Behördliche Entscheidungen können nach dem SGB X unter bestimmten verfahrensrechtlichen Besonderheiten korrigiert werden. Bei der Korrektur behördlicher Entscheidungen spielen insbesondere die Vorschriften zur Rücknahme nach § 45 SGB X und zur Aufhebung nach § 48 SGB X eine besondere Rolle. Die Rechtsgrundlagen sind in den aufhebenden Bescheiden im Einzelnen zu benennen.
Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage ist nur möglich, wenn keine Änderung des Wesensgehaltes erfolgt.
I. § 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 45 SGB X regelt die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes.
Demgegenüber wird der Tatbestand des nicht begünstigenden Verwaltungsaktes von § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 44 SGB X erfasst.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei späterer Änderung der Verhältnisse regelt § 48 SGB X.
1. Beschränkung der Rücknahme durch Vertrauensschutz
Grundsätzlich soll sich der Bürger auf die Rechtmäßigkeit und die Bestandskraft einer für ihn positiven Entscheidung verlassen können. Die Rücknahme ist daher nur zulässig, wenn der Leistungsempfänger sich ausnahmsweise nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.
§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
2. In der Regel schutzwürdiges Vertrauen
Das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes ist in der Regel schutzwürdig.
§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X führt zunächst den Tatbestand an, dass der Begünstigte Leistungen verbraucht hat. Als weiteren Tatbestand führt § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X die Vermögensdisposition an.
Für das Vorliegen eines Vertrauensschutzes besteht eine Vermutung.
§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X
(2) … . Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
3. Fehlender Vertrauensschutz
Nur im Ausnahmefall – bei Unlauterkeit – kann sich der Betroffene nicht auf den Vertrauensschutz berufen:
§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X
(2) … . Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
- der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
- er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X nennt Täuschung, Drohung und Bestechung. Hier kann z. B. auf § 123 BGB verweisen werden.
§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB X kann mit „unrichtigen oder unvollständigen Angaben“ auch eine unterlassene Mitteilung wesentlicher Änderungen erfassen. Die unterlassenen Angaben müssen dann zumindest grob fahrlässig erfolgen. Maßstab ist eine persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit.
Bei der Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 SGB X ist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des rechtswidrigen Bescheides abzustellen.
4. Rücknahmeermessen
Kann sich der Betroffene nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen, hat die Behörde ihr Ermessen gemäß § 45 Abs. 1 SGB X auszuüben.
§ 45 Abs. 1 SGB X
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. …
Das Ermessen muss nicht bei Unlauterkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X ausgeübt werden.
Ermessensgesichtspunkte sind:
- wirtschaftliche Folgen,
- einstehen müssen für das Verhalten eines Vertreters,
- Weiterleitung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen,
- Verwaltungsaufwand,
- Maß der Unredlichkeit,
- Verschulden an fehlerhafter Entscheidung,
- …
Voraussetzung für die fehlerfreie Ausübung eines Ermessens dürfte eine Anhörung gemäß § 24 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 SGB X sein. Ggf. kann die fehlende Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt werden.
5. Fristen für die Rücknahme gemäß § 45 Abs. 3 SGB X
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach § 45 Abs. 3 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach Abs. 3 verlieren die öffentlichen Belange gegenüber dem Vertrauen des Berechtigten ihre Bedeutung.
Nur Ausnahmsweise gilt gemäß § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X eine Zehnjahresfrist.
6. Beschränkung der Rücknahme für die Vergangenheit
Nur wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 oder des Abs. 3 S. 2 SGB X vorliegen, kann der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X
(4) Nur in den Fällen von Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
7. Jahresfrist seit Kenntnis der Behörde
Nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X muss die Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, tätig werden.
Wird die Frist versäumt, bleibt der Verwaltung nur noch die Möglichkeit der Aufhebung für die Zukunft, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X
(4) … . Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
II. § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 48 SGB X regelt den Fall der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei nachträglicher Veränderung der Verhältnisse. Die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse müssen sich nach dem Erlass des Verwaltungsaktes wesentlich geändert haben.
In Abgrenzung zu § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) regelt § 48 SGB X den Fall, dass sich die Verhältnisse nachträglich geändert haben, während § 44 SGB X den Fall der anfänglichen Rechtswidrigkeit regelt und zudem die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes erfasst.
§ 45 SGB X regelt demgegenüber die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, wobei der Zustand der Rechtswidrigkeit von Anfang an bestanden hat. § 48 SGB X erfasst Veränderungen in den für das Sozialrecht typischen Dauerrechtsverhältnissen. Erfolgt eine wesentliche Änderung auch bereits kurz nach Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, richtet sich die Rechtsfolge nach § 48 SGB X und nicht mehr nach § 45 SGB X. Demzufolge soll auch ein von Anfang an rechtswidriger Bescheid nach § 48 SGB X zurückgenommen werden können, wenn eine weitere Änderung eintritt.
1. Aufhebung eines Verwaltungsaktes für die Zukunft gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
Die Rechtsfolge des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist die zwingende Aufhebung für die Zukunft.
§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt also mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
2. Aufhebung eines Verwaltungsaktes vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X
Unter engeren Voraussetzungen wirkt die Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse auch in die Vergangenheit zurück, § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X. Wenn sich die in S. 2 Nrn. 1 bis 4 im Einzelnen benannten Voraussetzungen vorliegen, soll die Aufhebung erfolgen. Diesbezüglich besteht nur ein eingeschränktes Ermessen der Behörde.
§ 48 Abs. 1 S. 2 SGB X
(1) … . Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
- nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
- der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit eine der Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB X gegeben ist. Im Regelfall – wenn auch nicht zwingend – wirkt die Aufhebung damit auch in die Vergangenheit und somit rückwirkend, es sei denn, es liegt ein atypischer Fall vor, der es gebietet, dass hiervon abweichend entschieden wird. Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge der Aufhebung an ein „soll“. Dieses ist grundsätzlich als „muss“ zu lesen (vgl. dazu z. B. LSG Bayern, Urteil vom 10. Februar 2010, L 13 R 536/08). Nur in atypischen Fällen darf und muss die Behörde Ermessen ausüben.
Selbst bei atypischen Fällen muss aber die Behörde ihr Ermessen nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X nicht ausüben, wenn es z. B.um die Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II und SGB III geht. Dann gilt § 330 SGB III. Eine Ermessensausübung scheidet dann aus.
(2) … Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
…
(Nr. 3) die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 2, 3 S. 1 und 4)
…
(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 S. 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
3. Jahresfrist seit Kenntnis der Behörde
Auch bei § 48 SGB X kann die Behörde den Verwaltungsakt in der Regel den Bescheid nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Aufhebung rechtfertigen, § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X.
M. Alkan says
Im November 2015 ergeht ein Bewilligungsbescheid für den Zeitraum 11/15 bis 04/16 über Zahlung eines monatlichen Lastenzuschusses. Spontan ergibt sich die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme ab 01.03.16, die vermutlich zum Wegfall der Leistung führt. Mitteilung an die Leistungsstelle am 02.03.16 mit der Bitte Zahlungen einzustellen bis die Neubescheidung erfolgt (damit keine Rückzahlungsansprüche entstehen). Die Zahlung für 03/16 war schon angewiesen, mir aber nicht bewusst, dass diese Zahlung unberechtigt ist. Zahlungen wurden eingestellt. Mehrmals um Sachstandsmitteilung gebeten. 08/16 ergeht ein Bescheid, wonach ab 03/16 und auch folgend kein Anspruch mehr besteht. Hier wurde erneut um Hereingabe der Lohnabrechnungen etc gebeten. Rückforderungsbescheid ergeht am 02.06.2017 mit der Begründung ich sei meiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Frage:
Ist hier die Jahresfrist –Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 4 SGB X anzuwenden, bzw ist diese nicht schon abgelaufen? Kenntnis der Tatsachen wurden von der Behörde im März 2016 erlangt. Die DERZEITIGE Sachbearbeiterin meinte die Jahresfrist beginnt erst im August 2016, da dort die Bescheidung erfolgte.
Sollten durch die Beantwortung dieser Nachricht Kosten entstehen, antworten Sie bitte nicht. Ich bin davon ausgegangen, dass hier eine kurze Antwort ganz ohne jegliche Gebühren gegeben wird.
LG
M. Alkan
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Fau Alkan,
§ 48 SGB X – nicht § 45 SGB X – scheint nach den von Ihnen geschilderten Umständen einschlägig zu sein.
Nach Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes (des ursprünglichen Bewilligungsbescheides) haben sich die Umstände geändert (Einkommen wurde erzielt). Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X kann der Verwaltungsakt ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. § 45 Abs. 4 SGB X ist dann nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
A. Erdogan says
Hallo,
mir wurde meine Erwerbsminderungsrente falsch berechnet. Aus technischen Gründen als ich auf ein Paragrafen aufmerksam machte wurde, wurde es entdeckt und ich bekam 4 Jahre kein Rentenerhöhung bis der Betrag ausgeglichen ist.
Meine Frage – darf man das so machen weil mir wurde zugesichert, dass alles richtig ist. Ich wurde im Nachhinein benachteiligt.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Erdogan,
aus den Schilderungen von Ihnen kann ich mir den Sachverhalt nur schemenhaft „zusammenreimen“ – Ob eine Überzahlung der Rentenversicherung, die nicht auf ein schuldhaftes Verhalten von Ihnen zurückzuführen ist, zu einem Erstattungsanspruch der Rentenversicherung führt, kann durchaus zweifelhaft sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Kathi says
Bitte nur bei kostenloser Beratung:
Neuer Bescheid der ARGE:
Die Entscheidung zur Aufhebung beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Sozialgesetzbuch – SGB X in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II. Die Entscheidung ist mit Wirkung für die Zukunft im Zeitraum zurückzunehmen. (01.02.2018 – 30.04. 2018)
Änderung:
– Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens in Höhe von 450,00 € Brutto aus Einkommen
Ich verdiene aber bisher nur zwischen 80,- und 180,- € seit Dez. 17 pro Monat.
Erhalte ich automatisch das fehlende Geld nachgezahlt, ist das richtig so? Bekomme normalerweise 813,00 und jetzt nur 533,00 (Regelbedarf nur 136,00, Miete 397,00) oder muss ich was tun??
MfG
Kathi
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Kath,
Sie sollten Widerspruch einlegen.
Hier bedarf es neben dem Widerspruch auch der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren, wenn Sie dringend auf das Geld angewiesen sind (vgl. dazu „Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungs- und Rückforderungsbescheid des Jobcenters„).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Marcel says
Meine Lebensgefährtin hat einen Aufhebungsbescheid zur Übernahme der KiTa-Gebührennach § 48 SGB X inkl. einer Rückforderung nach § 50 Abs. 1 für ihren Sohn bekommen. Keines der im Aufhebungsbescheid genannten Schreiben mit der Aufforderung zum Nachweis der Einkommensverhältnisse, ist ihr bekannt und auffindbar.
Inwiefern kann man auf Kulanz seitens der Behörde hoffen/bitten, da wir keinen Nachweis zum Nichterhalt der Briefe haben und die Rückforderung für uns quasi nicht zu bewältigen ist.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Marcel,
wenn Sie für die Entscheidung der Behörde relevante Schreiben nicht erhalten haben, dann muss im Ergebnis wohl die Behörde den Nachweis des Zugangs führen. Sinngemäß dürften die Ausführungen in dem Beitrag „Zugang eines Verwaltungsaktes, § 37 SGB X – Behauptung des Nichtzugangs eines mittels einfachen Briefs übersandten Verwaltungsaktes“ auch für den Zugang einfacher Schreiben gelten:
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Borau, Simone says
Seit 02/2009 Bezug einer ausländischen Rente. Kenntnis der Behörde erst 09/2018. Grundsicherung nach dem SGB XII seit 05/08. Aufhebung sämtlicher im Rentenbezugszeitraum ergangener Bewilligungsbescheide gem. Par. 48/50 SGB X?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Borau,
ja … da scheint sich ein Problem zu ergeben …
Zu befürchten sind erhebliche Erstattungsansprüche … eine Rente dürfte evtl. bedarfsdeckend und bedarfsmindernd zu berechnen sein.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Zweifler says
Hallo,
mein Mann ist selbstständig, ich arbeitssuchend. ALG II beantragt – 1. Mal abgelehnt. Widerspruch gemacht, weil Einkommensteuernach- und Vorauszahlung nicht berücksichtigt. 2. Ablehnung, aber Bewilligung von KV-Zuschüssen.
Berücksichtigt wurde aber nur EKS-Vorauszahlung.
