Vom Einkommen eines jeden volljährigen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft werden für angemessene private Versicherungen pauschal 30,00 EUR monatlich abgesetzt, § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V. Die Pauschale kann auch vom Kindergeld eines 18- bis 24-jährigen Kindes abgesetzt werden. Auch auf Nachweis können keine höheren Beiträge berücksichtigt werden.
Vom Einkommen minderjähriger Leistungsberechtigter ist die Pauschale nur abzusetzen, wenn für sie persönlich ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Hierfür ist es ausreichend, dass das Kind Begünstigter aus der Versicherung ist. Unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Versicherungsbeiträge sind auch hier 30,00 EUR monatlich abzusetzen. Gemäß § 11b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
1. …
2. …
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II müssen Beiträge zu privaten Versicherungen nach Grund und Höhe angemessen sein. An die Angemessenheit nach dem Grund der Versicherung (Notwendigkeit) sind hierbei hohe Anforderungen zu stellen. Beispielsweise kann eine Unfallversicherung für ein Kind je nach Einzelfall notwendig sein. In keinem Fall angemessen ist dagegen eine Hausrat- oder zusätzliche Krankenversicherung für ein Kind. Die Notwendigkeit einer Versicherung ist nicht gegeben, wenn der Versicherungsschutz durch Versicherungen der Eltern gedeckt ist (z. B. private Haftpflicht).
Zu dem Thema „Absetzung von Kindergeld“ bei minderjährigen Kindern gemäß § 11 b SGB II führt das LSG-Sachsen Anhalt in einem Beschluss vom 23. Juni 2011 zur Absetzung von Kosten einer Krankenzusatzversicherung und Kosten einer Unfallversicherung aus (vgl. www.sozialgerichtsbarkeit.deBeschluss zu dem Az. L 5 AS 129/11 B ER):
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Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld-V ist von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zur privaten Versicherungen nach § 11 b Abs. 1 Nr. 3 SGB II abzusetzen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat und diese nach Grund und Höhe angemessen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei den Antragstellern zu 3 bis 5 nicht vor. Dies gilt zunächst in Ansehung der abgeschlossenen Krankenzusatzversicherung. Denn diese ist dem Grund und der Höhe nach nicht angemessen. Insoweit vertritt der Senat – wie das SG – die Auffassung, dass im Regelfall für gesetzlich krankenversicherte Leistungsberechtigte der von der GKV gewährleistete Leistungsstandard für die Versorgung ausreichend ist. Eine diesen Standard übersteigende Versorgung ist im Regelfall nicht geboten und daher unangemessen. Dies gilt insbesondere für den für die Antragsteller zu 3 bis 5 abgeschlossenen Tarif „clinic+“. Wie die Antragsteller selbst ausführen, umfassen die Leistungen der GKV bei stationärer Behandlung auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten (§ 11 Abs. 3 SGB V). Die Kosten eines medizinisch notwendigen „Rooming-in“ sind abgedeckt, ohne dass es einer privaten Zusatzversicherung bedarf. Soweit die Antragsteller durch die Zusatzversicherung sicherstellen wollen, dass in jedem Fall ihrer stationären Krankenhausbehandlung ein Elternteil mit aufgenommen wird, ist dies unangemessen. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden.
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Auch hinsichtlich der von den Antragstellern zu 3. bis 5. abgeschlossenen (erweiterten) Unfallversicherung im Rahmen der „Privatschutz-Police“ ist ein Anspruch auf Abzug der Versicherungspauschale nicht glaubhaft gemacht.
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Hier nehme ich kritisch dazu Stellung, dass die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € bei sehr gering Verdienenden nach der Rechtsprechung des BSG nicht neben der Erwerbstätigenpauschale geltend gemacht werden darf.
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