schwerbehindertenrecht deshalb die Regel für die Betreibung des Widerspruchsverfahrens:
Geschäftsgebühr gemäß VV-Nr. 2400 240,00 €
Auslagenpauschale gemäß VV-Nr. 7002 20,00 €
Umsatzsteuer gemäß VV-Nr. 7008 49,40 €
insgesamt 309,40 €.
Grüße
Sönke Nippel
Lydia says
Mein Anwalt war für mich vor dem Sozialgericht mit einer Beantragung einer einstweiligen Anordnung tätig. Die Rechtsschutzversicherung hat vorher die Deckungszusage bestätigt.In der einstweiligen Anordnung ist zudem festgelegt worden, dass die Gegenseite die Kosten des RA zu tragen hat. Nun möchte der RA nachträglich eine Honorarvereinbarung treffen, die die Zahlung eines sehr hohen Honorars vereinbaren soll. Wie kann ich erkennen, ob dieses Honorar unverhältnismäßig hoch ist???
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Lydia,
ist Anderes nicht vereinbart, so bemessen sich die Gebühren nach dem Gesetz. In § 3 RVG sind die maßgeblichen Regelungen für das sozialrechtliche Verfahren enthalten. Im Regelfall wird die Höhe des Honorars im Sozialrecht nicht nach dem Gegenstandswert berechnet.
Es kann aber eine Honorarvereinbarung gemäß § 3 a RVG vereinbart werden. Dies sollte aber meines Erachtens möglichst nicht nachträglich geschehen.
Grüße
Lydia says
Vielen Dank für Ihre Antwort. Die angesprochene Vereinbarung beinhaltet ein RA-Honorar von 4500 Euro, zahlbar gleich als Vorschussrechnung, obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zusätzlich wird das gesetzliche Honorar abgerechnet. Ist dies im Rahmen des üblichen oder unangemessen hoch?
Werner Schneider says
Wonach richtet sich der Gegenstandswert bei Beantragung eine Pflegestufe und Widerspruch gegen abschlägige Entscheidung der Krankenkasse/Pflegeversicherung sowie anschließendem Vergleich mit der Pflegekasse?
Gibt es hier einen Mittelwert oder geht es nach jährlichen Leistungen der Kasse?
Gruß
RA Werner Schneider
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Schneider,
einen Gegenstandswert benötigen Sie nicht. Zu berücksichtigen sind – wie oben ausgeführt – Betragsrahmengebühren.
Bei der Bemessung sind – wie oben ausgeführt – Umfang der Bearbeitung, Schwierigkeit der Bearbeitung, Bedeutung für den Auftraggeber, … zu berücksichtigen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Ella says
AB, Ella
17.08.2016
Frage: Seit Jahren bezahle ich zu hohe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, was mir aber nicht bewusst war. Nun hat mich die Krankenkasse durch einer Beitragfestlegung für das Jahr 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass ich Grund meiner nicht Vollzeitbeschäftigung viel geringere Monatsbeiträge zahlen brauche.
Ich bin selbstständig und bin freiwilligen Mitglied bei einer gesetzlichen KK.
Die KK hat mir freiwillig den Überschuss für das Jahr 2015 rückwirkend erstattet.
Nun bevor ich einen Fehler mache, habe ich einen Anwalt eingeschaltet, da ich der Meinung war, dass ich rückwirkend noch die vergangene Jahre ab 2011 dem nach viel zu Höhe Beiträge an dem KK geleistet habe.
Mein Anwalt hat meine Unterlagen an sich genommen und daraufhin der KK ein rechtlich passendes Schreiben aufgesetzt und hingeschickt, rückwirkend ab das Jahr 2013, da wir an die Verjährung dachten!
Ich habe Recht bekommen und meine Beitragsüberschüsse für die Jahre 2013, 14 zurückbekommen. Kann ich evtl. auch für das Jahr 2011 u 2012 auch Ansprüche erheben? Wegen Verjährung!
Mein Anwalt hat in Voraus das gesetzliche Honorar in Höhe von 380,80€ bekommen.
Nun sprach er mit mir über ein freiwillig zu zahlendes Honorar, recht ordentlich, etwa 30 Prozent der Rückzahlung!
Muss ich darauf eingehen? Bin ich verpflichtet?
Mit freundlichen Grüßen
AB. Ella
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
auf die erste Frage zur Rückzahlung auch für die Jahre 2011 und 2012 müsste Ihr Anwalt eigentlich eine Antwort haben. Nach einer ersten Einschätzung gehe ich davon aus, dass es sich um eine Problematik des „Überprüfungsantrages“ gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X handeln könnte (vgl. dazu den Artikel „Der Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und die Anwendbarkeit auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide)“. § 27 SGB IV regelt dann auch die Verjährung von Erstattungsansprüchen in vier Jahren (dann müssten allerdings auch die Ansprüche für das Jahr 2012 zurückgezahlt werden).
Solange Ihr Anwalt von einem „freiwillig zu zahlenden Honorar“ redet, müssen Sie meines Erachtens keine Zahlung leisten. Wenn Ihr Anwalt allerdings argumentiert, dass aufgrund z. B. der Bedeutung und des Wertes der Angelegenheit eine höhere Geschäftsgebühr als die in VV-Nr. 2302 genannte Gebühr in Höhe von 300,00 € (zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer = 380,80 €) geltend gemacht werden kann, so könnte eine aus dieser Argumentation folgende Forderung durchaus berechtigt sein.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt