Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter - Einführung▸5. diverse Fragestellungen zur Sozialhilfe

Vorrang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII

VG Wort - ZählpixelBis zum 31. Dezember 2004 war die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Grundsicherungsgesetz (GSiG) geregelt.

Heute sind die Leistungen zur Grundsicherung im Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe
 
§ 1 SGB XII – Aufgabe der Sozialhilfe
…
§ 19 SGB XII – Leistungsberechtigte
…
 
(Link: Inhaltsübersicht SGB XII mit Links zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
geregelt. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat an Bedeutung gewonnen.

Gemäß § 19 Leistungsberechtigte
 
(1) …
(2) … Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 19 Abs. 2 S. 3 SGB XII
geht die Grundsicherung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel vor.

Voraussetzung für die Leistung ist das Erreichen der Altersgrenze nach § 41 SGB XII – Leistungsberechtigte
 
(1) …
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Abs. 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 41 Abs. 2 SGB XII
oder volle Erwerbsminderung und die Vollendung des 18. Lebensjahres. In beiden Fällen besteht kein Anspruch nach dem SGB II mehr.

Der Umfang der Grundsicherungsleistungen entspricht gemäß § 42 Bedarfe
 
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden; § 29 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 42 SGB XII
im Wesentlichen dem Umfang der Sozialhilfe.

Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern und Kindern bleiben allerdings im Rahmen des § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
 
…
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 94 Abs. 1 a XII
in der Regel unberücksichtigt.

Beitrag vom 16.11.2010, aktualisiert am 27.10.2023

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 30 weiteren Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Sozialhilfe in StichwortenSozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) - Einführung

    ... mit 30 weiterführenden Beiträgen zur Sozialhilfe ... | 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII ... | 2. Kosten der Unterkunft ... | 3. Haushaltsgemeinschaft ... | 4. ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zur Sozialhilfe in dem oben genannten Zusammenhang:
  • drei Gerichtsymbole - Hammer, Gerichtsgebäude, Paragraf Verhältnis Unterhalt und Grundsicherung / Obliegenheit …

    ... Leistungen der Grundsicherung sind auf den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnen ... | 1. Verhältnis Unterhalt / Leistungen ... | 2. .. ... | mehr

  • roter Stempel Sozialamt Zum Auskunftsanspruch gemäß § 117 SGB …

    Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten zur Auskunft ... | Begriff der „Negativ-Evidenz“ ... | ... zum Auskunftsanspruch gemäß § 117 SGB XII ... ... | mehr

  • blau-weiße Würfel mit Paragrafen erleichterter Zugang zur Grundsicherung im Alter …

    Der Bundestag hat deutliche Erleichterungen bei der Bewilligung für Leistungen nach dem SGB XII beschlossen und Vorgaben für die Sozialämter gegeben ... ... | mehr


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5 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Heike says

    02.09.2016

    Hallo,

    ich finde es ganz schön mies, dass bei der Rentenerhöhung im Juli 2016 (Auszahlung Ende Juli ) bereits Anfang Juli berechnet wird. Wer also dazu Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, lebt in dem Monat unter dem Existenzminimum. Gestützt wird dies auf eine Zuflusstheorie.

    Antworten
  2. Klaus-Dieter Funke says

    13.09.2016

    Sehr geehrter Herr ReA. Nippel,
    über 5 Jahre betreue ich ehrenamtlich eine alleinstehende Dame, geb. am 21.01.1947, die seit 2011 in meinem Haus eine Einlieger WE mit ca. 50 m² bewohnt. Mit einem Sondermietvertrag wurde eine Kaltmiete von 240,- € zzgl. eine angemessene Nutzungsgebühr von 60,- € für eine Vollmöblierung inkl. R.+TV. Geräte sowie der Nutzung der Waschmaschine + Trockners festgelegt. Da die Dame weder ein Einkommen noch ein Vermögen hat, wurde Anfang 2011 beim Sozialamt der Stadt Solingen der Antrag auf Grundsicherung gestellt. Ebenfalls wurde beim Amt der Stadt Wuppertal von der Dame, die eine Langzeitschmerzpatientin ist und ihr eine fortschreitende + lebensverkürzende Erkrankung bescheinigt wurde, der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis gestellt.
    Nach allen eingereichten Unterlagen, des Mietvertrages + des Rentenbescheides, hat das Sozialamt mit festgelegten Laufzeiten von bis zu 6 Monaten, eine Grundsicherung unter Einbeziehung der Unterkunft von 300,- € zzgl. 80,- € pauschaler NK. zzgl. 100,- € Heizkosten, gesamt 480,- € anerkannt. Somit erhielt die Dame nach Abzug der Rente von Netto 505,- € eine Grundsicherung von ca. 380,- €. Womit ihr monatlich 885,- € zu Verfügung standen – 480,- € Miete + NK. – ca. 35, € Stromkosten
    verblieben ihr für den Lebensunterhalt im Monat ca. 365,- € was unterhalb der Armutsgrenze liegt. Nach wiederholten Aufforderungen des Sozialamtes zur Mitwirkungspflicht ( obwohl sich nichts geändert hat) wurde angefordert, neuer Vermögensbericht, Bankauszüge der letzten 3 Monate, was für die Dame sehr erniedrigend war.
    Im Mai 2012 wurde der Dame eine Schwerbehinderung mit 40 % bescheinigt, wogegen ich für sie Einspruch eingelegt habe.
    Das Sozialamt zahlte 19 Monate die Grundsicherung in Höhe von 380,- € und danach mit Abzug von 42,- € nur noch 338,- €. Auch dagegen wurden fortlaufende Einsprüche eingelegt, mit dem Hinweis das die Dame zwischenzeitlich erhebliche Mietschulden hat, da sie unterhalb der Armutsgrenze lebt und einen Mehrbedarf dringend benötigt und sich weiter verschuldet, da sie die Miete + NK. nicht bestreiten kann. Die von mir fortlaufend vorgetragenen Beschwerden an das Sozialamt blieben wirkungslos. Stattdessen setzte das Sozialamt vom 1.08. bis Dez.2015 die Grundsicherung ganz aus, weil angeblich die Dame der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Außerdem wurden nicht nachvollziehbare weitere Abzüge vom Sozialamt vorgenommen.
    Die Beschwerden an das Schwerbehindertenamt wurden gewürdigt und die Behinderung von 40 auf 50 % abgeändert ohne Mitteilung, dass die Behinderung rückwirkend ab Mai 2012 eine Geltung hat und ihr der Behindertenausweis mit dem Kennzeichen “ G “ zusteht.
    Die Dame ist siuzit gefährdet, denn die Aussetzung der Hundesteuer für ihren kleinen Hund, (den sie aus therapeutischen Gründen hat) die von ihr vom Steueramt der Stadt Solingen abverlangt wird, wurde heute festgelegt, da mein Antrag auf Erlass abgelehnt wurde, da der Nachweis eines Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen “ G “ nicht beigebracht wurde.
    Außerdem hat das Sozialamt, was nach meinen fortlaufenden Beschwerden, Nachzahlungen an die Dame geleistet hat, Klage gegen die Dame erhoben, weil wegen eines Verwaltungsfehlers ihr eine Nachzahlung von ca. 2.107,- € angeblich zweifach ausgezahlt wurde.
    Nachfolgende Fragen bitte ich Sie mir zu beantworten:
    1. ist bei dem Krankheitsstatus in dem die Dame sich befindet, wonach bekannt ist, dass ihre Erkrankung eine lebensverkürzende Wirkung hat, zur Mitwirkungspflicht verpflichtet um die Grundsicherung zu erhalten, oder
    hat das Sozialamt die Grundsicherung nach der ersten Antragsstellung auf Dauer zu leisten?
    2. steht der Dame aus Gründen ihrer lebensverkürzenden Erkrankung und ihrer Schwerbehinderung von 50 % rückwirkend ab Mai 2012, ein notwendiger Mehrbedarf zu?
    3. besteht für die Dame ein Anspruch darauf, dass das Sozialamt die Mietschulden die aus Gründen der finnaziellen Unterversorgung seit März 2011 bis heute entstanden sind, vom Sozialamt zu übernehmen sind ?
    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine Rückantwort zu senden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus-Dieter Funke

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      23.09.2016

      Hallo Herr Funke,

      Ihr Bericht liest sich so, als ob für die alleinstehende Dame ein Betreuer förmlich bestellt werden sollte. Der Betreuer sollte dann die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Dazu könnten Sie ggf. eine Anregung bei dem zuständigen Amtsgericht aussprechen (zur Frage zu 1.).

      Mehrbedarfe habe ich u. a. in dem Artikel „Mehrbedarf für behinderte Menschen beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe“ besprochen. „Automatisch“ wird ein Mehrbedarf bei einem GdB von 50 noch nicht gewährt (zur Frage 2.).

      „Mietschulden“ dürften so ohne weiteres vom Sozialamt nicht zu ersetzen sein, es sei denn, das Sozialamt hat nicht richtig beraten … (zur Frage 3.).

      Die von Ihnen angeführten Fragen sind allerdings zu umfassend, um hier tatsächlich „letztverbindliche“ Antworten geben zu können … Evtl. sollten Sie hinsichtlich der Fragestellungen für die Dame einen Beratungshilfeschein beantragen und dann einen auf Sozialrecht spezialisierten Kollegen aufsuchen …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Gabi Pohl says

    02.07.2023

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,

    vorweg, ich finde ihre Web-Seite sehr hilfreich und bin Ihnen für die Erklärungen rechtlicher Fragen rund um Rente, Grundsicherung, Sozialleistungen usw. sehr dankbar.

    Nun las ich, wenn man die Altersrente bekommt und zusätzlich auf Grundsicherung angewiesen ist, zählt die Altersrente dann als Einkommen.
    Bis hierhin kann ich das nachvollziehen.

    Was ich jedoch seitens des Gesetzgebers nicht verstehe und ungerecht finde:
    Bei ALG2 hat man bei einem Nebenjob – also bei einem zusätzlichem Einkommen – einen Freibetrag von 100 Euro.
    Diesen Freibetrag hat man aber bei der Altersrente – die ja auch als Einkommen zählt – nicht.

    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir evtl. erklären könnten, weshalb der Gesetzgeber
    hiermit solch eine „Ungleichbehandlung“ eines ähnlichen oder im Grunde gleichen Sachverhaltes zugelassen hatte?

    Mit ähnlichem oder gleichen Sachverhalt meine ich wie gesagt, dass es sich in beiden Fällen (ALG2 und Rente) rechtlich gesehen um EINKOMMEN handelt, aber es nur bei ALG den Freibetrag von 100 Euro gibt.

    Mit vielen Dank im Voraus und freundlichen Grüßen
    Gabi Pohl

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      06.07.2023

      Hallo Frau Pohl,

      möglicherweise ist die Frage von Ihnen nicht ganz richtig gestellt bzw. Ihre Annahme, dass ein Bürgergeld-Empfänger von einer Rente den Absetzbetrag gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 100,00 € abziehen kann, ist nicht richtig:

      § 11b Absetzbeträge
       
      (1) …
      (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II
      spricht von einem „Absetzbetrag aus Erwerbstätigkeit“. Deshalb wird auch bei einem Bürgergeldempfänger von der Rente nicht der Absetzbetrag in Höhe von 100 Euro abgezogen – es handelt sich nämlich bei der Rente nicht um „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“. Also: Auch beim Bürgergeld wird vom Einkommen aus einer Rente nach dem Willen des Gesetzgebers nicht der Absetzbetrag aus § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II abgezogen. Der Gesetzgeber hat dies durch den Zusatz „aus Erwerbstätigkeit“ in § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II ausdrücklich klargestellt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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