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	Kommentare zu: Mitwirkungspflichten nach dem SGB I – §§ 60 bis 66 SGB I einfach erklärt	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Tue, 20 Jan 2026 16:39:18 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-253608</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Nov 2025 09:39:53 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-253525&quot;&gt;Really&lt;/a&gt;.

Hallo Really,

richtigerweise sollten Sie die Frage wohl unter dem Thema &quot;Sanktionen&quot; stellen und den konkreten Sachverhalt schildern. Sanktionen werden durch Bescheid verhängt. Dagegen kann man mit Widerspruch und Klage vorgehen.

Sie müssen sich einfach hinterfragen, was von Ihnen berechtigterweise verlangt werden kann. Sie müssen dann z. B. auch klären, ob tatsächlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Ausübung des Umgangsrechts hindern könnte.

Wenn Sie berechtigt eine Stelle ablehnen, dürften Sanktionen nicht möglich sein. Wenn Sie allerdings die Annahme zumutbarer Stellen ablehnen und auf Aufforderungen nicht erscheinen, drohen Sanktionen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-253525">Really</a>.</p>
<p>Hallo Really,</p>
<p>richtigerweise sollten Sie die Frage wohl unter dem Thema &#8222;Sanktionen&#8220; stellen und den konkreten Sachverhalt schildern. Sanktionen werden durch Bescheid verhängt. Dagegen kann man mit Widerspruch und Klage vorgehen.</p>
<p>Sie müssen sich einfach hinterfragen, was von Ihnen berechtigterweise verlangt werden kann. Sie müssen dann z. B. auch klären, ob tatsächlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Ausübung des Umgangsrechts hindern könnte.</p>
<p>Wenn Sie berechtigt eine Stelle ablehnen, dürften Sanktionen nicht möglich sein. Wenn Sie allerdings die Annahme zumutbarer Stellen ablehnen und auf Aufforderungen nicht erscheinen, drohen Sanktionen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Really		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-253525</link>

		<dc:creator><![CDATA[Really]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 16 Nov 2025 11:50:07 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-253525</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, 
 
Ich beziehe (eigentlich) Bürgergeld,

Meine Lebenspartnern arbeitet in vollzeit, wohnhaft sind wir zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft.   

Wir wohnen in einer Kleinstadt in der relativ wenig relevante Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, alles wurde bereits abgefragt.  Leider bin ich nicht mobil, ebenfalls habe ich eine Tochter. Der Umgang ist geregelt. Den will ich auch gerne so beibehalten. Einen Arbeitgeber zu finden, der dies auch versteht bzw. für den dies akzeptabel wäre ist heutzutage leider auch schwer! 

Alles wurde bereits mit meinem Sachbearbeiter besprochen.  Ebenfalls wurde besprochen, welche berufliche Orientierung in Frage kommt. Ich bekomme lediglich Jobangebote, welche etliche Dimensionen davon entfernt sind.  

Meine letzten Termine bezüglich meiner beruflichen Situation teilte ich meiner Sachbearbeiterin freundlich mit, dass ich in diesen keinen Sinn sehe, da die von ihnen vorgeschlagenen Angebote nicht zu meinen Angaben passen würde. Dank meinem Nichterscheinen, wurde erst angemahnt und letzendlich Zahlung vorläufig komplett eingestellt. 

Wie umgehe ich Angebote bzw. die Pflicht mich auf Jobs bewerben zu müssen welche für mich nicht infrage kommen/ am besten so dass ich natürlich auch wieder Zahlungen erhalte? 

Mit freundlichen Grüßen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, </p>
<p>Ich beziehe (eigentlich) Bürgergeld,</p>
<p>Meine Lebenspartnern arbeitet in vollzeit, wohnhaft sind wir zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft.   </p>
<p>Wir wohnen in einer Kleinstadt in der relativ wenig relevante Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, alles wurde bereits abgefragt.  Leider bin ich nicht mobil, ebenfalls habe ich eine Tochter. Der Umgang ist geregelt. Den will ich auch gerne so beibehalten. Einen Arbeitgeber zu finden, der dies auch versteht bzw. für den dies akzeptabel wäre ist heutzutage leider auch schwer! </p>
<p>Alles wurde bereits mit meinem Sachbearbeiter besprochen.  Ebenfalls wurde besprochen, welche berufliche Orientierung in Frage kommt. Ich bekomme lediglich Jobangebote, welche etliche Dimensionen davon entfernt sind.  </p>
<p>Meine letzten Termine bezüglich meiner beruflichen Situation teilte ich meiner Sachbearbeiterin freundlich mit, dass ich in diesen keinen Sinn sehe, da die von ihnen vorgeschlagenen Angebote nicht zu meinen Angaben passen würde. Dank meinem Nichterscheinen, wurde erst angemahnt und letzendlich Zahlung vorläufig komplett eingestellt. </p>
<p>Wie umgehe ich Angebote bzw. die Pflicht mich auf Jobs bewerben zu müssen welche für mich nicht infrage kommen/ am besten so dass ich natürlich auch wieder Zahlungen erhalte? </p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-224393</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Aug 2024 07:54:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-224393</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-224162&quot;&gt;Josie56&lt;/a&gt;.

Hallo Josie,

m. E. sollte doch der Mitwirkungsanteil von K. vergrößert werden. 

Die Eigendiagnose halte ich allerdings nicht unbedingt für sinnvoll. Warum erledigen das nicht die behandelnden Ärzte? 

Im Rahmen der Leidensgeschichte sollte K. doch Ärzte benennen können, die ihn in seinem Vorhaben unterstützen. Soweit ich das beurteilen kann, benötigen ein chirurgisches Gutachten, eine Bescheinigung zumindest eines behandelnden Arztes und eine Dokumentation z. B. einer Ernährungsberatung. Damit könnten Sie - oder auch ein Arzt - einen Antrag auf eine Kostenzusage bei der Krankenkasse stellen. Ohne die Unterlagen und Nachweise scheint tatsächlich die Ablehnung des Antrages berechtigt zu sein.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-224162">Josie56</a>.</p>
<p>Hallo Josie,</p>
<p>m. E. sollte doch der Mitwirkungsanteil von K. vergrößert werden. </p>
<p>Die Eigendiagnose halte ich allerdings nicht unbedingt für sinnvoll. Warum erledigen das nicht die behandelnden Ärzte? </p>
<p>Im Rahmen der Leidensgeschichte sollte K. doch Ärzte benennen können, die ihn in seinem Vorhaben unterstützen. Soweit ich das beurteilen kann, benötigen ein chirurgisches Gutachten, eine Bescheinigung zumindest eines behandelnden Arztes und eine Dokumentation z. B. einer Ernährungsberatung. Damit könnten Sie &#8211; oder auch ein Arzt &#8211; einen Antrag auf eine Kostenzusage bei der Krankenkasse stellen. Ohne die Unterlagen und Nachweise scheint tatsächlich die Ablehnung des Antrages berechtigt zu sein.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Josie56		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-224162</link>

		<dc:creator><![CDATA[Josie56]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Aug 2024 17:53:03 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-224162</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, ich habe folgenden Sachverhalt:

K, der einem Beruf nachgeht und eine Familie hat, leidet seit vielen Jahren an einem
psychisch bedingten Übergewicht. Er beantragt aus gesundheitlichen Gründen bei seiner
zuständigen Krankenkasse eine Magenverkleinerung (Operation). Die Krankenkasse fordert K
schriftlich auf, seine „Leidensgeschichte“ (was hat er bisher alles unternommen, um Gewicht
zu verlieren) aufzuschreiben und zuzusenden. Außerdem soll er zum Begriff der „Krankheit“
gem. § 27 SGB V Stellung nehmen, weil das im vorliegenden Fall ja wohl streitig sei.
K kommt den Aufforderungen nicht nach.
Darauf hin wird der Antrag abgelehnt und die Krankenkasse teilt zu Begründung nur mit: „Da
er, K. seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, habe die Kasse leider keine
andere Möglichkeit, als die Leistung abzulehnen.“ Zusätzliche Informationen sind dem
Schreiben nicht zu entnehmen.

- Hat die Krankenkasse richtig entschieden? 

- „Die Krankenkasse fügt noch hinzu: Da Sie auch bei vielen anderen noch
anhängigen Verfahren nicht mitwirken und uns viel Mühe gemacht haben (schließlich
wollen Sie ja etwas von uns!), schien es uns angemessen, Ihnen einmal die Folgen
Ihres das Budget der Krankenkasse belastenden und für uns unverständlichen
Verhaltens vor Augen zu führen.“
Ändert sich die Beurteilung?

Vielen Dank!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, ich habe folgenden Sachverhalt:</p>
<p>K, der einem Beruf nachgeht und eine Familie hat, leidet seit vielen Jahren an einem<br>
psychisch bedingten Übergewicht. Er beantragt aus gesundheitlichen Gründen bei seiner<br>
zuständigen Krankenkasse eine Magenverkleinerung (Operation). Die Krankenkasse fordert K<br>
schriftlich auf, seine „Leidensgeschichte“ (was hat er bisher alles unternommen, um Gewicht<br>
zu verlieren) aufzuschreiben und zuzusenden. Außerdem soll er zum Begriff der „Krankheit“<br>
gem. § 27 SGB V Stellung nehmen, weil das im vorliegenden Fall ja wohl streitig sei.<br>
K kommt den Aufforderungen nicht nach.<br>
Darauf hin wird der Antrag abgelehnt und die Krankenkasse teilt zu Begründung nur mit: „Da<br>
er, K. seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, habe die Kasse leider keine<br>
andere Möglichkeit, als die Leistung abzulehnen.“ Zusätzliche Informationen sind dem<br>
Schreiben nicht zu entnehmen.</p>
<p>&#8211; Hat die Krankenkasse richtig entschieden? </p>
<p>&#8211; „Die Krankenkasse fügt noch hinzu: Da Sie auch bei vielen anderen noch<br>
anhängigen Verfahren nicht mitwirken und uns viel Mühe gemacht haben (schließlich<br>
wollen Sie ja etwas von uns!), schien es uns angemessen, Ihnen einmal die Folgen<br>
Ihres das Budget der Krankenkasse belastenden und für uns unverständlichen<br>
Verhaltens vor Augen zu führen.“<br>
Ändert sich die Beurteilung?</p>
<p>Vielen Dank!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Walter Ewa		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-222371</link>

		<dc:creator><![CDATA[Walter Ewa]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Jul 2024 16:02:26 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-222371</guid>

					<description><![CDATA[Ich habe am 11.03.2024 einen Antrag auf Grundsicherung im Alter gestellt, da ich nicht einmal 50 Euro Rente bekomme. Jetzt wurde schon zum vierten mal irgentwelche Unterlagen nachgefordert.
Ich bin immer der Aufforderung sofort nachgekommen und habe die Unterlagen persönlich abgegeben. Jetzt habe ich schon seit einer Woche nichts mehr von der Behörde gehört. Obwohl die Dringlichkeit der Hilfe bekannt ist, warte ich schon seit 4 Monaten auf einen Bescheid. Wenn die Miete nicht gezahlt wird, bekomme ich eine fristlose Kündigung. Der Kühlschrank ist leer und mein Konto im Minus. Die Frage ist, ob ich mir besser Rechtsbeistand holen soll oder noch weiter abwarten bis Alles nicht mehr weiter geht. Ich bin völlig verzweifelt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe am 11.03.2024 einen Antrag auf Grundsicherung im Alter gestellt, da ich nicht einmal 50 Euro Rente bekomme. Jetzt wurde schon zum vierten mal irgentwelche Unterlagen nachgefordert.<br>
Ich bin immer der Aufforderung sofort nachgekommen und habe die Unterlagen persönlich abgegeben. Jetzt habe ich schon seit einer Woche nichts mehr von der Behörde gehört. Obwohl die Dringlichkeit der Hilfe bekannt ist, warte ich schon seit 4 Monaten auf einen Bescheid. Wenn die Miete nicht gezahlt wird, bekomme ich eine fristlose Kündigung. Der Kühlschrank ist leer und mein Konto im Minus. Die Frage ist, ob ich mir besser Rechtsbeistand holen soll oder noch weiter abwarten bis Alles nicht mehr weiter geht. Ich bin völlig verzweifelt.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-221063</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jun 2024 08:05:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-221063</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-221043&quot;&gt;Michaela&lt;/a&gt;.

Hallo Michaela,

Ihre Eltern haben tatsächlich eine Mitwirkungspflicht. 

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind, [tooltip begriff=&quot;§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII&quot;]. Ausdrücklich regelt jetzt § 35 Abs. 2 und 3 SGB XII, dass eine Aufforderung zur Kostensenkung durch Wohnungswechsel erfolgen soll, wenn die Kosten nicht angemessen sind. Voraussetzung ist aber, dass der Wohnungswechsel möglich und zumutbar ist, [tooltip begriff=&quot;§ 35 Abs. 3 S. 2 SGB XII&quot;]. Außerdem darf der Wechsel auch nicht gefordert werden, wenn der Wohnungswechsel unwirtschaftlich wäre, §[tooltip begriff=&quot;§ 35 Abs. 3 S. 3 SGB XII&quot;].

Jedenfalls kann das Amt Ihre Eltern nicht zwingen, umzuziehen. Nach Ablauf der sechs Monate kann das Amt nur den Ersatz der Kosten für die Unterkunft auf die angemessenen Kosten begrenzen. Dies gilt aber nur, wenn die oben genannten Voraussetzungen (möglicher und zumutbarer Wohnungswechsel und keine Unwirtschaftlichkeit des Wohnungswechsels) vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-221043">Michaela</a>.</p>
<p>Hallo Michaela,</p>
<p>Ihre Eltern haben tatsächlich eine Mitwirkungspflicht. </p>
<p>Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind, <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-35-sgb-xii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 35 SGB XII – Unterkunft und Heizung" data-desc="(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt ei...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendunge...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren..." data-linktext="Paragraf">§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII</a></span>. Ausdrücklich regelt jetzt § 35 Abs. 2 und 3 SGB XII, dass eine Aufforderung zur Kostensenkung durch Wohnungswechsel erfolgen soll, wenn die Kosten nicht angemessen sind. Voraussetzung ist aber, dass der Wohnungswechsel möglich und zumutbar ist, <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-35-sgb-xii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 35 SGB XII – Unterkunft und Heizung" data-desc="(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt ei...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendunge...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren..." data-linktext="Paragraf">§ 35 Abs. 3 S. 2 SGB XII</a></span>. Außerdem darf der Wechsel auch nicht gefordert werden, wenn der Wohnungswechsel unwirtschaftlich wäre, §<span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-35-sgb-xii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 35 SGB XII – Unterkunft und Heizung" data-desc="(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt ei...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendunge...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren..." data-linktext="Paragraf">§ 35 Abs. 3 S. 3 SGB XII</a></span>.</p>
<p>Jedenfalls kann das Amt Ihre Eltern nicht zwingen, umzuziehen. Nach Ablauf der sechs Monate kann das Amt nur den Ersatz der Kosten für die Unterkunft auf die angemessenen Kosten begrenzen. Dies gilt aber nur, wenn die oben genannten Voraussetzungen (möglicher und zumutbarer Wohnungswechsel und keine Unwirtschaftlichkeit des Wohnungswechsels) vorliegen.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Michaela		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-221043</link>

		<dc:creator><![CDATA[Michaela]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Jun 2024 13:15:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-221043</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, 
meine Eltern sind Bezieher &quot;Grundsicherung im Alter&quot;. Diese wird Ihnen seit 2015 gewährt, inkl. Zahlung der Mietkosten. Leider wurde die Miete Ende letztes Jahr erhöht. Das Amt hat meine Eltern daher mit einer Frist von 6 Monaten zur Senkung der Mietkosten bis zum 30.06.2024 aufgefordert.

Leider sind meine Eltern schon seit einiger Zeit krank. Meine Mutter (u. a. deshalb) mental, mein Vater körperlich und er hat außerdem im August zwei lebensbedrohliche Operationen vor sich. Daher sind beide (derzeit) gesundheitlich nicht umzugsfähig.
Sie haben aber trotzdem in den vergangenen Monaten im Internet (und t. w. Zeitung) nach einer günstigeren Wohnung gesucht, aber leider nicht ein passendes Angebot gefunden.

Diese Umstände haben wir dem Amt schriftlich mitgeteilt.

Daraufhin fordert das Amt jetzt bis zum 10.06.2024 konkrete Nachweise über die Wohnungssuche und eine umfassende ärztliche Stellungnahme. Und wenn dies nicht geschieht, droht das Amt mit dem Versagen von weiteren Leistungen gemäß § 66 SGB I.
Die Recherche nach einer passenden Wohnung fand hauptsächlich im Internet statt. Und weil keine passenden Angebote gefunden wurden, gibt es darüber auch keine Nachweise. Sie erhalten aber eine ärztliche Stellungnahme von ihrem Arzt bzgl. Umzugsunfähigkeit.

Frage: das Amt kann meine Eltern nicht zwingen auszuziehen, aber kann das Amt meine Eltern zur Wohnungssuche zwingen? Und wenn dies nicht geschieht, kann dann das Amt wie angedroht gemäß § 66 SGB I die komplette Grundsicherung Versagen?

Bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,<br>
meine Eltern sind Bezieher &#8222;Grundsicherung im Alter&#8220;. Diese wird Ihnen seit 2015 gewährt, inkl. Zahlung der Mietkosten. Leider wurde die Miete Ende letztes Jahr erhöht. Das Amt hat meine Eltern daher mit einer Frist von 6 Monaten zur Senkung der Mietkosten bis zum 30.06.2024 aufgefordert.</p>
<p>Leider sind meine Eltern schon seit einiger Zeit krank. Meine Mutter (u. a. deshalb) mental, mein Vater körperlich und er hat außerdem im August zwei lebensbedrohliche Operationen vor sich. Daher sind beide (derzeit) gesundheitlich nicht umzugsfähig.<br>
Sie haben aber trotzdem in den vergangenen Monaten im Internet (und t. w. Zeitung) nach einer günstigeren Wohnung gesucht, aber leider nicht ein passendes Angebot gefunden.</p>
<p>Diese Umstände haben wir dem Amt schriftlich mitgeteilt.</p>
<p>Daraufhin fordert das Amt jetzt bis zum 10.06.2024 konkrete Nachweise über die Wohnungssuche und eine umfassende ärztliche Stellungnahme. Und wenn dies nicht geschieht, droht das Amt mit dem Versagen von weiteren Leistungen gemäß § 66 SGB I.<br>
Die Recherche nach einer passenden Wohnung fand hauptsächlich im Internet statt. Und weil keine passenden Angebote gefunden wurden, gibt es darüber auch keine Nachweise. Sie erhalten aber eine ärztliche Stellungnahme von ihrem Arzt bzgl. Umzugsunfähigkeit.</p>
<p>Frage: das Amt kann meine Eltern nicht zwingen auszuziehen, aber kann das Amt meine Eltern zur Wohnungssuche zwingen? Und wenn dies nicht geschieht, kann dann das Amt wie angedroht gemäß § 66 SGB I die komplette Grundsicherung Versagen?</p>
<p>Bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-203844</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Aug 2023 08:30:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-203844</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-203775&quot;&gt;Angela&lt;/a&gt;.

Hallo Angela,

&quot;eigentlich&quot; können Sie durch den Bezug von Wohngeld nicht schlechter als beim Bezug von Leistungen nach dem SGB XII stehen. Darauf ist &quot;eigentlich&quot; die gesamte Gesetzessystematik ausgerichtet. Dies ist auch verständlich: Derjenige, der sich (fast) gänzlich selbst versorgen kann und dies durch seine Lebensleistung erwirtschaftet hat, soll möglichst besser stehen, als derjenige, der das nicht erwirtschaftet hat.

Also: Nachteile dürften durch den Bezug von Wohngeld nicht entstehen! Die Anspruchshöhe beim Wohngeld müsste höher sein als bei der Grundsicherung. Dies gilt insbesondere nach den jüngsten Änderungen  zum Wohngeld, bei der auch die Betriebskosten bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden müssen).

Aber: Das Bundessozialgericht entschied im Hinblick auf § 2 Abs. 1 SGB XII (dort ist der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe festgelegt), dass § 2 SGB XII im Hinblick auf das Wohngeld keine Ausschlussnorm ist (vgl. &lt;a href=&quot;https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_03_23_B_08_SO_02_20_R.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;BSG, Urteil vom 23. März 2021, B 8 SO 2/20 R&lt;/a&gt;).

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-203775">Angela</a>.</p>
<p>Hallo Angela,</p>
<p>&#8222;eigentlich&#8220; können Sie durch den Bezug von Wohngeld nicht schlechter als beim Bezug von Leistungen nach dem SGB XII stehen. Darauf ist &#8222;eigentlich&#8220; die gesamte Gesetzessystematik ausgerichtet. Dies ist auch verständlich: Derjenige, der sich (fast) gänzlich selbst versorgen kann und dies durch seine Lebensleistung erwirtschaftet hat, soll möglichst besser stehen, als derjenige, der das nicht erwirtschaftet hat.</p>
<p>Also: Nachteile dürften durch den Bezug von Wohngeld nicht entstehen! Die Anspruchshöhe beim Wohngeld müsste höher sein als bei der Grundsicherung. Dies gilt insbesondere nach den jüngsten Änderungen  zum Wohngeld, bei der auch die Betriebskosten bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden müssen).</p>
<p>Aber: Das Bundessozialgericht entschied im Hinblick auf § 2 Abs. 1 SGB XII (dort ist der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe festgelegt), dass § 2 SGB XII im Hinblick auf das Wohngeld keine Ausschlussnorm ist (vgl. <a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_03_23_B_08_SO_02_20_R.html" target="_blank">BSG, Urteil vom 23. März 2021, B 8 SO 2/20 R</a>).</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Angela		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-203775</link>

		<dc:creator><![CDATA[Angela]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Jul 2023 19:20:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-203775</guid>

					<description><![CDATA[Ich bin Bezieher von &quot;Grundsicherung im Alter&quot; nach SGB XII und soll unter Androhung der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I bis zum 15.8.23 (Eingang 29.7.23) einen Antrag auf Wohngeld stellen, da hier § 2 SGB XII Nachrang der Sozialhilfe greife. Außerdem wird mir mitgeteilt, dass die Leistungen bis zum 30.8.23 befristet werden.

Greift die Mitwirkungspflicht in meinem Fall, denn ich soll ja in Wirklichkeit aus dem System der Grundsicherung im Alter (ich bin 72 Jahre alt) ausscheiden.

Kann ich in das System Wohngeld gezwungen werden, das mich hinsichtlich meiner Rechte auf Zuwendung im Alter schlechter stellt als die &quot;Grundsicherung im Alter&quot; schlechter stellt?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin Bezieher von &#8222;Grundsicherung im Alter&#8220; nach SGB XII und soll unter Androhung der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I bis zum 15.8.23 (Eingang 29.7.23) einen Antrag auf Wohngeld stellen, da hier § 2 SGB XII Nachrang der Sozialhilfe greife. Außerdem wird mir mitgeteilt, dass die Leistungen bis zum 30.8.23 befristet werden.</p>
<p>Greift die Mitwirkungspflicht in meinem Fall, denn ich soll ja in Wirklichkeit aus dem System der Grundsicherung im Alter (ich bin 72 Jahre alt) ausscheiden.</p>
<p>Kann ich in das System Wohngeld gezwungen werden, das mich hinsichtlich meiner Rechte auf Zuwendung im Alter schlechter stellt als die &#8222;Grundsicherung im Alter&#8220; schlechter stellt?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-188418</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Dec 2022 06:32:16 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-188418</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-188370&quot;&gt;RICHARD&lt;/a&gt;.

Hallo Richard,

Studenten haben ggf. einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern (in der Regel bis zum Abschluss der Ausbildung). Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WoGG besteht kein Anspruch, wenn Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach in Frage kommen. … das BAföG ist das speziellere Gesetz und schließt die Anwendung anderer Förderungen weitgehend aus … 

… das zuvor Ausgeführte wäre m. E. die richtige Begründung für die Ablehnung … eine fehlende Mitwirkung (Antrag BAföG) &quot;eigentlich&quot; nicht … (Ihre Tochter hat Ihnen gegenüber ja nach Ihren Angaben wahrscheinlich einen Anspruch) …

Grüße 
Sönke Nippel 
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-188370">RICHARD</a>.</p>
<p>Hallo Richard,</p>
<p>Studenten haben ggf. einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern (in der Regel bis zum Abschluss der Ausbildung). Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WoGG besteht kein Anspruch, wenn Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach in Frage kommen. … das BAföG ist das speziellere Gesetz und schließt die Anwendung anderer Förderungen weitgehend aus … </p>
<p>… das zuvor Ausgeführte wäre m. E. die richtige Begründung für die Ablehnung … eine fehlende Mitwirkung (Antrag BAföG) &#8222;eigentlich&#8220; nicht … (Ihre Tochter hat Ihnen gegenüber ja nach Ihren Angaben wahrscheinlich einen Anspruch) …</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: RICHARD		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-188370</link>

		<dc:creator><![CDATA[RICHARD]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2022 07:48:57 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-188370</guid>

					<description><![CDATA[Meine Tochter ist Studentin und hat Bafög beantragt. Da sie vermutlich die Kriterien für eine elternunabhängige Förderung nicht erfüllt, hat sie kurze Zeit später bei der zuständigen Wohngeldstelle auch Wohngeld beantragt. Diese Antrag wurde nun negativ beschieden mit der Begründung fehlender Mitwirkung nach 66 SGB i in Verbindung mit 60 SGB i. Konkret weil Sie keinen Bafög Ablehnungsbescheid vorlegen konnte, weil dieser noch nicht ergangen ist. Die Wohngeldstelle war über diesen Umstand fristgerecht informiert. Was tun?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Meine Tochter ist Studentin und hat Bafög beantragt. Da sie vermutlich die Kriterien für eine elternunabhängige Förderung nicht erfüllt, hat sie kurze Zeit später bei der zuständigen Wohngeldstelle auch Wohngeld beantragt. Diese Antrag wurde nun negativ beschieden mit der Begründung fehlender Mitwirkung nach 66 SGB i in Verbindung mit 60 SGB i. Konkret weil Sie keinen Bafög Ablehnungsbescheid vorlegen konnte, weil dieser noch nicht ergangen ist. Die Wohngeldstelle war über diesen Umstand fristgerecht informiert. Was tun?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-181849</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Aug 2022 08:24:39 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-181849</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-181810&quot;&gt;Mike24&lt;/a&gt;.

Hallo Mike,

wenn das so geschehen ist wie sie es darstellen, ist das einfach ein falsches Handeln der Behörde.

Aber: was hat der Sachverständige mit der Entscheidung zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft zu tun? Die Behörde - nicht der Sachverständige - entscheidet. Entscheidet die Behörde aufgrund fehlerhafter Tatsachenermittlungen, sollten Sie den entsprechenden Bescheid einfach entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung angreifen und ausführen, dass der Sachverhalt fehlerhaft ermittelt wurde. Meines Erachtens sollten Sie allerdings auf eine entsprechende Nachfrage der Behörde den Mietvertrag vorlegen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-181810">Mike24</a>.</p>
<p>Hallo Mike,</p>
<p>wenn das so geschehen ist wie sie es darstellen, ist das einfach ein falsches Handeln der Behörde.</p>
<p>Aber: was hat der Sachverständige mit der Entscheidung zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft zu tun? Die Behörde &#8211; nicht der Sachverständige &#8211; entscheidet. Entscheidet die Behörde aufgrund fehlerhafter Tatsachenermittlungen, sollten Sie den entsprechenden Bescheid einfach entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung angreifen und ausführen, dass der Sachverhalt fehlerhaft ermittelt wurde. Meines Erachtens sollten Sie allerdings auf eine entsprechende Nachfrage der Behörde den Mietvertrag vorlegen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Mike24		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-181810</link>

		<dc:creator><![CDATA[Mike24]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Aug 2022 18:17:07 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-181810</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
wenn ein Sachbearbeiter für eine Wohnung eine - von ihm geforderte - Mietbescheinigung erhält, und danach den unterschriebenen Mietvertrag einsehen will, und ohne diese Einsicht die Miete bei der GruSi nicht berücksichtigt, überschreitet dieser nicht Grenzen? 

Er unterstellt einem, einer Mitwirkungspflicht nicht (!) nachzukommen. Aber aus der Mietbescheinigung gehen doch alle Kosten hervor. 

Warum &quot;überzieht&quot; dieser Mitarbeiter so?

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
wenn ein Sachbearbeiter für eine Wohnung eine &#8211; von ihm geforderte &#8211; Mietbescheinigung erhält, und danach den unterschriebenen Mietvertrag einsehen will, und ohne diese Einsicht die Miete bei der GruSi nicht berücksichtigt, überschreitet dieser nicht Grenzen? </p>
<p>Er unterstellt einem, einer Mitwirkungspflicht nicht (!) nachzukommen. Aber aus der Mietbescheinigung gehen doch alle Kosten hervor. </p>
<p>Warum &#8222;überzieht&#8220; dieser Mitarbeiter so?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Regina		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-110436</link>

		<dc:creator><![CDATA[Regina]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Nov 2020 11:55:05 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-110436</guid>

					<description><![CDATA[Ich habe am 01.07.2019 auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch verzichtet, da mein Mann und ich noch Barvermögen hatten.

In dieser Erklärung steht: Durch die Erklärung werden meine Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I nicht berührt. Daher bin ich verpflichtet für den laufenden Bewilligungsabschnitt meinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter nachzukommen.

Ich habe seitdem nichts mehr vom Jobcenter gehört. Wird die Zeit als Anrechnungszeit für mein Rentenkonto geführt, oder nicht?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe am 01.07.2019 auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch verzichtet, da mein Mann und ich noch Barvermögen hatten.</p>
<p>In dieser Erklärung steht: Durch die Erklärung werden meine Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I nicht berührt. Daher bin ich verpflichtet für den laufenden Bewilligungsabschnitt meinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter nachzukommen.</p>
<p>Ich habe seitdem nichts mehr vom Jobcenter gehört. Wird die Zeit als Anrechnungszeit für mein Rentenkonto geführt, oder nicht?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-103889</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Oct 2020 09:23:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-103889</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-103867&quot;&gt;Jennifer D.&lt;/a&gt;.

Hallo Jennifer,

ist der folgende Beitrag für Sie evtl. relevant?

&lt;a href=&quot;/beendigung-arbeitsunfaehigkeit/&quot; title=&quot;zum Beitrag&quot;&gt;Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenversicherung &lt;/a&gt;

Grüße
Sönke Nippel 
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-103867">Jennifer D.</a>.</p>
<p>Hallo Jennifer,</p>
<p>ist der folgende Beitrag für Sie evtl. relevant?</p>
<p><a href="/beendigung-arbeitsunfaehigkeit/" title="zum Beitrag">Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenversicherung </a></p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Jennifer D.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-103867</link>

		<dc:creator><![CDATA[Jennifer D.]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Oct 2020 19:50:00 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-103867</guid>

					<description><![CDATA[Schönen Abend,

ich bin im Krankengeldbezug und wurde nun von der Krankenkasse aufgefordert ärztliche Unterlagen einzufordern, da dies die Krankenkasse ohne Erfolg einige Wochen versucht hätte. 

Ich war in einer stationären Behandlung. 

Wie soll mir das nun gelingen, wenn die Krankenkasse nicht an die Unterlagen gekommen ist? Mir wurde Mitwirkung genannt und Drohung Einstellung der Leistungen. Frist von 8 Tagen habe ich bekommen. 

Ich hoffe Sie können helfen. 
Vielen Dank.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schönen Abend,</p>
<p>ich bin im Krankengeldbezug und wurde nun von der Krankenkasse aufgefordert ärztliche Unterlagen einzufordern, da dies die Krankenkasse ohne Erfolg einige Wochen versucht hätte. </p>
<p>Ich war in einer stationären Behandlung. </p>
<p>Wie soll mir das nun gelingen, wenn die Krankenkasse nicht an die Unterlagen gekommen ist? Mir wurde Mitwirkung genannt und Drohung Einstellung der Leistungen. Frist von 8 Tagen habe ich bekommen. </p>
<p>Ich hoffe Sie können helfen.<br>
Vielen Dank.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-101215</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Sep 2020 14:19:38 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-101215</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-100295&quot;&gt;Alex N&lt;/a&gt;.

Hallo Alex N,

Ihnen droht, dass die Gewährung von Krankengeld zu Recht wegen mangelnder Mitwirkung auf der Grundlage von § 66 Abs. 2 SGB I versagt werden wird. 

Bei Bewilligung einer Reha ist die Erwartung begründet, dass die Durchführung der bewilligten Reha-Maßnahme eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten herbeiführen wird.

Ob diese Erwartung auch in &quot;Corona-Zeiten&quot; gilt, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber ... warum sollte dies nicht auch in Corona-Zeiten gelten?

Grüße
Sönke Nippel 
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-100295">Alex N</a>.</p>
<p>Hallo Alex N,</p>
<p>Ihnen droht, dass die Gewährung von Krankengeld zu Recht wegen mangelnder Mitwirkung auf der Grundlage von § 66 Abs. 2 SGB I versagt werden wird. </p>
<p>Bei Bewilligung einer Reha ist die Erwartung begründet, dass die Durchführung der bewilligten Reha-Maßnahme eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten herbeiführen wird.</p>
<p>Ob diese Erwartung auch in &#8222;Corona-Zeiten&#8220; gilt, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber &#8230; warum sollte dies nicht auch in Corona-Zeiten gelten?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Alex N		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-100295</link>

		<dc:creator><![CDATA[Alex N]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Sep 2020 07:03:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-100295</guid>

					<description><![CDATA[Ich bin aktuell wegen Erschöpfungssyndrom im Krankenstand. Ursprünglich hatte ich eine Reha zugesagt bekommen (Antritt: 3 Monate vor Ablauf des Krankentagegeldes). Aufgrund Corona habe ich die Reha nun abgesagt. Die Krankenkasse fordert mich jetzt auf die Reha bis 2.10.2020 anzutreten. Konsequenz wäre die Entziehung der Leistungen, sprich des Krankengeldes.

Wie kann ich weiterhin argumentieren, um der Reha zu entgehen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin aktuell wegen Erschöpfungssyndrom im Krankenstand. Ursprünglich hatte ich eine Reha zugesagt bekommen (Antritt: 3 Monate vor Ablauf des Krankentagegeldes). Aufgrund Corona habe ich die Reha nun abgesagt. Die Krankenkasse fordert mich jetzt auf die Reha bis 2.10.2020 anzutreten. Konsequenz wäre die Entziehung der Leistungen, sprich des Krankengeldes.</p>
<p>Wie kann ich weiterhin argumentieren, um der Reha zu entgehen?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Zet		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-43698</link>

		<dc:creator><![CDATA[Zet]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Dec 2017 10:52:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-43698</guid>

					<description><![CDATA[Hallo bzgl. der Mitwirkungspflicht hätte ich da auch eine Frage.
Und zwar wird vom Jobcenter (einer Optionskommune) ein Merkblatt unterschrieben (Unterschrift das Merkblatt erhalten zu haben) zurückgefordert für die weitere Bearbeitung meines Antrages.

Muss ich dem Nachkommen im Sinne der Mitwirkungspflicht und welche weiteren Folgen hätte die Verweigerung meiner Unterschrift auf dem Dokument?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo bzgl. der Mitwirkungspflicht hätte ich da auch eine Frage.<br>
Und zwar wird vom Jobcenter (einer Optionskommune) ein Merkblatt unterschrieben (Unterschrift das Merkblatt erhalten zu haben) zurückgefordert für die weitere Bearbeitung meines Antrages.</p>
<p>Muss ich dem Nachkommen im Sinne der Mitwirkungspflicht und welche weiteren Folgen hätte die Verweigerung meiner Unterschrift auf dem Dokument?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-43585</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Nov 2017 16:22:09 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=7236#comment-43585</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-43547&quot;&gt;netloy&lt;/a&gt;.

Hallo netloy,

zunächst würde ich an die &quot;Grenzen der Mitwirkung&quot; gemäß [tooltip begriff=&quot;§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I&quot;] denken. Möglicherweise kann Ihnen die Mitwirkung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i/#comment-43547">netloy</a>.</p>
<p>Hallo netloy,</p>
<p>zunächst würde ich an die &#8222;Grenzen der Mitwirkung&#8220; gemäß <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-65-sgb-i/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 65 SGB I – Grenzen der Mitwirkung" data-desc="(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit &lt;br&gt;&lt;br&gt;1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Behandlungen und Untersuchungen, &lt;br&gt;&lt;br&gt;1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 2. die mit erhe...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen ei..." data-linktext="Paragraf - kommentiert">§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I</a></span> denken. Möglicherweise kann Ihnen die Mitwirkung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
</rss>
