Die Regelungen zur Berechnung des möglichen Hinzuverdienstes, der bei den Leistungsempfängern verbleibt, sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 11 b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
…
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b SGB II sowie in der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld
§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
§ 2 Berechnung des Einkommens …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-V) enthalten.
§ 11 b SGB II nennt die möglichen Absetzbeträge. Diese Absetzbeträge enthalten im Ergebnis „Freibeträge“ auf das Einkommen.
In den folgenden drei Schritten ist Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen:
1. Bereinigung um Steuern, Versicherungsbeiträge, …
Zunächst ist das Bruttoeinkommen gemäß § 11 b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 8 SGB II um Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungsbeiträge etc. zu bereinigen.
Der erwerbstätige A erzielt ein Einkommen in Höhe von 100,00 €.
Bruttoeinkommen | 100,00 € |
Nettoeinkommen | 100,00 € |
Fällt keine Steuer und kein Sozialversicherungsbeitrag an, ist Berechnungsgrundlage der Nettoverdienst … Dieser beträgt 100 €. …
Zusätzlich gibt es aber einen Absetzbetrag gemäß § 11 b Absetzbeträge
(1) …
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II (s. u. zu 2.).
Fahrtkosten sind zu berücksichtigen.
Der erwerbstätige B erzielt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 400,00 €. Er arbeitet einen Tag wöchentlich an dem 10 km entfernten Arbeitsort.
Bruttoeinkommen | 400,00 € |
Nettoeinkommen | 400,00 € |
Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben können abgesetzt werden, § 11 b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
…
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
…
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II. Die Fahrtkosten können also abgesetzt werden.
Aber: Anstelle der Beträge nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II kann pauschal ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abgesetzt werden, § 11 b Absetzbeträge
(1) …
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II (s. u. zu 2.). Nur wenn die Ausgaben die Pauschale übersteigen, kann mehr abgesetzt werden, § 11 b Absetzbeträge
(1) …
(2) … Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II. Pro Entfernungskilometer können 0,20 € abgesetzt werden, § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. …
5. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V. Für die wöchentlichen Fahrten könnten also 10 km x 0,20 € x 4 oder 5 Wochen = 8 oder 10 € monatlich gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden. Es gilt also der günstigere Freibetrag über 100 €.
Erst wenn B in einem Monat täglich zur Arbeit mehr als 25 km (hin und zurück) fahren würde (und ein Einkommen über 400 € erzielen würde), käme also der Ansatz höherer Kosten in Betracht (etwa 25 km x 0,20 € x 20 Tage = 100 €). Auch zusätzliche Absetzbeträge nach § 11 b Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB II (Versicherungen und Altersvorsorgebeträge) könnten – wenn sie in der Summe mit den Fahrtkosten 100 € übersteigen – nach § 11 b Abs. 1 SGB II abgesetzt werden.
Zusätzlich können neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auch Versicherungsbeiträge und Ausgaben zur Altersvorsorge abgesetzt werden.
Der erwerbstätige C erzielt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 800,00 €. Er arbeitet halbtags an dem 10 km entfernten Arbeitsort. Er zahlt in eine Riesterrente monatlich 50,00 €.
Brutteinkommen | 800,00 € |
Nettoeinkommen | 640,00 € |
Versicherungspauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V | (- 30,00 €) |
Fahrtkosten gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V | (- 40,00 €*) |
Riesterrente § 11 b Abs. 1 Nr. 4 SGB II | (- 50,00 €) |
Zwischensumme | – 120,00 € |
Nach Abzug der Steuern und der Versicherungsbeiträge sind also zunächst 640,00 € Einkommen zu berücksichtigen.
Von den 640 € kann C gemäß § 11 b Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II darüber hinaus 40 € Fahrgeld (bei 20 Arbeitstagen: 20 Arbeitstage x 10 km x 0,20 €) und 50 € Altersvorsorge sowie die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € abziehen. Im Ergebnis kann C 120 € gemäß § 11 b Abs. 1 SGB II absetzen.
Der erwerbstätige D erzielt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1600,00 €. Er arbeitet täglich an dem 20 km entfernten Arbeitsort. Er zahlt in eine Riesterrente monatlich 100,00 €. Er hat drei Kinder
Bruttoeinkommen | 1.600,00 € |
Nettoeinkommen | 1.200,00 € |
Versicherungspauschale gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V | (- 30,00 €) |
Fahrtkosten gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V | (- 80,00 €) |
Riesterrente § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II | (- 100,00 €) |
Zwischenumme | – 210,00 € |
Nach Abzug der Steuern und der Versicherungsbeiträge sind also zunächst 1.200,00 € Einkommen zu berücksichtigen.
Absetzen kann D bei 20 Arbeitstagen 80 € Fahrgeld (20 Arbeitstage x 20 km x 0,20 €) und die Riesterrente in Höhe von 100 € sowie eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 € gemäß § 11 Abs. 1 Nrn. 5, 4 und 3 SGB II.
2. Absetzbetrag in Höhe von 100,00 € bzw. auf Nachweis auch höher
Anstelle der Beträge nach § 11 b Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II werden pauschal 100,00 € vom erzielten Einkommen abgesetzt, § 11 b Absetzbeträge
(1) …
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II. Nur gegen Nachweis werden höhere Beträge bei Einkommen von mehr als 400 € berücksichtigt, § 11 b Absetzbeträge
(1) …
(2) … Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II
A und B aus den Beispielen 1 und 2 können also je 100,00 € von dem erzielten Nettoeinkommen absetzen.
A | |||||||
Einkommen | 100,00 € | ||||||
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II | – 100,00 € | ||||||
anrechenbares Einkommen | 0,00 € |
B | |||||||
Einkommen | 400,00 € | ||||||
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II | – 100,00 € | ||||||
anrechenbares Einkommen nach Abzug des Absetzbetrages nach § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II | 300,00 € |
B kann seine wöchentlichen Fahrtkosten nicht zusätzlich absetzen, da die Pauschale in Höhe von 100,00 € die Aufwendungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen bereits enthält.
Bei Einkommen über 400,00 € können ggf. höhere Kosten als 100,00 € nachgewiesen werden, § 11 b Absetzbeträge
(1) …
(2) … Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt S. 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II. Für die privaten Versicherungen Volljähriger wird nach § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V eine Pauschale in Höhe von 30,00 € gewährt.
Auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben sind absetzbar. Die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit mit dem PKW zurückgelegten Entfernungskilometer können mit 0,20 € abgesetzt werden, § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. …
5. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V. Auch eine Riesterrente ist absetzbar. Dies kann ggf. dazu führen, dass ein höherer Betrag als 100,00 € nach konkretem Nachweis der Kosten geltend gemacht werden kann, vgl. § 11 b Abs. 2. S. 2 SGB II.
C und D können gemäß § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II nicht nur die Pauschale in Höhe von 100,00 €, sondern stattdessen für Ausgaben gemäß § 11 b Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II auch die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben sowie die Versicherungspauschale absetzen.
C – Absetzbeträge gemäß § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II | |
Nettoeinkommen | 640,00 € |
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II | – 120,00 € |
anrechenbares Einkommen | 520,00 € |
*Die Fahrkosten des C wurden berechnet: 10 km x 20 Tage monatlich x 0,20 €
D – Absetzbeträge gemäß § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II | |
Versicherungspauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V | 30,00 € |
Fahrtkosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V | 80,00 €* |
Riesterrente § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II | 100,00 € |
Summe | 210,00 € |
Nettoeinkommen | 1.200,00 € |
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II | – 210,00 € |
anrechenbares Einkommen | 990,00 € |
*Die Fahrkosten des D wurden berechnet: 20 km x 20 Tage monatlich x 0,20 €
3. Abzugsbeträge bei Einkommen über 100 €
Über die bisherigen Absetzbeträge gemäß Absatz 2 und 3 hinaus bleiben 20 Prozent des Bruttoeinkommens unberücksichtigt, soweit das Einkommen 100,00 € übersteigt und nicht mehr als 520,00 € beträgt, § 11 b Absetzbeträge
…
(3) … Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II.
Ab dem 1. Juli 2023 gilt dann bei einem Hinzuverdienst von 520,00 € bis 1.000,00 € ein höherer Freibetrag in Höhe von 30 % statt bisher 20 %, § 11 b Absetzbeträge
…
(3) … Dieser beläuft sich
…
2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II
Für Bruttoeinkommen zwischen 1.000,00 € und 1.200,00 € beläuft sich der für diesen Teilbetrag abzusetzende Betrag wie bisher auf 10 Prozent, § 11 b Absetzbeträge
…
(3) … Dieser beläuft sich
…
3. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB II.
Der Betrag von 1.200,00 € wird auf 1.500,00 € erhöht, wenn mindestens ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft wohnt, § 11 b Abs. 3 S. 3 SGB II.
Bei der Berechnung des Einkommens ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen, § 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 Abs. 1 Bürgergeld-V.
Beispiel 1:
Vom oben ermittelten Einkommen des A in Höhe von 100,00 € abzüglich des Absetzbetrages in Höhe von 100,00 € kann kein weiterer Betrag abgesetzt werden.
Beispiel 2:
Vom oben ermittelten Nettoeinkommen des B in Höhe von 400,00 € abzüglich des Absetzbetrages in Höhe von 100,00 € werden darüber hinaus weitere 60,00 € gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II abgesetzt (20 % des 100 € übersteigenden Bruttoeinkommens = 300 € x 0,20).
Bruttoeinkommen | 400,00 € |
bisher anrechenbares Einkommen | 300,00 € |
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II | – 60,00 € |
anrechenbares Einkommen insgesamt: | 240,00 € |
Insgesamt werden von dem Einkommen des B 160,00 € „abgesetzt“. Es bleiben dem B so 240,00 € zum Verbrauch.
Beispiel 3:
Vom oben ermittelten Nettoeinkommen des C in Höhe von 640,00 € abzüglich des Absetzbetrages in Höhe von 120,00 € (s. o. zu 2.) werden darüber hinaus weitere 168,00 € vom Bruttoeinkommen gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II abgesetzt (20 % des 100 € übersteigenden Bruttoeinkommens bis 520 € und 30 % des 520 € übersteigenden Bruttoeinkommens bis 800 € = 420 € x 0,20 + 280 € x 0,30 = 168 €).
Bruttoeinkommen | 800,00 € |
Nettoeinkommen | 640,00 € |
bisher anrechenbares Einkommen | 520,00 € |
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 2 SGB II | – 168,00 € |
anrechenbares Einkommen insgesamt: | 352,00 € |
Insgesamt werden von dem Nettoeinkommen des C 288,00 € „abgesetzt“. Es bleiben dem C so 288,00 € zum Verbrauch.
Ab dem 1. Juli 2023 haben sich hier weitere Änderungen ergeben! Gemäß § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II neuer Fassung gilt dann der hier schon berücksichtigte erhöhter Freibetrag ab einem Einkommen in Höhe von 520,00 € bis 1.000 € von 30 %. Von dem im Beispiel 3 520 € übersteigenden Hinzuverdienst wird ab dem 1. Juli 2023 für 280,00 € also ein Freibetrag in Höhe von 30 % statt bisher nur 20 % berechnet. Der sich bis zum 30. Juni 2023 ergebende Absetzbetrag gemäß § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 alter Fassung in Höhe von 140,00 € (20 % von 700 €) erhöht sich um 28 € auf 168 €.
Beispiel 4:
Vom oben ermittelten Nettoeinkommen des D in Höhe von 1.200,00 € abzüglich des Absetzbetrages in Höhe von 210,00 € werden darüber hinaus weitere 228 € (ab dem 1. Juli 2023: 84 € + 144 €) und 50,00 € gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 bis 3 und S. 3 SGB II abgesetzt (20 % des 100 € übersteigenden Bruttoeinkommens unter 520 € = 420 € x 0,20 = 84 € + 30 % des 520 € übersteigenden Bruttoeinkommens unter 1.000 € = 144 €, insgesamt also 228 €). Der Absetzbetrag in Höhe von 50,00 € errechnet sich aus dem Teil des monatlichen Bruttoeinkommens, der 1.000,00 € übersteigt und nicht mehr als 1.500,00 € beträgt, § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und S. 3 SGB II.
Bruttoeinkommen | 1.600,00 € |
Nettoeinkommen | 1.200,00 € |
bisher anrechenbares Einkommen | 990,00 € |
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II | – 84,00 € |
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II | – 144,00 € |
Absetzbetrag gem. § 11 b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II | – 50,00 € |
anrechenbares Einkommen insgesamt: | 712,00 € |
Insgesamt werden von dem Nettoeinkommen des D 488,00 € „abgesetzt“. Es bleiben dem D so 488,00 € zum Verbrauch, die nicht bedarfsdeckend und in der Folge leistungsmindernd angerechnet werden.
Zur Berechnung der Leistungen zum Bürgergeld, zur Berechnung des Gesamtbedarfs und der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaften vergleiche auch den folgenden Beitrag:
Ab dem 1. Juli 2023 gelten höhere Freibeträge auf das erzielte Einkommen gemäß § 11 b Absetzbeträge
…
(3) … Dieser beläuft sich
1. …
2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und …
3. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II neuer Fassung. Die Freibeträge (Absetzbeträge) auf das Einkommen werden ab einem Hinzuverdienst von 520,00 € bis 1000,00 € auf 30 % erhöht. Ansonsten bleibt es bei den bisherigen Einkommensgrenzen und Absetzbeträgen. Bisher gilt ein Absetzbetrag von 20 % bei Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von 100 bis 1.000 Euro, § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II alter Fassung.
Höhere Absetzbeträge gelten bereits ab Januar 2023 insbesondere für Auszubildende und Studierende (die allerdings „eigentlich“ gar keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben), § 11 b Absetzbeträge
…
(2 b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 520 Euro von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2. eine nach …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 b SGB II neuer Fassung.
Julia Dingsda says
Ich beziehe Hartz IV. Ich kann 100,00 € im Monat als Haushaltshilfe verdienen.
Wird irgend ein Betrag vom Arbeitslosengeld 2 abgezogen ?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Dingsda,
Einkommen ist grundsätzlich leistungsmindernd anzurechnen.
Gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II werden aber von dem Einkommen 100,00 € abgesetzt, so dass im Ergebnis das erzielte Einkommen in Höhe von 100,00 € nicht zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II führt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
sylvia noll says
Hallo,
ich habe eine Frage.
Meine Frau ist bei Hartz 4 und ich bin in Rente.
Ich habe eine Rente von 850 €. Das wird bei der Bedarfsgemeinschaft voll angerechnet.
Jetzt 237 € bekommt sie um 151,74 € weniger.
Habe ich als Rentner keinen Freibetrag?
Gruß, Helmut
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Helmut,
der Beitrag
Sozialhilfe oder Bürgergeld – Anrechnung der Rente als Einkommen
beschäftigt sich mit der Frage der Anrechnung einer Rente als Einkommen.
Für Sie dürfte das SGB XII, für ihre Frau das SGB II gelten (jedenfalls solange Ihre Frau nicht eine Altersrente erhält). Den Begriff „Bedarfsgemeinschaft“ gibt es im SGB XII nicht.
Meines Erachtens ist Ihre Altersrente vollständig anzurechnen. § 11 b Abs. 2 und 3 SGB II sprechen bei den Freibeträgen von „Erwerbseinkommen“. Dazu gehört die Altersrente nicht. Allein Abzüge nach § 11 b Abs. 1 SGB II (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungsbeiträge …) kommen in Betracht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Thomas says
Was gilt bei Bedarfsgemeinschaften?
Ich beziehe Hart 4 (kein Einkommen) und lebe mit einer weiteren Person in einer Wohnung. Das Jobcenter hat uns als Bedarfsgemeinschaft eingestuft.
Nun hat der Mitbewohner nach Studium einen Job angetreten. Dafür hat er im Sep. 1.080 € Netto bekommen, da er erst am 15. Aug die Stelle antrat. Das Jobcenter hat mir die Leistungen für Sep. aber komplett gestrichen.
Unser Bedarf: 720 € Unterkunft + Heizung
2 x 389 € Regelsatz = 778 €
720 € + 778 € = 1498 €
Also müsste das Amt ja noch 418 € zahlen (= 1.498 € – 1.080 €). …
Mit Freibetrag würde sich das Einkommen um 288 € reduzieren.
100 € + 20% von 900 + 10 % von 80 = 288 €
Dann müsste das Amt ja noch 706 € an mich auszahlen.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Thomas,
Ihre vorstehenden Überlegungen kann ich nachvollziehen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
SRJ says
Hallo Herr Nippel,
ich habe Fragen bzgl. Absetzungen von Werbungskosten nach § 11b Absatz 1 Satz 1, nämlich genau Nummer 5.
Meine Situation: ich beziehe ALG2 und suche nach einem Job in Vollzeit. Bis ich eine Stelle finde, habe ich als Überbrückung eine Art Minijob ausgesucht, den ich aber nicht in Anstellung, sondern als geringfügige selbständige Beschäftigung ausüben kann (das Einkommen liegt auch bei 450€ monatlich), das ALG2 beziehe ich dabei als Aufstockung.
Die Summe der im § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 genannten Beträge übersteigt bei mir den pauschalen Freibetrag von 100€ (allein der Riesterrente-Beitrag beträgt mehr als 100€ und dazu kommen noch die Werbungskosten), deswegen plane ich, die tatsächlichen Kosten dem Jobcenter vorzulegen.
Ich möchte wissen, wie ich die unten genannten Ausgaben als Werbungskosten von diesem Erwerbseinkommen absetzen kann.
#1. Ich besitze eine ermäßigte Monatskarte, mit der ich bisher die öffentlichen Verkehrsmittel privat benutz habe, jetzt verwende ich sie auch beruflich, um die Kunden zu besuchen. Wird diese vom Jobcenter als die mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe akzeptiert? In voller Höhe oder anteilig? Muss ich die einzelnen Fahrten zu den Kunden belegen? Wie?
#2. Einige Kunden sind außerhalb des Bereichs, wo meine ermäßigte Monatskarte gültig ist, so kaufe ich manchmal das volle Ticket für die Regionalbahn. Kann es passieren, dass JC die Absetzung von beiden Karten (ermäßigte Monatskarte und volle Tickets) ablehnt?
#3. In einigen Fällen (mit ÖPNV schlecht zu erreichen oder viel Arbeitsmaterial mitzuschleppen) muss ich ein privates Auto von meinem Freund nehmen (ich habe selbst keins), um die Kunden zu erreichen (dabei bezahle ich nur den Sprit). Ich habe aber gehört, dass die Entfernungspauschale nur für das eigene Auto in Anspruch genommen werden kann, sprich das KFZ muss auf mich privat oder über meine Firma angemeldet sein – stimmt das? Muss ich dem JC nachweisen, wem das Auto gehört / die Kontaktdaten des Freundes angeben?
#4. Welcher Wert ist bei der Entfernungspauschale maßgebend – die tatsächlich gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) oder nur die Entfernung zwischen Start und Ziel? Also wenn ich von meiner Wohnung zu einem Kunden 30 km fahre und dann vom ihm noch 30 km zurück nach Hause – was muss ich angeben? 30 km oder 60 km? Und wenn ich unterwegs noch zu einem weiteren Kunden fahre – was gilt dann? Wenn ich zu einem Kunden 2 Mal am Tag muss – wie berechne ich dann? Wie belege ich die Fahrten zu den Kunden?
#5. Für den Job benötige ich den Internetanschluss. Zwar hatte ich das schon davor privat, aber jetzt brauche ich diesen auch beruflich, um eine Menge an Daten (technische Zeichnungen und Dokumentation) von und an Kunden zu übermitteln. Wird diese vom Jobcenter als notwendige Ausgabe akzeptiert? In voller Höhe oder anteilig?
Können Sie mir bitte diese Fragen beantworten?
Ich danke Ihnen im Voraus!
Viele Grüße
SRJ
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo SRJ,
schauen Sie sich doch einmal in Ruhe § 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei der Berechnung des Einkommens …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Alg II-V an.
Ihre Fragen betreffen – soweit ich dies überblicke – zum größten Teil Fragen zu dem Begriff „Betriebseinnahmen“. Von den Betriebseinnahme sind die notwendigen Ausgaben abzusetzen, § 3 Abs. 2 ALG II-V. … Dies gilt jedenfalls wenn Sie tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausüben sollten. …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Carry says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich bin Hartz4 Empfänger ohne Kind alleinstehend mit einem Gesamtbedarf von derzeit 896€
ab dem 15.12.21 werde ich wieder auf Teilzeit arbeiten und Brutto 1080€ bekommen,
das Netto beträgt 862€.
Zum Erhalt dieser Beschäftigung habe ich einen Mehraufwand von 143€ für die Monatskarte
wegen der Fahrt von zu Hause bis zum Arbeitsplatz. Die 143€ sind auch die günstigste Möglichkeit um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.
Bitte sagen sie mir welche Absetzbeträge und Freibeträge mir zustehen.
Verbindlichsten Dank für ihre Hilfe Herr Nippel
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Carry,
also … meine Lesart ist die Folgende (ich hoffe, dass ich damit richtig liege und keine Rechenfehler mache):
Die „Grundfreipauschale“ (das ist zwar nicht ganz korrekt ausgedrückt …) in Höhe von 100,00 € gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II wird um 43 € für die Monatskarte erhöht, § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II.
Zu dem oben ermittelten Betrag in Höhe von 143 € werden jetzt gemäß § 11 b Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II die Freibeträge (180 € und 8 €) von 188 € addiert, so dass sich eine Summe in Höhe von 331 € ergibt. Diese Summe wird von dem Nettolohn abgezogen (862 € – 331 € = 531 €).
Der Gesamtbedarf von 896 € abzüglich dem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 531 € ergibt dann den Leistungsbetrag (=365 €).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hsns says
Hallo,
bei der abschließenden Festsetzung aufgrund Rentenbezug wird mir das Renteneinkommen für den letzten Monat Leistungsbezug voll leistungsmindernd angerechnet.
Gibt es hier nicht einen Freibetrag aufgrund der mehr als 33 Jahre Grundrentenzeiten?
FG
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Hans,
schauen Sie sich doch einmal den Beitrag „Anrechnung der Rente als Einkommen beim Bürgergeld oder der Sozialhilfe“ an.
Dort gehe ich kurz auf Grundrentenzeiten ein, die tatsächlich als Einkommen leistungsmindernd nicht berücksichtigt werden. Hier werden diejenigen mit einer langjährigen Erwerbsbiographie „belohnt“.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Anni says
Guten Tag ich stocke mein Bürgergeld auf und habe mir durch meinen Arbeitgeber ein Dienstrad geleast.Das Jobcenter rechnet mit meinem alten Bruttoeinkommen, aber welches Nettoeinkommen wird genommen, da ich ja jetzt auch weniger Sozialabgaben zahle?Die Berechnung ist leider noch nicht raus vom Jobcenter.