Mit der Untätigkeitsklage soll sichergestellt werden, dass die Verwaltung den Bürger nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beschneiden kann.
Eine Behörde muss über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes in angemessener Frist entscheiden. Ansonsten droht die Untätigkeitsklage.
1. Zulässigkeit der Untätigkeitsklage
Für den Fall der Untätigkeit einer Behörde bei einem Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts und bei einer Entscheidung über einen Widerspruch sieht § 88 SGG verschiedene Sperr- bzw. Wartefristen vor. Die Behörde muss einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung haben.
a) Wartefristen
Bis zum Ablauf der Wartefrist wird unwiderlegbar vermutet, dass die Frist für die Bearbeitung noch angemessen ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Behörde eine Entscheidung (eindeutig) ablehnt. Je nachdem, ob ein Verwaltungsakt beantragt wird, oder ob ein Widerspruch erhoben wurde, gelten zwei Fristen.
Welche Fristen gelten?
-
aa) Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes
Erst sechs Monate nach der Antragstellung kann der Hilfesuchende einen Anspruch auf Entscheidung gerichtlich geltend machen, wenn die Behörde nicht entscheidet,§ 88 Untätigkeitsklage
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 88 Abs. 1 S. 1 SGG (zuvor kann eine Entscheidung erfolgreich nur unter zusätzlichen besonderen Bedingungen im Wege des Eilrechtsschutzes erzwungen werden). -
bb) Widerspruch
Wird über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht rechtzeitig entschieden, so kann schon mit Ablauf der 3-Monats-Frist eine Untätigkeitsklage erhoben werden, § 88 Untätigkeitsklage
(1) …
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 88 Abs. 2 SGG .
b) zureichender Grund
Hat die Behörde innerhalb der Wartefristen nicht entschieden, muss sie einen zureichenden Grund dafür haben.
Wann liegt ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung vor?
Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann, § 88 Untätigkeitsklage
(1) … Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 88 Abs. 1 S. 2 SGG. Der Antragsteller hat also einen Anspruch auf eine Entscheidung binnen sechs Monaten. Die Vorschrift des § 88 Abs. 1 SGG zwingt die Behörde, binnen sechs Monaten zu entscheiden!
Ein „zureichender Grund“ kann beispielsweise in der angekündigten, aber unterbliebenen Widerspruchsbegründung liegen, nicht jedoch in einer Arbeitsüberlastung, die auf Personalmangel oder sonstigen Organisationsversäumnissen beruht.
Liegt ein zureichender Grund vor, wird das Sozialgericht das Verfahren bis zu einer von ihm zu bestimmenden Frist aussetzen. Andernfalls wird das Sozialgericht die Behörde verurteilen, den Bescheid zu erlassen.
Muss vor Klageerhebung die Untätigkeit beanstandet werden?
In einem Urteil vom 8. Februar 2023 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit u. a. mit Fragen zur Erforderlichkeit einer Nachfrage bei der Behörde vor Erhebung einer Untätigkeitsklage beschäftigt vgl. Urteil des BVerfG vom 8. Februar 2023, 1 BvR 311/22).
…
[15] 2. Eine allgemeine Pflicht, die Behörde nach Ablauf der Wartefrist auch ohne Anlass vor Erhebung einer Untätigkeitsklage zunächst auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch aufmerksam zu machen, die Klageerhebung anzukündigen und nachzufragen, ob sie bald entscheide, findet keine Stütze im Gesetz und kann im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung auch auf keinen der Begründungsansätze des Sozialgerichts gestützt werden. Eine Pflicht, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, besteht nicht generell, sondern nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls …
…
[19] d) Auch aus dem angeführten Gebot der Rücksichtnahme mag sich zwar unter besonderen Umständen eine Pflicht ergeben, die Behörde vor Erhebung einer zulässigen und begründeten Untätigkeitsklage an den Fristablauf zu erinnern; hieraus wird jedoch keine generelle Nachfragepflicht abgeleitet (vgl. SG Reutlingen, Beschluss vom 9. Februar 2018 – S 4 AS 2528/17 -, juris, Rn. 19 ff.). …
…
Es besteht keine Nachfragepflicht des Betroffenen oder des Anwaltes, die Behörde vor einer Untätigkeitsklage an den Fristablauf zu erinnern.
Dennoch gebietet es ggf. die Fairness, die Behörde zu „warnen“. Dies bietet sich für den Rechtsanwalt schon deshalb an, da die Sozialgerichte dazu neigen, aus Gründen der „Billigkeit“ nach § 193
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 193 SGG eine Kostenerstattung abzulehnen.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines zureichenden Grundes liegt bei der Behörde.
2. Begründetheit der Klage
Wann ist die Untätigkeitsklage begründet?
Die Untätigkeitsklage ist eine Form der Verpflichtungsklage gemäß § 54 Gegenstand der Klage
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGG. Sie ist begründet, wenn die Beklagte über den Antrag oder den Widerspruch in angemessener Frist ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden hat.
a) angemessene Zeit
Es gelten die in § 88 SGG genannten Wartefristen. Die Wartefrist ist grundsätzlich einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn mit einer schnelleren Entscheidung der Behörde gerechnet werden kann. Eine Ausnahme gilt, wenn die Behörde eine Entscheidung eindeutig ablehnt.
b) ohne zureichenden Grund
Ein zureichender Grund liegt beispielsweise bei einer außergewöhnlich hohen Belastung der Behörde und bei Schwierigkeiten bei der Feststellung des entscheidenden Sachverhaltes vor.
Eine kurzfristig aufgetretene und vorübergehende besondere Belastungssituation der Behörde kann ein zureichender Grund sein.
Erforderliche umfangreiche Ermittlungen zum Sachverhalt können einen zureichenden Grund für die Nichtentscheidung innerhalb der Wartefristen begründen. Die Behörde muss allerdings für eine zügige Umsetzung der Ermittlungen Sorge tragen.
3. Kosten
Wer trägt die Kosten der Untätigkeitsklage?
Was kostet eine Untätigkeitsklage?
Im Hinblick auf die Kostentragung ist zu bemerken, dass die Behörde regelmäßig die Kosten des Klägers tragen muss, wenn nicht innerhalb der oben genannten Fristen entschieden wird. Es kommt nicht maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in materieller Hinsicht an. Hatte die Behörde keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung oder hat sie dem Kläger den Grund nicht mitgeteilt, so hat sie gemäß der Veranlassungstheorie oft die Kosten zu tragen. Jedenfalls gilt dies regelmäßig, wenn die Behörde zuvor auf die Eilbedürftigkeit noch einmal ausdrücklich hingewiesen wurde.
Für das sozialgerichtliche Verfahren werden regelmäßig keine Gerichtskosten erhoben.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bemisst die Anwaltsgebühren bei der Untätigkeitsklage mit dem doppelten der Mindestgebühr, zurzeit also mit 2 x 50,00 € (www.sozialgerichtsbarkeit.deLSG vom 7. Januar 2015 (L 12 SO 302/14 B, vgl. auch den Beitrag Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht
In sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehen bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes Gebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: RVG) für das vorgerichtliche und ggf. für das gerichtliche Verfahren gemäß den folgenden Ausführungen. …
(Link: Beitrag hier im Internetauftritt)Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht:
… Nach Auffassung des Senats kommt für eine Untätigkeitsklage aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstandes und des mit ihr regelmäßig verbundenen unterdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwands nur eine unter der Mittelgebühr angesiedelte Gebühr in Betracht. Zur Überzeugung des Senats ist bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage nach § 88 SGG – wie hier – der Ansatz der doppelten Mindestgebühr, d.h. von 80,00 EUR, gerechtfertigt (vgl z.B. LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 AS 24/08 B). Denn eine Untätigkeitsklage hat für einen Kläger aufgrund ihres eingeschränkten Streitgegenstands nur erheblich unterdurchschnittliche Bedeutung. …
4. Muster einer Untätigkeitsklage
Das folgende Muster einer Untätigkeitsklage muss natürlich an die Besonderheiten des jeweiligen Falles angepasst werden:
An das
Sozialgericht
…
des M. Mustermann, …
Stadt (Kreis, Jobcenter …) …, vertreten durch …, …
wegen: Leistungen nach dem
Ich beantrage,
die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag (Widerspruch) des Klägers vom … zu entscheiden.
