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	Kommentare zu: Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht	</title>
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	<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/</link>
	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Fri, 16 Jan 2026 15:39:38 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-254856</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Dec 2025 05:20:22 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1916#comment-254856</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-254665&quot;&gt;Yvonne&lt;/a&gt;.

Hallo Yvonne,

die Kostensenkungsaufforderung ist nicht selbsständig anfechtbar.

&lt;p class=&quot;beitrags-hinweis&quot;&gt; Vertiefend:&lt;/p&gt;

[beitragsliste ids=&quot;10488&quot;]

Also dürfte der Brief ausreichend sein. Nach wie vor ist als die Kostensenkungsaufforderung im Raum.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-254665">Yvonne</a>.</p>
<p>Hallo Yvonne,</p>
<p>die Kostensenkungsaufforderung ist nicht selbsständig anfechtbar.</p>
<p class="beitrags-hinweis"> Vertiefend:</p>
<ul class="beitragsliste-ul">
<li class="post-auf-einfuehrungsseite"><a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kostensenkungsaufforderung-jobcenter/" title="zum Beitrag Kostensenkungsaufforderung Jobcenter (§ 22 SGB II) – Fristen, Rechte &amp; Karenzzeit"><span class="post-title">Kostensenkungsaufforderung Jobcenter (§ 22 SGB II) – Fristen, Rechte &amp; Karenzzeit</span>
<p>Kostensenkungsaufforderung nach § 22 SGB II: Fristen, Karenzzeit im Bürgergeld, keine Anfechtung als Verwaltungsakt. Was tun bei Kürzung der Miete?</p>
<p><span class="post-mehr">... | mehr</span></a></li>
</ul>
<p>Also dürfte der Brief ausreichend sein. Nach wie vor ist als die Kostensenkungsaufforderung im Raum.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Yvonne		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-254665</link>

		<dc:creator><![CDATA[Yvonne]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Dec 2025 18:49:10 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1916#comment-254665</guid>

					<description><![CDATA[Ich habe vom Jobcenter eine Kostensenkungsaufforderung bekommen und einen Härtefall Antrag gestellt, dass ein Umzug unzumutbar ist. Der Amtsarzt hat auch bestätigt, dass ein Umzug unzumutbar ist und auch eine Untervermietung nicht möglich ist (Gutachten liegt vor). 

Ich habe jetzt nur ein Brief bekommen in dem steht &quot;ich weise sie darauf hin, dass von hier keine Senkung der Kosten der Unterkunft erfolgen wird, da laut Gutachten vom 25.8.2025 keine Umzugsfähigkeit besteht. Ich hoffe ihnen hiermit geholfen zu haben&quot;. Da ist keine Rechtsfolgebelehrung dabei. 

Sehe ich das Richtig, dass das Jobcenter mir einen Bescheid erlassen muss und dieser Brief nicht ausreichend ist.
? Die 6 Monate sind am 22. Dezember um, ab da könnte ich doch dann Untätigkeitsklage einreichen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe vom Jobcenter eine Kostensenkungsaufforderung bekommen und einen Härtefall Antrag gestellt, dass ein Umzug unzumutbar ist. Der Amtsarzt hat auch bestätigt, dass ein Umzug unzumutbar ist und auch eine Untervermietung nicht möglich ist (Gutachten liegt vor). </p>
<p>Ich habe jetzt nur ein Brief bekommen in dem steht &#8222;ich weise sie darauf hin, dass von hier keine Senkung der Kosten der Unterkunft erfolgen wird, da laut Gutachten vom 25.8.2025 keine Umzugsfähigkeit besteht. Ich hoffe ihnen hiermit geholfen zu haben&#8220;. Da ist keine Rechtsfolgebelehrung dabei. </p>
<p>Sehe ich das Richtig, dass das Jobcenter mir einen Bescheid erlassen muss und dieser Brief nicht ausreichend ist.<br>
? Die 6 Monate sind am 22. Dezember um, ab da könnte ich doch dann Untätigkeitsklage einreichen.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-200696</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 May 2023 07:36:27 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1916#comment-200696</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-199706&quot;&gt;Ginger&lt;/a&gt;.

Hallo Ginger,

bitte beachten Sie, dass das Sozialgerichtsgesetz nur für die Sozialgerichte und nicht für die Zivilgerichte gilt! § 88 SGG enthält die Regelungen für eine Untätigkeitsklage. 

Die Zivilprozessordnung enthält die für die Amtsgerichte maßgeblichen Regelungen. Die ZPO enthält keine Regelungen zu einer Untätigkeitsklage.

Das Amtsgericht können Sie ggf. noch einmal auf die lange Dauer des Verfahrens mit der Bitte um eine baldige Entscheidung aufmerksam machen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-199706">Ginger</a>.</p>
<p>Hallo Ginger,</p>
<p>bitte beachten Sie, dass das Sozialgerichtsgesetz nur für die Sozialgerichte und nicht für die Zivilgerichte gilt! § 88 SGG enthält die Regelungen für eine Untätigkeitsklage. </p>
<p>Die Zivilprozessordnung enthält die für die Amtsgerichte maßgeblichen Regelungen. Die ZPO enthält keine Regelungen zu einer Untätigkeitsklage.</p>
<p>Das Amtsgericht können Sie ggf. noch einmal auf die lange Dauer des Verfahrens mit der Bitte um eine baldige Entscheidung aufmerksam machen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Ginger		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-199706</link>

		<dc:creator><![CDATA[Ginger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 May 2023 11:59:06 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1916#comment-199706</guid>

					<description><![CDATA[Frage: Haben wir das Recht, das Amtsgericht für Betreuung mit einer Untätigkeitsklage zur Tätigkeit zu &quot;ermuntern&quot;?

Nachstehendes Schreiben ging per Fax u. Mail an das Amtsgericht N (2 Präsidenten und an Sachbearbeiter) sowie an die bestellte Ergänzungsbetreuerin am 23.05.23.
Etliche Schreiben erfolgten  vorher bereits - immer Erinnerung.

Thema: Betreuung - Darlehen mit Grundschuldsicherung - Ergänzungsbetreuerin

in 09/2021 informierte ich das Betreuungsamt Nürnberg über unser Anliegen:

Darlehen von Tochter (Betreuerin)  für die Mutter (Betreute) zur Sicherung deren Lebens im eigenen Zuhause (für Zeitraum von geschätzt 10 Jahren Überlebenszeit). Die Mutter hat kein Bankguthaben und kann nur die Pflegekosten zuhause knapp bezahlen - lebt in einer alten kleinen DHH.
Jegliche Sozialhilfe-Leistungen werden von uns nicht gewünscht.
Wir 3 Kinder sind selbst in Rente bzw. BU-Rente.

Unterlagen wurden vom Betreuungsamt an das Amtsgericht / Betreuungsgericht N weitergegeben.

In 01/2022 nach Beschluss zu meiner Betreuer-Bestellung wurde o.g. Anliegen mit dem Amtsgericht / Betreuungsgericht mit allen Daten und Fakten zur Bearbeitung gegeben.
Alle Fragen des Amtsgerichtes / Betreuungsgerichtes wurden schriftlich beantwortet von mir.

Nun seit ca. 15 Monaten (also: 1 Jahr und 3 Monaten) ist das Amtsgericht Nürnberg als Zuständige &quot;in Arbeit&quot; und seitdem wurde unser Anliegen nicht zu Ende bearbeitet.

Seit 15.08.2022 liegt der Beschluss des Amtsgerichts, Rechtspfleger Herrn S., vor, dass als Ergänzungsbetreuerin
ReA Frau X (Fachanwältin Familienrecht) beauftragt ist.

Nach der - ReA Fr. X nach -  notwendigen persönlichen Besichtigung der Doppelhaushälfte ( in welcher die Betreute lebt),  durch ReA Fr. X. ist bisher - bis heute kein Bericht von ihr erfolgt.
Sie wollte feststellen, ob die von uns genannte mögliche Darlehenshöhe gerechtfertigt sei (durch eine Hausbegutachtung ohne selbst eine Bausachverständige zu sein???)
Aus Termingründen auch von ReA Frau X fand diese Besichtigung am 26.10.2022 statt.

Seither, somit seit 7 Monaten, ist der von ReA Frau C. W. nötige und zu erstellende Bericht/Stellungnahme für das Amtsgericht dort noch nicht eingetroffen.
Vollends unverständlich für uns Bürger!!
Aus welchen Gründen wird es so sehr viele Monate hinausgezögert, zu einem positiven Ergebnis zu gelangen.

Ich bekam vom Amtsgericht N diese Information vor etlichen Wochen:
ReA Frau X erklärte, dass die Angelegenheit so &quot;schwierig&quot; sei !!

Sind deshalb nunmehr so viele Monate ohne Bericht vergangen?

Wenn die bestellte Ergänzungsbetreuerin diese Aufgabe zu viele Probleme bereitet - aus welchen Gründen auch immer z.B. keine Zeit dafür, oder andere fachliche Gründe und deshalb so lange Bearbeitungszeit benötigt, so ist anzunehmen, dass diese nicht die dafür geeignete Auswahl war und das Amtsgericht einen anderen Ergänzungsbetreuerin bestellen muss! (ohne Kosten für uns).
Die Betreuerin, die Betreute und unsere Familien bitten Sie um einen endgültigen Bescheid bis zum
31.05.2022.
Und bis dahin um einen dringlichen Zwischenbescheid.

Falls Ihnen der Begriff &quot;Untätigkeit&quot; etwas sagt - dies nehmen wir an - müssten Sie o.g. Termin - nach weit über 1 Jahr der Bearbeitung - ernst nehmen.

Es grüßt ohne Freude die Bürgerfamilien

PS: mein &quot;letztes&quot; Mail (unten) - neben anderen Kontaktaufnahme-Versuchen  z.B. wurde einfach nicht beantwortet.
Weder von der von Ihnen auserkorenen Ergänzungsbetreuerin noch von den zuständigen Bearbeitern des Amtsgerichtes für Betreuungssachen.
Gestern 22.05.22 telefonierte ich mit Kanzlei ReA X - natürlich wie immer ohne Erfolg - kein Statement von dort.
Todesstille!!!!!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Frage: Haben wir das Recht, das Amtsgericht für Betreuung mit einer Untätigkeitsklage zur Tätigkeit zu &#8222;ermuntern&#8220;?</p>
<p>Nachstehendes Schreiben ging per Fax u. Mail an das Amtsgericht N (2 Präsidenten und an Sachbearbeiter) sowie an die bestellte Ergänzungsbetreuerin am 23.05.23.<br>
Etliche Schreiben erfolgten  vorher bereits &#8211; immer Erinnerung.</p>
<p>Thema: Betreuung &#8211; Darlehen mit Grundschuldsicherung &#8211; Ergänzungsbetreuerin</p>
<p>in 09/2021 informierte ich das Betreuungsamt Nürnberg über unser Anliegen:</p>
<p>Darlehen von Tochter (Betreuerin)  für die Mutter (Betreute) zur Sicherung deren Lebens im eigenen Zuhause (für Zeitraum von geschätzt 10 Jahren Überlebenszeit). Die Mutter hat kein Bankguthaben und kann nur die Pflegekosten zuhause knapp bezahlen &#8211; lebt in einer alten kleinen DHH.<br>
Jegliche Sozialhilfe-Leistungen werden von uns nicht gewünscht.<br>
Wir 3 Kinder sind selbst in Rente bzw. BU-Rente.</p>
<p>Unterlagen wurden vom Betreuungsamt an das Amtsgericht / Betreuungsgericht N weitergegeben.</p>
<p>In 01/2022 nach Beschluss zu meiner Betreuer-Bestellung wurde o.g. Anliegen mit dem Amtsgericht / Betreuungsgericht mit allen Daten und Fakten zur Bearbeitung gegeben.<br>
Alle Fragen des Amtsgerichtes / Betreuungsgerichtes wurden schriftlich beantwortet von mir.</p>
<p>Nun seit ca. 15 Monaten (also: 1 Jahr und 3 Monaten) ist das Amtsgericht Nürnberg als Zuständige &#8222;in Arbeit&#8220; und seitdem wurde unser Anliegen nicht zu Ende bearbeitet.</p>
<p>Seit 15.08.2022 liegt der Beschluss des Amtsgerichts, Rechtspfleger Herrn S., vor, dass als Ergänzungsbetreuerin<br>
ReA Frau X (Fachanwältin Familienrecht) beauftragt ist.</p>
<p>Nach der &#8211; ReA Fr. X nach &#8211;  notwendigen persönlichen Besichtigung der Doppelhaushälfte ( in welcher die Betreute lebt),  durch ReA Fr. X. ist bisher &#8211; bis heute kein Bericht von ihr erfolgt.<br>
Sie wollte feststellen, ob die von uns genannte mögliche Darlehenshöhe gerechtfertigt sei (durch eine Hausbegutachtung ohne selbst eine Bausachverständige zu sein???)<br>
Aus Termingründen auch von ReA Frau X fand diese Besichtigung am 26.10.2022 statt.</p>
<p>Seither, somit seit 7 Monaten, ist der von ReA Frau C. W. nötige und zu erstellende Bericht/Stellungnahme für das Amtsgericht dort noch nicht eingetroffen.<br>
Vollends unverständlich für uns Bürger!!<br>
Aus welchen Gründen wird es so sehr viele Monate hinausgezögert, zu einem positiven Ergebnis zu gelangen.</p>
<p>Ich bekam vom Amtsgericht N diese Information vor etlichen Wochen:<br>
ReA Frau X erklärte, dass die Angelegenheit so &#8222;schwierig&#8220; sei !!</p>
<p>Sind deshalb nunmehr so viele Monate ohne Bericht vergangen?</p>
<p>Wenn die bestellte Ergänzungsbetreuerin diese Aufgabe zu viele Probleme bereitet &#8211; aus welchen Gründen auch immer z.B. keine Zeit dafür, oder andere fachliche Gründe und deshalb so lange Bearbeitungszeit benötigt, so ist anzunehmen, dass diese nicht die dafür geeignete Auswahl war und das Amtsgericht einen anderen Ergänzungsbetreuerin bestellen muss! (ohne Kosten für uns).<br>
Die Betreuerin, die Betreute und unsere Familien bitten Sie um einen endgültigen Bescheid bis zum<br>
31.05.2022.<br>
Und bis dahin um einen dringlichen Zwischenbescheid.</p>
<p>Falls Ihnen der Begriff &#8222;Untätigkeit&#8220; etwas sagt &#8211; dies nehmen wir an &#8211; müssten Sie o.g. Termin &#8211; nach weit über 1 Jahr der Bearbeitung &#8211; ernst nehmen.</p>
<p>Es grüßt ohne Freude die Bürgerfamilien</p>
<p>PS: mein &#8222;letztes&#8220; Mail (unten) &#8211; neben anderen Kontaktaufnahme-Versuchen  z.B. wurde einfach nicht beantwortet.<br>
Weder von der von Ihnen auserkorenen Ergänzungsbetreuerin noch von den zuständigen Bearbeitern des Amtsgerichtes für Betreuungssachen.<br>
Gestern 22.05.22 telefonierte ich mit Kanzlei ReA X &#8211; natürlich wie immer ohne Erfolg &#8211; kein Statement von dort.<br>
Todesstille!!!!!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-188507</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Dec 2022 18:42:47 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1916#comment-188507</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-188505&quot;&gt;Wilhelm Steinscherer&lt;/a&gt;.

Hallo,

da haben Sie etwas falsch verstanden … 

Nach Erlass des Widerspruchsbescheides ist eine Untätigkeitsklage nicht mehr möglich. Das Jobcenter hat ja entschieden. Mit den Regelungen in § 88 SGG sollen keine Sanktionen verbunden werden. Der Betroffene soll lediglich eine Entscheidung erzwingen können. 

Die Entscheidung ist hier aber schon mit dem Widerspruchsbescheid erfolgt. Jetzt können Sie nur noch eine &quot;normale&quot; Klage erheben.

Grüße 
Sönke Nippel 
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-188505">Wilhelm Steinscherer</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>da haben Sie etwas falsch verstanden … </p>
<p>Nach Erlass des Widerspruchsbescheides ist eine Untätigkeitsklage nicht mehr möglich. Das Jobcenter hat ja entschieden. Mit den Regelungen in § 88 SGG sollen keine Sanktionen verbunden werden. Der Betroffene soll lediglich eine Entscheidung erzwingen können. </p>
<p>Die Entscheidung ist hier aber schon mit dem Widerspruchsbescheid erfolgt. Jetzt können Sie nur noch eine &#8222;normale&#8220; Klage erheben.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Wilhelm Steinscherer		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-188505</link>

		<dc:creator><![CDATA[Wilhelm Steinscherer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Dec 2022 17:04:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1916#comment-188505</guid>

					<description><![CDATA[Das Jobcenter Frankfurt hat mir eine Rückforderung in der Höhe von € 490,73 in Rechnung  gestellt.
Weil mir die Rückforderung unangemessen erschien legte ich am 12.08.2022 Widerspruch ein und habe diesen eigenhändig dem JC am selben Tag noch in den Briefkasten geworfen.
Am 25.11.2022 hat das JC über den Widerspruch entschieden und als unbegründet zurückgewiesen.
Gemäß §88 Abs.2 SGG hat das JC binnen einer Frist von 3 Monaten zu reagieren. Die Frist wäre somit am 12.11.2022 verstrichen.
Würde eine Untätigkeitsklage die Rückforderung aufheben?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Jobcenter Frankfurt hat mir eine Rückforderung in der Höhe von € 490,73 in Rechnung  gestellt.<br>
Weil mir die Rückforderung unangemessen erschien legte ich am 12.08.2022 Widerspruch ein und habe diesen eigenhändig dem JC am selben Tag noch in den Briefkasten geworfen.<br>
Am 25.11.2022 hat das JC über den Widerspruch entschieden und als unbegründet zurückgewiesen.<br>
Gemäß §88 Abs.2 SGG hat das JC binnen einer Frist von 3 Monaten zu reagieren. Die Frist wäre somit am 12.11.2022 verstrichen.<br>
Würde eine Untätigkeitsklage die Rückforderung aufheben?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-89180</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jul 2020 19:09:16 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1916#comment-89180</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-88213&quot;&gt;Wegele Alexander&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Wegele,

§ 14 SGB IX enthält die einschlägigen Regelungen - es gilt die Zuständigkeitsfiktion nach zwei Wochen ... nach einer weiteren Woche muss entschieden werden ...

&lt;blockquote&gt;&lt;strong&gt;§ 14 Leistender Rehabilitationsträger&lt;/strong&gt;

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen. 

...&lt;/blockquote&gt;

§ 18 SGB IX regelt schließlich die &quot;Genehmigungsfiktion&quot;:

&lt;blockquote&gt;&lt;strong&gt;§ 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen&lt;/strong&gt;

...

(3) Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist.

(4) Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. Der Erstattungsanspruch umfasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte Leistungen.

...&lt;/blockquote&gt;

Wie Sie sich die Leistungen selbst beschaffen sollen, kann ich Ihnen allerdings nicht sagen ...

Die Untätigkeitsklage dürfte hier ein relativ stumpfes Schwert sein ... ich kann mir aber sehr gut vorstellen, dass auch die Untätigkeitsklage zulässig und begründet wäre ...

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-88213">Wegele Alexander</a>.</p>
<p>Hallo Herr Wegele,</p>
<p>§ 14 SGB IX enthält die einschlägigen Regelungen &#8211; es gilt die Zuständigkeitsfiktion nach zwei Wochen &#8230; nach einer weiteren Woche muss entschieden werden &#8230;</p>
<blockquote><p><strong>§ 14 Leistender Rehabilitationsträger</strong></p>
<p>(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen. </p>
<p>&#8230;</p></blockquote>
<p>§ 18 SGB IX regelt schließlich die &#8222;Genehmigungsfiktion&#8220;:</p>
<blockquote><p><strong>§ 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen</strong></p>
<p>&#8230;</p>
<p>(3) Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist.</p>
<p>(4) Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. Der Erstattungsanspruch umfasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte Leistungen.</p>
<p>&#8230;</p></blockquote>
<p>Wie Sie sich die Leistungen selbst beschaffen sollen, kann ich Ihnen allerdings nicht sagen &#8230;</p>
<p>Die Untätigkeitsklage dürfte hier ein relativ stumpfes Schwert sein &#8230; ich kann mir aber sehr gut vorstellen, dass auch die Untätigkeitsklage zulässig und begründet wäre &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Wegele Alexander		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-88213</link>

		<dc:creator><![CDATA[Wegele Alexander]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2020 12:26:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1916#comment-88213</guid>

					<description><![CDATA[Hallo

Ich hatte eine Operation am Meniskus (Kreuzband) rechts am 18.3.2019.

Es war bereits die 3. Operation in einem Jahr.

Eine Reha wurde im Eilverfahren von der Krankenkasse verschickt. Ich wartete 3 Monate zuhause - machte nur immer Krankengymnastik bloß dadurch werden die Muskeln leider nicht besser!

Zurzeit mache ich eine Eingliederung im Beruf, bin im Außendienst bei der Fa. ... Nach vier Stunden Arbeit ist mein Knie auch schon dick und heiß ... laut meinem Arzt ist mein Kreuzband ok, die Muskeln fehlen halt ...

Ich telefonierte auch mit der Rentenversicherung Reha Süd ... die sagten mir, dass sie erst wieder seit kurzem arbeiten, also sie hätten erst die Anträge für Januar bearbeitet, sie meinten dieses Jahr wird es nichts mit einer Reha ...

Es kann doch nicht sein das ich jetzt mein Knie komplett kaputt machen muss.

Es muss doch eine andere Möglichkeit geben!!

Mit freundlichen Grüßen 
Wegele Alexander]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo</p>
<p>Ich hatte eine Operation am Meniskus (Kreuzband) rechts am 18.3.2019.</p>
<p>Es war bereits die 3. Operation in einem Jahr.</p>
<p>Eine Reha wurde im Eilverfahren von der Krankenkasse verschickt. Ich wartete 3 Monate zuhause &#8211; machte nur immer Krankengymnastik bloß dadurch werden die Muskeln leider nicht besser!</p>
<p>Zurzeit mache ich eine Eingliederung im Beruf, bin im Außendienst bei der Fa. &#8230; Nach vier Stunden Arbeit ist mein Knie auch schon dick und heiß &#8230; laut meinem Arzt ist mein Kreuzband ok, die Muskeln fehlen halt &#8230;</p>
<p>Ich telefonierte auch mit der Rentenversicherung Reha Süd &#8230; die sagten mir, dass sie erst wieder seit kurzem arbeiten, also sie hätten erst die Anträge für Januar bearbeitet, sie meinten dieses Jahr wird es nichts mit einer Reha &#8230;</p>
<p>Es kann doch nicht sein das ich jetzt mein Knie komplett kaputt machen muss.</p>
<p>Es muss doch eine andere Möglichkeit geben!!</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Wegele Alexander</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-51293</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Aug 2019 08:18:30 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1916#comment-51293</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-40812&quot;&gt;TONY&lt;/a&gt;.

Hallo Tony,

in den Kommentaren zum SGG ist lediglich die Rede von Sperrfristen bzw. Wartefristen.

Wird die Klage schon vor Ablauf der Wartefrist erhoben, so ist das Verfahren nach überwiegender Auffassung bis zum Fristablauf auszusetzen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-40812">TONY</a>.</p>
<p>Hallo Tony,</p>
<p>in den Kommentaren zum SGG ist lediglich die Rede von Sperrfristen bzw. Wartefristen.</p>
<p>Wird die Klage schon vor Ablauf der Wartefrist erhoben, so ist das Verfahren nach überwiegender Auffassung bis zum Fristablauf auszusetzen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: TONY		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage/#comment-40812</link>

		<dc:creator><![CDATA[TONY]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Dec 2016 14:30:02 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=1916#comment-40812</guid>

					<description><![CDATA[Sind die im § 88 SGG genannten Fristen als Terminfristen oder Ereignisfristen zu verstehen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sind die im § 88 SGG genannten Fristen als Terminfristen oder Ereignisfristen zu verstehen?</p>
]]></content:encoded>
		
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