Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht – Übersicht
    • Bürgergeld (SGB II) – Übersicht
    • Schwerbehindertenrecht – Übersicht
    • Sozialversicherungsrecht – Übersicht
    • Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe – Übersicht
    • Kindergeld und Elterngeld – Übersicht
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Übersicht
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Sozialversicherungsrecht - Übersicht  3. Krankenversicherung

Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenversicherung

23.01.2019, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelWas geschieht, wenn die Krankenkasse oder auch der Arbeitgeber die Auffassung vertreten, dass eine Arbeitsunfähigkeit entgegen der Bescheinigung des behandelnden Arztes nicht oder nicht mehr vorliegt?

Gelegentlich kommt es dazu, dass die Krankenkasse hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ihres Versicherten bzw. der Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers eine andere Auffassung vertreten als der behandelnde Arzt. Dann wird gegebenenfalls der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) hinzugezogen. Der MDK kann von der Krankenkasse gemäß § 275 Begutachtung und Beratung
 
(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,
…
3. bei Arbeitsunfähigkeit
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 275 Abs. 1 Nr. 3 b SGB V
„zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit“ mit der Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit beauftragt werden. Die Zweifel können aber auch von dem mit der Lohnfortzahlung beschwerten Arbeitgeber geltend gemacht werden, der gemäß § 275 Abs. 1 a S. 3 SGB V die Krankenkasse ebenfalls auffordern kann, die Arbeitsunfähigkeit durch eine Stellungnahme des MDK zu überprüfen. Die Krankenkasse kann allerdings von einer Beauftragung des medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus denen der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben, § 275 Abs. 1 a S. 4 SGB V. Nach erfolgter Begutachtung kann ggf. durch Verwaltungsakt entschieden werden, dass der Anspruch auf Krankengeld endet.

Hier ist guter Rat teuer. Grundsätzlich liegt die Beweislast dafür, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bei dem Versicherten. Die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch dazu, dass eine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann. Die Stellungnahmen des Arztes und des MDK stehen sich zunächst gleichrangig gegenüber.

Der Arzt selbst sollte allerdings einen Widerspruch seines Patienten unterstützen. Dies sollte schon deshalb gelten, da er doch selbst eine andere Auffassung durch die ehemals erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertreten hat. Allerdings sollte die Unterstützung durch den Arzt auch nur dann erfolgen, wenn er Zweifel an den Feststellungen des MDK hat. Er sollte seine Zweifel begründen und gegebenenfalls eine weitere Begutachtung fordern. Begründet der Arzt schließlich seine Zweifel, so kann im Ergebnis vom MDK nur noch eine „Vertretbarkeitskontrolle“ der ärztlichen Einschätzung erfolgen.

Gegen eine Entscheidung der Krankenkasse zur Beendigung der Zahlung des Krankengeldes kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch selbst hat aufschiebende Wirkung. Das Krankengeld muss weiter gezahlt werden. Wird allerdings über den Widerspruch durch den Widerspruchsausschuss bei der Krankenkasse zulasten des Versicherten entschieden, so hat gemäß § 86a aufschiebende Wirkung
 
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
…
3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG
die Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der Krankenversicherung, die das Krankengeld entzieht, keine aufschiebende Wirkung. Bei endgültiger Ablehnung des Krankengeldes durch das Sozialgericht droht dann gegebenenfalls eine Rückforderung des bis zur Entscheidung des Widerspruchsausschusses gezahlten Krankengeldes.

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 80 weiteren Beiträgen auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Sozialversicherungsrecht in StichwortenSozialversicherungrecht - Übersicht

    1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht | 2. Arbeitslosenversicherung ... | 3. Krankenversicherung ... | 4. gesetzliche Rentenversicherung ... | 5. ...
    ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Fragen zum Thema Sozialversicherungsrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Krankenkassenkarte Zum Entstehen und zum Wegfall des …

    ... am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf Krankengeld – vor Beendigung ... (Achtung: Neuregelung 2015) ... ... | mehr

  • blau-weiße Würfel mit Paragrafen Zur Dauer des Krankengeldes gemäß § …

    ... kurze Kommentierung zur zeitlichen Begrenzung des Krankgeldes auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ... | ... Dauer des Krankengeldes gemäß § 48 SGB V ... | mehr

  • Strichmännchen neben Glühbirne Wegfall des Krankengeldes gemäß § 51 …

    ... zum Wegfall des Krankengeldes gemäß § 51 SGB V bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit - Möglichkeiten zur Begrenzung der Eintrittspflicht ... ... | mehr


Auch über das Stichwortverzeichnis finden Sie Links zu den jeweiligen Beiträgen:
  • Sozialrecht in StichwortenStichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr


 

1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Klaus Weier meint

    22.06.2020

    Sehr geehrter Hr. Nippel, als einer der Betroffenen habe ich Ihren Artikel gelesen und mir ist hierbei aufgefallen, ich zitiere

    „Gegen eine Entscheidung der Krankenkasse zur Beendigung der Zahlung des Krankengeldes kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch selbst hat aufschiebende Wirkung“

    Wie begründen Sie die aufschiebende Wirkung? Ich habe ansonsten lediglich recherchieren können, daß es sich bei der Krankengeldzahlung nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt und somit der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

    Mir hat die KK geschrieben, dass sie der Auffassung ist, dass ich ab dem 13.07 wieder gesund bin (ohne Bezug auf MDK) und mich bei der Bundesagentur für Arbeit melden muss sowie eine Endbescheinigung über meine Arbeitsunfähigkeit einreichen soll.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Weier

    antworten
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse. Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.



p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenversicherung 1

  • 1 Kommentar
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende