Die Berechnung des Bürgergeldes (umgangssprachlich zunächst Hartz 4, ab dem 1. Januar 2023 Bürgergeld) ist kein „Hexenwerk“:
- Zunächst ist der Gesamtbedarf der Leistungsempfänger bzw. der Gemeinschaft zu ermitteln.
- Einkommen wirkt sich – soweit es angerechnet werden muss – leistungsmindernd auf das Bürgergeld aus. Vom zu berücksichtigenden Einkommen können Absetzbeträge abgezogen werden.
- Hat der Antragsteller ein zu hohes Vermögen, so muss er dies ggf. einsetzen, bevor Bürgergeld gewährt wird. Nicht zu berücksichtigen ist Schonvermögen.
1. Ermittlung des Gesamtbedarfes
Zunächst ist der Gesamtbedarf zu errechnen.
Wie wird der Gesamtbedarf berechnet?
Was versteht man unter Gesamtbedarf?
Der Gesamtbedarf zur Berechnung des Bürgergeldes ergibt sich im Wesentlichen aus der Summe des Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 SGB II Ernährung, Kleidung, … der Regelbedarf beträgt zurzeit 502,00 Euro …
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)Regelbedarfs (bzw. der Regelbedarfe), der Bürgergeld (SGB II) – Einführung
…
3. Kosten der Unterkunft
Das SGB II definiert den Begriff der Unterkunft nicht. Die Kosten der angemessenen Wohnung sollen ersetzt werden. § 22 SGB II regelt zusammenfassend die Leistungen in Bezug auf die Unterkunft. …
(Link: zur Einführung 3. Kosten der Unterkunft)Kosten der Unterkunft und ggf. vorhandener Bürgergeld (SGB II) – Einführung
…
4. Mehrbedarfe
Die Mehrbedarfe werden in §§ 21 und 23 SGB II geregelt. Ein Mehrbedarf steht dem Bürgergeldempfänger zusätzlich zu dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und den Kosten für die Wohnung zur Verfügung. …
(Link: zur Einführung 5. Mehrbedarfe)Mehrbedarfe. Der Gesamtbedarf bezeichnet die Höhe der Ansprüche, die einem Leistungsempfänger gegenüber dem Jobcenter ohne den später erfolgenden Abzug von Einkommen und Vermögen zustehen:
*Bis 2011 galt ein Regelsatz gemäß der Regelsatzverordnung.
Eine 27-jährige alleinerziehende Mutter mit einem zweijährigen Kind hat eine 65-qm große Wohnung und muss dafür monatlich eine Miete in Höhe von 400,00 € zahlen.
Warmwasser wird nicht zentral geliefert. Warmwasser muss sie selber mit einem Durchlauferhitzer erzeugen.
Wie hoch sind die Leistungen ab 1. Januar 2023?
einzelne Bedarfe: | |
---|---|
Regelbedarf Mutter: | 502,00 € |
Regelbedarf Kind: | 318,00 € |
Kosten der Unterkunft: | 400,00 € |
Alleinerziehendenzuschlag | 502 € x 36 % = 180,72 € |
Mehrbedarf für Warmwassererzeugung für die Mutter: | 502 € x 2,3 % = 11,55 € |
Mehrbedarf für Warmwassererzeugung für das Kind: | 318 € x 0,8 % = 2,55 € |
Summe Gesamtbedarf: | 1.414,82 € |
2. Abzug des anrechenbaren Einkommens
Von dem oben ermittelten Gesamtbedarf ist zur Ermittlung der vom Jobcenter auszureichenden Leistungen zum Bürgergeld das Bürgergeld (SGB II) – Einführung
5. Einkommen und Vermögen
a) Einkommen
Als Einkommen im existenzsicherungsrechtlichen Sinne sind alle „Einnahmen in Geld oder Geldeswert“ zu verstehen. …
Link: Einführung Bürgergeld (SGB II) – 5. Einkommenanrechenbare Einkommen abzusetzen.
In welcher Höhe wird Einkommen bei der Ermittlung der Leistungen leistungsmindernd angerechnet?
Was ist Einkommen im Sinne des SGB II?
Zum anrechenbaren Einkommen gehören insbesondere Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen bzw. der Freibeträge. Aber auch das Kindergeld sowie das Elterngeld und Unterhaltsleistungen werden bei der Berechnung der Leistungen zum Bürgergeld angerechnet.
Vom zu berücksichtigenden Einkommen und Hinzuverdienst können Absetzbeträge abgezogen werden:
Die Absetzbeträge werden ab dem 1. Juli 2023 bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit in einem Bereich zwischen 520,00 € und 1.000,00 € auf 30 % erhöht, § 11 b Absetzbeträge
…
(3) … Dieser beläuft sich
1. …
2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und …
3. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II.
§ 11 b Abs. 3 S. 2 SGB II erhält eine neue Nr. 2. Die ehemalige Nr. 2. wird zu Nr. 3. Dadurch werden Anreize zur Wahl einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gegeben.
Absetzbeträge werden auch in § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen …
2. …
3. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 Bürgergeld-V geregelt.
Von der Anrechnung ausgenommen werden ausnahmsweise z. B.:
– Pflegegeld,
– Eigenheimzulage,
– Kindergeld nur, wenn es nachweislich weitergeleitet wird,
– Einnahmen aus Ferienjobs für Schüler,
– Fahrkosten bei der Ausbildungsförderung,
– Verpflegung, die nicht als Teil des Einkommens bereitgestellt wird,
– Geldgeschenke an Minderjährige,
– Schmerzensgeld,
…
Die oben in Beispiel 1 genannte 27-jährige alleinerziehende Mutter erhält Kindergeld in Höhe von monatlich 250,00 € (Stand: 2023). Sie hat einen 450,00 €-Job (und führt führt freiwillig keine Rentenversicherungsbeiträge ab). Zusätzlich erhält sie für das Kind auch Unterhaltsvorschuss in Höhe von 187,00 € monatlich ab 2023:
Gesamtbedarf (s. o.) | 1.414,82 € |
– Einnahmen aus Kindergeld (ab 1. Januar 2023) | – 250,00 € |
– Einnahmen aus Erwerbstätigkeit Pauschbetrag aus § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II Betrag aus § 11 b Abs. 3 SGB II | – 450,00 € + 100,00 € + 70,00 € |
Unterhaltsvorschuss (Stand: 2023) | – 187,00 € |
Summe | 697,82 € |
Zur Berücksichtigung des Hinzuverdienstes, der Absetzbeträge und der Freibeträge habe ich den folgenden Beitrag gefertigt. In dem Beitrag erkläre ich anhand von Beispielen ausführlich die möglichen Absetzungen vom Einkommen.
3. Einzusetzendes Vermögen
In welcher Höhe ist Vermögen einzusetzen, bevor Leistungen nach dem SGB II bezogen werden können?
Welches Vermögen ist zu berücksichtigen?
Welches Vermögen ist geschützt?
Grundsätzlich sind für die Bürgergeld (SGB II) – Einführung
5. Einkommen und Vermögen
b) Vermögen
Vermögen ist Geld und geldwerte Güter. Der Vermögensbegriff wird in den Gesetzen allerdings nicht näher definiert….
(Link: Einführung Bürgergeld zu 5 b)Anrechnung von Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Freibeträge bzw. Schonvermögen werden in § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
1. angemessener Hausrat; …
2. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 1 S. 2 SGB II benannt.
Ausnahmsweise sind bestimmtes Altersvorsorgebeträge geschützt, § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) … Nicht zu berücksichtigen sind
…
3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB II. Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und andere in § 12 Abs. 1 SGB II genannte Vermögenswerte sind ebenfalls geschützt.
Die größten Änderungen bringt das Bürgergeld im Hinblick auf die Berücksichtigung von Vermögen:
Während der Karenzzeit Erspartes unter 40.000 Euro muss nicht aufgebraucht werden. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft steigt diese Grenze auf 15.000 Euro, § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
…
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 12 Abs. 4 S. 1 SGB II . Es zählt also nicht mehr das Lebensalter.
Nach der Karenzzeit von einem Jahr betragen die Freibeträge 15.000 Euro,§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1)…
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II .
Freibeträge können in der Bedarfsgemeinschaft – anders als noch nach altem Recht – auf die anderen Personen übertragen werden, § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1)…
(2) … Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 12 Abs. 2 S. 2 SGB II .
Freibeträge für notwendige Anschaffungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II alter Fassung fallen weg.
Die oben genannte 27-jährige alleinerziehende Mutter hat ein Sparbuch über 4.500,00 €. Sie fährt ein Auto mit einem Verkehrswert in Höhe von 5.000,00 €.
Ihr Kind hat ein Sparbuch über 3.200,00 €.
Berechnung bis zum 31. Dezember 2023 | |
---|---|
Grundfreibetrag für die Mutter | 27 Lebensjahre x 150,00 € = 4.050,00 € |
Grundfreibetrag für das Kind | 3.100,00 € |
Auto | Schutz nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II |
verbleibender Betrag | 450,00 € |
Schutz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, Freibetrag für notwendige Anschaffungen pro Person | 2 x 750,00 € = 1.500,00 € |
Berechnung ab 2023 | |
Grundfreibetrag für die Mutter | 40.000,00 € |
Grundfreibetrag für das Kind | 15.000,00 € |
Auto | Schutz nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II |
verbleibender Betrag | 0,00 € |
Im Ergebnis muss die Mutter also weder bei der Berechnung von Leistungen zum Hartz 4 noch zum Bürgergeld fürchten, auf den Einsatz ihres Vermögens sowie des Vermögens des Kindes verwiesen zu werden. Heute können Mutter und Kind ein Vermögen in Höhe von zunächst 55.000 Euro haben, ohne dass Vermögen angerechnet wird. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt dann nur noch ein Freibetrag von insgesamt 30.000 Euro. Gegenüber den alten Regelungen erfolgte also im Beispielsfall eine Erhöhung des Schonvermögens um ca. 35.000 Euro (4.050,00 Euro zzgl. 750 Euro gegenüber 40.000 Euro) im ersten Jahr für die Mutter sowie um 12.000 Euro für das Kind. Nach Ablauf der Karenzzeit verbleibt noch eine Erhöhung in Höhe von ca. 10.000 Euro für die Mutter und in Höhe von ca. 12.000 Euro für das Kind.
Ab 2023 gelten großzügigere Regelungen: Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen, § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1)…
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II (insgesamt 30.000 Euro). Innerhalb der einjährigen Karenzzeit gilt sogar ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 55.000,00 € gemäß § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
…
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. …
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 12 Abs. 3 und 4 SGB II (40 000 Euro für die Mutter sowie 15 000 Euro für das Kind).
Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Beitrag nur eine erste Skizze über die mannigfaltigen Problemstellungen bei der Berechnung der Leistungen zum Bürgergeld liefern kann. Vertiefende Beiträge finden Sie in dem hiesigen Internetauftritt. Beiträge zu den Sie interessierenden Fragen können Sie z. B. über die Bürgergeld (SGB II) – Einführung
Das Sozialgesetzbuch II (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) regelt im Wesentlichen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Leistungen zu den Kosten der Unterkunft, Leistungen für einen Mehrbedarf sowie auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit….
(Link: zur Einführung Bürgergeld)Einführung zum Bürgergeld sowie auch über das Stichwortverzeichnis finden.
4. Leistungen in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft
Bei der Berechnung der Leistungen ist zwischen der Bedarfsgemeinschaft und der Haushaltsgemeinschaft zu unterscheiden:
a) Bedarfsgemeinschaft
Wie werden die Ansprüche einer Bedarfsgemeinschaft berechnet?
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft, so ist bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch das Einkommen und Vermögen des jeweiligen Partners zu berücksichtigen, § 9 Hilfebedürftigkeit
…
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II.
Sofern nicht der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II. Das Einkommen und Vermögen aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2 SGB II zu berücksichtigen.
Die Bedarfsgemeinschaft besteht aus verheirateten Partnern oder Partnern nach dem Partnerschaftsgesetz. Auch unter 25-jährige Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft. Dies gilt allerdings nicht zu Lasten der bis zu 25-Jährigen.
b) Haushaltsgemeinschaft
Welche Regeln gelten bei der Berechnung der Ansprüche einer Haushaltsgemeinschaft?
Die Anrechnung des Einkommens in der Haushaltsgemeinschaft ergibt sich aus § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
(1) …
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 Abs. 2 Bürgergeld-V.
Zunächst ist das Einkommen zu bereinigen, vgl. § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
(1) …
(2) … sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 Abs. 2 S. 1 Bürgergeld-V. Es gilt ein Freibetrag von 2 Regelbedarfen (= 1.004,00 € = 2 x 502,00 € – Stand: 2023) zuzüglich der anteiligen Kosten für Miete und Heizung. Darüber hinaus erzieltes Einkommen ist hälftig einzusetzen.
Die Leistungsberechtigte M lebt mit ihrer 32-jährigen Tochter T zusammen.
Die Tochter hat ein Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.500,00 €.
Die angemessenen Wohnkosten betragen insgesamt 460,00 €.
Regelbedarf für M | 502,00 € (Stand: 2023) |
1/2 Kosten der Unterkunft | 230,00 € |
Gesamtbedarf M | 732,00 € |
Einkommen T | 1.600,00 € |
– Bereinigung nach § 11 b Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB II (100 € + 84 € + 144 € + 20 €) | – 348,00 € |
– Bereinigung um doppelten Regelbedarf (2 x 502,00 € =) | – 1.004,00 € |
– Bereinigung um 1/2 Kosten der Unterkunft | – 230,00 € |
Einkommensüberhang T | = 18,00 € |
– 50 % des anrechenbaren Einkommens der T | – 9,00 € |
Gesamtbedarf der M (s. o.) | 732,00 € |
50 % des anrechenbaren Einkommens der T | – 9,00 € |
Leistungsanspruch der M | 723,00 € |
In dem folgenden Beitrag befasse ich mich ausführlich mit Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung der Leistungen in der Haushaltsgemeinschaft mit Angehörigen:
Caro meint
Warum haben Sie keine Berechnung erstellt für eine alleinstehende Person mit anrechenbaren Einkommen von 1.495,00 € brutto = 1.126,03 € netto welche mit einem Auto ca. 15 km einfache Fahrt zur Arbeit hat und zum Zeitpunkt einen Gesamtbedarfsanspruch von 879,99 € inkl. Regelbedarf 424,00 €, Miete, Neben – und Heizkosten hat?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Caro,
bei einem Nettoeinkommen von 1.126,03 € bzw. einem Bruttoeinkommen in Höhe von 1.495,00 € gelten folgende Frei- bzw. Absetzbeträge:
100,00 € – gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II
180,00 € – gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II
20,00 € – gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II
300,00 € – Absetzbetrag
Es ergibt sich also folgender Leistungsanspruch gegenüber dem Jobcenter:
879,99 € (Gesamtbedarf)
– 826,03 € (anrechenbares Einkommen = 1.126,03 € – 300,00 €)
53,96 € (Anspruch)
Die Fahrtkosten zur Arbeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 ALG-II V (= 57,00 € = 15 km x 0,20 € x 19 Tage) sind meines Erachtens nicht zu berücksichtigen, weil die Summe der Beträge nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II nachweisbar nicht über 100,00 € liegt, § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II. Die Werbungskosten (Fahrtkosten) sind dann in dem Freibetrag von 100,00 € gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II enthalten. Nur wenn zusätzlich noch Beträge gemäß § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II über zusätzlich mehr als 43,00 € geltend gemacht werden könnten (zusätzlich zu den 57,00 € Fahrtkosten, so dass nachweisbar ein insgesamt höherer Betrag als 100,00 € gemäß § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II summiert werden könnte), käme ggf. ein weiterer Absetzbetrag mit der Folge der Erhöhung des Leistungsanspruchs gegenüber dem Jobcenter in Betracht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
p.s.: für Hinweise auf ggf. vorhandene Fehler bin ich dankbar!
Christian Liesegang meint
Guten Tag,
ich sehe leider bei den Berechnungen nicht ganz durch oder zumindest kein Beispiel was auf mich passt.
Meine Partnerin bezieht Hartz 4, sie hat ein Kind welches bei uns mitwohnt.
Mein Bruttolohn liegt bei ca. 2050 €, netto liegt er bei ca. 1500 €. Wie viel würde ihr mit ihrem Kind zustehen und wäre es sinnvoll einen einen Mietvertrag zu stellen um ein Teil der Mietkosten erstattet zu kriegen?
MfG
Liesegang
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Liesegang,
wenn Sie, Ihre Partnerin und das Kind eine Bedarfsgemeinschaft bilden, werden die Kosten der Unterkunft auch ohne einen (weiteren?) Mietvertrag auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Oder leben Sie in eigenem Eigentum?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Alihossein Etemadi meint
Guten Tag,
ich sehe leider bei den Berechnungen nicht ganz durch oder zumindest kein Beispiel was auf mich passt.
Wir beziehen Hartz 4, wir haben ein Kind.
Mein Bruttolohn liegt bei 2213,88 €, netto liegt er bei 1677,44 € (die sind vom Jobcenter gerechnet worden. Das Jobcenter hat gesamte meine 6 Monate-Einkommen gerechnet und auf 6 Monate verteilt. Wie viel würden wir zustehen?
MfG
A.E
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Etemadi,
Sie haben einen Gesamtbedarf für den Monat Dezember 2020 in Höhe des Regelbedarfs für zwei Erwachsene à 434 Euro abzüglich der 10 % Haushaltsersparnis sowie des Regelbedarfs gemäß dem Alter des Kindes zzgl. der Wohnkosten:
781 Euro = 2 x 434 Euro – 10 %
??? Euro = Regelbedarf Kind
??? Kosten der Unterkunft
??? = Gesamtbedarf
Den Regelbedarf Ihres Kindes finden Sie in dem Beitrag Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Kosten der Unterkunft sind in Höhe Ihrer Bruttowarmmiete und der Kosten für Warmwasser (oder falls eine Bruttokaltmiete gilt, die Bruttokaltmiete zzgl. der Aufwendungen für die Heizung und Warmwasser) zu berechnen.
Von dem Gesamtbedarf müssen Sie das bereinigte Einkommen abziehen:
1677,44 Euro
– 100,00 Euro Freibetrag
– 180,00 Euro Freibetrag bis 1.000 Euro
– 50,00 Euro Freibetrag bis 1.500 Euro
1347,44 Euro = bereinigtes Einkommen
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Reinhard Martin meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich habe eine 12 jährige Tochter und bin alleinerziehend.
Ab Januar 2021 erhalte ich wieder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt (309 €) sowie Kindergeld erhalte ich auch (219 €).
Wie muss das jetzt auf die Bedarfsgemeinschaft mit mir und meiner Tochter angerechnet werden? Wir leben beide zusammen in einer 3 Zi- Wohnung (426 € warm).
Durch das Kindergeld und den Unterhaltsvorschuss ist meine Tochter ab Januar nicht mehr Hartz 4 bedürftig. Wird mir denn nun auf meinen Satz (446 € + 53 € Mehrbedarf = 99 €) plus Miete noch wieder Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss abgezogen?
Ich blicke leider bei diesen Berechnungen kaum mehr durch.
Danke sehr für Ihre Rückmeldung
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Martin,
zur Anrechnung von Kindergeld als leistungsminderndes Einkommen sehen Sie sich bitte den Beitrag Absetzung von Kindergeld gemäß § 11 b SGB II an.
Auch der Unterhaltsvorschuss wird einkommensmindernd zum Ansatz gebracht.
Ihr Gesamtbedarf wird wie bisher auch berechnet. Davon wird das erzielte Einkommen (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) zum Abzug gebracht.:
446 € Regelbedarf gemäß Stufe 1
53 € (Mehrbedarf für Alleinerziehende)
309 € Regelbedarf gemäß Stufe 5
426 € Kosten der Unterkunft
xxx € Gesamtbedarf
– Kindergeld
+ Versicherungspauschale Erwachsener
+ (eventuell Versicherungspauschale Kind)
– Unterhaltsvorschuss
= ???
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Thomas meint
Guten Morgen,
ich bin 35 Jahre alt und verdiene seit neustem 1.432 netto als Callagent im Home Office. Vorher vor gut 4 Monaten habe ich noch 2.200 € netto verdient. Nur war die psychische Belastung auf der Arbeit mir zu hoch. Daher musste ich den Home Office Job erstmal hinnehmen.
Meine Frau auch Angestellte verdient circa 2.000€ netto. Seit Monaten merken wir einfach, dass aufgrund meines Gehaltes uns Geld fehlt.
Wir sind im Besitz eines Hauses was wir im letzten Jahr gebaut haben. Zahlen circa 1000 € kalt für den Kredit + Nebenkosten circa 200-300 €. Fahren 2 kleine unter 3000 € werte Autos.
Hätten wir Anspruch auf Bürgergeld? Über eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen. Danke danke.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas B.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Thomas,
der Regelbedarf von Ihnen und Ihrer Frau beträgt 2 x 502 € abzüglich 10 %, also 904 € ab dem 1. Januar 2023. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft in Höhe von höchstens 1.200 € bis 1.300 € (wahrscheinlich weniger). Dies ergibt einen Gesamtbedarf in Höhe von höchstens 2.204 €. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass m. E. die Frage des Ausschluss der Übernahme von Tilgungsleistungen für den von Ihnen angesprochenen Kredit in Höhe von 1.000 € in diesem Zusammenhang erörtert würde. Inwiefern sich hier evtl. durch das Bürgergeld Änderungen gegenüber der jetzigen Rechtslage ergeben, vermag ich noch nicht abzuschätzen. Bisher werden allenfalls „angemessene Kosten“ übernommen (dies könnten z. B. die an Ihrem Wohnort üblicherweise für einen 2-Personenenhaushalt anfallenden Kosten im unteren Preissegment sein – diese Kosten der Unterkunft können durchaus wesentlich niedriger liegen als 1.200 bis 1.300 € monatlich).
Anrechenbares Einkommen haben Sie in Höhe von 1.432 € zuzüglich 2.000 € abzüglich der Absetzbeträge. Die Absetzbeträge betragen 2 x 100,00 €, 2 x 84,00 €, 2 x 144,00 und 2 x 20,00 € gemäß § 11 b Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II neuer Fassung ab dem 1. Juli 2023. Bis dahin gilt ein Freibetrag in Höhe von 2 x 100,00 € (gemäß § 11 b Absetzbeträge
(1) …
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II), 2 x 180,00 € (20 % für einen Verdienst zwischen 100,00 € und 1.000 € § 11 b Absetzbeträge
…
(3) … Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II) und 2 x 20,00 € (10 % für einen Verdienst zwischen 1.000,00 € und 1.200 € § 11 b Absetzbeträge
…
(3) … Dieser beläuft sich
…
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II), insgesamt also 600,00 € gemäß § 11 b SGB II der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung. Dazu kämen ggf. noch Werbungskosten, wenn diese bei Ihnen (z. B. durch lange Wegstrecken zur Arbeitsstätte) sehr hoch wären.
Ihrem Gesamtbedarf in Höhe von höchstens ca. 2.104,00 € bis 2.204 € (Regelbedarf zzgl. Kosten der Unterkunft) steht dann ein anrechenbares Einkommen i. H. v. ca. 2.832 € gegenüber (3.432 € abzüglich 600 €). Ein Anspruch auf Erhalt von Bürgergeld dürfte also nicht gegeben sein. Ein Anspruch käme erst in Betracht, wenn Sie insgesamt 628 € bis 728 € weniger Einkommen erzielen würden. Allerdings würden dann auch möglicherweise nicht die vollen Kosten der Unterkunft als angemessene Kosten ersetzt (s. o.). Ab Juli 2023 kämen allerdings weitere Absetzbeträge von 2 x 47,50 € hinzu (30 % von dem Verdienst zwischen 525 bis 1.000 € statt 20 %). Auch das Bürgergeld ab dem 1. Juli 2023 dürfte also für Sie und Ihre Frau nicht in Betracht kommen.
Bei einem im Ergebnis doch relativ „guten Einkommen“ dürfte Wohngeld nach den Neuregelungen die eher in Betracht kommende Alternative sein. Für Sie und Ihre Frau könnte das evtl. dann von Interesse sein, wenn tatsächlich die Heizkosten „explodieren“ sollten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Enidan meint
Guten Tag, mein Lebensgefährte und ich leben mit unseren 3 Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft (Alter der Kinder: 1, 8, 11), erhalten also 3 mal Kindergeld und jeden Monat 150 € Elterngeld.
Wie viel Bürgergeld stehen uns eigentlich zusammen jetzt zu?!?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo,
zunächst steht Ihnen und Ihrem Lebensgefährten der Regelbedarf in Höhe von 502 € abzüglich der 10%-igen Haushaltsersparnis zu (= 901,80 €).
Ihren Kindern steht der jeweilige Regelbedarf der Stufen 6 und zweimal 5 zu (318 € + 2 x 348 € = 1.014 €).
Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete zzgl. Nebenkosten = x + y = ?).
Evtl. kommen noch Mehrbedarfe hinzu (z. B. für Strom bei dezentraler Erzeugung von Warmwasser über einen strombetriebenen Durchlauferhitzer i. H. v. 2,3 % des Regelbedarfs, also bei Ihnen evtl. 902 € + 1.014 € x 0,023 = 44,07 €).
Kindergeld (3 x 250,00 €) und Elterngeld (1 x 150,00 €) werden abgezogen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hausbau meint
Hallo Herr Nippel,
… warum wird in den Medien, wie auch bei Ihnen, immer nur von Freibetrag 100€ geschrieben ???
… wenn nach § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II auch ein Freibetrag von 250€ möglich ist !!!!
… es sind bestimmt einige ALG II ( Bürgergeld – ) Empfänger als Übungsleiter ( z.B. in Sportvereinen ) , Betreuer , usw. unterwegs die von dem erhöhten Freibetrag nichts wissen und denen auch , genauso wie es bei mir war , auf dem Jobcenter niemand darüber eine Info gibt. Hätte ich meine Sachbearbeiter nicht darauf hingewiesen hätte man mir immer schön nur die 100€ Freibetrag berechnet.
… die Jobcenter sind ja angehalten zu sparen und freiwillig gibt dort niemand solche Infos heraus !!!
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Hausbau,
ich versuche schon, klar zu machen, welche Hinzuverdienstmöglichkeiten es gibt!!!
… die Hinzuverdienstmöglichkeiten liegen deutlich über 100,00 € …
Es gibt auch nicht nur den §§ 11 b Abs. 2 S. … SGB II, sondern insbesondere den Abs. 5, der 20 % des Hinzuverdienstes bis 1.000 € unberücksichtigt lässt. Insbesondere ab Juli 2023 gilt dann auch eine erweiterte Hinzuverdienstmöglichkeit ab 520,00 € bis 1.000 € mit einem Absetzbetrag von 30 % statt bisher 20 % (hiervon haben die Medien bei der Reform zum Bürgergeld recht wenig berichtet – im Ergebnis dürfte dies für „Aufstocker“ eine wesentliche, wenn nicht gar die wichtigste Änderung beim Übergang vom Hartz IV zum Bürgergeld werden)!
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Grüße