Erneut Widerspruch eingereicht. Nun 2 Monate Leistungsbezug und damit Überzahlung durch Zuschüsse, andere Monate Bezuschussung erhöht.
Erstattungsbescheid für die 2 überzahlten Monate erhalten. Grundlage 40 Abs. 1 SGB II und 50 SGB X. Widerspruch eingelegt, weil wir Überzahlung nicht verschuldet haben. Widerspruch wurde abgelehnt. Gemäß 50 SGB X müssen wir zahlen. Klage eingereicht.
Richter verschaffte sich im schriftlichem Verfahren einen Überblick und empfahl uns dann Klagerücknahme.
Nach Rücksprache mit RA Klage zurückgenommen. Jetzt gelesen, dass 50 SGB X Aufhebung nach 45, 48 SGB X unmittelbar vorauszugehen hat, d. h. Verschulden Leistungsempfänger. Ist das korrekt und kann der (ggf. rechtswidrige) ablehnende Widerspruchsbescheid (vom 22.3.17) noch angegriffen werden? Vielleicht über 44 SGB X? Für eine schnelle, kostenfreie Antwort bin ich sehr dankbar.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
wenn Sie schon einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragt hatten, sollten Sie diesen Rechtsanwalt auch entsprechend um Rat fragen. Der Sachverhalt wirkt auf den ersten Blick jedenfalls recht kompliziert.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Schulze says
*Antwort bitte nur, wenn diese keine Kosten verursacht *
Hallo,
ich Habe nach Schlaganfall 2001 einen Schwerbeschädigtenausweis mit dem Zusatz „G“ für Gehbehinderung erhalten. Nun hatte ich beim Versorgungsamt einen weiteren Antrag für eine Begleitperson gestellt. Im hiesigen Zusammenhang ist der Behörde aufgefallen, dass sich meine gesundheitlichen Einschränkungen angeblich verbessert haben. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „G“ lägen nicht mehr vor. Daher sei die Voraussetzung für eine Neufeststellung gemäß Par. 48 SGB X erfüllt. Ich habe nun das Recht mich zu äußern, Anhörung gem. § 24 SGB X. Danach ist eine Neubescheidung angekündigt. Kann ich gegen die Neubescheidung etwas tun? Denn, hätte ich mich nicht an das Versorgungsamt gewandt, hätte eine solche Prüfung bzw. Neubescheidung gar nicht stattgefunden.
Vielen Dank vorab!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
wenn sich Ihre gesundheitliche Lage nicht gebessert hat, sollten Sie dies doch auch im Rahmen der Anhörung gegenüber dem Versorgungsamt ausführen.
Sollte dann die angekündigte Neufeststellung erfolgen, sollten Sie Widerspruch einlegen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Patrik E. says
Hallo
Fall Beschreibung (grob):
3 Nebenkostenguthaben gemeldet per Fax mit Sendebericht.
Bei allen 3 kein Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung (Rückforderungsbescheid).
Die Jahresfrist von 1 Jahr ist bei allen 3 abgelaufen.
Nun habe ich eine Frage zum § 45 Absatz 2 Satz 2:
„Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. “
Ich habe alle 3 Guthaben noch auf meinem Girokonto geparkt und wollte damit eventuelle Ersatzanschaffungen von Haushaltsgeräte (Beispiel Herd, Waschmaschine) zurücklegen. Da ich Online vergleiche und auch dort bestelle, macht es keinen Sinn das Geld abzuheben.
Oder muss ich nun das Guthaben schnellstens verbrauchen, da sonst das Jobcenter irgendwie mit Rückforderungen ankommen könnte!?
Über eine kostenfreie aufklärende Antwort wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Gruß
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Patrik,
zunächst gehe ich davon aus, dass § 48 SGB VI die richtige Aufhebungsnorm ist.
Auf die Aufhebung gemäß § 48 SGB X findet die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X allerdings gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X entsprechend Anwendung.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Patrik E. says
Es geht nur um den § 45 Absatz 2 Satz 2 SGB X zitierten Satz.
Die Rückforderung nach den von Ihnen genannten Rechtsnormen ist ausgeschlossen, da ich alles einwandfrei dem Jobcenter per Fax mit Sendebericht zugesendet habe. Die haben schlichtweg geschlafen. Eine Rückforderung somit ausgeschlossen! Siehe gesetzliche Grundlage:
§ 48 SGB X
„(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.“
> § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.<
§ 45 SGB X Abs. 4 Satz 2:
"Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen."