hilfsweise
für die Entscheidung über den Antrag eine Frist von … ab Zustellung des Urteils zu setzen.
Begründung:
…
Der Kläger stellte deshalb am … einen Antrag (legte deshalb am … Widerspruch gegen den Bescheid vom … ein).
Gemäß § 88 Abs. 1 SGG hat der Beklagte binnen sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden (… § 88 Abs. 2 SGG hat der Beklagte binnen drei Monaten über den Widerspruch zu entscheiden.).
Ohne Angabe eines Grundes hat der Beklagte innerhalb der vorgenannten Frist ohne zureichenden Grund nicht über den Antrag entschieden.
Unterschrift
5. statistische Daten
Wie viele Klagen werden jährlich vor deutschen Sozialgerichten erhoben?
Wie viele entfallen auf Untätigkeitklagen?
In den Jahren 2016 bis 2018 kamen bei den Sozialgerichten im Laufe des jeweiligen Geschäftsjahres zu den am Jahresanfang jeweils vorliegenden Klagen ca. 356.000, 342.000 und 395.000 Neuzugänge hinzu. 17.454, 20.715 und 21.221 der Neuzugänge entfielen auf Untätigkeitsklagen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 5, 6 und 5,5 % an den Neuzugängen.
Etwa jede 18. Klage war in den Jahren 2016 bis 2018 also eine Untätigkeitsklage.
Statistische Daten zu den Sozialgerichten habe ich in dem Beitrag
ausgewertet.
Dort werden u. a. Fallzahlen von 2017 zu den erledigten Verfahren nach Sachgebieten und die durchschnittliche Verfahrensdauer der 2017 erledigten Verfahren angesprochen.
Weitere statistische Daten zu den Sozialgerichten finden Sie auch in den folgenden Beiträgen:
- Hartz 4 – statistische Daten und Fakten
1. Leistungsberechtigte … | 2. Zahl der Bedarfsgemeinschaften … | 3. Zahlungsansprüche der Bedarfsgemeinschaften … | 4. Widerspruchsverfahren … | mehr
- Statistiken zum Schwerbehindertenrecht und zum Verfahren …
1. allgemeine statistische Daten zur Schwerbehinderung … | 2. Daten zum Verwaltungsverfahren … | 3. Widerspruchsverfahren | … 4. Klageverfahren …| mehr
TONY says
Sind die im § 88 SGG genannten Fristen als Terminfristen oder Ereignisfristen zu verstehen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Tony,
in den Kommentaren zum SGG ist lediglich die Rede von Sperrfristen bzw. Wartefristen.
Wird die Klage schon vor Ablauf der Wartefrist erhoben, so ist das Verfahren nach überwiegender Auffassung bis zum Fristablauf auszusetzen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Wegele Alexander says
Hallo
Ich hatte eine Operation am Meniskus (Kreuzband) rechts am 18.3.2019.
Es war bereits die 3. Operation in einem Jahr.
Eine Reha wurde im Eilverfahren von der Krankenkasse verschickt. Ich wartete 3 Monate zuhause – machte nur immer Krankengymnastik bloß dadurch werden die Muskeln leider nicht besser!
