Das SGB II uns das SGB XII regeln die Mehrbedarfszuschläge wegen einer Behinderung in unterschiedlichen Vorschriften. Behinderte Menschen werden gemäß dem SGB II anders behandelt als behinderte Menschen, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten.
1. Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen gemäß § 21 Abs. 4 SGB II
Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, die
– Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder
– sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
– Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII
erhalten, wird nach § 21 Mehrbedarfe
…
(4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 21 Abs. 4 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des nach § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
…
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
2. Mehrbedarfszuschläge bei nicht erwerbsfähigen Personen, die Sozialgeld nach dem SGB II erhalten
Auch bei nicht erwerbsfähigen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, werden die oben genannten Leistungen gemäß § 21 Abs. 4 SGB II erbracht.
Bei nicht erwerbsfähigen Personen, bei denen die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung nach dem SGB VI erfüllt sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 21 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX (alte Fassung – jetzt: § 152 SGB IX) mit dem Merkzeichen G sind § 23 Nr. 4 SGB II.
3. Mehrbedarf für behinderte Menschen nach § 30 Abs. 1 und Abs. 4 SGB XII
Gemäß § 30 Mehrbedarf
…
(4) Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt,
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 30 Abs. 4 SGB XII hat auch ein behinderter Mensch, der das 15. Lebensjahr vollendet hat und dem Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3 SGB XII geleistet wird, einen Mehrbedarf. Dieser Mehrbedarf beträgt 35 Prozent der maßgebenden Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 SGB II Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf ist mit…
(Link: zum Beitrag Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts)Regelbedarfsstufe.
Auch nach § 30 Mehrbedarf
(1) Für Personen, die
1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII wird ein Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 Prozent für denjenigen gewährt, bei dem die Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkzeichens G vorliegen. Anders als bei § 23 Nr. 4 SGB II kann hier aber „im Einzelfall ein abweichender Bedarf“ festgestellt werden, § 30 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB XII.
4. Kein Mehrbedarfszuschlag für gehbehinderte erwerbsfähige behinderte Menschen
Erwerbsfähige behinderte Menschen, die zudem gehbehindert sind, erhalten gemäß § 21 Abs. 4 SGB II im Unterschied zu § 23 Nr. 4 SGB II und zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII keinen Mehrbedarfszuschlag. In einer www.sozialgerichtsbarkeit.deEntscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Februar 2010 (B 4 AS 29/09 R) wird dazu ausgeführt:
[17] Der Wortlaut des § 28 Abs 1 S. 3 Nr 4 SGB II bzw § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII beschränkt den Kreis der Leistungsberechtigen insoweit eindeutig. Nach § 28 Abs 1 S. 3 Nr 4 SGB II erhalten nur nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs 5 des SGB IX mit dem Merkzeichen „G“ sind. Die parallele Regelung des § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII gilt unter Beachtung von § 21 SGB XII ebenfalls nur für erwerbsunfähige Hilfebedürftige (s zum leistungsberechtigten Personenkreis für Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII: BSG vom 26.8.2008 – B 8/9b SO 18/07 R, SozR 4-3500 § 18 Nr 1 ). Dass eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf erwerbsfähige Hilfebedürftige auch nicht auf dem Wege eines Analogieschlusses in Betracht kommt, hat der 14. Senat bereits am 21.12.2009 (B 14 AS 42/08 R, vgl Terminbericht vom 22.12.2009 – Nr 72/09) entschieden. Der erkennende Senat schließt sich dem an.
[18] Insoweit mangelt es bereits an einer planwidrigen Lücke. Es entsprach von vornherein dem gesetzgeberischen Anliegen, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen Mehrbedarf allein wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft und der Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht zugänglich zu machen.
Michel says
Guten Tag,
ich hab eine Frage – bin schwerbehindert 90% – wie hoch darf die Miete sein für einen Rollstuhlfahrer?
Wie groß darf die Wohnung sein?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Michel,
schauen Sie sich doch einmal den folgenden Artikel an:
Wohnflächengrenze – zulässige Wohnungsgröße für schwerbehinderte Menschen
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Michael says
Hallo Herr Nippel,
ich hatte eine Frage und zwar habe ich eine Behinderung von 30% wegen Anfallsleiden.
Kann ich da einen Mehrbedarf beantragen?
Mfg Schneider
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Michael,
unabhängig vom Grad der Behinderung können Sie jedenfalls dann einen Mehrbedarf geltend machen, wenn dieser Bedarf tatsächlich besteht (und nicht z. B. von der Krankenversicherung ausgeglichen wird).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Julia says
Hallo!
Ich habe eine Schwerbehinderung von 60 Prozent und bin voll erwerbsgemindert. Bekomme daher Leistungen nach dem SGB XII. Ich habe kein Merkzeichen G. Hätte ich trotzdem Anspruch auf Mehrbedarf?
Viele Grüße
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Julia,
schauen Sie sich die Regelungen des § 30 Abs. 1 SGB XII an: unter den genannten Bedingungen haben Sie einen Anspruch auf Erhalt des 17 prozentigen Zuschlages.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Manu says
2 Versuch. Mein Sohn hat eine Zöliaki und ich hab jetzt 7 Monate gekämpft um den Mehrbedarf ( aufgrund meiner Rente) beim Sozialamt. Nun kam der Bescheid und es wurden 17 Euro abgezogen wegen Überzahlung.
Ist das korrekt?
Danke Manu
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Manu,
um die Frage zu beantworten, müsste ich doch wahrscheinlich die in Rede stehenden Bescheide auswerten …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Aida says
Hallo. Meine Tochter leidet an Anfallsleiden seit dem 3. Lebensjahr. Sie hat einen Behindertenausweis mit 80 GdB bekommen, Merkzeichen G und H. Hat sie ein Recht auf einen Mehrbedarf oder sonstige Hilfeleistung? Danke.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Aida,
ich gehe zunächst davon aus, dass Ihre Tochter Sozialgeld erhält.
Gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II kann auch Ihre Tochter als Empfänger von Sozialgeld Mehrbedarfe erhalten.
Gemäß § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II dürfte Ihre Tochter jedenfalls dann den 35 prozentigen Mehrbedarf erhalten, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII gewährt werden. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass Sie für Ihre Tochter (wie alt ist Ihre Tochter? Besucht sie schon die Schule?) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können. Dies gilt eventuell schon vor Beginn der Schulausbildung, wenn § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB IX so zu verstehen ist, dass auch schon zur Vorbereitung der angemessenen Schulbildung und nicht nur zur Vorbereitung des Besuchs weiterführender Schulen Eingliederungshilfen gewährt werden können.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Janett Maschler says
Sehr geehrter Herr Nippel,
mein Mann hat ein GDB von 100 und Merkzeichen B und G. Wir müssen umziehen da der jetzige Dachwohnraum nicht umgebaut werden darf.
Mein Mann bekommt volle Erwerbsminderungsrente und ich beziehe H4.
Ich habe ein Wohnungsangebot beim Jobcenter eingereicht und mir wurde gesagt, dass der Mehrbedarf bei meinem Mann nicht mit gerechnet wird, weil ihm das Merkzeichen aG fehlt. So die Vorschrift des Jobcenter.
Ist es richtig, dass im SGB XII festgehalten ist, wer eine Schwerbehinderung und die volle Erwerbsminderung hat, ein Mehrbedarf von 17 % zusteht?
Wir wollen in eine Wohnung mit 68,6 qm, 408,17 € Kaltmiete, 105,64 € Kälte Betriebskosten und 98,78 € Heizung und Warmwasser = 612,59 €; dieses Angebot lehnen sie uns strickt ab. Sie würden, laut Ablehnung, nur 489,45 € bezahlen.
Es wäre schön wenn Sie uns hier weiterhelfen können, denn ich weiß nicht mehr was ich tun kann.
Mit freundlichen Grüßen und Danke vorab
Janett Maschler
Chin Hong says
Guten Tag,
ich bekomme Hartz4, ich habe Epilepsie, Ausweis mit H, G, B , RF und 90 GdB.
Bekomme ich 17 % Mehrbedarf durch Buchstabe B oder H?
Ich fange am 10.9. ein Praktikum an. Ich kann nur täglich 4 Stunden arbeiten.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Chin Hong,
jedenfalls nach § 23 Nr. 4 SGB II müssten Sie meines Erachtens einen Mehrbedarf erhalten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hak says
Hallo,
ich bin 50 Jahre alt, Hartz4 Empfänger, SB 50 mit Merkzeichen G.
Ich bemühe mich nach vielen OP´s wieder um einen Job. Nach Absprache mit dem Jobcenter werde ich meine Bewerbungsunterlagen bei einem Träger „auffrischen“ und Bewerbungsfotos machen lassen. Die Kosten trägt das Jobcenter. Auf Anfrage wegen Mehrbedarf wurde mir vom Jobcenter mitgeteilt, dass dies nicht auf mich zutreffen würde und ich keinen Anspruch auf Mehrbedarf hätte.
Stimmt das?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Hak,
warum § 23 Nr. 4 SGB II für Sie nicht einschlägig sein soll, erschließt sich mir nicht. Fordern Sie eine Entscheidung! Sollte die Entscheidung abschlägig sein, legen Sie Widerspruch und ggf. Klage ein.
Für eine Rückmeldung hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Angelegenheit wäre ich dankbar.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hak says
Hallo Herr Nippel,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Wenn ich demnächst einen Termin habe,
werde ich explizit nachfragen, warum ich keinen
Anspruch auf Mehrbedarf haben kann soll.
Viele Grüße
Hak
Kai Berthold says
Sehr geehrter Herr RA Nippel,
ich plane eine Reduktion meiner Arbeitszeit von 8 auf 6 Stunden. Das Bruttogehalt wäre demnach würdig per Aufstockung mit ALG II gestützt zu werden. Bei mir liegt ebenfalls ein GdB von 40 vor; wird die prozentuale Beteiligung von ALG II generell bei einer Behinderung unterstützt oder nur wenn z.B. Krebs/HIV oder Zöliakie etc. zu Grunde liegt?
Vielen Dank im voraus.
Kai Berthold
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Berthold,
bekommen Sie denn Leistungen nach § 49 SGB IX?
Allein das Vorliegen eines GdB von 40 begründet keinen Anspruch auf Mehrbedarf.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Kai Berthold says
Hallo Herr Nippel,
bisher bekomme ich noch keine Leistungen nach § 49 SGB IX. Ich versuche derzeit zu klären ob ich ein persönliches Budget beantragen kann.
Gruß Kai Berthold
Annette Green says
Hallo!
Ich habe eine Schwerbehinderung von 50 Prozent und bin voll erwerbsgemindert. Bekomme daher Leistungen nach dem SGB XII. Ich habe kein Merkzeichen G. Hätte ich trotzdem Anspruch auf Mehrbedarf?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Green,
soweit nicht die Voraussetzungen für den Erhalt anderer Mehrbedarfe (z. B. wegen besonders aufwändiger Ernährung …) in Betracht kommen, wird jedenfalls „automatisch“ kein weiterer Mehrbedarf gewährt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Anette Weinhold says
Sehr geehrter Herr Nippel,
Frau A. wohnt derzeit aufgrund ihrer seelischen Behinderung (GdB 50) in einer therapeutischen Wohngemeinschaft nach dem § 53, 54 SGB 12. Sie (erwerbsfähig) macht derzeit eine Ausbildung und bezieht ALG II zur Aufstockung. Hat Frau A. Anspruch auf den Mehrbedarf von 35% für MmB?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Anette Weinhold
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Weinhold,
so ganz klar ist mir bei der Angelegenheit nicht, dass Frau A. nach den §§ 53 f. SGB XII in einer Wohngemeinschaft lebt und dass sie Leistungen nach dem SGB II erhält …
Einen Mehrbedarf kann aber nicht schon bei Vorliegn eines GdB von 50 geltend gemacht werden, es sei denn, es treten die oben genannten Umstände hinzu (z. B. Merkzeichen G, …).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Thorsten says
Guten morgen.
Ich habe einen GdB von 30%. Bekomme seit Nov. 18 H4. Muss, aufgrund einer Magen-Op ein Leben lang mit Vitaminen supplementieren. Das kostet knapp 100 € im Monat. Auf Nachfrage beim Jobcenter sagte man mir, ich müsste ne Bescheinigung haben, dass ich besondere Nahrung benötige. Vitamine sind aber keine Nahrung. Momentan helfen mir meine Mutter und Schwester, weil ich das alleine von den 404 € nicht stemmen kann. Was kann man da machen?
Max says
Hallo,
wenn mein Mann Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt bekommt nach § 49 SGB II zur beruflichen Eingliederung. Hat er einen Anspruch auf Mehrbedarf?
Danke!
MfG
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Max,
Leistungen nach § 49 SGB II? § 49 SGB II regelt die Innenrevision.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Marcus B. says
Sehr geehrter Herr Ra. Nippel,
steht mir ein Mehrbedarf zu wenn ich eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben habe bei 70% und Merkzeichen G?
Aufgrund von Klage für Erwerbsunfähigkeit und dauerhaft Krankgeschrieben weiß das Jobcenter mich nicht zu Vermitteln.
Steht mir trotzdem in irgendeiner Form ein Betrag an Mehrbedarf zu?
Danke!
MfG Herr Brey
Mathias says
Hallo,
ich habe einen Behinderung von 80% inklusive Merkzeichen G, ich bin berufstätig und gehe aktuell 20 h pro Woche.
Würde der Mehrbedarf für mich infrage kommen? Wohne alleine.
Danke im Voraus für die Rückmeldung
Lg
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Mathias,
bei der Sozialhilfe kommt gemäß gemäß § 30 As. 1 Nr. 2 SGB XII ein Mehrbedarf in Betracht (s. o.).
Auch bei Erhalt von SGB II kommt ein Mehrbedarf in Betracht, wenn die oben genannten Voraussetzungen zusätzlich gegeben sind. Sie müssen also entweder vollständig erwerbsgemindert sein (s. o. zu 2) oder Sie müssen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe beziehen (s. o. zu 1.).
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sandra Abbassi says
Guten Tag,
ich hab das noch nicht ganz verstanden. Meine Tochter ist 17 GDB 60% mit Merkzeichen H. Sie befindet sich in einer Berufsvorbereitenden Rehamaßnahme der Agentur für Arbeit. Ist somit erwerbsfähig. Stehen Ihr dann die 35% zu und wenn ja nach welcher Gesetzesgrundlage?
Danke
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Abbassi,
so wie ich das zunächst „auf die Schnelle“ einschätze, muss der Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 4 SGB XII nur gezahlt werden, wenn Eingliederungshilfe gewährt wird. Ist dies der Fall?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Maren wenderholm says
Hallo,
ich und meine Tochter bekommen Grundsicherung vom Sozialamt. Ich habe einen GDB von 100 BL, B, G, H, Rf und meine Tochter mit 13 Jahren 70 % mit den Merkzeichen B und G.
Steht uns beiden Mehrbedarf zu?
Mfg
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Wenderholm,
bei Ihnen liegt doch wahrscheinlich zumindest ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII vor – bei Ihrem Kind vermag ich dies „auf die Schnelle“ nicht verbindlich zu beantworten, gehe allerdings zunächst davon aus, dass diesbezüglich ein Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II begründet ist.
Auch ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII dürfte begründet sein.
Ob darüber hinaus Mehrbedarfe begründet sind, vermag ich aus Ihren Angaben nicht zu beurteilen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Martin says
Ich bin 40 und seit längerer Zeit arbeitslos aufgrund von Krankheit/Depression. Habe einen GdB von 30.
Gibt es die Möglichkeit auch ohne das ich mich in einer Maßnahme befinde den Mehrbedarf von 35% zu bekommen bzw geltend zu machen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Martin,
die Mehrbedarfe habe ich oben in dem Beitrag dargestellt. Nach einer ersten Einschätzung haben Sie erst dann die berechtigte Aussicht auf Erhalt eines Mehrbedarfs, wenn Sie einen der oben geschilderten Sachverhalte erfüllen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Barbara says
Guten Tag Herr Nippel
… ich habe die letzten 7 Jahre EM Rente bekommen:
die wurde eingestellt weil ich – oh Wunder – gesund bin. Ich habe Alg2 beantragt, mein Ehemann bekommt unbefristet EM-Rente.Jetzt kam der Bescheid … die Rente meines Mannes wurde geteilt. Und wir beide bekommen noch 50.98 Euro
Aufstockung. Mein Mann ist Pflegebedürftig … hat MS. Hat einen Ausweis mit 90% G .. aG. Kann das richtig sein?
Lg
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Barbara,
ob die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung im Hinblick auf die Einstellung der Rente richtig ist oder nicht, vermag ich nicht zu beantworten.
Wenn Ihr Ehemann so viel Rente bekommt, dass der Gesamtbedarf mit der Rente nahezu gedeckt ist und nur noch 50,98 € fehlen, dann kann dies auch sein … Bei der Berechnung des Gesamtbedarfs Ihrer Gemeinschaft ist jedenfalls ein Mehrbedarf aufgrund der Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Pflegegeld kann nicht leistungsmindernd berücksichtigt werden.
Die Berechnung des Gesamtbedarfs und die Regeln zur Anrechnung von Einkommen können Sie u. a. dem Beitrag Bürgergeld richtig berechnen – mit Erläuterungen und Beispielen entnehmen. Für Sie sind möglicherweise die Regelungen in § 11 SGB II und § 11 b SGB II zum zu berücksichtigenden Einkommen sowie zu den Absetzbeträgen von Interesse.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Erkan.H says
Mehrbedarf bei Behinderten
Hallo ich bekomme ALG 1 und beginne bald eine Umschulung.
Habe einen unbefristeten GdB von 50 % und möchte wissen, ob der Mehrbedarf von 35 % auch mir zustehen würde. Oder sind ALG 1 Bezieher davon ausgeschlossen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Erkan H.,
erhalten Sie ergänzend Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz 4)? Dann erhalten Sie als „Aufstocker“ – wenn die Voraussetzungen für den Mehrbedarf vorliegen – den Mehrbedarf.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt