Der Regelbedarf ist bei der Berechnung der Leistungen zum Hartz 4 und zur Sozialhilfe von großer Bedeutung. Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II Leistungen zur Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, … ohne die Kosten der Unterkunft. Der Regelbedarf nennt nicht nur die pauschalierbaren Leistungen für den laufenden Bedarf, auch die in unregelmäßigen oder größeren Abständen anfallenden Bedarfe sollen erfasst werden, § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) … . …, dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 20 Abs. 1 S. 3 SGB II.
Der Regelbedarf wird gemäß § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) …
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 20 Abs. 1 a S. 1 SGB II in Verbindung mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG)
§ 1 Grundsatz
§ 2 …
…
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach Anlage zu § 28 SGB XII (Regelbedarf-Ermittlungsgesetz – RBEG) jährlich neu festgesetzt und entsprechend den Regelbedarfsstufen anerkannt. Die konkreten Regelsätze können Sie aus der Anlage (zu § 28) Regelbedarfsstufen
nach § 28 in Euro
ab 2021 Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 …
446 401 …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)Anlage zu § 28 SGB XII ablesen. Für das Jahr 2023 gilt ein Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 502 €.
Für das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II gelten besondere Regelungen.
Die Leistung für den Regelbedarf entspricht dem Regelsatz in der Sozialhilfe nach dem SGB XII.
1. Berechnung des Regelbedarfs
Die Regelsätze werden jährlich überprüft und anhand von mehreren statistischen Sonderauswertungen (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, vgl. § 1 RBEG – Grundsatz
(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 1 Abs. 1 RBEG) angepasst. Zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Das Jobcenter muss die Leistungen also jährlich an den geänderten Bedarf anpassen.
Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt – Waren und Dienstleistungen die ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Dem Regelbedarf kommt eine zentrale Stellung in den die Existenz sichernden Systemen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes und der Sozialhilfe zu. Mit der Neufassung der Regelbedarfe und der Einzelleistungen im Jahr 2011 ist der Gesetzgeber einen Mittelweg zwischen Pauschalierung und Zielsteuerung gegangen.
Zur Ermittlung des Regelbedarfs von alleinstehenden Personen und Paarhaushalten ist der Haushaltstyp des Einpersonenhaushalts zugrunde gelegt worden, § 2 RBEG – Zugrundeliegende Haushaltstypen
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
2. …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 2 Nr. 1 RBEG. Die Bestimmung des Regelbedarfs Minderjähriger erfolgte gemäß § 2 RBEG – Zugrundeliegende Haushaltstypen
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
1. …
2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 2 Nr. 2 RBEG durch die Auswertung von „Paarhaushalten mit einem Kind“ unter Berücksichtigung von Verteilungsschlüsseln, mit denen aus dem Dreipersonenhaushalt der kinderspezifische Anteil gefiltert wird.
Die folgenden Verbrauchsausgaben werden für einen Einpersonenhaushalt gemäß dem folgenden Balkendiagramm in § 5 RBEG Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 5 RBEG genannt (Stand 2021 und 2013).
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 RBEG werden die Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte beziffert.
2. Regelbedarfsstufen
Die Regelbedarfsstufen werden in § 8 RBEG – Regelbedarfsstufen
Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021
1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 8 Nrn 1 bis 6 RBEG genannt.
Die Unterscheidung bei Erwachsenen in „Erwachsene in einer Wohnung“, die entweder als Paar oder „einzeln zusammenleben“ (Regelbedarfsstufen 1 oder 2), ist an das Unterhaltsrecht angelehnt. Begründet wird die Berücksichtigung einer Haushaltsersaprnis damit, dass bei Paaren das Zusammenleben von gemeinsamem Wirtschaften geprägt ist, weshalb eine Haushaltsersparnis auch in der allgemeinen Betrachtung zu unterstellen sei.
Die Einteilung von Altersklassen bei Kindern hat sich an den kindlichen Entwicklungsphasen zu orientieren. Die Schwierigkeit bei der Ermittlung der Bedarfe von Kindern liegt darin, dass diese keinen eigenen Haushalt führen. Sie leben im Familienverband, in dem eine exakte Aufteilung der Konsumausgaben in der Regel nicht erfolgt.
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Höhe des Regelbedarfs in den verschiedenen Bedarfsstufen ab 2015:
Regelbedarfsstufe 1:
Erwachsene, die in einer Wohnung leben, sofern sie nicht als Paar zusammenleben
Regelbedarfsstufe 2:
Erwachsene, die in einer Wohnung als Paar zusammenleben
Regelbedarfsstufe 3:
Erwachsene in einer stationären Einrichtung
Regelbedarfsstufe 4:
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
Regelbedarfsstufe 5:
Kinder von 6 bis 13 Jahren
Regelbedarfsstufe 6:
Kinder bis 5 Jahre
3. Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II
Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld gemäß § 19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) … Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II.
Der bisher u. a. in den §§ 5, 19, 23, 32, 72 SGB II genutzte Begriff „Sozialgeld“ wird ab dem 1. Januar 2023 durch den Begriff Bürgergeld (bzw. den Hinweis auf „Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II“) abgelöst.
Für das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II sieht § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 23 SGB II die folgenden Sonderregelungen vor:
- Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:
- 1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;
- 2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden;
- 3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten Buches genannten Maßnahmen;
- 4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.
Peter FLACK meint
Ich möchte mal wissen wenn Ich Grundsicherung bekomme – wieviel Geld darf ich dazu verdienen und was wird mir abgezogen?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Flack,
vergleichen Sie dazu bitte den Beitrag
Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes beim Bürgergeld.
oder den Beitrag
Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes bei der Grundsicherung im Alter.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Uwe Trachmann meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich habe eine Frage an Sie zwecks Mehrbedarf zur Sozialhilfe. Ich bin 58 Jahre jung und beziehe ab Januar 2021 Sozialhilfe. Bereits 1999 verlor ich aufgrund eines Unfalls meine Milz, seit dieser Zeit vertrage ich keine fettigen Speisen mehr, da mir sonst schlecht wird. Vor zwei Jahren kam dann noch Morbus Parkinson dazu, diesbezüglich bin ich auch arbeitsunfähig geschrieben und bekomme Sozialhilfe anstatt Hartz 4. Ich habe einen Schwerbehinderten Ausweis ohne Buchstabenkennung aber 90 % Behinderung!
Nun meine Frage: Habe ich aufgrund dieser Einschränkung einen Anspruch auf einen Mehrbedarfs Anteil ?
Für ihre Beantwortung meines Anliegen wäre ich Ihnen dankbar und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Uwe Trachmann
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Trachmann,
bitte schauen Sie sich zunächst die Beiträge in der Übersicht zur Sozialhilfe an. Bitte stellen Sie – sollten noch Fragen bleiben – die Frage in dem passenden Beitrag!
zur Übersicht Sozialhilfe – 4. Mehrbedarfe
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt