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	Kommentare zu: Rücknahme und Aufhebung von Entscheidungen gemäß den §§ 45, 48 SGB X	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Sat, 31 Jan 2026 07:41:28 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-259246</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 31 Jan 2026 07:41:28 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-258809&quot;&gt;Louisa&lt;/a&gt;.

Hallo Louisa,

meine erste Einschätzung:

Die Anhörung nach § 24 SGB X wahrt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X nicht automatisch. Maßgeblich ist, wann das Jobcenter positive Kenntnis von allen aufhebungsrelevanten Tatsachen hatte. Die Anhörung hemmt oder unterbricht die Frist nicht. Sie kann den Fristbeginn nur dann hinausschieben, wenn der Behörde erst durch die Anhörung neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse zugehen. Sind Einkommen, Zeitraum und Höhe der Überzahlung bereits bekannt, läuft die Jahresfrist weiter. Reine Untätigkeit der Behörde lässt die Frist ablaufen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-258809">Louisa</a>.</p>
<p>Hallo Louisa,</p>
<p>meine erste Einschätzung:</p>
<p>Die Anhörung nach § 24 SGB X wahrt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X nicht automatisch. Maßgeblich ist, wann das Jobcenter positive Kenntnis von allen aufhebungsrelevanten Tatsachen hatte. Die Anhörung hemmt oder unterbricht die Frist nicht. Sie kann den Fristbeginn nur dann hinausschieben, wenn der Behörde erst durch die Anhörung neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse zugehen. Sind Einkommen, Zeitraum und Höhe der Überzahlung bereits bekannt, läuft die Jahresfrist weiter. Reine Untätigkeit der Behörde lässt die Frist ablaufen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Louisa		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-258809</link>

		<dc:creator><![CDATA[Louisa]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Jan 2026 04:46:28 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

ich unterstütze ehrenamtlich eine Familie, der mit Bescheid vom Mai 2024 Bürgergeld für den Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 bewilligt wurde.

Mitte Oktober 2024 hat die Mutter eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Das neue Einkommen wurde dem Jobcenter Mitte November 2024 nach Eingang der ersten Gehaltszahlung durch Übersendung des Arbeitsvertrags und der ersten Lohnabrechnung mitgeteilt.

Im Dezember 2024 passte das Jobcenter die Leistungshöhe für die Zukunft an, ohne einen Änderungsbescheid zu erlassen, und forderte weitere Gehaltsnachweise an. Alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen gingen Ende Januar 2025 beim Jobcenter ein.

Nun hat das Jobcenter kurz vor Ablauf der Jahresfrist den Entwurf eines kombinierten Aufhebungs- und Erstattungsbescheids gemäß § 48 SGB X übersandt und den Eltern Gelegenheit zur Anhörung nach § 24 SGB X gegeben. Der eigentliche Bescheid könnte frühestens Mitte Februar 2025 erlassen werden.

Wie wirkt sich dieses Vorgehen auf die Jahresfrist für die Rücknahme bzw. Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom Mai 2024 aus?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>ich unterstütze ehrenamtlich eine Familie, der mit Bescheid vom Mai 2024 Bürgergeld für den Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 bewilligt wurde.</p>
<p>Mitte Oktober 2024 hat die Mutter eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Das neue Einkommen wurde dem Jobcenter Mitte November 2024 nach Eingang der ersten Gehaltszahlung durch Übersendung des Arbeitsvertrags und der ersten Lohnabrechnung mitgeteilt.</p>
<p>Im Dezember 2024 passte das Jobcenter die Leistungshöhe für die Zukunft an, ohne einen Änderungsbescheid zu erlassen, und forderte weitere Gehaltsnachweise an. Alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen gingen Ende Januar 2025 beim Jobcenter ein.</p>
<p>Nun hat das Jobcenter kurz vor Ablauf der Jahresfrist den Entwurf eines kombinierten Aufhebungs- und Erstattungsbescheids gemäß § 48 SGB X übersandt und den Eltern Gelegenheit zur Anhörung nach § 24 SGB X gegeben. Der eigentliche Bescheid könnte frühestens Mitte Februar 2025 erlassen werden.</p>
<p>Wie wirkt sich dieses Vorgehen auf die Jahresfrist für die Rücknahme bzw. Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom Mai 2024 aus?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-221069</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jun 2024 14:42:03 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-221069</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-220993&quot;&gt;Hollatz&lt;/a&gt;.

Hallo, Hollatz,

dies betrifft einen für mich eher ungewöhnlichen Fall:

Die Voraussetzungen des § 45 SGB X müssen jedenfalls geprüft werden. Hier dürfte sich u. a. die Frage stellen, ob Ihr Vertrauen in den Fortbestand des Zuschusses schutzwürdig war. Der Sachverhalt müsste im Einzelnen geprüft werden. Dies ist in dem hier gewählten Rahmen nicht möglich.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-220993">Hollatz</a>.</p>
<p>Hallo, Hollatz,</p>
<p>dies betrifft einen für mich eher ungewöhnlichen Fall:</p>
<p>Die Voraussetzungen des § 45 SGB X müssen jedenfalls geprüft werden. Hier dürfte sich u. a. die Frage stellen, ob Ihr Vertrauen in den Fortbestand des Zuschusses schutzwürdig war. Der Sachverhalt müsste im Einzelnen geprüft werden. Dies ist in dem hier gewählten Rahmen nicht möglich.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hollatz		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-220993</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hollatz]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 May 2024 21:58:35 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-220993</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, 

wir haben einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid für den Lohnkostenzuschuss nach § 16 i SGB II erhalten.
Wir haben die Kundin des Jobcenters eingestellt unter der Bedingung des 16 i. Nun hat die Kundin Probleme mit dem Jobcenter erhalten, da das Jobcenter erfahren hat, dass die Kundin GF einer GmbH ist. Die Kundin versichert jedoch, 0 € Einnahmen erzielt zu haben und hat dieses ebenfalls belegt. 

Nun möchte das Jobcenter für ein knappes Jahr den Lohnkostenzuschuss  gemäß § 16 i Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB II zurück, da der Geschäftsführeranstellungsvertrag zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht bekannt war. Somit erfülle die Kundin nicht über die benötigten Voraussetzungen. Daher wird mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft die Bewilligung zurückgenommen, § 45 SGB X.

Wir haben die Kundin lediglich eingestellt, da die Kosten übernommen wurden. Andernfalls wäre eine Einstellung nicht in Frage gekommen. Uns würde nun ein erheblicher finanzieller Schaden entstehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, </p>
<p>wir haben einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid für den Lohnkostenzuschuss nach § 16 i SGB II erhalten.<br>
Wir haben die Kundin des Jobcenters eingestellt unter der Bedingung des 16 i. Nun hat die Kundin Probleme mit dem Jobcenter erhalten, da das Jobcenter erfahren hat, dass die Kundin GF einer GmbH ist. Die Kundin versichert jedoch, 0 € Einnahmen erzielt zu haben und hat dieses ebenfalls belegt. </p>
<p>Nun möchte das Jobcenter für ein knappes Jahr den Lohnkostenzuschuss  gemäß § 16 i Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB II zurück, da der Geschäftsführeranstellungsvertrag zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht bekannt war. Somit erfülle die Kundin nicht über die benötigten Voraussetzungen. Daher wird mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft die Bewilligung zurückgenommen, § 45 SGB X.</p>
<p>Wir haben die Kundin lediglich eingestellt, da die Kosten übernommen wurden. Andernfalls wäre eine Einstellung nicht in Frage gekommen. Uns würde nun ein erheblicher finanzieller Schaden entstehen.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-207951</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Nov 2023 10:13:08 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-207951</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-207668&quot;&gt;Evoli&lt;/a&gt;.

Hallo Evoli,

„auf die Schnelle“ fällt mir keine Lösung ein.

[tooltip begriff=&quot;§ 44 Abs. 4 SGB X&quot;] spricht doch eine recht deutliche Sprache. Nach der – etwas missverständlichen – Formulierung in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, „längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme“, erbracht. Tatsächlich kann aufgrund von § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X wegen der Vorverlegung auf den Jahresbeginn ein Zeitraum von nahezu fünf Jahren gelten.

Ich möchte nicht ausschließen, dass es tatsächlich noch irgendwo „einen Haken“ gibt. „Echte Hoffnung“ habe ich da allerdings nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-207668">Evoli</a>.</p>
<p>Hallo Evoli,</p>
<p>„auf die Schnelle“ fällt mir keine Lösung ein.</p>
<p><span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-44-sgb-x/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht ..." data-desc="(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer andere...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. ..." data-linktext="Paragraf - kommentiert">§ 44 Abs. 4 SGB X</a></span> spricht doch eine recht deutliche Sprache. Nach der – etwas missverständlichen – Formulierung in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, „längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme“, erbracht. Tatsächlich kann aufgrund von § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X wegen der Vorverlegung auf den Jahresbeginn ein Zeitraum von nahezu fünf Jahren gelten.</p>
<p>Ich möchte nicht ausschließen, dass es tatsächlich noch irgendwo „einen Haken“ gibt. „Echte Hoffnung“ habe ich da allerdings nicht.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Evoli		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-207668</link>

		<dc:creator><![CDATA[Evoli]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 28 Oct 2023 08:47:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-207668</guid>

					<description><![CDATA[Ich habe eine Frage dazu. 

Mir wurde 2014 rückwirkend bis 2011 ein Berufsschadensausgleich gewährt. Ich habe alle nötigen Informationen dem Versorgungsamt zur Verfügung gestellt. Zusätzlich beziehe ich seit 2010 die volle Erwerbsminderungsrente. Dieses Jahr stellte das Versorgungsamt fest, dass die ganzen Jahre unberechtigt meine Kindererziehungszeiten die in der Erwerbsminderungsrente enthalten sind, vollständig vom Berufsschadensausgleich mit abgezogen worden sind, was monatlich fast 500€ ausgemacht hat. Nunmehr haben sie bis 2018 das Geld zurückerstattet, aber eben nicht bis 2011. Mit dem Verweis, dass es nur 4 Jahre rückwirkend möglich ist. Ist das so hinnehmbar? 

Der Beamte der 2014 den Bescheid im September erlassen hat, hätte sich an die neue gesetzliche Regelung halten müssen. Gibt es Möglichkeiten, weiter zurück wie 2018 das Geld einzufordern? Ich konnte es ja nicht wissen, dass der Beamte falsche Berechnungen getätigt hat. Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Es geht ja nun um viel Geld, was einfach einbehalten würde. 

Vielen Dank im Voraus]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe eine Frage dazu. </p>
<p>Mir wurde 2014 rückwirkend bis 2011 ein Berufsschadensausgleich gewährt. Ich habe alle nötigen Informationen dem Versorgungsamt zur Verfügung gestellt. Zusätzlich beziehe ich seit 2010 die volle Erwerbsminderungsrente. Dieses Jahr stellte das Versorgungsamt fest, dass die ganzen Jahre unberechtigt meine Kindererziehungszeiten die in der Erwerbsminderungsrente enthalten sind, vollständig vom Berufsschadensausgleich mit abgezogen worden sind, was monatlich fast 500€ ausgemacht hat. Nunmehr haben sie bis 2018 das Geld zurückerstattet, aber eben nicht bis 2011. Mit dem Verweis, dass es nur 4 Jahre rückwirkend möglich ist. Ist das so hinnehmbar? </p>
<p>Der Beamte der 2014 den Bescheid im September erlassen hat, hätte sich an die neue gesetzliche Regelung halten müssen. Gibt es Möglichkeiten, weiter zurück wie 2018 das Geld einzufordern? Ich konnte es ja nicht wissen, dass der Beamte falsche Berechnungen getätigt hat. Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Es geht ja nun um viel Geld, was einfach einbehalten würde. </p>
<p>Vielen Dank im Voraus</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-188294</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Dec 2022 08:15:55 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-188294</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-188120&quot;&gt;Laura&lt;/a&gt;.

Hallo Laura,

die erforderliche Anhörung regelt [tooltip begriff=&quot;§ 24 SGB X&quot;]. Die erforderliche Anhörung kann allerdings in der Regel auch noch im Widerspruchsverfahren erfolgen (geheilt werden ...). Falls Sie die Widerspruchsfrist versäumt haben, kann die fehlende Anhörung auch noch insofern interessant für Sie sein, als dass dann möglicherweise eine längere Widerspruchsfrist gilt.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-188120">Laura</a>.</p>
<p>Hallo Laura,</p>
<p>die erforderliche Anhörung regelt <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-24-sgb-x/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter" data-desc="(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äu...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, 2. durch die Anhörung die..." data-linktext="Paragraf">§ 24 SGB X</a></span>. Die erforderliche Anhörung kann allerdings in der Regel auch noch im Widerspruchsverfahren erfolgen (geheilt werden &#8230;). Falls Sie die Widerspruchsfrist versäumt haben, kann die fehlende Anhörung auch noch insofern interessant für Sie sein, als dass dann möglicherweise eine längere Widerspruchsfrist gilt.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Laura		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-188120</link>

		<dc:creator><![CDATA[Laura]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Dec 2022 10:32:25 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Welcher § greift, wenn der Aufhebungsbescheid ohne Anhörung erfolgt, außerdem ist der Aufhebungsbescheid nicht begünstigt, sondern hat eine Reduzierung des Sozialgeldes zur Folge. 
Ich habe noch eine Frage: Wie prüfe ich einen Aufhebungsbescheid auf seine formelle und materielle Richtigkeit? 

Freundliche Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Welcher § greift, wenn der Aufhebungsbescheid ohne Anhörung erfolgt, außerdem ist der Aufhebungsbescheid nicht begünstigt, sondern hat eine Reduzierung des Sozialgeldes zur Folge.<br>
Ich habe noch eine Frage: Wie prüfe ich einen Aufhebungsbescheid auf seine formelle und materielle Richtigkeit? </p>
<p>Freundliche Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-181216</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jul 2022 15:08:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-181216</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-180812&quot;&gt;phnx&lt;/a&gt;.

Hallo,

ein Bescheid muss bekannt gegeben werden, [tooltip begriff=&quot;§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB X&quot;]. Ansonsten entfaltet der Bescheid keine Wirkung ...

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-180812">phnx</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>ein Bescheid muss bekannt gegeben werden, <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-37-sgb-x/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes" data-desc="(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt ...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben we..." data-linktext="Paragraf">§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB X</a></span>. Ansonsten entfaltet der Bescheid keine Wirkung &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-181215</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jul 2022 15:05:14 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-181215</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-181020&quot;&gt;Beistand&lt;/a&gt;.

Hallo Beistand,

ich kann nicht wirklich folgen ... Arbeitslosenhilfe gibt es schon seit ca. 20 Jahren nicht mehr ...

Aber rein logisch betrachtet müsste doch ein jährlicher Freibetrag von 9.400 € für 14 Monate mit 10.966,66 € berechnet werden (= 9.400,00 € : 12 x 14). 

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-181020">Beistand</a>.</p>
<p>Hallo Beistand,</p>
<p>ich kann nicht wirklich folgen &#8230; Arbeitslosenhilfe gibt es schon seit ca. 20 Jahren nicht mehr &#8230;</p>
<p>Aber rein logisch betrachtet müsste doch ein jährlicher Freibetrag von 9.400 € für 14 Monate mit 10.966,66 € berechnet werden (= 9.400,00 € : 12 x 14). </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Beistand		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-181020</link>

		<dc:creator><![CDATA[Beistand]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2022 11:36:04 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-181020</guid>

					<description><![CDATA[Eine Klage beim Sozialgericht gegen die Arbeitsagentur zur (früheren) Arbeitslosenhilfe enthielt die Argumentation, dass die Arbeitslosenhilfeleistungen nur insoweit zurückzufordern gewesen wären, als das Vermögen des Hilfeempfängers den damaligen Vermögensfreibetrag von 9.400 € überstiegen hatte. Mangels anderweitigen Einkommens sei der Hilfeempfänger bis zu einem Betrag von 9.400 € hilfebedürftig gewesen. (s. § 45 SGB X &quot;soweit&quot; ...). Die Arbeitsagentur hatte jedoch die gesamte Hilfeleistung für 14 Monate zurückgefordert. Der Richter meinte, dieses &quot;soweit&quot; sei nicht betragsmäßig zu verstehen. Sobald das Vermögen eines Hilfeempfängers den Vermögensfreibetrag übersteige, sei er insgesamt nicht hilfebedürftig und die Rückforderung der gesamten Leistungen rechtens. Wie sehen Sie das?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Klage beim Sozialgericht gegen die Arbeitsagentur zur (früheren) Arbeitslosenhilfe enthielt die Argumentation, dass die Arbeitslosenhilfeleistungen nur insoweit zurückzufordern gewesen wären, als das Vermögen des Hilfeempfängers den damaligen Vermögensfreibetrag von 9.400 € überstiegen hatte. Mangels anderweitigen Einkommens sei der Hilfeempfänger bis zu einem Betrag von 9.400 € hilfebedürftig gewesen. (s. § 45 SGB X &#8222;soweit&#8220; &#8230;). Die Arbeitsagentur hatte jedoch die gesamte Hilfeleistung für 14 Monate zurückgefordert. Der Richter meinte, dieses &#8222;soweit&#8220; sei nicht betragsmäßig zu verstehen. Sobald das Vermögen eines Hilfeempfängers den Vermögensfreibetrag übersteige, sei er insgesamt nicht hilfebedürftig und die Rückforderung der gesamten Leistungen rechtens. Wie sehen Sie das?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: phnx		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-180812</link>

		<dc:creator><![CDATA[phnx]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 24 Jul 2022 13:50:06 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-180812</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,

Wie ist das, wenn ein Jobcenter vor 3 Jahren zwar einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen hat, dieser aber durch Verschulden des Jobcenters (falsch versendet, trotz nachweisbarem Wissen der neuen Anschrift) nicht bekanntgegeben wurde.

Das Jobcenter mag ihn mir sicher jetzt bekanntgegeben können - aber wäre das dann nicht zu werten, als sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erst jetzt, lange nach Ablauf der Jahresfrist erstellt?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>Wie ist das, wenn ein Jobcenter vor 3 Jahren zwar einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen hat, dieser aber durch Verschulden des Jobcenters (falsch versendet, trotz nachweisbarem Wissen der neuen Anschrift) nicht bekanntgegeben wurde.</p>
<p>Das Jobcenter mag ihn mir sicher jetzt bekanntgegeben können &#8211; aber wäre das dann nicht zu werten, als sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erst jetzt, lange nach Ablauf der Jahresfrist erstellt?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Eric Luedke		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-110957</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eric Luedke]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 28 Nov 2020 23:41:10 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-110957</guid>

					<description><![CDATA[Hallo zusammen

Zum 18.02.2020 war ich zur Eingliederungsvereinbarung bei Frau .... im Jobcenter eingeladen.

Aus dem Gespräch heraus versicherte sie, dass ein WG-Antrag sicherlich nichts bringt weil er im Alg2 mit berücksichtigt wird, aber eine Abgabe derer auch nicht falsch wäre. Daher ist im HA kein Vermerk gemacht. In beiderseitigen Einverständnis ohne eine schriftliche Aussage ihrerseits die ich vorab erbat, unterzeichnete ich den Vertrag.

Jetzt 11.2020 wird der Verwaltungsakt zurückgenommen!

Darf man das so machen? Weil mir wurde es eben so zugesichert, dass alles richtig ist und eine schriftliche Aussage nicht nötig sei. Kann ich mich auf Schutzwürdigkeit berufen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zusammen</p>
<p>Zum 18.02.2020 war ich zur Eingliederungsvereinbarung bei Frau &#8230;. im Jobcenter eingeladen.</p>
<p>Aus dem Gespräch heraus versicherte sie, dass ein WG-Antrag sicherlich nichts bringt weil er im Alg2 mit berücksichtigt wird, aber eine Abgabe derer auch nicht falsch wäre. Daher ist im HA kein Vermerk gemacht. In beiderseitigen Einverständnis ohne eine schriftliche Aussage ihrerseits die ich vorab erbat, unterzeichnete ich den Vertrag.</p>
<p>Jetzt 11.2020 wird der Verwaltungsakt zurückgenommen!</p>
<p>Darf man das so machen? Weil mir wurde es eben so zugesichert, dass alles richtig ist und eine schriftliche Aussage nicht nötig sei. Kann ich mich auf Schutzwürdigkeit berufen?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Jutta Kirchner		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-99825</link>

		<dc:creator><![CDATA[Jutta Kirchner]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Sep 2020 10:30:25 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-99825</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

ich bin seit Sept.2020 Rentner und aus der SGB II Zahlung raus.

Das Jobcenter hat aber noch Forderungen aus Überzahlung, die ich bis dato auch per Ratenzahlung beglichen habe. Nun bin ich aber kein Kunde des JC mehr, meine Frage: Kann ich die Rückforderungszahlungen einstellen ? 

Vielen Dank im Voraus.

J. Kirchner]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>ich bin seit Sept.2020 Rentner und aus der SGB II Zahlung raus.</p>
<p>Das Jobcenter hat aber noch Forderungen aus Überzahlung, die ich bis dato auch per Ratenzahlung beglichen habe. Nun bin ich aber kein Kunde des JC mehr, meine Frage: Kann ich die Rückforderungszahlungen einstellen ? </p>
<p>Vielen Dank im Voraus.</p>
<p>J. Kirchner</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-63517</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Dec 2019 15:50:16 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-63517</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-63372&quot;&gt;Beisser&lt;/a&gt;.

Hallo Beisser,

der Sachverhalt ist schon derart umfangreich, dass ich hier tatsächlich keinen &quot;Blick in die Glaskugel&quot; wage.

Alle Unterlagen sollte sich einmal ein Fachkundiger anschauen und dann sollte gemeinsam überlegt werden, was getan werden kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mich hier nicht &quot;hereinknien&quot; kann. ... Bei Vorlage aller Unterlagen würden sich die aufgeworfenen Fragestellungen wahrscheinlich auch etwas anders darstellen. ...

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-63372">Beisser</a>.</p>
<p>Hallo Beisser,</p>
<p>der Sachverhalt ist schon derart umfangreich, dass ich hier tatsächlich keinen &#8222;Blick in die Glaskugel&#8220; wage.</p>
<p>Alle Unterlagen sollte sich einmal ein Fachkundiger anschauen und dann sollte gemeinsam überlegt werden, was getan werden kann.</p>
<p>Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mich hier nicht &#8222;hereinknien&#8220; kann. &#8230; Bei Vorlage aller Unterlagen würden sich die aufgeworfenen Fragestellungen wahrscheinlich auch etwas anders darstellen. &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Beisser		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-63372</link>

		<dc:creator><![CDATA[Beisser]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Dec 2019 03:35:05 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-63372</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,

ich frage mich ob ich eine verdammt bittere Pille schlucken muss. 

Mir wurden für 10/16-03/17 Leistungen nach § 41 a SGB II bewilligt. 

Am 23.03. reichte ich den Weiterbewilligungsantrag ein und bekam am 25.03.2017 einen Ablehnungsbescheid. Mein monatliches Einkommen würde 1890,- Euro abzgl. Freibeträge 1590,- mtl. betragen. Am 30.05.2017 gab ich die abschließende Angaben EKS für den Erstbewilligungszeitraum ab. Am 02.06.2017 erhielt ich den Bescheid. Danach hätte ich 25.000,- Euro verdient. Begründet wurde das mit einer Umrechnung. Weitere Gründe wurden nicht genannt. Widerspruch erging am 12.06.2017. Im Juli 2018 bekam ich eine Mahnung weil ich die Zuschüsse zu der PKV und PV nicht zurückerstattet hatte. Ich berief mich auf den Widerspruch und bat den Inkasso Service die Bearbeitung anzuregen, was man auch tun wollte. Ende Februar 2019 erfuhr ich das i.d.R. innerhalb von 3 Monaten über meinen Widerspruch zu entscheiden war und drohte eine Untätigkeitsklage an. Dann ging alles schnell und meinem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben. Darin wurde mir erklärt das angeblich für den Wareneinkauf, den Steuerberater und Aufwendungen für betriebliche Darlehen keine Nachweise vorgelegen hätten. Das stand in der Begründung des Bescheides nicht. Sie waren vollständig. 

Ich bin nicht bilanzierungspflichtig und meine Belege werden nicht nach Belegart sortiert, sondern nach Kasse und Bank. Somit waren sie vollständig. --- Ich lebe und leide seit Ende 2013 unter einem massiven Nachbarschaftsstreit und meine Mutter wurde ab 2017 pflegebedürftig ( Demenz, COPD und mehr ). Meine Mutter hat mich dann finanziell über Wasser gehalten. Um die Angelegenheit Jobcenter konnte ich mich nicht auch noch kümmern, ich war psychisch am Ende. Gegen den Ablehnungsbescheid habe ich keinen Widerspruch eingelegt weil ich nach dem Lesen eines Hinweises davon ausging, das meine Mutter zur Bedarfsgemeinschaft gehört und ihre Rente wenigstens teilweise eingerechnet wurde.  Sie verstarb Ende Juni 19, im Juli 2019 beantragte ich erneut Leistungen und das Theater geht weiter. Selbe Sachbearbeiterin, selbes Spiel. Meine Frage zum alten BWZ. Durfte vor dem  Bescheid zum Erstantrag vom 2.6.2017 überhaupt ein Ablehnungsbescheid ergehen? Es lag nichts vor  woraus  1890,- mtl. abgeleitet werden konnten und Sicherheitsaufschläge waren lt. fachlicher Weisung unzulässig.  Reicht eine Umrechnung als Begründung ohne die tatsächlichen Gründe zu nennen? Für die Rückforderung der Zuschüsse wurde nach Eingang meines Widerspruches eine Mahnsperre für 1 Jahr verhängt, obwohl bekannt sein dürfte, dass man innerhalb 3 Monaten zu entscheiden hat. Ich hätte einen Anspruch auf Leistungen von 04/17-06/19 gehabt und bin regelrecht um meinen Anspruch betrogen worden. Nun lese ich seit 10 Tagen in den SGB,s, den fachlichen Weisungen und Rechtssprechung. 

Habe ich angesichts der ganzen Manipulationen noch Möglichkeiten nach den SGB kann ich dagegen klagen? 

Mein Wohneigentum steht auf dem Spiel und es stellt kein verwertbares Vermögen dar, weil es von 2 Nachbargrundstücken gefährdet wird. Deshalb kann ich es nicht verkaufen, muss aber noch an die Bank zahlen. Selbständiges Beweisverfahren habe ich hinter mir, Bauaufsicht lehnt ein Einschreiten trotz SVG ab, Klage wurde im April 2019 eingereicht.  

Die Information über die Mahnsperre erhielt ich telefonisch, alles andere ist den Bescheiden und dem Schriftverkehr zu entnehmen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>ich frage mich ob ich eine verdammt bittere Pille schlucken muss. </p>
<p>Mir wurden für 10/16-03/17 Leistungen nach § 41 a SGB II bewilligt. </p>
<p>Am 23.03. reichte ich den Weiterbewilligungsantrag ein und bekam am 25.03.2017 einen Ablehnungsbescheid. Mein monatliches Einkommen würde 1890,- Euro abzgl. Freibeträge 1590,- mtl. betragen. Am 30.05.2017 gab ich die abschließende Angaben EKS für den Erstbewilligungszeitraum ab. Am 02.06.2017 erhielt ich den Bescheid. Danach hätte ich 25.000,- Euro verdient. Begründet wurde das mit einer Umrechnung. Weitere Gründe wurden nicht genannt. Widerspruch erging am 12.06.2017. Im Juli 2018 bekam ich eine Mahnung weil ich die Zuschüsse zu der PKV und PV nicht zurückerstattet hatte. Ich berief mich auf den Widerspruch und bat den Inkasso Service die Bearbeitung anzuregen, was man auch tun wollte. Ende Februar 2019 erfuhr ich das i.d.R. innerhalb von 3 Monaten über meinen Widerspruch zu entscheiden war und drohte eine Untätigkeitsklage an. Dann ging alles schnell und meinem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben. Darin wurde mir erklärt das angeblich für den Wareneinkauf, den Steuerberater und Aufwendungen für betriebliche Darlehen keine Nachweise vorgelegen hätten. Das stand in der Begründung des Bescheides nicht. Sie waren vollständig. </p>
<p>Ich bin nicht bilanzierungspflichtig und meine Belege werden nicht nach Belegart sortiert, sondern nach Kasse und Bank. Somit waren sie vollständig. &#8212; Ich lebe und leide seit Ende 2013 unter einem massiven Nachbarschaftsstreit und meine Mutter wurde ab 2017 pflegebedürftig ( Demenz, COPD und mehr ). Meine Mutter hat mich dann finanziell über Wasser gehalten. Um die Angelegenheit Jobcenter konnte ich mich nicht auch noch kümmern, ich war psychisch am Ende. Gegen den Ablehnungsbescheid habe ich keinen Widerspruch eingelegt weil ich nach dem Lesen eines Hinweises davon ausging, das meine Mutter zur Bedarfsgemeinschaft gehört und ihre Rente wenigstens teilweise eingerechnet wurde.  Sie verstarb Ende Juni 19, im Juli 2019 beantragte ich erneut Leistungen und das Theater geht weiter. Selbe Sachbearbeiterin, selbes Spiel. Meine Frage zum alten BWZ. Durfte vor dem  Bescheid zum Erstantrag vom 2.6.2017 überhaupt ein Ablehnungsbescheid ergehen? Es lag nichts vor  woraus  1890,- mtl. abgeleitet werden konnten und Sicherheitsaufschläge waren lt. fachlicher Weisung unzulässig.  Reicht eine Umrechnung als Begründung ohne die tatsächlichen Gründe zu nennen? Für die Rückforderung der Zuschüsse wurde nach Eingang meines Widerspruches eine Mahnsperre für 1 Jahr verhängt, obwohl bekannt sein dürfte, dass man innerhalb 3 Monaten zu entscheiden hat. Ich hätte einen Anspruch auf Leistungen von 04/17-06/19 gehabt und bin regelrecht um meinen Anspruch betrogen worden. Nun lese ich seit 10 Tagen in den SGB,s, den fachlichen Weisungen und Rechtssprechung. </p>
<p>Habe ich angesichts der ganzen Manipulationen noch Möglichkeiten nach den SGB kann ich dagegen klagen? </p>
<p>Mein Wohneigentum steht auf dem Spiel und es stellt kein verwertbares Vermögen dar, weil es von 2 Nachbargrundstücken gefährdet wird. Deshalb kann ich es nicht verkaufen, muss aber noch an die Bank zahlen. Selbständiges Beweisverfahren habe ich hinter mir, Bauaufsicht lehnt ein Einschreiten trotz SVG ab, Klage wurde im April 2019 eingereicht.  </p>
<p>Die Information über die Mahnsperre erhielt ich telefonisch, alles andere ist den Bescheiden und dem Schriftverkehr zu entnehmen.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Patrik E.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-52739</link>

		<dc:creator><![CDATA[Patrik E.]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Aug 2019 23:04:52 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-52739</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-52644&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Es geht nur um den  § 45 Absatz 2 Satz 2 SGB X zitierten Satz.

Die Rückforderung nach den von Ihnen genannten Rechtsnormen ist ausgeschlossen, da ich alles einwandfrei dem Jobcenter per Fax mit Sendebericht zugesendet habe. Die haben schlichtweg geschlafen. Eine Rückforderung somit ausgeschlossen! Siehe gesetzliche Grundlage: 

§ 48 SGB X
&quot;(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.&quot;

&#062; § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.&#060;

§ 45 SGB X Abs. 4 Satz 2:
&#034;Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.&#034;

Es wurden keine Bescheide zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung mir zugestellt, somit darf ich das Guthaben behalten.