Es wurden keine Bescheide zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung mir zugestellt, somit darf ich das Guthaben behalten.
Es geht also nur um die Frage zum § 45 Absatz 2 Satz 2 SGB X zitierten Satz. Ausgeben? Auf dem Konto belassen? Inzwischen könnte es auch selbst Erspartes sein.
Beisser says
Hallo,
ich frage mich ob ich eine verdammt bittere Pille schlucken muss.
Mir wurden für 10/16-03/17 Leistungen nach § 41 a SGB II bewilligt.
Am 23.03. reichte ich den Weiterbewilligungsantrag ein und bekam am 25.03.2017 einen Ablehnungsbescheid. Mein monatliches Einkommen würde 1890,- Euro abzgl. Freibeträge 1590,- mtl. betragen. Am 30.05.2017 gab ich die abschließende Angaben EKS für den Erstbewilligungszeitraum ab. Am 02.06.2017 erhielt ich den Bescheid. Danach hätte ich 25.000,- Euro verdient. Begründet wurde das mit einer Umrechnung. Weitere Gründe wurden nicht genannt. Widerspruch erging am 12.06.2017. Im Juli 2018 bekam ich eine Mahnung weil ich die Zuschüsse zu der PKV und PV nicht zurückerstattet hatte. Ich berief mich auf den Widerspruch und bat den Inkasso Service die Bearbeitung anzuregen, was man auch tun wollte. Ende Februar 2019 erfuhr ich das i.d.R. innerhalb von 3 Monaten über meinen Widerspruch zu entscheiden war und drohte eine Untätigkeitsklage an. Dann ging alles schnell und meinem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben. Darin wurde mir erklärt das angeblich für den Wareneinkauf, den Steuerberater und Aufwendungen für betriebliche Darlehen keine Nachweise vorgelegen hätten. Das stand in der Begründung des Bescheides nicht. Sie waren vollständig.
Ich bin nicht bilanzierungspflichtig und meine Belege werden nicht nach Belegart sortiert, sondern nach Kasse und Bank. Somit waren sie vollständig. — Ich lebe und leide seit Ende 2013 unter einem massiven Nachbarschaftsstreit und meine Mutter wurde ab 2017 pflegebedürftig ( Demenz, COPD und mehr ). Meine Mutter hat mich dann finanziell über Wasser gehalten. Um die Angelegenheit Jobcenter konnte ich mich nicht auch noch kümmern, ich war psychisch am Ende. Gegen den Ablehnungsbescheid habe ich keinen Widerspruch eingelegt weil ich nach dem Lesen eines Hinweises davon ausging, das meine Mutter zur Bedarfsgemeinschaft gehört und ihre Rente wenigstens teilweise eingerechnet wurde. Sie verstarb Ende Juni 19, im Juli 2019 beantragte ich erneut Leistungen und das Theater geht weiter. Selbe Sachbearbeiterin, selbes Spiel. Meine Frage zum alten BWZ. Durfte vor dem Bescheid zum Erstantrag vom 2.6.2017 überhaupt ein Ablehnungsbescheid ergehen? Es lag nichts vor woraus 1890,- mtl. abgeleitet werden konnten und Sicherheitsaufschläge waren lt. fachlicher Weisung unzulässig. Reicht eine Umrechnung als Begründung ohne die tatsächlichen Gründe zu nennen? Für die Rückforderung der Zuschüsse wurde nach Eingang meines Widerspruches eine Mahnsperre für 1 Jahr verhängt, obwohl bekannt sein dürfte, dass man innerhalb 3 Monaten zu entscheiden hat. Ich hätte einen Anspruch auf Leistungen von 04/17-06/19 gehabt und bin regelrecht um meinen Anspruch betrogen worden. Nun lese ich seit 10 Tagen in den SGB,s, den fachlichen Weisungen und Rechtssprechung.
Habe ich angesichts der ganzen Manipulationen noch Möglichkeiten nach den SGB kann ich dagegen klagen?
Mein Wohneigentum steht auf dem Spiel und es stellt kein verwertbares Vermögen dar, weil es von 2 Nachbargrundstücken gefährdet wird. Deshalb kann ich es nicht verkaufen, muss aber noch an die Bank zahlen. Selbständiges Beweisverfahren habe ich hinter mir, Bauaufsicht lehnt ein Einschreiten trotz SVG ab, Klage wurde im April 2019 eingereicht.
Die Information über die Mahnsperre erhielt ich telefonisch, alles andere ist den Bescheiden und dem Schriftverkehr zu entnehmen.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Beisser,
der Sachverhalt ist schon derart umfangreich, dass ich hier tatsächlich keinen „Blick in die Glaskugel“ wage.
Alle Unterlagen sollte sich einmal ein Fachkundiger anschauen und dann sollte gemeinsam überlegt werden, was getan werden kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mich hier nicht „hereinknien“ kann. … Bei Vorlage aller Unterlagen würden sich die aufgeworfenen Fragestellungen wahrscheinlich auch etwas anders darstellen. …
Grüße
Sönke Nippel
Jutta Kirchner says
Hallo Herr Nippel,
ich bin seit Sept.2020 Rentner und aus der SGB II Zahlung raus.
Das Jobcenter hat aber noch Forderungen aus Überzahlung, die ich bis dato auch per Ratenzahlung beglichen habe. Nun bin ich aber kein Kunde des JC mehr, meine Frage: Kann ich die Rückforderungszahlungen einstellen ?
Vielen Dank im Voraus.
J. Kirchner
Eric Luedke says
Hallo zusammen
Zum 18.02.2020 war ich zur Eingliederungsvereinbarung bei Frau …. im Jobcenter eingeladen.
Aus dem Gespräch heraus versicherte sie, dass ein WG-Antrag sicherlich nichts bringt weil er im Alg2 mit berücksichtigt wird, aber eine Abgabe derer auch nicht falsch wäre. Daher ist im HA kein Vermerk gemacht. In beiderseitigen Einverständnis ohne eine schriftliche Aussage ihrerseits die ich vorab erbat, unterzeichnete ich den Vertrag.
Jetzt 11.2020 wird der Verwaltungsakt zurückgenommen!
Darf man das so machen? Weil mir wurde es eben so zugesichert, dass alles richtig ist und eine schriftliche Aussage nicht nötig sei. Kann ich mich auf Schutzwürdigkeit berufen?
phnx says
Hallo,
Wie ist das, wenn ein Jobcenter vor 3 Jahren zwar einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen hat, dieser aber durch Verschulden des Jobcenters (falsch versendet, trotz nachweisbarem Wissen der neuen Anschrift) nicht bekanntgegeben wurde.
Das Jobcenter mag ihn mir sicher jetzt bekanntgegeben können – aber wäre das dann nicht zu werten, als sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erst jetzt, lange nach Ablauf der Jahresfrist erstellt?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
ein Bescheid muss bekannt gegeben werden, § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist …
(Link: http://www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB X. Ansonsten entfaltet der Bescheid keine Wirkung …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Beistand says
Eine Klage beim Sozialgericht gegen die Arbeitsagentur zur (früheren) Arbeitslosenhilfe enthielt die Argumentation, dass die Arbeitslosenhilfeleistungen nur insoweit zurückzufordern gewesen wären, als das Vermögen des Hilfeempfängers den damaligen Vermögensfreibetrag von 9.400 € überstiegen hatte. Mangels anderweitigen Einkommens sei der Hilfeempfänger bis zu einem Betrag von 9.400 € hilfebedürftig gewesen. (s. § 45 SGB X „soweit“ …). Die Arbeitsagentur hatte jedoch die gesamte Hilfeleistung für 14 Monate zurückgefordert. Der Richter meinte, dieses „soweit“ sei nicht betragsmäßig zu verstehen. Sobald das Vermögen eines Hilfeempfängers den Vermögensfreibetrag übersteige, sei er insgesamt nicht hilfebedürftig und die Rückforderung der gesamten Leistungen rechtens. Wie sehen Sie das?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Beistand,
ich kann nicht wirklich folgen … Arbeitslosenhilfe gibt es schon seit ca. 20 Jahren nicht mehr …
Aber rein logisch betrachtet müsste doch ein jährlicher Freibetrag von 9.400 € für 14 Monate mit 10.966,66 € berechnet werden (= 9.400,00 € : 12 x 14).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Laura says
Welcher § greift, wenn der Aufhebungsbescheid ohne Anhörung erfolgt, außerdem ist der Aufhebungsbescheid nicht begünstigt, sondern hat eine Reduzierung des Sozialgeldes zur Folge.
Ich habe noch eine Frage: Wie prüfe ich einen Aufhebungsbescheid auf seine formelle und materielle Richtigkeit?
Freundliche Grüße
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Laura,
die erforderliche Anhörung regelt § 24 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 SGB X. Die erforderliche Anhörung kann allerdings in der Regel auch noch im Widerspruchsverfahren erfolgen (geheilt werden …). Falls Sie die Widerspruchsfrist versäumt haben, kann die fehlende Anhörung auch noch insofern interessant für Sie sein, als dass dann möglicherweise eine längere Widerspruchsfrist gilt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Evoli says
Ich habe eine Frage dazu.
Mir wurde 2014 rückwirkend bis 2011 ein Berufsschadensausgleich gewährt. Ich habe alle nötigen Informationen dem Versorgungsamt zur Verfügung gestellt. Zusätzlich beziehe ich seit 2010 die volle Erwerbsminderungsrente. Dieses Jahr stellte das Versorgungsamt fest, dass die ganzen Jahre unberechtigt meine Kindererziehungszeiten die in der Erwerbsminderungsrente enthalten sind, vollständig vom Berufsschadensausgleich mit abgezogen worden sind, was monatlich fast 500€ ausgemacht hat. Nunmehr haben sie bis 2018 das Geld zurückerstattet, aber eben nicht bis 2011. Mit dem Verweis, dass es nur 4 Jahre rückwirkend möglich ist. Ist das so hinnehmbar?
Der Beamte der 2014 den Bescheid im September erlassen hat, hätte sich an die neue gesetzliche Regelung halten müssen. Gibt es Möglichkeiten, weiter zurück wie 2018 das Geld einzufordern? Ich konnte es ja nicht wissen, dass der Beamte falsche Berechnungen getätigt hat. Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Es geht ja nun um viel Geld, was einfach einbehalten würde.
Vielen Dank im Voraus
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Evoli,
„auf die Schnelle“ fällt mir keine Lösung ein.
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
…
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 44 Abs. 4 SGB X spricht doch eine recht deutliche Sprache. Nach der – etwas missverständlichen – Formulierung in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, „längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme“, erbracht. Tatsächlich kann aufgrund von § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X wegen der Vorverlegung auf den Jahresbeginn ein Zeitraum von nahezu fünf Jahren gelten.
Ich möchte nicht ausschließen, dass es tatsächlich noch irgendwo „einen Haken“ gibt. „Echte Hoffnung“ habe ich da allerdings nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hollatz says
Guten Tag,
wir haben einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid für den Lohnkostenzuschuss nach § 16 i SGB II erhalten.
Wir haben die Kundin des Jobcenters eingestellt unter der Bedingung des 16 i. Nun hat die Kundin Probleme mit dem Jobcenter erhalten, da das Jobcenter erfahren hat, dass die Kundin GF einer GmbH ist. Die Kundin versichert jedoch, 0 € Einnahmen erzielt zu haben und hat dieses ebenfalls belegt.
Nun möchte das Jobcenter für ein knappes Jahr den Lohnkostenzuschuss gemäß § 16 i Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB II zurück, da der Geschäftsführeranstellungsvertrag zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht bekannt war. Somit erfülle die Kundin nicht über die benötigten Voraussetzungen. Daher wird mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft die Bewilligung zurückgenommen, § 45 SGB X.
Wir haben die Kundin lediglich eingestellt, da die Kosten übernommen wurden. Andernfalls wäre eine Einstellung nicht in Frage gekommen. Uns würde nun ein erheblicher finanzieller Schaden entstehen.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo, Hollatz,
dies betrifft einen für mich eher ungewöhnlichen Fall:
Die Voraussetzungen des § 45 SGB X müssen jedenfalls geprüft werden. Hier dürfte sich u. a. die Frage stellen, ob Ihr Vertrauen in den Fortbestand des Zuschusses schutzwürdig war. Der Sachverhalt müsste im Einzelnen geprüft werden. Dies ist in dem hier gewählten Rahmen nicht möglich.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt