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	Kommentare zu: Grundsicherung im Alter &#038; Erwerbsminderung (§ 19 SGB XII) – Vorrang vor Sozialhilfe	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grundsicherung-alter-erwerbsminderung-19-abs-2-sgb-xii/#comment-203215</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Jul 2023 15:26:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=1731#comment-203215</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grundsicherung-alter-erwerbsminderung-19-abs-2-sgb-xii/#comment-202980&quot;&gt;Gabi Pohl&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Pohl,

möglicherweise ist die Frage von Ihnen nicht ganz richtig gestellt bzw. Ihre Annahme, dass ein Bürgergeld-Empfänger von einer Rente den Absetzbetrag gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 100,00 € abziehen kann, ist nicht richtig:

[tooltip begriff=&quot;§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II&quot;] spricht von einem &quot;Absetzbetrag aus Erwerbstätigkeit&quot;. Deshalb wird auch bei einem Bürgergeldempfänger von der Rente nicht der Absetzbetrag in Höhe von 100 Euro abgezogen - es handelt sich nämlich bei der Rente nicht um &quot;Einkommen aus Erwerbstätigkeit&quot;. Also: Auch beim Bürgergeld wird vom Einkommen aus einer Rente nach dem Willen des Gesetzgebers nicht der Absetzbetrag aus § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II abgezogen. Der Gesetzgeber hat dies durch den Zusatz &quot;aus Erwerbstätigkeit&quot; in § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II ausdrücklich klargestellt.  

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grundsicherung-alter-erwerbsminderung-19-abs-2-sgb-xii/#comment-202980">Gabi Pohl</a>.</p>
<p>Hallo Frau Pohl,</p>
<p>möglicherweise ist die Frage von Ihnen nicht ganz richtig gestellt bzw. Ihre Annahme, dass ein Bürgergeld-Empfänger von einer Rente den Absetzbetrag gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 100,00 € abziehen kann, ist nicht richtig:</p>
<p><span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-11-b-sgb-ii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 11 b SGB II – Abetzbeträge" data-desc="(1) Vom Einkommen abzusetzen sind&lt;br&gt;&lt;br&gt;1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,&lt;br&gt;2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich ...&lt;br&gt;3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit ...&lt;br&gt;4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach ...&lt;br&gt;5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,&lt;br&gt;6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,&lt;br&gt;7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis...,&lt;br&gt;8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit ...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die&lt;br&gt;&lt;br&gt;1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich&lt;br&gt;&lt;br&gt;1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,&lt;br&gt;2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und&lt;br&gt;3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und ... " data-linktext="Paragraf - kommentiert">§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II</a></span> spricht von einem &#8222;Absetzbetrag aus Erwerbstätigkeit&#8220;. Deshalb wird auch bei einem Bürgergeldempfänger von der Rente nicht der Absetzbetrag in Höhe von 100 Euro abgezogen &#8211; es handelt sich nämlich bei der Rente nicht um &#8222;Einkommen aus Erwerbstätigkeit&#8220;. Also: Auch beim Bürgergeld wird vom Einkommen aus einer Rente nach dem Willen des Gesetzgebers nicht der Absetzbetrag aus § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II abgezogen. Der Gesetzgeber hat dies durch den Zusatz &#8222;aus Erwerbstätigkeit&#8220; in § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II ausdrücklich klargestellt.  </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Gabi Pohl		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grundsicherung-alter-erwerbsminderung-19-abs-2-sgb-xii/#comment-202980</link>

		<dc:creator><![CDATA[Gabi Pohl]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Jul 2023 22:09:27 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=1731#comment-202980</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,

vorweg, ich finde ihre Web-Seite sehr hilfreich und bin Ihnen für die Erklärungen rechtlicher Fragen rund um Rente, Grundsicherung, Sozialleistungen usw. sehr dankbar.

Nun las ich, wenn man die Altersrente bekommt und zusätzlich auf Grundsicherung angewiesen ist, zählt die Altersrente dann als Einkommen.
Bis hierhin kann ich das nachvollziehen.

Was ich jedoch seitens des Gesetzgebers nicht verstehe und ungerecht finde:
Bei ALG2 hat man bei einem Nebenjob - also bei einem zusätzlichem Einkommen - einen Freibetrag von 100 Euro.
Diesen Freibetrag hat man aber bei der Altersrente - die ja auch als Einkommen zählt - nicht.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir evtl. erklären könnten, weshalb der Gesetzgeber 
hiermit solch eine &quot;Ungleichbehandlung&quot; eines ähnlichen oder im Grunde gleichen Sachverhaltes zugelassen hatte?

Mit ähnlichem oder gleichen Sachverhalt meine ich wie gesagt, dass es sich in beiden Fällen (ALG2 und Rente) rechtlich gesehen um EINKOMMEN handelt, aber es nur bei ALG den Freibetrag von 100 Euro gibt.

Mit vielen Dank im Voraus und freundlichen Grüßen
Gabi Pohl]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,</p>
<p>vorweg, ich finde ihre Web-Seite sehr hilfreich und bin Ihnen für die Erklärungen rechtlicher Fragen rund um Rente, Grundsicherung, Sozialleistungen usw. sehr dankbar.</p>
<p>Nun las ich, wenn man die Altersrente bekommt und zusätzlich auf Grundsicherung angewiesen ist, zählt die Altersrente dann als Einkommen.<br>
Bis hierhin kann ich das nachvollziehen.</p>
<p>Was ich jedoch seitens des Gesetzgebers nicht verstehe und ungerecht finde:<br>
Bei ALG2 hat man bei einem Nebenjob &#8211; also bei einem zusätzlichem Einkommen &#8211; einen Freibetrag von 100 Euro.<br>
Diesen Freibetrag hat man aber bei der Altersrente &#8211; die ja auch als Einkommen zählt &#8211; nicht.</p>
<p>Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir evtl. erklären könnten, weshalb der Gesetzgeber<br>
hiermit solch eine &#8222;Ungleichbehandlung&#8220; eines ähnlichen oder im Grunde gleichen Sachverhaltes zugelassen hatte?</p>
<p>Mit ähnlichem oder gleichen Sachverhalt meine ich wie gesagt, dass es sich in beiden Fällen (ALG2 und Rente) rechtlich gesehen um EINKOMMEN handelt, aber es nur bei ALG den Freibetrag von 100 Euro gibt.</p>
<p>Mit vielen Dank im Voraus und freundlichen Grüßen<br>
Gabi Pohl</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grundsicherung-alter-erwerbsminderung-19-abs-2-sgb-xii/#comment-40673</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Sep 2016 09:31:31 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=1731#comment-40673</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grundsicherung-alter-erwerbsminderung-19-abs-2-sgb-xii/#comment-40641&quot;&gt;Klaus-Dieter Funke&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Funke,

Ihr Bericht liest sich so, als ob für die alleinstehende Dame ein Betreuer förmlich bestellt werden sollte. Der Betreuer sollte dann die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Dazu könnten Sie ggf. eine Anregung bei dem zuständigen Amtsgericht aussprechen (zur Frage zu 1.).

Mehrbedarfe habe ich u. a. in dem Artikel &quot;&lt;a href=&quot;/mehrbedarf-behinderte-menschen-buergergeld-sozialhilfe/&quot; rel=&quot;nofollow ugc&quot;&gt;Mehrbedarf für behinderte Menschen beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe&lt;/a&gt;&quot; besprochen. &quot;Automatisch&quot; wird ein Mehrbedarf bei einem GdB von 50 noch nicht gewährt (zur Frage 2.).

&quot;Mietschulden&quot; dürften so ohne weiteres vom Sozialamt nicht zu ersetzen sein, es sei denn, das Sozialamt hat nicht richtig beraten ... (zur Frage 3.).

Die von Ihnen angeführten Fragen sind allerdings zu umfassend, um hier tatsächlich &quot;letztverbindliche&quot; Antworten geben zu können ... Evtl. sollten Sie hinsichtlich der Fragestellungen für die Dame einen Beratungshilfeschein beantragen und dann einen auf Sozialrecht spezialisierten Kollegen aufsuchen ...

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grundsicherung-alter-erwerbsminderung-19-abs-2-sgb-xii/#comment-40641">Klaus-Dieter Funke</a>.</p>
<p>Hallo Herr Funke,</p>
<p>Ihr Bericht liest sich so, als ob für die alleinstehende Dame ein Betreuer förmlich bestellt werden sollte. Der Betreuer sollte dann die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Dazu könnten Sie ggf. eine Anregung bei dem zuständigen Amtsgericht aussprechen (zur Frage zu 1.).</p>
<p>Mehrbedarfe habe ich u. a. in dem Artikel &#8222;<a href="/mehrbedarf-behinderte-menschen-buergergeld-sozialhilfe/" rel="nofollow ugc">Mehrbedarf für behinderte Menschen beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe</a>&#8220; besprochen. &#8222;Automatisch&#8220; wird ein Mehrbedarf bei einem GdB von 50 noch nicht gewährt (zur Frage 2.).</p>
<p>&#8222;Mietschulden&#8220; dürften so ohne weiteres vom Sozialamt nicht zu ersetzen sein, es sei denn, das Sozialamt hat nicht richtig beraten &#8230; (zur Frage 3.).</p>
<p>Die von Ihnen angeführten Fragen sind allerdings zu umfassend, um hier tatsächlich &#8222;letztverbindliche&#8220; Antworten geben zu können &#8230; Evtl. sollten Sie hinsichtlich der Fragestellungen für die Dame einen Beratungshilfeschein beantragen und dann einen auf Sozialrecht spezialisierten Kollegen aufsuchen &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Klaus-Dieter Funke		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grundsicherung-alter-erwerbsminderung-19-abs-2-sgb-xii/#comment-40641</link>

		<dc:creator><![CDATA[Klaus-Dieter Funke]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Sep 2016 15:06:35 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=1731#comment-40641</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr ReA. Nippel, 
über 5 Jahre betreue ich ehrenamtlich eine alleinstehende Dame, geb. am 21.01.1947, die seit 2011 in meinem Haus eine Einlieger WE mit ca. 50 m² bewohnt. Mit einem Sondermietvertrag wurde eine Kaltmiete von 240,- € zzgl. eine angemessene Nutzungsgebühr von 60,- € für eine Vollmöblierung inkl. R.+TV. Geräte sowie der Nutzung der Waschmaschine + Trockners festgelegt. Da die Dame weder ein Einkommen noch ein Vermögen hat, wurde Anfang 2011 beim Sozialamt der Stadt Solingen der Antrag auf Grundsicherung gestellt. Ebenfalls wurde beim Amt der Stadt Wuppertal von der Dame, die eine Langzeitschmerzpatientin ist und ihr eine fortschreitende + lebensverkürzende Erkrankung bescheinigt wurde, der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis gestellt.
Nach allen eingereichten Unterlagen, des Mietvertrages + des Rentenbescheides, hat das Sozialamt mit festgelegten Laufzeiten von bis zu 6 Monaten, eine Grundsicherung unter Einbeziehung der Unterkunft von 300,- € zzgl. 80,- € pauschaler NK. zzgl. 100,- € Heizkosten, gesamt 480,- € anerkannt. Somit erhielt die Dame nach Abzug der Rente von Netto 505,- € eine Grundsicherung von ca. 380,- €. Womit ihr monatlich 885,- € zu Verfügung standen - 480,- € Miete + NK. - ca. 35, € Stromkosten
verblieben ihr für den Lebensunterhalt im Monat ca. 365,- € was unterhalb der Armutsgrenze liegt. Nach wiederholten Aufforderungen des Sozialamtes zur Mitwirkungspflicht ( obwohl sich nichts geändert hat) wurde angefordert, neuer Vermögensbericht, Bankauszüge der letzten 3 Monate, was für die Dame sehr erniedrigend war.
Im Mai 2012 wurde der Dame eine Schwerbehinderung mit 40 % bescheinigt, wogegen ich für sie Einspruch eingelegt habe.
Das Sozialamt zahlte 19 Monate die Grundsicherung in Höhe von 380,- € und danach mit Abzug von 42,- €  nur noch 338,- €. Auch dagegen wurden fortlaufende Einsprüche eingelegt, mit dem Hinweis das die Dame zwischenzeitlich erhebliche Mietschulden hat, da sie unterhalb der Armutsgrenze lebt und einen Mehrbedarf dringend benötigt und sich weiter  verschuldet, da sie die Miete + NK. nicht bestreiten kann. Die von mir fortlaufend vorgetragenen Beschwerden an das Sozialamt blieben wirkungslos. Stattdessen setzte das Sozialamt vom 1.08. bis Dez.2015 die Grundsicherung ganz aus, weil angeblich die Dame der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Außerdem wurden nicht nachvollziehbare weitere Abzüge vom Sozialamt vorgenommen.
Die Beschwerden an das Schwerbehindertenamt wurden gewürdigt und die Behinderung von 40 auf 50 % abgeändert ohne Mitteilung, dass die Behinderung rückwirkend ab Mai 2012 eine Geltung hat und ihr der Behindertenausweis mit dem Kennzeichen &quot; G &quot; zusteht.
Die Dame ist siuzit gefährdet, denn die Aussetzung der Hundesteuer für ihren kleinen Hund, (den sie aus therapeutischen Gründen hat) die von ihr vom Steueramt der Stadt Solingen abverlangt wird, wurde heute festgelegt, da mein Antrag auf Erlass abgelehnt wurde, da der Nachweis eines Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen &quot; G &quot; nicht beigebracht wurde.
Außerdem hat das Sozialamt, was nach meinen fortlaufenden Beschwerden, Nachzahlungen an die Dame geleistet hat, Klage gegen die Dame erhoben, weil wegen eines Verwaltungsfehlers ihr eine Nachzahlung von ca. 2.107,- € angeblich zweifach ausgezahlt wurde.
Nachfolgende Fragen bitte ich Sie mir zu beantworten:
1. ist bei dem Krankheitsstatus in dem die Dame sich befindet, wonach bekannt ist, dass ihre Erkrankung eine lebensverkürzende Wirkung hat, zur Mitwirkungspflicht verpflichtet um die Grundsicherung zu erhalten, oder 
hat das Sozialamt die Grundsicherung nach der ersten Antragsstellung auf Dauer zu leisten?
2. steht der Dame aus Gründen ihrer lebensverkürzenden Erkrankung und ihrer Schwerbehinderung von 50 % rückwirkend ab Mai 2012, ein notwendiger Mehrbedarf zu?
3. besteht für die Dame ein Anspruch darauf, dass das Sozialamt die Mietschulden die aus Gründen der finnaziellen Unterversorgung seit März 2011 bis heute entstanden sind, vom Sozialamt zu übernehmen sind ?
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine Rückantwort zu senden.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Dieter Funke]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr ReA. Nippel,<br>
über 5 Jahre betreue ich ehrenamtlich eine alleinstehende Dame, geb. am 21.01.1947, die seit 2011 in meinem Haus eine Einlieger WE mit ca. 50 m² bewohnt. Mit einem Sondermietvertrag wurde eine Kaltmiete von 240,- € zzgl. eine angemessene Nutzungsgebühr von 60,- € für eine Vollmöblierung inkl. R.+TV. Geräte sowie der Nutzung der Waschmaschine + Trockners festgelegt. Da die Dame weder ein Einkommen noch ein Vermögen hat, wurde Anfang 2011 beim Sozialamt der Stadt Solingen der Antrag auf Grundsicherung gestellt. Ebenfalls wurde beim Amt der Stadt Wuppertal von der Dame, die eine Langzeitschmerzpatientin ist und ihr eine fortschreitende + lebensverkürzende Erkrankung bescheinigt wurde, der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis gestellt.<br>
Nach allen eingereichten Unterlagen, des Mietvertrages + des Rentenbescheides, hat das Sozialamt mit festgelegten Laufzeiten von bis zu 6 Monaten, eine Grundsicherung unter Einbeziehung der Unterkunft von 300,- € zzgl. 80,- € pauschaler NK. zzgl. 100,- € Heizkosten, gesamt 480,- € anerkannt. Somit erhielt die Dame nach Abzug der Rente von Netto 505,- € eine Grundsicherung von ca. 380,- €. Womit ihr monatlich 885,- € zu Verfügung standen &#8211; 480,- € Miete + NK. &#8211; ca. 35, € Stromkosten<br>
verblieben ihr für den Lebensunterhalt im Monat ca. 365,- € was unterhalb der Armutsgrenze liegt. Nach wiederholten Aufforderungen des Sozialamtes zur Mitwirkungspflicht ( obwohl sich nichts geändert hat) wurde angefordert, neuer Vermögensbericht, Bankauszüge der letzten 3 Monate, was für die Dame sehr erniedrigend war.<br>
Im Mai 2012 wurde der Dame eine Schwerbehinderung mit 40 % bescheinigt, wogegen ich für sie Einspruch eingelegt habe.<br>
Das Sozialamt zahlte 19 Monate die Grundsicherung in Höhe von 380,- € und danach mit Abzug von 42,- €  nur noch 338,- €. Auch dagegen wurden fortlaufende Einsprüche eingelegt, mit dem Hinweis das die Dame zwischenzeitlich erhebliche Mietschulden hat, da sie unterhalb der Armutsgrenze lebt und einen Mehrbedarf dringend benötigt und sich weiter  verschuldet, da sie die Miete + NK. nicht bestreiten kann. Die von mir fortlaufend vorgetragenen Beschwerden an das Sozialamt blieben wirkungslos. Stattdessen setzte das Sozialamt vom 1.08. bis Dez.2015 die Grundsicherung ganz aus, weil angeblich die Dame der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Außerdem wurden nicht nachvollziehbare weitere Abzüge vom Sozialamt vorgenommen.<br>
Die Beschwerden an das Schwerbehindertenamt wurden gewürdigt und die Behinderung von 40 auf 50 % abgeändert ohne Mitteilung, dass die Behinderung rückwirkend ab Mai 2012 eine Geltung hat und ihr der Behindertenausweis mit dem Kennzeichen &#8220; G &#8220; zusteht.<br>
Die Dame ist siuzit gefährdet, denn die Aussetzung der Hundesteuer für ihren kleinen Hund, (den sie aus therapeutischen Gründen hat) die von ihr vom Steueramt der Stadt Solingen abverlangt wird, wurde heute festgelegt, da mein Antrag auf Erlass abgelehnt wurde, da der Nachweis eines Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen &#8220; G &#8220; nicht beigebracht wurde.<br>
Außerdem hat das Sozialamt, was nach meinen fortlaufenden Beschwerden, Nachzahlungen an die Dame geleistet hat, Klage gegen die Dame erhoben, weil wegen eines Verwaltungsfehlers ihr eine Nachzahlung von ca. 2.107,- € angeblich zweifach ausgezahlt wurde.<br>
Nachfolgende Fragen bitte ich Sie mir zu beantworten:<br>
1. ist bei dem Krankheitsstatus in dem die Dame sich befindet, wonach bekannt ist, dass ihre Erkrankung eine lebensverkürzende Wirkung hat, zur Mitwirkungspflicht verpflichtet um die Grundsicherung zu erhalten, oder<br>
hat das Sozialamt die Grundsicherung nach der ersten Antragsstellung auf Dauer zu leisten?<br>
2. steht der Dame aus Gründen ihrer lebensverkürzenden Erkrankung und ihrer Schwerbehinderung von 50 % rückwirkend ab Mai 2012, ein notwendiger Mehrbedarf zu?<br>
3. besteht für die Dame ein Anspruch darauf, dass das Sozialamt die Mietschulden die aus Gründen der finnaziellen Unterversorgung seit März 2011 bis heute entstanden sind, vom Sozialamt zu übernehmen sind ?<br>
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine Rückantwort zu senden.<br>
Mit freundlichen Grüßen<br>
Klaus-Dieter Funke</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Heike		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grundsicherung-alter-erwerbsminderung-19-abs-2-sgb-xii/#comment-40626</link>

		<dc:creator><![CDATA[Heike]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Sep 2016 07:48:23 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hallo, 

ich finde es ganz schön mies, dass bei der Rentenerhöhung im Juli 2016 (Auszahlung Ende Juli ) bereits Anfang Juli berechnet wird. Wer also dazu Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, lebt in dem Monat unter dem Existenzminimum. Gestützt wird dies auf eine Zuflusstheorie.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, </p>
<p>ich finde es ganz schön mies, dass bei der Rentenerhöhung im Juli 2016 (Auszahlung Ende Juli ) bereits Anfang Juli berechnet wird. Wer also dazu Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, lebt in dem Monat unter dem Existenzminimum. Gestützt wird dies auf eine Zuflusstheorie.</p>
]]></content:encoded>
		
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