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	Kommentare zu: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungsbescheid des Jobcenters	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-191835</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Feb 2023 08:20:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3108#comment-191835</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-191716&quot;&gt;Viktoriia&lt;/a&gt;.

Hallo Viktoria,

Das Arbeitsamt betrachtet ? ... unsozial im Sinne des § 34 SGB II?

§ 34 SGB II wendet sich an das Jobcenter ... &lt;strong&gt;Aber:&lt;/strong&gt; wenn von der Arbeitsagentur tatsächlich ein Sperre ausgesprochen wurde, so muss das Jobcenter auch eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II annehmen. Die Leistungen würden zumindest gekürzt ...

&lt;strong&gt;Aber:&lt;/strong&gt; warum soll das Jobcenter überhaupt für Ihre Tochter zuständig sein? Ihre Tochter studiert. Meines Erachtens muss jetzt BAföG gewährt werden. BAföG schließt Leistungen nach dem SGB II weitgehend aus.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-191716">Viktoriia</a>.</p>
<p>Hallo Viktoria,</p>
<p>Das Arbeitsamt betrachtet ? &#8230; unsozial im Sinne des § 34 SGB II?</p>
<p>§ 34 SGB II wendet sich an das Jobcenter &#8230; <strong>Aber:</strong> wenn von der Arbeitsagentur tatsächlich ein Sperre ausgesprochen wurde, so muss das Jobcenter auch eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II annehmen. Die Leistungen würden zumindest gekürzt &#8230;</p>
<p><strong>Aber:</strong> warum soll das Jobcenter überhaupt für Ihre Tochter zuständig sein? Ihre Tochter studiert. Meines Erachtens muss jetzt BAföG gewährt werden. BAföG schließt Leistungen nach dem SGB II weitgehend aus.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Viktoriia		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-191716</link>

		<dc:creator><![CDATA[Viktoriia]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Feb 2023 09:04:34 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3108#comment-191716</guid>

					<description><![CDATA[Hallo, 

meine Tochter hat ihren Arbeitsplatz verlassen, um zu studieren. 

Das Arbeitsamt betrachtete ihr Handeln als unsozial im Sinne des § 34 SGB II, weil die Arbeitsagentur die Zahlung von Leistungen für drei Monate gesperrt hatte. Man hat uns mitgeteilt, dass wir unsere Leistung zurückbekommen. 

Ist dies richtig?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, </p>
<p>meine Tochter hat ihren Arbeitsplatz verlassen, um zu studieren. </p>
<p>Das Arbeitsamt betrachtete ihr Handeln als unsozial im Sinne des § 34 SGB II, weil die Arbeitsagentur die Zahlung von Leistungen für drei Monate gesperrt hatte. Man hat uns mitgeteilt, dass wir unsere Leistung zurückbekommen. </p>
<p>Ist dies richtig?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-183754</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Sep 2022 12:46:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3108#comment-183754</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-183055&quot;&gt;Heiko64&lt;/a&gt;.

Hallo Heiko,

also: alle geforderten Angaben erbringen und darauf drängen, dass alle Absetzbeträge berücksichtigt werden (vgl. dazu den Beitrag &lt;a href=&quot;/hinzuverdienst-buergergeld/&quot; target=&quot;_blank&quot; title=&quot;zum Beitrag in neuem Tab&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;Hinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetzbeträge und Freibeträge&lt;/a&gt;).

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-183055">Heiko64</a>.</p>
<p>Hallo Heiko,</p>
<p>also: alle geforderten Angaben erbringen und darauf drängen, dass alle Absetzbeträge berücksichtigt werden (vgl. dazu den Beitrag <a href="/hinzuverdienst-buergergeld/" target="_blank" title="zum Beitrag in neuem Tab">Hinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetzbeträge und Freibeträge</a>).</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Heiko64		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-183055</link>

		<dc:creator><![CDATA[Heiko64]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 04 Sep 2022 07:32:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3108#comment-183055</guid>

					<description><![CDATA[BITTE NUR BEI KOTENLOSER BERATUNG

Guten Morgen, habe gestern von der Arge ein Änderungsbescheid bekommen.

&lt;strong&gt;Begründung&lt;/strong&gt;

Es sind folgende Änderung eingetreten.
Ab Oktober 2020 wurde ein vorläufiges Einkommen in Höhe von 450 € berücksichtigt. Nachdem die notwendigen Unterlagen eingereicht wurden, kann der Betrag des Einkommens gegebenenfalls angepasst werden. Dazu werden alle bisher erhaltenen und zukünftigen Lohnabrechnungen und die zu der Zahlung gehörenden Nachweise (Kontoauszüge/Empfangsquittungen) benötigt.
Grundlage für die Abänderung
Die Entscheidung zur Aufhebung beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Sozialgesetzbuch – SGB X in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II. Die Entscheidung ist mit Wirkung für die Zukunft im Zeitraum zurückzunehmen. (01.10.2022 – 31.12. 2022) aufzuheben
Meine Lebensgefährtin macht doch nur ein 450€ BRUTTO-Job und angerechnet wird 450€ netto.

