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	Kommentare zu: Bürgergeld-Rechner 2026: Gesamtbedarf, Einkommen &#038; Vermögen	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-253355</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Nov 2025 17:04:57 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-253268&quot;&gt;Anna&lt;/a&gt;.

Hallo Anna,

Sie haben verschiedene Einkommensarten (Minijob, freiberuflich, evtl. Übungsleiterpauschale). Das Jobcenter geht dabei folgendermaßen vor:

&lt;strong&gt;1. Anrechnung der verschiedenen Einkommen&lt;/strong&gt;

Einkünfte aus Minijob: Zuflussmonat, Freibetrag 100 €, + 20 % auf 100–520 €.

Honorar aus freiberuflicher Tätigkeit: über die EKS. Betriebsausgaben werden vorher abgezogen.

Übungsleiterpauschale: bis 3.000 € pro Jahr komplett frei, wenn Voraussetzungen erfüllt.

Zuflussprinzip: Entscheidend ist immer der Monat der Auszahlung, nicht der Monat der Arbeit.

&lt;strong&gt;2. Vorläufige Entscheidung&lt;/strong&gt;

Das Jobcenter bildet aus den schwankenden Einnahmen ein durchschnittliches monatliches Einkommen und zahlt vorläufige Leistungen April–September.

&lt;strong&gt;3. Endgültige Festsetzung&lt;/strong&gt;

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums prüft das Jobcenter Ihre tatsächlichen Einnahmen:

Wenn Sie mehr verdient haben → Rückzahlung.

Wenn Sie weniger verdient haben → Nachzahlung.

Eine exakte Berechnung des Bürgergeldes kann nur erfolgen, wenn klar ist:

welche Ihrer Honorare tatsächlich unter die Übungsleiterpauschale fallen,

welche Betriebsausgaben anerkannt werden,

wie das Jobcenter den Minijob rückwirkend einordnet.

Daher kann man hier nur überschlägig rechnen, nicht verbindlich.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-253268">Anna</a>.</p>
<p>Hallo Anna,</p>
<p>Sie haben verschiedene Einkommensarten (Minijob, freiberuflich, evtl. Übungsleiterpauschale). Das Jobcenter geht dabei folgendermaßen vor:</p>
<p><strong>1. Anrechnung der verschiedenen Einkommen</strong></p>
<p>Einkünfte aus Minijob: Zuflussmonat, Freibetrag 100 €, + 20 % auf 100–520 €.</p>
<p>Honorar aus freiberuflicher Tätigkeit: über die EKS. Betriebsausgaben werden vorher abgezogen.</p>
<p>Übungsleiterpauschale: bis 3.000 € pro Jahr komplett frei, wenn Voraussetzungen erfüllt.</p>
<p>Zuflussprinzip: Entscheidend ist immer der Monat der Auszahlung, nicht der Monat der Arbeit.</p>
<p><strong>2. Vorläufige Entscheidung</strong></p>
<p>Das Jobcenter bildet aus den schwankenden Einnahmen ein durchschnittliches monatliches Einkommen und zahlt vorläufige Leistungen April–September.</p>
<p><strong>3. Endgültige Festsetzung</strong></p>
<p>Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums prüft das Jobcenter Ihre tatsächlichen Einnahmen:</p>
<p>Wenn Sie mehr verdient haben → Rückzahlung.</p>
<p>Wenn Sie weniger verdient haben → Nachzahlung.</p>
<p>Eine exakte Berechnung des Bürgergeldes kann nur erfolgen, wenn klar ist:</p>
<p>welche Ihrer Honorare tatsächlich unter die Übungsleiterpauschale fallen,</p>
<p>welche Betriebsausgaben anerkannt werden,</p>
<p>wie das Jobcenter den Minijob rückwirkend einordnet.</p>
<p>Daher kann man hier nur überschlägig rechnen, nicht verbindlich.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Anna		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-253268</link>

		<dc:creator><![CDATA[Anna]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Nov 2025 10:41:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-253268</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

ich habe mich lange mit Bürgergeld-V auseinandergesetzt und blicke auch nicht mehr durch. 

I. Meine Situation:

ich war (und bin) in der Bildung freiberuflich tätig. 

Meine Betriebsstätte ist meine 1-Zi.-Wohnung mit 2 m2 Fläche (Schreibtisch), die ich &quot;gewerblich&quot; (d.h. NICHT für GEWERBE, sondern für meine freiberufliche Tätigkeiten benutze. Allerdings steht in Anlage EKS das Wort &quot;gewerblich&quot; und ich weiß nicht, wie JobCenter dieses Wort interpretiert). 

Die Kalltmiete=400 € /Monat, Nebenkosten=40 €/Monat, Heizkosten 40 € /Monat.

Weitere Kosten sind Telefon/Internet mit 44 € insgesamt (privat/beruflich) und Strom /Homeoffice-Pauschale Deutschlandsticket (5x je 58 € + 1x 38 €) sowie Nebenkosten des Geldverkehrs (Kontoführungsgebühre) - 6x je 9 € für ein Konto für alles (privat/beruflich/ Überweisungen des JobCenters).

II. Erster Aufraggeber war eine Bildungseinrichtung von Diözesanverband e.V., der zweite Auftraggeber ist eine GmbH. 

a). Bei beiden Auftraggebern habe ich die gleiche Tätigkeiten für die gleiche Zielgruppe (Schüler in der gleichen Altersgruppe) durchgeführt, wobei der Hauptauftraggeber von meinen Auftraggebern Ministerium der Bildung ist.

b) Beim Diözesanverband e. V. habe ich auch andere Tätigkeiten als Dozent/Ausbilder übernommen. Der Hauptauftraggeber ist - vermutlich - auch da Ministerium für Bildung..

c) Für Diözesanverband e. V. wurden Rechnungen ausgestellt, für GmbH - eine Abrechnung vorbereitet (mit pauschalen Einsetzen in € und Einsatzorten).

Die Honorare von beiden Auftraggebern gehören - meiner Erachtens nach - zu privilegiertem Einkommen (Übungsleiterpauschale + Aufwandentschädigung ev. anwendbar).

Ab April 2025 gab es (und gibt es immer noch nur wenig Aufträge), so dass ich einen Antrag auf Bürgergeld stellen musste und habe eine Bewilligung für 6 Monate ab 1. April bis 30. September 2025 bekommen.

Außerdem wurde meine freiberufliche Tätigkeit beim Diözesanverband e.V. im Mai 2025 nachträglich und rückwirkend ab 01.01.25 in  Minijob umgewandelt und reich rechnerisch - auf dem Papier - aus nicht gleichen Honoraren ein Gehalt in gleicher Höhe gebildet.

Meine Einkünfte für diese 6 Monate:

April 2025:

Diözesanverband e.V: - 332,50 € (im April noch als Honorar ausgezahlt für die Tätigkeit von insgesamt 17,5 Stunden im Monat März. Später auf dem Papier in ein Gehalt umgewandelt)

GmbH in der Bildung: -  938,00 € (Honorar für März, ausgezahlt im April. Insgesamt 8 unterschiedlich lange Einsätze pro Tag).

Mai 2025:

Diözesanverband e.V - 438,02 € Gehalt für Mai mit 6 Stunden pro Woche
GmbH in der Bildung -   524,00 € Honorar für April mit 4 unterschiedlich langen Einsätzen

Juni 2025:

Diözesanverband e.V - 438,02 € Gehalt für Juni mit 6 Stunden pro Woche
GmbH in der Bildung -   262,00 € Honorar für Mai mit 2 unterschiedlich langen Einsätzen

Juli 2025:

Diözesanverband e.V - 438,02 € Gehalt für Juli mit 6 Stunden pro Woche
GmbH in der Bildung -   210,00 € Honorar für Juni mit 2 unterschiedlich langen Einsätzen

August 2025:
nichts von beiden

September 2025:
nichts von beiden.

Aber im September habe ich für GmbH wieder gearbeitet mit Auszahlung im Oktober. 


Wie wird mein komplettes Bürgergeld für April-September 2025 berechnet? Wieviel soll ich insgesamt vom JC bekommen?

Vielen Dank im Voraus

Anna]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>ich habe mich lange mit Bürgergeld-V auseinandergesetzt und blicke auch nicht mehr durch. </p>
<p>I. Meine Situation:</p>
<p>ich war (und bin) in der Bildung freiberuflich tätig. </p>
<p>Meine Betriebsstätte ist meine 1-Zi.-Wohnung mit 2 m2 Fläche (Schreibtisch), die ich &#8222;gewerblich&#8220; (d.h. NICHT für GEWERBE, sondern für meine freiberufliche Tätigkeiten benutze. Allerdings steht in Anlage EKS das Wort &#8222;gewerblich&#8220; und ich weiß nicht, wie JobCenter dieses Wort interpretiert). </p>
<p>Die Kalltmiete=400 € /Monat, Nebenkosten=40 €/Monat, Heizkosten 40 € /Monat.</p>
<p>Weitere Kosten sind Telefon/Internet mit 44 € insgesamt (privat/beruflich) und Strom /Homeoffice-Pauschale Deutschlandsticket (5x je 58 € + 1x 38 €) sowie Nebenkosten des Geldverkehrs (Kontoführungsgebühre) &#8211; 6x je 9 € für ein Konto für alles (privat/beruflich/ Überweisungen des JobCenters).</p>
<p>II. Erster Aufraggeber war eine Bildungseinrichtung von Diözesanverband e.V., der zweite Auftraggeber ist eine GmbH. </p>
<p>a). Bei beiden Auftraggebern habe ich die gleiche Tätigkeiten für die gleiche Zielgruppe (Schüler in der gleichen Altersgruppe) durchgeführt, wobei der Hauptauftraggeber von meinen Auftraggebern Ministerium der Bildung ist.</p>
<p>b) Beim Diözesanverband e. V. habe ich auch andere Tätigkeiten als Dozent/Ausbilder übernommen. Der Hauptauftraggeber ist &#8211; vermutlich &#8211; auch da Ministerium für Bildung..</p>
<p>c) Für Diözesanverband e. V. wurden Rechnungen ausgestellt, für GmbH &#8211; eine Abrechnung vorbereitet (mit pauschalen Einsetzen in € und Einsatzorten).</p>
<p>Die Honorare von beiden Auftraggebern gehören &#8211; meiner Erachtens nach &#8211; zu privilegiertem Einkommen (Übungsleiterpauschale + Aufwandentschädigung ev. anwendbar).</p>
<p>Ab April 2025 gab es (und gibt es immer noch nur wenig Aufträge), so dass ich einen Antrag auf Bürgergeld stellen musste und habe eine Bewilligung für 6 Monate ab 1. April bis 30. September 2025 bekommen.</p>
<p>Außerdem wurde meine freiberufliche Tätigkeit beim Diözesanverband e.V. im Mai 2025 nachträglich und rückwirkend ab 01.01.25 in  Minijob umgewandelt und reich rechnerisch &#8211; auf dem Papier &#8211; aus nicht gleichen Honoraren ein Gehalt in gleicher Höhe gebildet.</p>
<p>Meine Einkünfte für diese 6 Monate:</p>
<p>April 2025:</p>
<p>Diözesanverband e.V: &#8211; 332,50 € (im April noch als Honorar ausgezahlt für die Tätigkeit von insgesamt 17,5 Stunden im Monat März. Später auf dem Papier in ein Gehalt umgewandelt)</p>
<p>GmbH in der Bildung: &#8211;  938,00 € (Honorar für März, ausgezahlt im April. Insgesamt 8 unterschiedlich lange Einsätze pro Tag).</p>
<p>Mai 2025:</p>
<p>Diözesanverband e.V &#8211; 438,02 € Gehalt für Mai mit 6 Stunden pro Woche<br>
GmbH in der Bildung &#8211;   524,00 € Honorar für April mit 4 unterschiedlich langen Einsätzen</p>
<p>Juni 2025:</p>
<p>Diözesanverband e.V &#8211; 438,02 € Gehalt für Juni mit 6 Stunden pro Woche<br>
GmbH in der Bildung &#8211;   262,00 € Honorar für Mai mit 2 unterschiedlich langen Einsätzen</p>
<p>Juli 2025:</p>
<p>Diözesanverband e.V &#8211; 438,02 € Gehalt für Juli mit 6 Stunden pro Woche<br>
GmbH in der Bildung &#8211;   210,00 € Honorar für Juni mit 2 unterschiedlich langen Einsätzen</p>
<p>August 2025:<br>
nichts von beiden</p>
<p>September 2025:<br>
nichts von beiden.</p>
<p>Aber im September habe ich für GmbH wieder gearbeitet mit Auszahlung im Oktober. </p>
<p>Wie wird mein komplettes Bürgergeld für April-September 2025 berechnet? Wieviel soll ich insgesamt vom JC bekommen?</p>
<p>Vielen Dank im Voraus</p>
<p>Anna</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-219356</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Apr 2024 13:15:07 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-219183&quot;&gt;Fofo&lt;/a&gt;.

Hallo,

setzen Sie doch einfach einmal die Beträge in den Rechner ein. 

Der Gesamtbedarf dürfte 2 x Regelbedarfsstufe 2 = 506 € zuzüglich der Kosten der Unterkunft (= &quot;Zahlmiete&quot;?, 840,00 € ?) betragen. Mit dem Begriff &quot;Zahlmiete kann ich allerdings nichts anfangen. Auch scheint eine monatliche Zahllast bzgl. der Miete in Höhe von 840,00 € zumindest für eine Person sehr hoch zu sein (wenn Sie nicht gerade in München oder Hamburg leben).

Wenn Sie kein Einkommen haben und die Kosten der Unterkunft angemessen sind, können Sie insgesamt einen Anspruch in Höhe von 1.852 € haben.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-219183">Fofo</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>setzen Sie doch einfach einmal die Beträge in den Rechner ein. </p>
<p>Der Gesamtbedarf dürfte 2 x Regelbedarfsstufe 2 = 506 € zuzüglich der Kosten der Unterkunft (= &#8222;Zahlmiete&#8220;?, 840,00 € ?) betragen. Mit dem Begriff &#8222;Zahlmiete kann ich allerdings nichts anfangen. Auch scheint eine monatliche Zahllast bzgl. der Miete in Höhe von 840,00 € zumindest für eine Person sehr hoch zu sein (wenn Sie nicht gerade in München oder Hamburg leben).</p>
<p>Wenn Sie kein Einkommen haben und die Kosten der Unterkunft angemessen sind, können Sie insgesamt einen Anspruch in Höhe von 1.852 € haben.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Fofo		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-219183</link>

		<dc:creator><![CDATA[Fofo]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Apr 2024 11:27:23 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hallo, 

ich wohne bei meiner Mutter, die nicht arbeiten kann und Hartz 4 vom Jobcenter (970 Euro) bezieht. Die Zahlmiete beträgt 840 Euro. 

Ich bin 27 Jahre alt und arbeitslos, habe aber früher Bafög-Geld + 700 Euro bekommen. 

Jetzt, da ich kein Student mehr bin, können Sie mir sagen, wie viel Bürgergeld ich bekommen kann und ob es Auswirkungen auf das Einkommen meiner Mutter vom Jobcenter hat.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, </p>
<p>ich wohne bei meiner Mutter, die nicht arbeiten kann und Hartz 4 vom Jobcenter (970 Euro) bezieht. Die Zahlmiete beträgt 840 Euro. </p>
<p>Ich bin 27 Jahre alt und arbeitslos, habe aber früher Bafög-Geld + 700 Euro bekommen. </p>
<p>Jetzt, da ich kein Student mehr bin, können Sie mir sagen, wie viel Bürgergeld ich bekommen kann und ob es Auswirkungen auf das Einkommen meiner Mutter vom Jobcenter hat.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-190419</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Jan 2023 17:35:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-190419</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-190415&quot;&gt;Hausbau&lt;/a&gt;.

Hallo Hausbau,

ich versuche schon, klar zu machen, welche Hinzuverdienstmöglichkeiten es gibt!!!

... die Hinzuverdienstmöglichkeiten liegen deutlich über 100,00 € ...

Es gibt auch nicht nur den §§ 11 b Abs. 2 S. ... SGB II, sondern insbesondere den Abs. 5, der 20 % des Hinzuverdienstes bis 1.000 € unberücksichtigt lässt. Insbesondere ab Juli 2023 gilt dann auch eine erweiterte Hinzuverdienstmöglichkeit ab 520,00 € bis 1.000 € mit einem Absetzbetrag von 30 % statt bisher 20 % (hiervon haben die Medien bei der Reform zum Bürgergeld recht wenig berichtet - im Ergebnis dürfte dies für &quot;Aufstocker&quot; eine wesentliche, wenn nicht gar die wichtigste Änderung beim Übergang vom Hartz IV zum Bürgergeld werden)!

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-190415">Hausbau</a>.</p>
<p>Hallo Hausbau,</p>
<p>ich versuche schon, klar zu machen, welche Hinzuverdienstmöglichkeiten es gibt!!!</p>
<p>&#8230; die Hinzuverdienstmöglichkeiten liegen deutlich über 100,00 € &#8230;</p>
<p>Es gibt auch nicht nur den §§ 11 b Abs. 2 S. &#8230; SGB II, sondern insbesondere den Abs. 5, der 20 % des Hinzuverdienstes bis 1.000 € unberücksichtigt lässt. Insbesondere ab Juli 2023 gilt dann auch eine erweiterte Hinzuverdienstmöglichkeit ab 520,00 € bis 1.000 € mit einem Absetzbetrag von 30 % statt bisher 20 % (hiervon haben die Medien bei der Reform zum Bürgergeld recht wenig berichtet &#8211; im Ergebnis dürfte dies für &#8222;Aufstocker&#8220; eine wesentliche, wenn nicht gar die wichtigste Änderung beim Übergang vom Hartz IV zum Bürgergeld werden)!</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hausbau		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-190415</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hausbau]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Jan 2023 12:24:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-190415</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

... warum wird in den Medien, wie auch bei Ihnen, immer nur von Freibetrag 100€ geschrieben ???

... wenn nach  § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II auch ein Freibetrag von 250€ möglich ist !!!!

... es sind bestimmt einige ALG II ( Bürgergeld - ) Empfänger als Übungsleiter ( z.B. in Sportvereinen ) , Betreuer , usw. unterwegs die von dem erhöhten Freibetrag nichts wissen und denen auch , genauso wie es bei mir war , auf dem Jobcenter niemand darüber eine Info gibt. Hätte ich meine Sachbearbeiter nicht darauf hingewiesen hätte man mir immer schön nur die 100€ Freibetrag berechnet. 

... die Jobcenter sind ja angehalten zu sparen und freiwillig gibt dort niemand solche Infos heraus !!!

Mit freundlichen Grüßen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>&#8230; warum wird in den Medien, wie auch bei Ihnen, immer nur von Freibetrag 100€ geschrieben ???</p>
<p>&#8230; wenn nach  § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II auch ein Freibetrag von 250€ möglich ist !!!!</p>
<p>&#8230; es sind bestimmt einige ALG II ( Bürgergeld &#8211; ) Empfänger als Übungsleiter ( z.B. in Sportvereinen ) , Betreuer , usw. unterwegs die von dem erhöhten Freibetrag nichts wissen und denen auch , genauso wie es bei mir war , auf dem Jobcenter niemand darüber eine Info gibt. Hätte ich meine Sachbearbeiter nicht darauf hingewiesen hätte man mir immer schön nur die 100€ Freibetrag berechnet. </p>
<p>&#8230; die Jobcenter sind ja angehalten zu sparen und freiwillig gibt dort niemand solche Infos heraus !!!</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-189217</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Jan 2023 11:17:02 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-189217</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-189182&quot;&gt;Enidan&lt;/a&gt;.

Hallo,

zunächst steht Ihnen und Ihrem Lebensgefährten der Regelbedarf in Höhe von 502 € abzüglich der 10%-igen Haushaltsersparnis zu (= 901,80 €).

Ihren Kindern steht der jeweilige Regelbedarf der Stufen 6 und zweimal 5 zu (318 € + 2 x 348 € = 1.014 €).

Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete zzgl. Nebenkosten = x + y = ?).

Evtl. kommen noch Mehrbedarfe hinzu (z. B. für Strom bei dezentraler Erzeugung von Warmwasser über einen strombetriebenen Durchlauferhitzer i. H. v. 2,3 % des Regelbedarfs, also bei Ihnen evtl. 902 € + 1.014 € x 0,023 = 44,07 €).

Kindergeld (3 x 250,00 €) und Elterngeld (1 x 150,00 €) werden abgezogen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-189182">Enidan</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>zunächst steht Ihnen und Ihrem Lebensgefährten der Regelbedarf in Höhe von 502 € abzüglich der 10%-igen Haushaltsersparnis zu (= 901,80 €).</p>
<p>Ihren Kindern steht der jeweilige Regelbedarf der Stufen 6 und zweimal 5 zu (318 € + 2 x 348 € = 1.014 €).</p>
<p>Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete zzgl. Nebenkosten = x + y = ?).</p>
<p>Evtl. kommen noch Mehrbedarfe hinzu (z. B. für Strom bei dezentraler Erzeugung von Warmwasser über einen strombetriebenen Durchlauferhitzer i. H. v. 2,3 % des Regelbedarfs, also bei Ihnen evtl. 902 € + 1.014 € x 0,023 = 44,07 €).</p>
<p>Kindergeld (3 x 250,00 €) und Elterngeld (1 x 150,00 €) werden abgezogen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Enidan		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-189182</link>

		<dc:creator><![CDATA[Enidan]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Jan 2023 10:58:04 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-189182</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, mein Lebensgefährte und ich leben mit unseren 3 Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft  (Alter der Kinder: 1, 8, 11), erhalten also 3 mal Kindergeld und jeden Monat 150 € Elterngeld.
Wie viel Bürgergeld stehen uns eigentlich  zusammen jetzt zu?!?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, mein Lebensgefährte und ich leben mit unseren 3 Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft  (Alter der Kinder: 1, 8, 11), erhalten also 3 mal Kindergeld und jeden Monat 150 € Elterngeld.<br>
Wie viel Bürgergeld stehen uns eigentlich  zusammen jetzt zu?!?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-188517</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2022 05:32:09 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-188517</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-188515&quot;&gt;Thomas&lt;/a&gt;.

Hallo Thomas,

der Regelbedarf von Ihnen und Ihrer Frau beträgt 2 x 502 € abzüglich 10 %, also 904 € ab dem 1. Januar 2023. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft in Höhe von höchstens 1.200 € bis 1.300 € (wahrscheinlich weniger). Dies ergibt einen Gesamtbedarf in Höhe von höchstens 2.204 €. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass m. E. die Frage des Ausschluss der Übernahme von Tilgungsleistungen für den von Ihnen angesprochenen Kredit in Höhe von 1.000 € in diesem Zusammenhang erörtert würde. Inwiefern sich hier evtl. durch das Bürgergeld Änderungen gegenüber der jetzigen Rechtslage ergeben, vermag ich noch nicht abzuschätzen. Bisher werden allenfalls &quot;angemessene Kosten&quot; übernommen (dies könnten z. B. die an Ihrem Wohnort üblicherweise für einen 2-Personenenhaushalt anfallenden Kosten im unteren Preissegment sein - diese Kosten der Unterkunft können durchaus wesentlich niedriger liegen als 1.200 bis 1.300 € monatlich).

Anrechenbares Einkommen haben Sie in Höhe von 1.432 € zuzüglich 2.000 € abzüglich der Absetzbeträge. Die Absetzbeträge betragen 2 x 100,00 €, 2 x 84,00 €, 2 x 144,00 und 2 x 20,00 € gemäß § 11 b Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II neuer Fassung ab dem 1. Juli 2023. Bis dahin gilt ein Freibetrag in Höhe von 2 x 100,00 € (gemäß [tooltip begriff=&quot;§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II&quot;]), 2 x 180,00 € (20 % für einen Verdienst zwischen 100,00 € und 1.000 € [tooltip begriff=&quot;§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II&quot;]) und 2 x 20,00 € (10 % für einen Verdienst zwischen 1.000,00 € und 1.200 € (§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II), insgesamt also 600,00 € gemäß § 11 b SGB II der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung. Dazu kämen ggf. noch Werbungskosten, wenn diese bei Ihnen  (z. B. durch lange Wegstrecken zur Arbeitsstätte) sehr hoch wären.

Ihrem Gesamtbedarf in Höhe von höchstens ca. 2.104,00 € bis 2.204 € (Regelbedarf zzgl. Kosten der Unterkunft) steht dann ein anrechenbares Einkommen i. H. v. ca. 2.832 € gegenüber (3.432 € abzüglich 600 €). Ein Anspruch auf Erhalt von Bürgergeld dürfte also nicht gegeben sein. Ein Anspruch käme erst in Betracht, wenn Sie insgesamt 628 € bis 728 € weniger Einkommen erzielen würden. Allerdings würden dann auch möglicherweise nicht die vollen Kosten der Unterkunft als angemessene Kosten ersetzt (s. o.). Ab Juli 2023 kämen allerdings weitere Absetzbeträge von 2 x 47,50 € hinzu (30 % von dem Verdienst zwischen 525 bis 1.000 € statt 20 %). Auch das Bürgergeld ab dem 1. Juli 2023 dürfte also für Sie und Ihre Frau nicht in Betracht kommen.

Bei einem im Ergebnis doch relativ &quot;guten Einkommen&quot; dürfte Wohngeld nach den Neuregelungen die eher in Betracht kommende Alternative sein. Für Sie und Ihre Frau könnte das evtl. dann von Interesse sein, wenn tatsächlich die Heizkosten &quot;explodieren&quot; sollten.

Grüße
Sönke Nippel 
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-188515">Thomas</a>.</p>
<p>Hallo Thomas,</p>
<p>der Regelbedarf von Ihnen und Ihrer Frau beträgt 2 x 502 € abzüglich 10 %, also 904 € ab dem 1. Januar 2023. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft in Höhe von höchstens 1.200 € bis 1.300 € (wahrscheinlich weniger). Dies ergibt einen Gesamtbedarf in Höhe von höchstens 2.204 €. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass m. E. die Frage des Ausschluss der Übernahme von Tilgungsleistungen für den von Ihnen angesprochenen Kredit in Höhe von 1.000 € in diesem Zusammenhang erörtert würde. Inwiefern sich hier evtl. durch das Bürgergeld Änderungen gegenüber der jetzigen Rechtslage ergeben, vermag ich noch nicht abzuschätzen. Bisher werden allenfalls &#8222;angemessene Kosten&#8220; übernommen (dies könnten z. B. die an Ihrem Wohnort üblicherweise für einen 2-Personenenhaushalt anfallenden Kosten im unteren Preissegment sein &#8211; diese Kosten der Unterkunft können durchaus wesentlich niedriger liegen als 1.200 bis 1.300 € monatlich).</p>
<p>Anrechenbares Einkommen haben Sie in Höhe von 1.432 € zuzüglich 2.000 € abzüglich der Absetzbeträge. Die Absetzbeträge betragen 2 x 100,00 €, 2 x 84,00 €, 2 x 144,00 und 2 x 20,00 € gemäß § 11 b Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II neuer Fassung ab dem 1. Juli 2023. Bis dahin gilt ein Freibetrag in Höhe von 2 x 100,00 € (gemäß <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-11-b-sgb-ii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 11 b SGB II – Abetzbeträge" data-desc="(1) Vom Einkommen abzusetzen sind&lt;br&gt;&lt;br&gt;1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,&lt;br&gt;2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich ...&lt;br&gt;3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit ...&lt;br&gt;4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach ...&lt;br&gt;5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,&lt;br&gt;6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,&lt;br&gt;7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis...,&lt;br&gt;8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit ...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die&lt;br&gt;&lt;br&gt;1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich&lt;br&gt;&lt;br&gt;1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,&lt;br&gt;2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und&lt;br&gt;3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und ... " data-linktext="Paragraf - kommentiert">§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II</a></span>), 2 x 180,00 € (20 % für einen Verdienst zwischen 100,00 € und 1.000 € <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-11-b-sgb-ii/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 11 b SGB II – Abetzbeträge" data-desc="(1) Vom Einkommen abzusetzen sind&lt;br&gt;&lt;br&gt;1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,&lt;br&gt;2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich ...&lt;br&gt;3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit ...&lt;br&gt;4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach ...&lt;br&gt;5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,&lt;br&gt;6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,&lt;br&gt;7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis...,&lt;br&gt;8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit ...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die&lt;br&gt;&lt;br&gt;1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ...&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich&lt;br&gt;&lt;br&gt;1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,&lt;br&gt;2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und&lt;br&gt;3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und ... " data-linktext="Paragraf - kommentiert">§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II</a></span>) und 2 x 20,00 € (10 % für einen Verdienst zwischen 1.000,00 € und 1.200 € (§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II), insgesamt also 600,00 € gemäß § 11 b SGB II der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung. Dazu kämen ggf. noch Werbungskosten, wenn diese bei Ihnen  (z. B. durch lange Wegstrecken zur Arbeitsstätte) sehr hoch wären.</p>
<p>Ihrem Gesamtbedarf in Höhe von höchstens ca. 2.104,00 € bis 2.204 € (Regelbedarf zzgl. Kosten der Unterkunft) steht dann ein anrechenbares Einkommen i. H. v. ca. 2.832 € gegenüber (3.432 € abzüglich 600 €). Ein Anspruch auf Erhalt von Bürgergeld dürfte also nicht gegeben sein. Ein Anspruch käme erst in Betracht, wenn Sie insgesamt 628 € bis 728 € weniger Einkommen erzielen würden. Allerdings würden dann auch möglicherweise nicht die vollen Kosten der Unterkunft als angemessene Kosten ersetzt (s. o.). Ab Juli 2023 kämen allerdings weitere Absetzbeträge von 2 x 47,50 € hinzu (30 % von dem Verdienst zwischen 525 bis 1.000 € statt 20 %). Auch das Bürgergeld ab dem 1. Juli 2023 dürfte also für Sie und Ihre Frau nicht in Betracht kommen.</p>
<p>Bei einem im Ergebnis doch relativ &#8222;guten Einkommen&#8220; dürfte Wohngeld nach den Neuregelungen die eher in Betracht kommende Alternative sein. Für Sie und Ihre Frau könnte das evtl. dann von Interesse sein, wenn tatsächlich die Heizkosten &#8222;explodieren&#8220; sollten.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Thomas		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-188515</link>

		<dc:creator><![CDATA[Thomas]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2022 04:16:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-188515</guid>

					<description><![CDATA[Guten Morgen, 

ich bin 35 Jahre alt und verdiene seit neustem 1.432 netto als Callagent im Home Office. Vorher vor gut 4 Monaten habe ich noch 2.200 € netto verdient. Nur war die psychische Belastung auf der Arbeit mir zu hoch. Daher musste ich den Home Office Job erstmal hinnehmen.

Meine Frau auch Angestellte verdient circa 2.000€ netto. Seit Monaten merken wir einfach, dass aufgrund meines Gehaltes uns Geld fehlt.

Wir sind im Besitz eines Hauses was wir im letzten Jahr gebaut haben. Zahlen circa 1000 € kalt für den Kredit + Nebenkosten circa 200-300 €. Fahren 2 kleine unter 3000 € werte Autos.

Hätten wir Anspruch auf Bürgergeld? Über eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen. Danke danke.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas B.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Morgen, </p>
<p>ich bin 35 Jahre alt und verdiene seit neustem 1.432 netto als Callagent im Home Office. Vorher vor gut 4 Monaten habe ich noch 2.200 € netto verdient. Nur war die psychische Belastung auf der Arbeit mir zu hoch. Daher musste ich den Home Office Job erstmal hinnehmen.</p>
<p>Meine Frau auch Angestellte verdient circa 2.000€ netto. Seit Monaten merken wir einfach, dass aufgrund meines Gehaltes uns Geld fehlt.</p>
<p>Wir sind im Besitz eines Hauses was wir im letzten Jahr gebaut haben. Zahlen circa 1000 € kalt für den Kredit + Nebenkosten circa 200-300 €. Fahren 2 kleine unter 3000 € werte Autos.</p>
<p>Hätten wir Anspruch auf Bürgergeld? Über eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen. Danke danke.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Thomas B.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-112844</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Dec 2020 11:13:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-112844</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-112574&quot;&gt;Reinhard Martin&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Martin,

zur Anrechnung von Kindergeld als leistungsminderndes Einkommen sehen Sie sich bitte den Beitrag &lt;a href=&quot;/absetzung-kindergeld-11-b-sgb-ii/&quot; target=&quot;_blank&quot; title=&quot;Link zum Beitrag in neuem Tab&quot; rel=&quot;noopener nofollow ugc&quot;&gt;Absetzung von Kindergeld gemäß § 11 b SGB II&lt;/a&gt; an.

Auch der Unterhaltsvorschuss wird einkommensmindernd zum Ansatz gebracht.

Ihr Gesamtbedarf wird wie bisher auch berechnet. Davon wird das erzielte Einkommen (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) zum Abzug gebracht.:

446 € Regelbedarf gemäß Stufe 1
 53 € (Mehrbedarf für Alleinerziehende)
309 € Regelbedarf gemäß Stufe 5
&lt;u&gt;426 €&lt;/u&gt; Kosten der Unterkunft
xxx € Gesamtbedarf 
- Kindergeld
+ Versicherungspauschale Erwachsener
+ (eventuell Versicherungspauschale Kind)
&lt;u&gt;- Unterhaltsvorschuss&lt;/u&gt;
= ???

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-112574">Reinhard Martin</a>.</p>
<p>Hallo Herr Martin,</p>
<p>zur Anrechnung von Kindergeld als leistungsminderndes Einkommen sehen Sie sich bitte den Beitrag <a href="/absetzung-kindergeld-11-b-sgb-ii/" target="_blank" title="Link zum Beitrag in neuem Tab" rel="noopener nofollow ugc">Absetzung von Kindergeld gemäß § 11 b SGB II</a> an.</p>
<p>Auch der Unterhaltsvorschuss wird einkommensmindernd zum Ansatz gebracht.</p>
<p>Ihr Gesamtbedarf wird wie bisher auch berechnet. Davon wird das erzielte Einkommen (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) zum Abzug gebracht.:</p>
<p>446 € Regelbedarf gemäß Stufe 1<br>
 53 € (Mehrbedarf für Alleinerziehende)<br>
309 € Regelbedarf gemäß Stufe 5<br>
<u>426 €</u> Kosten der Unterkunft<br>
xxx € Gesamtbedarf<br>
&#8211; Kindergeld<br>
+ Versicherungspauschale Erwachsener<br>
+ (eventuell Versicherungspauschale Kind)<br>
<u>&#8211; Unterhaltsvorschuss</u><br>
= ???</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-112627</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Dec 2020 11:13:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-112627</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-110970&quot;&gt;Alihossein Etemadi&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Etemadi,

Sie haben einen Gesamtbedarf für den Monat Dezember 2020 in Höhe des Regelbedarfs für zwei Erwachsene à 434 Euro abzüglich der 10 % Haushaltsersparnis sowie des Regelbedarfs gemäß dem Alter des Kindes zzgl. der Wohnkosten:

781 Euro = 2 x 434 Euro - 10 %      
??? Euro = Regelbedarf Kind
&lt;u&gt;???&lt;/u&gt; Kosten der Unterkunft
??? = &lt;strong&gt;Gesamtbedarf&lt;/strong&gt;

Den Regelbedarf Ihres Kindes finden Sie in dem Beitrag &lt;a href=&quot;/regelbedarf/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener nofollow ugc&quot;&gt;Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts&lt;/a&gt;.
Die Kosten der Unterkunft sind in Höhe Ihrer Bruttowarmmiete und der Kosten für Warmwasser (oder falls eine Bruttokaltmiete gilt, die Bruttokaltmiete zzgl. der Aufwendungen für die Heizung und Warmwasser) zu berechnen. 

Von dem Gesamtbedarf müssen Sie das bereinigte Einkommen abziehen:

&#160;&#160;1677,44 Euro
- 100,00 Euro Freibetrag
- 180,00 Euro Freibetrag bis 1.000 Euro
&lt;u&gt;- &#160;&#160;50,00&lt;/u&gt; Euro Freibetrag bis 1.500 Euro
&lt;strong&gt;1347,44 Euro&lt;/strong&gt; = &lt;strong&gt;bereinigtes Einkommen&lt;/strong&gt;

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-110970">Alihossein Etemadi</a>.</p>
<p>Hallo Herr Etemadi,</p>
<p>Sie haben einen Gesamtbedarf für den Monat Dezember 2020 in Höhe des Regelbedarfs für zwei Erwachsene à 434 Euro abzüglich der 10 % Haushaltsersparnis sowie des Regelbedarfs gemäß dem Alter des Kindes zzgl. der Wohnkosten:</p>
<p>781 Euro = 2 x 434 Euro &#8211; 10 %<br>
??? Euro = Regelbedarf Kind<br>
<u>???</u> Kosten der Unterkunft<br>
??? = <strong>Gesamtbedarf</strong></p>
<p>Den Regelbedarf Ihres Kindes finden Sie in dem Beitrag <a href="/regelbedarf/" target="_blank" rel="noopener nofollow ugc">Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts</a>.<br>
Die Kosten der Unterkunft sind in Höhe Ihrer Bruttowarmmiete und der Kosten für Warmwasser (oder falls eine Bruttokaltmiete gilt, die Bruttokaltmiete zzgl. der Aufwendungen für die Heizung und Warmwasser) zu berechnen. </p>
<p>Von dem Gesamtbedarf müssen Sie das bereinigte Einkommen abziehen:</p>
<p>&nbsp;&nbsp;1677,44 Euro<br>
&#8211; 100,00 Euro Freibetrag<br>
&#8211; 180,00 Euro Freibetrag bis 1.000 Euro<br>
<u>&#8211; &nbsp;&nbsp;50,00</u> Euro Freibetrag bis 1.500 Euro<br>
<strong>1347,44 Euro</strong> = <strong>bereinigtes Einkommen</strong></p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Reinhard Martin		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-112574</link>

		<dc:creator><![CDATA[Reinhard Martin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Dec 2020 04:12:36 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-112574</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

ich habe eine 12 jährige Tochter und bin alleinerziehend. 

Ab Januar 2021 erhalte ich wieder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt (309 €) sowie Kindergeld erhalte ich auch (219 €). 

Wie muss das jetzt auf die Bedarfsgemeinschaft mit mir und meiner Tochter angerechnet werden? Wir leben beide zusammen in einer 3 Zi- Wohnung (426 € warm). 

Durch das Kindergeld und den Unterhaltsvorschuss ist meine Tochter ab Januar nicht mehr Hartz 4 bedürftig. Wird mir denn nun auf meinen Satz (446 € + 53 € Mehrbedarf = 99 €) plus Miete noch wieder Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss abgezogen? 

Ich blicke leider bei diesen Berechnungen kaum mehr durch. 

Danke sehr für Ihre Rückmeldung]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>ich habe eine 12 jährige Tochter und bin alleinerziehend. </p>
<p>Ab Januar 2021 erhalte ich wieder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt (309 €) sowie Kindergeld erhalte ich auch (219 €). </p>
<p>Wie muss das jetzt auf die Bedarfsgemeinschaft mit mir und meiner Tochter angerechnet werden? Wir leben beide zusammen in einer 3 Zi- Wohnung (426 € warm). </p>
<p>Durch das Kindergeld und den Unterhaltsvorschuss ist meine Tochter ab Januar nicht mehr Hartz 4 bedürftig. Wird mir denn nun auf meinen Satz (446 € + 53 € Mehrbedarf = 99 €) plus Miete noch wieder Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss abgezogen? </p>
<p>Ich blicke leider bei diesen Berechnungen kaum mehr durch. </p>
<p>Danke sehr für Ihre Rückmeldung</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Alihossein Etemadi		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-110970</link>

		<dc:creator><![CDATA[Alihossein Etemadi]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 29 Nov 2020 00:42:01 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-110970</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag,

ich sehe leider bei den Berechnungen nicht ganz durch oder zumindest kein Beispiel was auf mich passt.

Wir beziehen Hartz 4, wir haben ein Kind.

Mein Bruttolohn liegt bei 2213,88 €, netto liegt er bei 1677,44 € (die sind vom Jobcenter gerechnet worden. Das Jobcenter hat gesamte meine 6 Monate-Einkommen gerechnet und auf 6 Monate verteilt. Wie viel würden wir zustehen?

MfG
A.E]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,</p>
<p>ich sehe leider bei den Berechnungen nicht ganz durch oder zumindest kein Beispiel was auf mich passt.</p>
<p>Wir beziehen Hartz 4, wir haben ein Kind.</p>
<p>Mein Bruttolohn liegt bei 2213,88 €, netto liegt er bei 1677,44 € (die sind vom Jobcenter gerechnet worden. Das Jobcenter hat gesamte meine 6 Monate-Einkommen gerechnet und auf 6 Monate verteilt. Wie viel würden wir zustehen?</p>
<p>MfG<br>
A.E</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-84584</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jun 2020 09:07:45 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-84584</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-83916&quot;&gt;Christian Liesegang&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Liesegang,

wenn Sie, Ihre Partnerin und das Kind eine Bedarfsgemeinschaft bilden, werden die Kosten der Unterkunft auch ohne einen (weiteren?) Mietvertrag auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Oder leben Sie in eigenem Eigentum?

Grüße 
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-83916">Christian Liesegang</a>.</p>
<p>Hallo Herr Liesegang,</p>
<p>wenn Sie, Ihre Partnerin und das Kind eine Bedarfsgemeinschaft bilden, werden die Kosten der Unterkunft auch ohne einen (weiteren?) Mietvertrag auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Oder leben Sie in eigenem Eigentum?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Christian Liesegang		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-83916</link>

		<dc:creator><![CDATA[Christian Liesegang]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 May 2020 08:21:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-83916</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag, 

ich sehe leider bei den Berechnungen nicht ganz durch oder zumindest kein Beispiel was auf mich passt.

Meine Partnerin bezieht Hartz 4, sie hat ein Kind welches bei uns mitwohnt.

Mein Bruttolohn liegt bei ca. 2050 €, netto liegt er bei ca. 1500 €. Wie viel würde ihr mit ihrem Kind zustehen und wäre es sinnvoll einen einen Mietvertrag zu stellen um ein Teil der Mietkosten erstattet zu kriegen?

MfG
Liesegang]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag, </p>
<p>ich sehe leider bei den Berechnungen nicht ganz durch oder zumindest kein Beispiel was auf mich passt.</p>
<p>Meine Partnerin bezieht Hartz 4, sie hat ein Kind welches bei uns mitwohnt.</p>
<p>Mein Bruttolohn liegt bei ca. 2050 €, netto liegt er bei ca. 1500 €. Wie viel würde ihr mit ihrem Kind zustehen und wäre es sinnvoll einen einen Mietvertrag zu stellen um ein Teil der Mietkosten erstattet zu kriegen?</p>
<p>MfG<br>
Liesegang</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-63394</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Dec 2019 08:10:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-63394</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-62776&quot;&gt;Caro&lt;/a&gt;.

Hallo Caro,

bei einem Nettoeinkommen von 1.126,03 € bzw. einem Bruttoeinkommen in Höhe von 1.495,00 € gelten folgende Frei- bzw. Absetzbeträge:

&#160;&#160;100,00 € - gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II
&#160;&#160;180,00 € - gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II
&#160;&#160;&lt;u&gt;&#160;&#160;20,00 €&lt;/u&gt; - gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II
&#160;&#160;&lt;strong&gt;300,00 € - Absetzbetrag&lt;/strong&gt;

Es ergibt sich also folgender Leistungsanspruch gegenüber dem Jobcenter:

&#160;&#160;&#160;879,99 € (Gesamtbedarf)
&lt;u&gt;-&#160;826,03 €&lt;/u&gt; (anrechenbares Einkommen = 1.126,03 € - 300,00 €)
&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&lt;strong&gt;53,96 €&lt;/strong&gt; (Anspruch)

Die &lt;strong&gt;Fahrtkosten&lt;/strong&gt; zur Arbeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 ALG-II V (= 57,00 € = 15 km x 0,20 € x 19 Tage) sind meines Erachtens nicht zu berücksichtigen, weil die Summe der Beträge nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II nachweisbar nicht über 100,00 € liegt, § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II. Die Werbungskosten (Fahrtkosten) sind dann in dem Freibetrag von 100,00 € gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II enthalten. Nur wenn zusätzlich noch Beträge gemäß § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II über zusätzlich mehr als 43,00 € geltend gemacht werden könnten (zusätzlich zu den 57,00 € Fahrtkosten, so dass nachweisbar ein insgesamt höherer Betrag als 100,00 € gemäß § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II summiert werden könnte), käme ggf. ein weiterer Absetzbetrag mit der Folge der Erhöhung des Leistungsanspruchs gegenüber dem Jobcenter in Betracht.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt

p.s.: für Hinweise auf ggf. vorhandene Fehler bin ich dankbar!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-62776">Caro</a>.</p>
<p>Hallo Caro,</p>
<p>bei einem Nettoeinkommen von 1.126,03 € bzw. einem Bruttoeinkommen in Höhe von 1.495,00 € gelten folgende Frei- bzw. Absetzbeträge:</p>
<p>&nbsp;&nbsp;100,00 € &#8211; gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II<br>
&nbsp;&nbsp;180,00 € &#8211; gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II<br>
&nbsp;&nbsp;<u>&nbsp;&nbsp;20,00 €</u> &#8211; gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II<br>
&nbsp;&nbsp;<strong>300,00 € &#8211; Absetzbetrag</strong></p>
<p>Es ergibt sich also folgender Leistungsanspruch gegenüber dem Jobcenter:</p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;879,99 € (Gesamtbedarf)<br>
<u>&#8211;&nbsp;826,03 €</u> (anrechenbares Einkommen = 1.126,03 € &#8211; 300,00 €)<br>
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>53,96 €</strong> (Anspruch)</p>
<p>Die <strong>Fahrtkosten</strong> zur Arbeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 ALG-II V (= 57,00 € = 15 km x 0,20 € x 19 Tage) sind meines Erachtens nicht zu berücksichtigen, weil die Summe der Beträge nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II nachweisbar nicht über 100,00 € liegt, § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II. Die Werbungskosten (Fahrtkosten) sind dann in dem Freibetrag von 100,00 € gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II enthalten. Nur wenn zusätzlich noch Beträge gemäß § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II über zusätzlich mehr als 43,00 € geltend gemacht werden könnten (zusätzlich zu den 57,00 € Fahrtkosten, so dass nachweisbar ein insgesamt höherer Betrag als 100,00 € gemäß § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II summiert werden könnte), käme ggf. ein weiterer Absetzbetrag mit der Folge der Erhöhung des Leistungsanspruchs gegenüber dem Jobcenter in Betracht.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
<p>p.s.: für Hinweise auf ggf. vorhandene Fehler bin ich dankbar!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Caro		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld-berechnen/#comment-62776</link>

		<dc:creator><![CDATA[Caro]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Dec 2019 21:30:01 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=12684#comment-62776</guid>

					<description><![CDATA[Warum haben Sie keine Berechnung erstellt für eine alleinstehende Person mit anrechenbaren Einkommen von 1.495,00 € brutto = 1.126,03 € netto welche mit einem Auto ca. 15 km einfache Fahrt zur Arbeit hat und zum Zeitpunkt einen Gesamtbedarfsanspruch von 879,99 € inkl. Regelbedarf 424,00 €, Miete, Neben - und Heizkosten hat?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Warum haben Sie keine Berechnung erstellt für eine alleinstehende Person mit anrechenbaren Einkommen von 1.495,00 € brutto = 1.126,03 € netto welche mit einem Auto ca. 15 km einfache Fahrt zur Arbeit hat und zum Zeitpunkt einen Gesamtbedarfsanspruch von 879,99 € inkl. Regelbedarf 424,00 €, Miete, Neben &#8211; und Heizkosten hat?</p>
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