Es geht also nur um die Frage zum § 45 Absatz 2 Satz 2 SGB X zitierten Satz. Ausgeben? Auf dem Konto belassen? Inzwischen könnte es auch selbst Erspartes sein.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-52644">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Es geht nur um den  § 45 Absatz 2 Satz 2 SGB X zitierten Satz.</p>
<p>Die Rückforderung nach den von Ihnen genannten Rechtsnormen ist ausgeschlossen, da ich alles einwandfrei dem Jobcenter per Fax mit Sendebericht zugesendet habe. Die haben schlichtweg geschlafen. Eine Rückforderung somit ausgeschlossen! Siehe gesetzliche Grundlage: </p>
<p>§ 48 SGB X<br>
&#8222;(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.&#8220;</p>
<p>&gt; § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.&lt;</p>
<p>§ 45 SGB X Abs. 4 Satz 2:<br>
&quot;Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.&quot;</p>
<p>Es wurden keine Bescheide zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung mir zugestellt, somit darf ich das Guthaben behalten.</p>
<p>Es geht also nur um die Frage zum § 45 Absatz 2 Satz 2 SGB X zitierten Satz. Ausgeben? Auf dem Konto belassen? Inzwischen könnte es auch selbst Erspartes sein.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-52644</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Aug 2019 07:55:52 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-52644</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-51971&quot;&gt;Patrik E.&lt;/a&gt;.

Hallo Patrik,

zunächst gehe ich davon aus, dass &lt;a href=&quot;/tag/§-48-sgb-x/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener nofollow&quot;&gt;§ 48 SGB VI&lt;/a&gt; die richtige Aufhebungsnorm ist. 

Auf die Aufhebung gemäß § 48 SGB X findet die Jahresfrist gemäß &lt;a href=&quot;/tag/45-sgb-x/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener nofollow&quot;&gt;§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X&lt;/a&gt; allerdings gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X entsprechend Anwendung.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-51971">Patrik E.</a>.</p>
<p>Hallo Patrik,</p>
<p>zunächst gehe ich davon aus, dass <a href="/tag/§-48-sgb-x/" target="_blank" rel="noopener nofollow">§ 48 SGB VI</a> die richtige Aufhebungsnorm ist. </p>
<p>Auf die Aufhebung gemäß § 48 SGB X findet die Jahresfrist gemäß <a href="/tag/45-sgb-x/" target="_blank" rel="noopener nofollow">§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X</a> allerdings gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X entsprechend Anwendung.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Patrik E.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-51971</link>

		<dc:creator><![CDATA[Patrik E.]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Aug 2019 22:27:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-51971</guid>

					<description><![CDATA[Hallo 


Fall Beschreibung (grob):
3 Nebenkostenguthaben gemeldet per Fax mit Sendebericht. 
Bei allen 3 kein Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung (Rückforderungsbescheid).

Die Jahresfrist von 1 Jahr ist bei allen 3 abgelaufen.

Nun habe ich eine Frage zum § 45 Absatz 2 Satz 2:
&quot;Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. &quot;

Ich habe alle 3 Guthaben noch auf meinem Girokonto geparkt und wollte damit eventuelle Ersatzanschaffungen von Haushaltsgeräte (Beispiel Herd, Waschmaschine) zurücklegen. Da ich Online vergleiche und auch dort bestelle, macht es keinen Sinn das Geld abzuheben. 

Oder muss ich nun das Guthaben schnellstens verbrauchen, da sonst das Jobcenter irgendwie mit Rückforderungen ankommen könnte!? 

Über eine kostenfreie aufklärende Antwort wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Gruß]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo </p>
<p>Fall Beschreibung (grob):<br>
3 Nebenkostenguthaben gemeldet per Fax mit Sendebericht.<br>
Bei allen 3 kein Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung (Rückforderungsbescheid).</p>
<p>Die Jahresfrist von 1 Jahr ist bei allen 3 abgelaufen.</p>
<p>Nun habe ich eine Frage zum § 45 Absatz 2 Satz 2:<br>
&#8222;Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. &#8220;</p>
<p>Ich habe alle 3 Guthaben noch auf meinem Girokonto geparkt und wollte damit eventuelle Ersatzanschaffungen von Haushaltsgeräte (Beispiel Herd, Waschmaschine) zurücklegen. Da ich Online vergleiche und auch dort bestelle, macht es keinen Sinn das Geld abzuheben. </p>
<p>Oder muss ich nun das Guthaben schnellstens verbrauchen, da sonst das Jobcenter irgendwie mit Rückforderungen ankommen könnte!? </p>
<p>Über eine kostenfreie aufklärende Antwort wäre ich dankbar.</p>
<p>Mit freundlichen Gruß</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-47490</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Mar 2019 20:31:07 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=4995#comment-47490</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-47278&quot;&gt;Zweifler&lt;/a&gt;.

Hallo,

wenn Sie schon einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragt hatten, sollten Sie diesen Rechtsanwalt auch entsprechend um Rat fragen. Der Sachverhalt wirkt auf den ersten Blick jedenfalls recht kompliziert.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ruecknahme-aufhebung-verwaltungsakt/#comment-47278">Zweifler</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>wenn Sie schon einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragt hatten, sollten Sie diesen Rechtsanwalt auch entsprechend um Rat fragen. Der Sachverhalt wirkt auf den ersten Blick jedenfalls recht kompliziert.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
</rss>