Was müssen wir tun?
Vielen Dank Heiko]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BITTE NUR BEI KOTENLOSER BERATUNG</p>
<p>Guten Morgen, habe gestern von der Arge ein Änderungsbescheid bekommen.</p>
<p><strong>Begründung</strong></p>
<p>Es sind folgende Änderung eingetreten.<br>
Ab Oktober 2020 wurde ein vorläufiges Einkommen in Höhe von 450 € berücksichtigt. Nachdem die notwendigen Unterlagen eingereicht wurden, kann der Betrag des Einkommens gegebenenfalls angepasst werden. Dazu werden alle bisher erhaltenen und zukünftigen Lohnabrechnungen und die zu der Zahlung gehörenden Nachweise (Kontoauszüge/Empfangsquittungen) benötigt.<br>
Grundlage für die Abänderung<br>
Die Entscheidung zur Aufhebung beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Sozialgesetzbuch – SGB X in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II. Die Entscheidung ist mit Wirkung für die Zukunft im Zeitraum zurückzunehmen. (01.10.2022 – 31.12. 2022) aufzuheben<br>
Meine Lebensgefährtin macht doch nur ein 450€ BRUTTO-Job und angerechnet wird 450€ netto.</p>
<p>Was müssen wir tun?<br>
Vielen Dank Heiko</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-173468</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Feb 2022 16:48:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3108#comment-173468</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-173190&quot;&gt;Anni&lt;/a&gt;.

Hallo Anii,

schauen Sie sich doch einmal den Beitrag &quot;&lt;a href=&quot;/minderjaehrigenhaftung/&quot; target=&quot;_blank&quot; title=&quot;zum Beitrag hier im Internetauftritt&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;Beschränkung der Minderjährigenhaftung&lt;/a&gt;&quot; an. Vielleicht erhalten Sie dort Antworten auf Ihre Fragestellung.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-173190">Anni</a>.</p>
<p>Hallo Anii,</p>
<p>schauen Sie sich doch einmal den Beitrag &#8222;<a href="/minderjaehrigenhaftung/" target="_blank" title="zum Beitrag hier im Internetauftritt">Beschränkung der Minderjährigenhaftung</a>&#8220; an. Vielleicht erhalten Sie dort Antworten auf Ihre Fragestellung.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Anni		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-173190</link>

		<dc:creator><![CDATA[Anni]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Feb 2022 10:59:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3108#comment-173190</guid>

					<description><![CDATA[Ein wunderschönen guten Tag, meine Tochter ist jetzt volljährig und das Jobcenter möchte jetzt Rückerstattung vom Jahr 2014 haben wo sie erst 13 Jahre alt war. Was kann meine Tochter machen ?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein wunderschönen guten Tag, meine Tochter ist jetzt volljährig und das Jobcenter möchte jetzt Rückerstattung vom Jahr 2014 haben wo sie erst 13 Jahre alt war. Was kann meine Tochter machen ?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-48534</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 May 2019 16:17:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3108#comment-48534</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-48506&quot;&gt;Rappel&lt;/a&gt;.

Hallo Rappel,

bei der Beantwortung will ich vorsichtig sein:

Für mich ist klar, dass zumindest der Fall des § 50 SGB X (&lt;strong&gt;Erstattung von Leistungen&lt;/strong&gt;) nicht von § 39 SGB II erfasst wird. Beispielsweise sind Vollstreckungsmaßnahmen der Regionaldirektionen unzulässig, solange Widerspruch gegen eine Erstattungsentscheidung eingelegt wurde. Dies folgt aus der ausdrücklichen Benennung nur der Aufhebung, der Rücknahme, des Widerrufs und der Entziehung in § 39 Nr. 1 SGB II, nicht aber der Benennung der Erstattung gemäß § 50 SGB X.

§ 39 SGB II wurde vom Gesetzgeber reformiert und die Bescheide nach den §§ 44 bis 49 SGB X angesprochen, ohne dass § 50 SGB X oder der Begriff der Erstattung in den Wortlaut von § 39 SGB II aufgenommen wurde. Dies geschah, obwohl dem Gesetzgeber der Streit um die Erstattung (bzw. um die Anwendung auch auf Entscheidungen nach § 50 SGB X) bekannt war. Folglich werden Erstattungsbescheide gemäß § 50 SGB X nicht von § 39 SGB II erfasst.

Ist nun eine Entscheidung nach § 22 Abs. 3 SGB II (Minderung des Bedarfs für KdU für den Folgemonat nach der Rückzahlung) eine Erstattungsentscheidung? 

Meines Erachtens ist die Frage zu verneinen. § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II nennt ausdrücklich eine Minderung („ …, mindern die Aufwendungen …&quot;). § 39 SGB II sagt ausdrücklich, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt zur Feststellung einer Minderung des Auszahlungsanspruches keine aufschiebende Wirkung hat.

&lt;strong&gt;Also:&lt;/strong&gt; meines Erachtens hat der Widerspruch gegen eine Feststellung der Minderung keine aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 SGB II sagt ausdrücklich, dass ein Widerspruch gegen eine derartige Feststellung keine aufschiebende Wirkung hat. &lt;strong&gt;Aber:&lt;/strong&gt; vollstreckt werden kann jedenfalls  dann nicht, wenn die Zahlung der Kosten der Unterkunft im Folgemonat ohne Kürzung erfolgte … (das wäre nämlich eine Erstattung ...). Erfolgte hingegen die Kürzung nach der Feststellung zeitgerecht im Folgemonat (was oft nicht der Fall sein dürfte), dann muss ein Erstattungsbescheid erlassen werden, gegen den meines Erachtens Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-48506">Rappel</a>.</p>
<p>Hallo Rappel,</p>
<p>bei der Beantwortung will ich vorsichtig sein:</p>
<p>Für mich ist klar, dass zumindest der Fall des § 50 SGB X (<strong>Erstattung von Leistungen</strong>) nicht von § 39 SGB II erfasst wird. Beispielsweise sind Vollstreckungsmaßnahmen der Regionaldirektionen unzulässig, solange Widerspruch gegen eine Erstattungsentscheidung eingelegt wurde. Dies folgt aus der ausdrücklichen Benennung nur der Aufhebung, der Rücknahme, des Widerrufs und der Entziehung in § 39 Nr. 1 SGB II, nicht aber der Benennung der Erstattung gemäß § 50 SGB X.</p>
<p>§ 39 SGB II wurde vom Gesetzgeber reformiert und die Bescheide nach den §§ 44 bis 49 SGB X angesprochen, ohne dass § 50 SGB X oder der Begriff der Erstattung in den Wortlaut von § 39 SGB II aufgenommen wurde. Dies geschah, obwohl dem Gesetzgeber der Streit um die Erstattung (bzw. um die Anwendung auch auf Entscheidungen nach § 50 SGB X) bekannt war. Folglich werden Erstattungsbescheide gemäß § 50 SGB X nicht von § 39 SGB II erfasst.</p>
<p>Ist nun eine Entscheidung nach § 22 Abs. 3 SGB II (Minderung des Bedarfs für KdU für den Folgemonat nach der Rückzahlung) eine Erstattungsentscheidung? </p>
<p>Meines Erachtens ist die Frage zu verneinen. § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II nennt ausdrücklich eine Minderung („ …, mindern die Aufwendungen …&#8220;). § 39 SGB II sagt ausdrücklich, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt zur Feststellung einer Minderung des Auszahlungsanspruches keine aufschiebende Wirkung hat.</p>
<p><strong>Also:</strong> meines Erachtens hat der Widerspruch gegen eine Feststellung der Minderung keine aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 SGB II sagt ausdrücklich, dass ein Widerspruch gegen eine derartige Feststellung keine aufschiebende Wirkung hat. <strong>Aber:</strong> vollstreckt werden kann jedenfalls  dann nicht, wenn die Zahlung der Kosten der Unterkunft im Folgemonat ohne Kürzung erfolgte … (das wäre nämlich eine Erstattung &#8230;). Erfolgte hingegen die Kürzung nach der Feststellung zeitgerecht im Folgemonat (was oft nicht der Fall sein dürfte), dann muss ein Erstattungsbescheid erlassen werden, gegen den meines Erachtens Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rappel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/aufschiebende-wirkung-erstattungsbescheid-jobcenter/#comment-48506</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rappel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 May 2019 00:34:08 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=3108#comment-48506</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr RA Nippel,

wenn ich das richtig verstanden habe, hätte also der Widerspruch gegen einen Bescheid, in dem die Anrechnung eines Nebenkostenguthabens nach § 22 (3) SGB II verfügt wird, keine aufschiebende Wirkung.
Richtig?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr RA Nippel,</p>
<p>wenn ich das richtig verstanden habe, hätte also der Widerspruch gegen einen Bescheid, in dem die Anrechnung eines Nebenkostenguthabens nach § 22 (3) SGB II verfügt wird, keine aufschiebende Wirkung.<br>
Richtig?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
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