Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Bürgergeld (SGB II) - Einführung▸1. Grundlagen, Datenschutz

Bürgergeld-Rechner – Bürgergeld online berechnen

VG Wort - ZählpixelUm zu erfahren, wie hoch Ihr Bürgergeld ausfallen könnte, bietet sich die Nutzung des folgenden Online-Bürgergeld-Rechners an. Hierzu tragen Sie die Daten zu Ihren persönlichen und finanziellen Verhältnisse in die entsprechenden Felder des Rechners ein. Der Rechner ermittelt daraufhin Ihren individuellen Gesamtbedarf und zieht in einem weiteren Schritt etwaige Freibeträge von Ihrem Einkommen ab. Als Ergebnis erhalten Sie eine Schätzung, die Ihnen einen ersten Überblick über die Höhe Ihres möglichen Bürgergeldanspruchs gibt. Dies ermöglicht Ihnen, die Berechnungen des Jobcenters besser nachzuvollziehen.

1. Ermittlung des Gesamtbedarfs2. Abzug des anrechenbaren Einkommens3. einzusetzendes Vermögen

1. Ermittlung des Gesamtbedarfes

 
Zuerst ist der Gesamtbedarf zu ermitteln.


Wie wird der Gesamtbedarf berechnet?
Was versteht man unter Gesamtbedarf?

Der Gesamtbedarf zur Berechnung des Bürgergeldes ergibt sich im Wesentlichen aus der Summe des Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
 
Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 SGB II Ernährung, Kleidung, … der Regelbedarf beträgt zurzeit 502,00 Euro …
 
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)
Regelbedarfs
(bzw. der Regelbedarfe), der Bürgergeld (SGB II) – Einführung
 
…
 
3. Kosten der Unterkunft
 
Das SGB II definiert den Begriff der Unterkunft nicht. Die Kosten der angemessenen Wohnung sollen ersetzt werden. § 22 SGB II regelt zusammenfassend die Leistungen in Bezug auf die Unterkunft. …

(Link: zur Einführung 3. Kosten der Unterkunft)
Kosten der Unterkunft
und ggf. vorhandener Bürgergeld (SGB II) – Einführung
 
…
 
4. Mehrbedarfe
 
Die Mehrbedarfe werden in §§ 21 und 23 SGB II geregelt. Ein Mehrbedarf steht dem Bürgergeldempfänger zusätzlich zu dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und den Kosten für die Wohnung zur Verfügung. …

(Link: zur Einführung 5. Mehrbedarfe)
Mehrbedarfe
. Der Gesamtbedarf bezeichnet die Höhe der Ansprüche, die einem Leistungsempfänger gegenüber dem Jobcenter ohne den später erfolgenden Abzug von Einkommen und Vermögen zustehen:





 

2. Abzug des anrechenbaren Einkommens

Zur Berechnung der Leistungen zum Bürgergeld ist insbesondere bei Aufstockung durch das Jobcenter von dem oben ermittelten Gesamtbedarf das Bürgergeld (SGB II) – Einführung
 
5. Einkommen und Vermögen
a) Einkommen
 
Als Einkommen im existenzsicherungsrechtlichen Sinne sind alle „Einnahmen in Geld oder Geldeswert“ zu verstehen. …

Link: Einführung Bürgergeld (SGB II) – 5. Einkommen
anrechenbare Einkommen
abzusetzen. Zuverdienst schmälert den Anspruch. Damit sich Arbeit aber weiterhin lohnt, gibt es Absetzbeträge bzw. Freibeträge, die leistungserhöhend vom Einkommen abgesetzt werden können.


Was ist Einkommen im Sinne des SGB II?
Von welchem Einkommen werden Freibeträge / Absetzbeträge abgezogen?
In welcher Höhe wird Einkommen bei der Ermittlung der Leistungen leistungsmindernd angerechnet?

Zum anrechenbaren Einkommen gehören insbesondere Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen bzw. der Freibeträge. Aber auch z. B. das Arbeitslosengeld, das Krankengeld, das Kindergeld, das Elterngeld und Unterhaltsleistungen, Einnahmen aus Kapitalvermögen werden bei der Berechnung der Leistungen zum Bürgergeld leistungsmindernd angerechnet.

Folgendes Einkommen wird ausnahmsweise nicht berücksichtigt:

– Pflegegeld,
– Eigenheimzulage,
– Einnahmen aus Ferienjobs für Schüler (),
– Fahrkosten bei der Ausbildungsförderung,
– Verpflegung, die nicht als Teil des Einkommens bereitgestellt wird,
– Schmerzensgeld,
– Einnahmen aus Kapitalvermögen bis 100 € jährlich (§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

(1) …
…
3. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,
…

(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V
),
– Kindergeld nur, wenn es nachweislich weitergeleitet wird (§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

(1) …
…
8. Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird,
…

(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Bürgergeld-V
),
– Geldgeschenke an Minderjährige (§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

(1) …
…
12. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3 100 Euro nicht überschreiten,
…

(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Abs. 1 Nr. 12 Bürgergeld-V
),
…

Insbesondere vom zu berücksichtigenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Hinzuverdienst) können Absetzbeträge / Freibeträge abgezogen werden:





 
Bitte beachten Sie, dass nur vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit größere Absetzbeträge geltend gemacht werden können. Vom Kindergeld und von Unterhaltszahlungen werden nur die Versicherungspauschale und ggf. der Altersvorsorge dienende Beträge abgezogen.

Bitte beachten Sie auch, dass die Berechnung oben ggf. für jedes einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft separat ausgeführt werden muss.



3. Einzusetzendes Vermögen


In welcher Höhe ist Vermögen einzusetzen, bevor Leistungen nach dem SGB II bezogen werden können?
Welches Vermögen ist zu berücksichtigen?
Welches Vermögen ist geschützt?

Grundsätzlich sind für die Bürgergeld (SGB II) – Einführung
 
5. Einkommen und Vermögen
b) Vermögen
 
Vermögen ist Geld und geldwerte Güter. Der Vermögensbegriff wird in den Gesetzen allerdings nicht näher definiert….

(Link: Einführung Bürgergeld zu 5 b)
Anrechnung von Vermögen
alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Freibeträge bzw. Schonvermögen werden in § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen

(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
1. angemessener Hausrat; …
2. …

(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 1 S. 2 SGB II
benannt.

Ausnahmsweise sind bestimmtes Altersvorsorgebeträge geschützt, § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen

(1) … Nicht zu berücksichtigen sind
…
3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; …

(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB II
. Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und andere in § 12 Abs. 1 SGB II genannte Vermögenswerte sind ebenfalls geschützt.

Mit der Einführung des Bürgergeldes gelten innerhalb der Karenzzeiten großzügige Regelungen zum Schonvermögen, das nicht angetastet werden muss.

Beitrag vom 06.04.2018, aktualisiert am 23.01.2025

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Den Beitrag oben liste ich mit 90 weiterführenden Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Bürgergeld in StichwortenBürgergeld (SGB II) - Einführung

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Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Bürgergeld in dem oben genannten Zusammenhang:
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16 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Caro says

    11.12.2019

    Warum haben Sie keine Berechnung erstellt für eine alleinstehende Person mit anrechenbaren Einkommen von 1.495,00 € brutto = 1.126,03 € netto welche mit einem Auto ca. 15 km einfache Fahrt zur Arbeit hat und zum Zeitpunkt einen Gesamtbedarfsanspruch von 879,99 € inkl. Regelbedarf 424,00 €, Miete, Neben – und Heizkosten hat?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      18.12.2019

      Hallo Caro,

      bei einem Nettoeinkommen von 1.126,03 € bzw. einem Bruttoeinkommen in Höhe von 1.495,00 € gelten folgende Frei- bzw. Absetzbeträge:

        100,00 € – gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II
        180,00 € – gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II
          20,00 € – gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II
        300,00 € – Absetzbetrag

      Es ergibt sich also folgender Leistungsanspruch gegenüber dem Jobcenter:

         879,99 € (Gesamtbedarf)
      – 826,03 € (anrechenbares Einkommen = 1.126,03 € – 300,00 €)
           53,96 € (Anspruch)

      Die Fahrtkosten zur Arbeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 ALG-II V (= 57,00 € = 15 km x 0,20 € x 19 Tage) sind meines Erachtens nicht zu berücksichtigen, weil die Summe der Beträge nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II nachweisbar nicht über 100,00 € liegt, § 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II. Die Werbungskosten (Fahrtkosten) sind dann in dem Freibetrag von 100,00 € gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II enthalten. Nur wenn zusätzlich noch Beträge gemäß § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II über zusätzlich mehr als 43,00 € geltend gemacht werden könnten (zusätzlich zu den 57,00 € Fahrtkosten, so dass nachweisbar ein insgesamt höherer Betrag als 100,00 € gemäß § 11 b Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II summiert werden könnte), käme ggf. ein weiterer Absetzbetrag mit der Folge der Erhöhung des Leistungsanspruchs gegenüber dem Jobcenter in Betracht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      p.s.: für Hinweise auf ggf. vorhandene Fehler bin ich dankbar!

      Antworten
  2. Christian Liesegang says

    28.05.2020

    Guten Tag,

    ich sehe leider bei den Berechnungen nicht ganz durch oder zumindest kein Beispiel was auf mich passt.

    Meine Partnerin bezieht Hartz 4, sie hat ein Kind welches bei uns mitwohnt.

    Mein Bruttolohn liegt bei ca. 2050 €, netto liegt er bei ca. 1500 €. Wie viel würde ihr mit ihrem Kind zustehen und wäre es sinnvoll einen einen Mietvertrag zu stellen um ein Teil der Mietkosten erstattet zu kriegen?

    MfG
    Liesegang

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      01.06.2020

      Hallo Herr Liesegang,

      wenn Sie, Ihre Partnerin und das Kind eine Bedarfsgemeinschaft bilden, werden die Kosten der Unterkunft auch ohne einen (weiteren?) Mietvertrag auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Oder leben Sie in eigenem Eigentum?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Alihossein Etemadi says

    29.11.2020

    Guten Tag,

    ich sehe leider bei den Berechnungen nicht ganz durch oder zumindest kein Beispiel was auf mich passt.

    Wir beziehen Hartz 4, wir haben ein Kind.

    Mein Bruttolohn liegt bei 2213,88 €, netto liegt er bei 1677,44 € (die sind vom Jobcenter gerechnet worden. Das Jobcenter hat gesamte meine 6 Monate-Einkommen gerechnet und auf 6 Monate verteilt. Wie viel würden wir zustehen?

    MfG
    A.E

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      09.12.2020

      Hallo Herr Etemadi,

      Sie haben einen Gesamtbedarf für den Monat Dezember 2020 in Höhe des Regelbedarfs für zwei Erwachsene à 434 Euro abzüglich der 10 % Haushaltsersparnis sowie des Regelbedarfs gemäß dem Alter des Kindes zzgl. der Wohnkosten:

      781 Euro = 2 x 434 Euro – 10 %
      ??? Euro = Regelbedarf Kind
      ??? Kosten der Unterkunft
      ??? = Gesamtbedarf

      Den Regelbedarf Ihres Kindes finden Sie in dem Beitrag Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts.
      Die Kosten der Unterkunft sind in Höhe Ihrer Bruttowarmmiete und der Kosten für Warmwasser (oder falls eine Bruttokaltmiete gilt, die Bruttokaltmiete zzgl. der Aufwendungen für die Heizung und Warmwasser) zu berechnen.

      Von dem Gesamtbedarf müssen Sie das bereinigte Einkommen abziehen:

        1677,44 Euro
      – 100,00 Euro Freibetrag
      – 180,00 Euro Freibetrag bis 1.000 Euro
      –   50,00 Euro Freibetrag bis 1.500 Euro
      1347,44 Euro = bereinigtes Einkommen

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. Reinhard Martin says

    09.12.2020

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    ich habe eine 12 jährige Tochter und bin alleinerziehend.

    Ab Januar 2021 erhalte ich wieder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt (309 €) sowie Kindergeld erhalte ich auch (219 €).

    Wie muss das jetzt auf die Bedarfsgemeinschaft mit mir und meiner Tochter angerechnet werden? Wir leben beide zusammen in einer 3 Zi- Wohnung (426 € warm).

    Durch das Kindergeld und den Unterhaltsvorschuss ist meine Tochter ab Januar nicht mehr Hartz 4 bedürftig. Wird mir denn nun auf meinen Satz (446 € + 53 € Mehrbedarf = 99 €) plus Miete noch wieder Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss abgezogen?

    Ich blicke leider bei diesen Berechnungen kaum mehr durch.

    Danke sehr für Ihre Rückmeldung

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      11.12.2020

      Hallo Herr Martin,

      zur Anrechnung von Kindergeld als leistungsminderndes Einkommen sehen Sie sich bitte den Beitrag Absetzung von Kindergeld gemäß § 11 b SGB II an.

      Auch der Unterhaltsvorschuss wird einkommensmindernd zum Ansatz gebracht.

      Ihr Gesamtbedarf wird wie bisher auch berechnet. Davon wird das erzielte Einkommen (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) zum Abzug gebracht.:

      446 € Regelbedarf gemäß Stufe 1
      53 € (Mehrbedarf für Alleinerziehende)
      309 € Regelbedarf gemäß Stufe 5
      426 € Kosten der Unterkunft
      xxx € Gesamtbedarf
      – Kindergeld
      + Versicherungspauschale Erwachsener
      + (eventuell Versicherungspauschale Kind)
      – Unterhaltsvorschuss
      = ???

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Thomas says

    20.12.2022

    Guten Morgen,

    ich bin 35 Jahre alt und verdiene seit neustem 1.432 netto als Callagent im Home Office. Vorher vor gut 4 Monaten habe ich noch 2.200 € netto verdient. Nur war die psychische Belastung auf der Arbeit mir zu hoch. Daher musste ich den Home Office Job erstmal hinnehmen.

    Meine Frau auch Angestellte verdient circa 2.000€ netto. Seit Monaten merken wir einfach, dass aufgrund meines Gehaltes uns Geld fehlt.

    Wir sind im Besitz eines Hauses was wir im letzten Jahr gebaut haben. Zahlen circa 1000 € kalt für den Kredit + Nebenkosten circa 200-300 €. Fahren 2 kleine unter 3000 € werte Autos.

    Hätten wir Anspruch auf Bürgergeld? Über eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen. Danke danke.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas B.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      20.12.2022

      Hallo Thomas,

      der Regelbedarf von Ihnen und Ihrer Frau beträgt 2 x 502 € abzüglich 10 %, also 904 € ab dem 1. Januar 2023. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft in Höhe von höchstens 1.200 € bis 1.300 € (wahrscheinlich weniger). Dies ergibt einen Gesamtbedarf in Höhe von höchstens 2.204 €. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass m. E. die Frage des Ausschluss der Übernahme von Tilgungsleistungen für den von Ihnen angesprochenen Kredit in Höhe von 1.000 € in diesem Zusammenhang erörtert würde. Inwiefern sich hier evtl. durch das Bürgergeld Änderungen gegenüber der jetzigen Rechtslage ergeben, vermag ich noch nicht abzuschätzen. Bisher werden allenfalls „angemessene Kosten“ übernommen (dies könnten z. B. die an Ihrem Wohnort üblicherweise für einen 2-Personenenhaushalt anfallenden Kosten im unteren Preissegment sein – diese Kosten der Unterkunft können durchaus wesentlich niedriger liegen als 1.200 bis 1.300 € monatlich).

      Anrechenbares Einkommen haben Sie in Höhe von 1.432 € zuzüglich 2.000 € abzüglich der Absetzbeträge. Die Absetzbeträge betragen 2 x 100,00 €, 2 x 84,00 €, 2 x 144,00 und 2 x 20,00 € gemäß § 11 b Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II neuer Fassung ab dem 1. Juli 2023. Bis dahin gilt ein Freibetrag in Höhe von 2 x 100,00 € (gemäß § 11 b Absetzbeträge
       
      (1) …
      (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II
      ), 2 x 180,00 € (20 % für einen Verdienst zwischen 100,00 € und 1.000 € § 11 b Absetzbeträge
       
      …
      (3) … Dieser beläuft sich
      1. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
      …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II
      ) und 2 x 20,00 € (10 % für einen Verdienst zwischen 1.000,00 € und 1.200 € § 11 b Absetzbeträge
       
      …
      (3) … Dieser beläuft sich
      …
      2. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II
      ), insgesamt also 600,00 € gemäß § 11 b SGB II der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung. Dazu kämen ggf. noch Werbungskosten, wenn diese bei Ihnen (z. B. durch lange Wegstrecken zur Arbeitsstätte) sehr hoch wären.

      Ihrem Gesamtbedarf in Höhe von höchstens ca. 2.104,00 € bis 2.204 € (Regelbedarf zzgl. Kosten der Unterkunft) steht dann ein anrechenbares Einkommen i. H. v. ca. 2.832 € gegenüber (3.432 € abzüglich 600 €). Ein Anspruch auf Erhalt von Bürgergeld dürfte also nicht gegeben sein. Ein Anspruch käme erst in Betracht, wenn Sie insgesamt 628 € bis 728 € weniger Einkommen erzielen würden. Allerdings würden dann auch möglicherweise nicht die vollen Kosten der Unterkunft als angemessene Kosten ersetzt (s. o.). Ab Juli 2023 kämen allerdings weitere Absetzbeträge von 2 x 47,50 € hinzu (30 % von dem Verdienst zwischen 525 bis 1.000 € statt 20 %). Auch das Bürgergeld ab dem 1. Juli 2023 dürfte also für Sie und Ihre Frau nicht in Betracht kommen.

      Bei einem im Ergebnis doch relativ „guten Einkommen“ dürfte Wohngeld nach den Neuregelungen die eher in Betracht kommende Alternative sein. Für Sie und Ihre Frau könnte das evtl. dann von Interesse sein, wenn tatsächlich die Heizkosten „explodieren“ sollten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  6. Enidan says

    02.01.2023

    Guten Tag, mein Lebensgefährte und ich leben mit unseren 3 Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft (Alter der Kinder: 1, 8, 11), erhalten also 3 mal Kindergeld und jeden Monat 150 € Elterngeld.
    Wie viel Bürgergeld stehen uns eigentlich zusammen jetzt zu?!?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      03.01.2023

      Hallo,

      zunächst steht Ihnen und Ihrem Lebensgefährten der Regelbedarf in Höhe von 502 € abzüglich der 10%-igen Haushaltsersparnis zu (= 901,80 €).

      Ihren Kindern steht der jeweilige Regelbedarf der Stufen 6 und zweimal 5 zu (318 € + 2 x 348 € = 1.014 €).

      Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete zzgl. Nebenkosten = x + y = ?).

      Evtl. kommen noch Mehrbedarfe hinzu (z. B. für Strom bei dezentraler Erzeugung von Warmwasser über einen strombetriebenen Durchlauferhitzer i. H. v. 2,3 % des Regelbedarfs, also bei Ihnen evtl. 902 € + 1.014 € x 0,023 = 44,07 €).

      Kindergeld (3 x 250,00 €) und Elterngeld (1 x 150,00 €) werden abgezogen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  7. Hausbau says

    25.01.2023

    Hallo Herr Nippel,

    … warum wird in den Medien, wie auch bei Ihnen, immer nur von Freibetrag 100€ geschrieben ???

    … wenn nach § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II auch ein Freibetrag von 250€ möglich ist !!!!

    … es sind bestimmt einige ALG II ( Bürgergeld – ) Empfänger als Übungsleiter ( z.B. in Sportvereinen ) , Betreuer , usw. unterwegs die von dem erhöhten Freibetrag nichts wissen und denen auch , genauso wie es bei mir war , auf dem Jobcenter niemand darüber eine Info gibt. Hätte ich meine Sachbearbeiter nicht darauf hingewiesen hätte man mir immer schön nur die 100€ Freibetrag berechnet.

    … die Jobcenter sind ja angehalten zu sparen und freiwillig gibt dort niemand solche Infos heraus !!!

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      25.01.2023

      Hallo Hausbau,

      ich versuche schon, klar zu machen, welche Hinzuverdienstmöglichkeiten es gibt!!!

      … die Hinzuverdienstmöglichkeiten liegen deutlich über 100,00 € …

      Es gibt auch nicht nur den §§ 11 b Abs. 2 S. … SGB II, sondern insbesondere den Abs. 5, der 20 % des Hinzuverdienstes bis 1.000 € unberücksichtigt lässt. Insbesondere ab Juli 2023 gilt dann auch eine erweiterte Hinzuverdienstmöglichkeit ab 520,00 € bis 1.000 € mit einem Absetzbetrag von 30 % statt bisher 20 % (hiervon haben die Medien bei der Reform zum Bürgergeld recht wenig berichtet – im Ergebnis dürfte dies für „Aufstocker“ eine wesentliche, wenn nicht gar die wichtigste Änderung beim Übergang vom Hartz IV zum Bürgergeld werden)!

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Grüße

      Antworten
  8. Fofo says

    11.04.2024

    Hallo,

    ich wohne bei meiner Mutter, die nicht arbeiten kann und Hartz 4 vom Jobcenter (970 Euro) bezieht. Die Zahlmiete beträgt 840 Euro.

    Ich bin 27 Jahre alt und arbeitslos, habe aber früher Bafög-Geld + 700 Euro bekommen.

    Jetzt, da ich kein Student mehr bin, können Sie mir sagen, wie viel Bürgergeld ich bekommen kann und ob es Auswirkungen auf das Einkommen meiner Mutter vom Jobcenter hat.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.04.2024

      Hallo,

      setzen Sie doch einfach einmal die Beträge in den Rechner ein.

      Der Gesamtbedarf dürfte 2 x Regelbedarfsstufe 2 = 506 € zuzüglich der Kosten der Unterkunft (= „Zahlmiete“?, 840,00 € ?) betragen. Mit dem Begriff „Zahlmiete kann ich allerdings nichts anfangen. Auch scheint eine monatliche Zahllast bzgl. der Miete in Höhe von 840,00 € zumindest für eine Person sehr hoch zu sein (wenn Sie nicht gerade in München oder Hamburg leben).

      Wenn Sie kein Einkommen haben und die Kosten der Unterkunft angemessen sind, können Sie insgesamt einen Anspruch in Höhe von 1.852 € haben.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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