Zurzeit mache ich eine Eingliederung im Beruf, bin im Außendienst bei der Fa. … Nach vier Stunden Arbeit ist mein Knie auch schon dick und heiß … laut meinem Arzt ist mein Kreuzband ok, die Muskeln fehlen halt …
Ich telefonierte auch mit der Rentenversicherung Reha Süd … die sagten mir, dass sie erst wieder seit kurzem arbeiten, also sie hätten erst die Anträge für Januar bearbeitet, sie meinten dieses Jahr wird es nichts mit einer Reha …
Es kann doch nicht sein das ich jetzt mein Knie komplett kaputt machen muss.
Es muss doch eine andere Möglichkeit geben!!
Mit freundlichen Grüßen
Wegele Alexander
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Wegele,
§ 14 SGB IX enthält die einschlägigen Regelungen – es gilt die Zuständigkeitsfiktion nach zwei Wochen … nach einer weiteren Woche muss entschieden werden …
§ 18 SGB IX regelt schließlich die „Genehmigungsfiktion“:
Wie Sie sich die Leistungen selbst beschaffen sollen, kann ich Ihnen allerdings nicht sagen …
Die Untätigkeitsklage dürfte hier ein relativ stumpfes Schwert sein … ich kann mir aber sehr gut vorstellen, dass auch die Untätigkeitsklage zulässig und begründet wäre …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Wilhelm Steinscherer says
Das Jobcenter Frankfurt hat mir eine Rückforderung in der Höhe von € 490,73 in Rechnung gestellt.
Weil mir die Rückforderung unangemessen erschien legte ich am 12.08.2022 Widerspruch ein und habe diesen eigenhändig dem JC am selben Tag noch in den Briefkasten geworfen.
Am 25.11.2022 hat das JC über den Widerspruch entschieden und als unbegründet zurückgewiesen.
Gemäß §88 Abs.2 SGG hat das JC binnen einer Frist von 3 Monaten zu reagieren. Die Frist wäre somit am 12.11.2022 verstrichen.
Würde eine Untätigkeitsklage die Rückforderung aufheben?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
da haben Sie etwas falsch verstanden …
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides ist eine Untätigkeitsklage nicht mehr möglich. Das Jobcenter hat ja entschieden. Mit den Regelungen in § 88 SGG sollen keine Sanktionen verbunden werden. Der Betroffene soll lediglich eine Entscheidung erzwingen können.
Die Entscheidung ist hier aber schon mit dem Widerspruchsbescheid erfolgt. Jetzt können Sie nur noch eine „normale“ Klage erheben.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Ginger says
Frage: Haben wir das Recht, das Amtsgericht für Betreuung mit einer Untätigkeitsklage zur Tätigkeit zu „ermuntern“?
Nachstehendes Schreiben ging per Fax u. Mail an das Amtsgericht N (2 Präsidenten und an Sachbearbeiter) sowie an die bestellte Ergänzungsbetreuerin am 23.05.23.
Etliche Schreiben erfolgten vorher bereits – immer Erinnerung.
Thema: Betreuung – Darlehen mit Grundschuldsicherung – Ergänzungsbetreuerin
in 09/2021 informierte ich das Betreuungsamt Nürnberg über unser Anliegen:
Darlehen von Tochter (Betreuerin) für die Mutter (Betreute) zur Sicherung deren Lebens im eigenen Zuhause (für Zeitraum von geschätzt 10 Jahren Überlebenszeit). Die Mutter hat kein Bankguthaben und kann nur die Pflegekosten zuhause knapp bezahlen – lebt in einer alten kleinen DHH.
Jegliche Sozialhilfe-Leistungen werden von uns nicht gewünscht.
Wir 3 Kinder sind selbst in Rente bzw. BU-Rente.
Unterlagen wurden vom Betreuungsamt an das Amtsgericht / Betreuungsgericht N weitergegeben.
In 01/2022 nach Beschluss zu meiner Betreuer-Bestellung wurde o.g. Anliegen mit dem Amtsgericht / Betreuungsgericht mit allen Daten und Fakten zur Bearbeitung gegeben.
Alle Fragen des Amtsgerichtes / Betreuungsgerichtes wurden schriftlich beantwortet von mir.
Nun seit ca. 15 Monaten (also: 1 Jahr und 3 Monaten) ist das Amtsgericht Nürnberg als Zuständige „in Arbeit“ und seitdem wurde unser Anliegen nicht zu Ende bearbeitet.
Seit 15.08.2022 liegt der Beschluss des Amtsgerichts, Rechtspfleger Herrn S., vor, dass als Ergänzungsbetreuerin
ReA Frau X (Fachanwältin Familienrecht) beauftragt ist.
Nach der – ReA Fr. X nach – notwendigen persönlichen Besichtigung der Doppelhaushälfte ( in welcher die Betreute lebt), durch ReA Fr. X. ist bisher – bis heute kein Bericht von ihr erfolgt.
Sie wollte feststellen, ob die von uns genannte mögliche Darlehenshöhe gerechtfertigt sei (durch eine Hausbegutachtung ohne selbst eine Bausachverständige zu sein???)
Aus Termingründen auch von ReA Frau X fand diese Besichtigung am 26.10.2022 statt.
Seither, somit seit 7 Monaten, ist der von ReA Frau C. W. nötige und zu erstellende Bericht/Stellungnahme für das Amtsgericht dort noch nicht eingetroffen.
Vollends unverständlich für uns Bürger!!
Aus welchen Gründen wird es so sehr viele Monate hinausgezögert, zu einem positiven Ergebnis zu gelangen.
Ich bekam vom Amtsgericht N diese Information vor etlichen Wochen:
ReA Frau X erklärte, dass die Angelegenheit so „schwierig“ sei !!
Sind deshalb nunmehr so viele Monate ohne Bericht vergangen?
Wenn die bestellte Ergänzungsbetreuerin diese Aufgabe zu viele Probleme bereitet – aus welchen Gründen auch immer z.B. keine Zeit dafür, oder andere fachliche Gründe und deshalb so lange Bearbeitungszeit benötigt, so ist anzunehmen, dass diese nicht die dafür geeignete Auswahl war und das Amtsgericht einen anderen Ergänzungsbetreuerin bestellen muss! (ohne Kosten für uns).
Die Betreuerin, die Betreute und unsere Familien bitten Sie um einen endgültigen Bescheid bis zum
31.05.2022.
Und bis dahin um einen dringlichen Zwischenbescheid.
Falls Ihnen der Begriff „Untätigkeit“ etwas sagt – dies nehmen wir an – müssten Sie o.g. Termin – nach weit über 1 Jahr der Bearbeitung – ernst nehmen.
Es grüßt ohne Freude die Bürgerfamilien
PS: mein „letztes“ Mail (unten) – neben anderen Kontaktaufnahme-Versuchen z.B. wurde einfach nicht beantwortet.
Weder von der von Ihnen auserkorenen Ergänzungsbetreuerin noch von den zuständigen Bearbeitern des Amtsgerichtes für Betreuungssachen.
Gestern 22.05.22 telefonierte ich mit Kanzlei ReA X – natürlich wie immer ohne Erfolg – kein Statement von dort.
Todesstille!!!!!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Ginger,
bitte beachten Sie, dass das Sozialgerichtsgesetz nur für die Sozialgerichte und nicht für die Zivilgerichte gilt! § 88 SGG enthält die Regelungen für eine Untätigkeitsklage.
Die Zivilprozessordnung enthält die für die Amtsgerichte maßgeblichen Regelungen. Die ZPO enthält keine Regelungen zu einer Untätigkeitsklage.
Das Amtsgericht können Sie ggf. noch einmal auf die lange Dauer des Verfahrens mit der Bitte um eine baldige Entscheidung aufmerksam machen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt