Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht – Übersicht
    • Bürgergeld (SGB II) – Übersicht
    • Schwerbehindertenrecht – Übersicht
    • Sozialversicherungsrecht – Übersicht
    • Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe – Übersicht
    • Kindergeld und Elterngeld – Übersicht
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Übersicht
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Bürgergeld - Übersicht  2. Regelbedarf

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

09.01.2019, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelDer Regelbedarf ist bei der Berechnung der Leistungen zum Hartz 4 und zur Sozialhilfe von großer Bedeutung. Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
 
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II
Leistungen zur Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, … ohne die Kosten der Unterkunft. Der Regelbedarf nennt nicht nur die pauschalierbaren Leistungen für den laufenden Bedarf, auch die in unregelmäßigen oder größeren Abständen anfallenden Bedarfe sollen erfasst werden, § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
 
(1) … . …, dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 20 Abs. 1 S. 3 SGB II
.

Der Regelbedarf wird gemäß § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
 
(1) …
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 20 Abs. 1 a S. 1 SGB II
in Verbindung mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG)
 
§ 1 Grundsatz
§ 2 …
…
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe
nach Anlage zu § 28 SGB XII (Regelbedarf-Ermittlungsgesetz – RBEG) jährlich neu festgesetzt und entsprechend den Regelbedarfsstufen anerkannt. Die konkreten Regelsätze können Sie aus der Anlage (zu § 28) Regelbedarfsstufen
nach § 28 in Euro
 
ab 2021     Regelbedarfsstufe 1     Regelbedarfsstufe 2 …
                 446                               401                            …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
Anlage zu § 28 SGB XII
ablesen. Für das Jahr 2023 gilt ein Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 502 €.

Für das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II gelten besondere Regelungen.

Die Leistung für den Regelbedarf entspricht dem Regelsatz in der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

1. Berechnung des Regelbedarfs2. Regelbedarfsstufen3. Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II

1. Berechnung des Regelbedarfs

Die Regelsätze werden jährlich überprüft und anhand von mehreren statistischen Sonderauswertungen (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, vgl. § 1 RBEG – Grundsatz
 
(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 1 Abs. 1 RBEG
) angepasst. Zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Das Jobcenter muss die Leistungen also jährlich an den geänderten Bedarf anpassen.

Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt – Waren und Dienstleistungen die ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Dem Regelbedarf kommt eine zentrale Stellung in den die Existenz sichernden Systemen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes und der Sozialhilfe zu. Mit der Neufassung der Regelbedarfe und der Einzelleistungen im Jahr 2011 ist der Gesetzgeber einen Mittelweg zwischen Pauschalierung und Zielsteuerung gegangen.

Zur Ermittlung des Regelbedarfs von alleinstehenden Personen und Paarhaushalten ist der Haushaltstyp des Einpersonenhaushalts zugrunde gelegt worden, § 2 RBEG – Zugrundeliegende Haushaltstypen
 
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
 
1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
2. …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 2 Nr. 1 RBEG
. Die Bestimmung des Regelbedarfs Minderjähriger erfolgte gemäß § 2 RBEG – Zugrundeliegende Haushaltstypen
 
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
 
1. …
2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 2 Nr. 2 RBEG
durch die Auswertung von „Paarhaushalten mit einem Kind“ unter Berücksichtigung von Verteilungsschlüsseln, mit denen aus dem Dreipersonenhaushalt der kinderspezifische Anteil gefiltert wird.

Die folgenden Verbrauchsausgaben werden für einen Einpersonenhaushalt gemäß dem folgenden Balkendiagramm in § 5 RBEG Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
 
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 5 RBEG
genannt (Stand 2013).

Balkendiagramm: Zahl der behinderten Menschen nach dem Grad der Behinderung im Jahr 2017

Datenquelle: § 5 RBEG
In § 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
 
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 6 RBEG
werden die Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte beziffert.

2. Regelbedarfsstufen

Die Regelbedarfsstufen werden in § 8 RBEG – Regelbedarfsstufen
 
Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021
1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 8 Nrn 1 bis 6 RBEG
genannt.

Die Unterscheidung bei Erwachsenen in „Erwachsene in einer Wohnung“, die entweder als Paar oder „einzeln zusammenleben“ (Regelbedarfsstufen 1 oder 2), ist an das Unterhaltsrecht angelehnt. Begründet wird die Berücksichtigung einer Haushaltsersaprnis damit, dass bei Paaren das Zusammenleben von gemeinsamem Wirtschaften geprägt ist, weshalb eine Haushaltsersparnis auch in der allgemeinen Betrachtung zu unterstellen sei.

Die Einteilung von Altersklassen bei Kindern hat sich an den kindlichen Entwicklungsphasen zu orientieren. Die Schwierigkeit bei der Ermittlung der Bedarfe von Kindern liegt darin, dass diese keinen eigenen Haushalt führen. Sie leben im Familienverband, in dem eine exakte Aufteilung der Konsumausgaben in der Regel nicht erfolgt.

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Höhe des Regelbedarfs in den verschiedenen Bedarfsstufen ab 2015:

Regelbedarfsstufe 1 2 3 4 5 6
ab 1. Januar 2023 502 451 402 420 348 318
ab 1. Januar 2022 449 404 360 376 311 285
ab 1. Januar 2021 446 401 357 373 309 283
ab 1. Januar 2020 432 389 345 328 308 250
ab 1. Januar 2019 424 382 339 322 302 245
ab 1. Januar 2018 416 374 332 316 296 240
ab 1. Januar 2017 409 368 327 311 291 237
ab 1. Januar 2016 404 364 324 306 270 237
ab 1. Januar 2015 399* 360 320 302 267 234
* monatliche Beträge in €

 

Regelbedarfsstufe 1:
Erwachsene, die in einer Wohnung leben, sofern sie nicht als Paar zusammenleben

Regelbedarfsstufe 2:
Erwachsene, die in einer Wohnung als Paar zusammenleben

Regelbedarfsstufe 3:
Erwachsene in einer stationären Einrichtung

Regelbedarfsstufe 4:
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

Regelbedarfsstufe 5:
Kinder von 6 bis 13 Jahren

Regelbedarfsstufe 6:
Kinder bis 5 Jahre

3. Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II

Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld gemäß § 19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
 
(1) … Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II
.

Für das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II sieht § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
 
Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:
 
1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 23 SGB II
die folgenden Sonderregelungen vor:

Hinweis:

Der bisher u. a. in den §§ 5, 19, 23, 32, 72 SGB II genutzte Begriff „Sozialgeld“ wird ab dem 1. Januar 2023 durch den Begriff Bürgergeld (bzw. den Hinweis auf „Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II“) abgelöst.

§ 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
  • Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:
    • 1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;
    • 2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden;
    • 3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten Buches genannten Maßnahmen;
    • 4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 90 weiteren Beiträgen auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Hartz 4 in StichwortenBürgergeld - Übersicht

    1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz ... | 2. Regelbedarf ... |3. Kosten der Unterkunft ... | 4. Mehrbedarfe ... | 5. Einkommen und Vermögen ... | 6. ...
    ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Fragen zum Bürgergeld in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Taschenrechner vor rotem Paragraf Der Anspruch auf Kindesunterhalt in der …

    ... zur Berechnung des Unterhaltsanspruch eines Kindes in der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II ... | ... Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ... ... | mehr

  • Taschenrechner vor rotem Paragraf Berechnung der Leistungen in der Haushaltsgemeinschaft …

    ... das um Absetzbeträge bereinigte Einkommen des Angehörigen abzüglich des doppelten Regelbedarfs und der anteiligen Kosten der Unterkunft gilt als Freibetrag ... ... | mehr

  • Laufende Schönheitsreparaturen als (zusätzlich) anzuerkennende Bedarfe für Unterkunft und Heizung 1 Laufende Schönheitsreparaturen als (zusätzlich) anzuerkennende Bedarfe …

    Schönheitsreparaturen müssen vom Jobcenter ggf. als (zusätzlich) zu ersetzende Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anerkannt werden ... ... | mehr


Auch über das Stichwortverzeichnis finden Sie Links zu den jeweiligen Beiträgen:
  • Sozialrecht in StichwortenStichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr


 

4 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Peter FLACK meint

    19.11.2019

    Ich möchte mal wissen wenn Ich Grundsicherung bekomme – wieviel Geld darf ich dazu verdienen und was wird mir abgezogen?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      20.11.2019

      Hallo Herr Flack,

      vergleichen Sie dazu bitte den Beitrag

      Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes beim Hartz IV.

      oder den Beitrag

      Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes bei der Grundsicherung im Alter.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  2. Uwe Trachmann meint

    18.10.2020

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    ich habe eine Frage an Sie zwecks Mehrbedarf zur Sozialhilfe. Ich bin 58 Jahre jung und beziehe ab Januar 2021 Sozialhilfe. Bereits 1999 verlor ich aufgrund eines Unfalls meine Milz, seit dieser Zeit vertrage ich keine fettigen Speisen mehr, da mir sonst schlecht wird. Vor zwei Jahren kam dann noch Morbus Parkinson dazu, diesbezüglich bin ich auch arbeitsunfähig geschrieben und bekomme Sozialhilfe anstatt Hartz 4. Ich habe einen Schwerbehinderten Ausweis ohne Buchstabenkennung aber 90 % Behinderung!

    Nun meine Frage: Habe ich aufgrund dieser Einschränkung einen Anspruch auf einen Mehrbedarfs Anteil ?

    Für ihre Beantwortung meines Anliegen wäre ich Ihnen dankbar und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen

    Uwe Trachmann

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      20.10.2020

      Hallo Herr Trachmann,

      bitte schauen Sie sich zunächst die Beiträge in der Übersicht zur Sozialhilfe an. Bitte stellen Sie – sollten noch Fragen bleiben – die Frage in dem passenden Beitrag!

      zur Übersicht Sozialhilfe – 4. Mehrbedarfe

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse. Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.



p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts 2

  • 1. Berechnung des Regelbedarfs
  • 2. Regelbedarfsstufen
  • 3. Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II
  • 4 Fragen / Antworten
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende