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	Kommentare zu: Krankengeld: Dauer &#038; Blockfristen nach § 48 SGB V – 78 Wochen, „dieselbe Krankheit“, Neustart	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Wed, 04 Mar 2026 15:37:36 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-261434</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Mar 2026 15:37:36 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-261434</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-261366&quot;&gt;Max Müller&lt;/a&gt;.

Hallo Max,

Ihre Frage läuft im Kern darauf hinaus, ob nach einer Aussteuerung wegen derselben Krankheit ein neuer Krankengeldanspruch bereits entstehen kann, wenn Sie innerhalb der laufenden Blockfrist sechs Monate arbeitsfähig sind, oder ob dies erst nach Ablauf der dreijährigen Blockfrist möglich ist.

Bei derselben Krankheit läuft die einmal begonnene dreijährige Blockfrist grundsätzlich weiter. Sie wird durch eine zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme nicht unterbrochen. Ein neuer Krankengeldanspruch kann aber unter den Voraussetzungen von [tooltip begriff=&quot;§ 48 SGB V&quot;] entstehen, wenn der Versicherte mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und in dieser Zeit erwerbstätig war oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-261366">Max Müller</a>.</p>
<p>Hallo Max,</p>
<p>Ihre Frage läuft im Kern darauf hinaus, ob nach einer Aussteuerung wegen derselben Krankheit ein neuer Krankengeldanspruch bereits entstehen kann, wenn Sie innerhalb der laufenden Blockfrist sechs Monate arbeitsfähig sind, oder ob dies erst nach Ablauf der dreijährigen Blockfrist möglich ist.</p>
<p>Bei derselben Krankheit läuft die einmal begonnene dreijährige Blockfrist grundsätzlich weiter. Sie wird durch eine zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme nicht unterbrochen. Ein neuer Krankengeldanspruch kann aber unter den Voraussetzungen von <span data-sn-tt="1" class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-48-sgb-v/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes" data-desc="(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate&lt;br&gt;&lt;br&gt;1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und&lt;br&gt;2.erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.&lt;br&gt;&lt;br&gt;(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch." data-linktext="Paragraf">§ 48 SGB V</a></span> entstehen, wenn der Versicherte mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und in dieser Zeit erwerbstätig war oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Max Müller		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-261366</link>

		<dc:creator><![CDATA[Max Müller]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Mar 2026 14:35:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-261366</guid>

					<description><![CDATA[Betreff: § 48 Abs. 2 SGB V – Neuer Krankengeldanspruch nach 78 Wochen Aussteuerung: 6 Monate innerhalb oder nach Blockfrist?

Hallo,
ich habe einen Streit mit meiner AOK über Krankengeld nach § 48 Abs. 2 SGB V. Können Sie klären, ob die 6 Monate in den ersten 3 Jahren liegen kann, also nach der Aussteuerung (Ende 78 Wochen) oder erst nach vollem Ablauf der 3-Jahres-Blockfrist?

Beispiel 1: 6 Monate NACH vollem Ende der Blockfrist
- Erste AU: 15.01.2023 (Start Blockfrist).
- 78 Wochen Krankengeld bis 15.03.2024 (Aussteuerung).
- Blockfrist läuft bis 15.01.2026 weiter.
- Ab 15.01.2026: 6 Monate arbeiten, keine AU wegen Krankheit.
- Neue AU ab 15.07.2026: Neuer Anspruch?
- Frage: Ist das der einzige Weg? Oder funktioniert auch Beispiel 2?

Beispiel 2: 6 Monate INNERHALB der ersten Blockfrist nach Aussteuerung.
- Erste AU: 15.01.2023 (Start Blockfrist).
- 78 Wochen Krankengeld bis 15.03.2024 (Aussteuerung).
- Direkt danach (innerhalb Blockfrist): 6 Monate arbeiten (15.03.2024–15.09.2024), keine AU wegen Krankheit.
- Neue AU ab 16.09.2024 oder 16.01.2026: Bereits neuer Anspruch auf 78 Wochen?
- AOK sagt nein, weil „kein neuer 3-Jahreszeitraum“ und nur Beispiel 1 richtig.

Vielen Dank für Klärung!

Max]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Betreff: § 48 Abs. 2 SGB V – Neuer Krankengeldanspruch nach 78 Wochen Aussteuerung: 6 Monate innerhalb oder nach Blockfrist?</p>
<p>Hallo,<br>
ich habe einen Streit mit meiner AOK über Krankengeld nach § 48 Abs. 2 SGB V. Können Sie klären, ob die 6 Monate in den ersten 3 Jahren liegen kann, also nach der Aussteuerung (Ende 78 Wochen) oder erst nach vollem Ablauf der 3-Jahres-Blockfrist?</p>
<p>Beispiel 1: 6 Monate NACH vollem Ende der Blockfrist<br>
&#8211; Erste AU: 15.01.2023 (Start Blockfrist).<br>
&#8211; 78 Wochen Krankengeld bis 15.03.2024 (Aussteuerung).<br>
&#8211; Blockfrist läuft bis 15.01.2026 weiter.<br>
&#8211; Ab 15.01.2026: 6 Monate arbeiten, keine AU wegen Krankheit.<br>
&#8211; Neue AU ab 15.07.2026: Neuer Anspruch?<br>
&#8211; Frage: Ist das der einzige Weg? Oder funktioniert auch Beispiel 2?</p>
<p>Beispiel 2: 6 Monate INNERHALB der ersten Blockfrist nach Aussteuerung.<br>
&#8211; Erste AU: 15.01.2023 (Start Blockfrist).<br>
&#8211; 78 Wochen Krankengeld bis 15.03.2024 (Aussteuerung).<br>
&#8211; Direkt danach (innerhalb Blockfrist): 6 Monate arbeiten (15.03.2024–15.09.2024), keine AU wegen Krankheit.<br>
&#8211; Neue AU ab 16.09.2024 oder 16.01.2026: Bereits neuer Anspruch auf 78 Wochen?<br>
&#8211; AOK sagt nein, weil „kein neuer 3-Jahreszeitraum“ und nur Beispiel 1 richtig.</p>
<p>Vielen Dank für Klärung!</p>
<p>Max</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Fridolin		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-52744</link>

		<dc:creator><![CDATA[Fridolin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Aug 2019 23:23:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-52744</guid>

					<description><![CDATA[Guten  Tag,

meine Frau war arbeitsunfähig und ist nach 78 Wochen von der Krankenkasse ausgesteuert worden.

Danach war sie arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet. 

Seit nun 2 1/2 MONATEN hat sie eine Arbeit angetreten, welche sie gesundheitlich nicht schafft. Wenn sie jetzt krankgeschrieben wird - wie lange hat sie Anspruch auf Krankengeldzahlung insgesamt, die Blockfrist ist im Juni abgelaufen, steht ihr das Krankengeld für die gleiche Krankheit damals zu?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten  Tag,</p>
<p>meine Frau war arbeitsunfähig und ist nach 78 Wochen von der Krankenkasse ausgesteuert worden.</p>
<p>Danach war sie arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet. </p>
<p>Seit nun 2 1/2 MONATEN hat sie eine Arbeit angetreten, welche sie gesundheitlich nicht schafft. Wenn sie jetzt krankgeschrieben wird &#8211; wie lange hat sie Anspruch auf Krankengeldzahlung insgesamt, die Blockfrist ist im Juni abgelaufen, steht ihr das Krankengeld für die gleiche Krankheit damals zu?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-30625</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Jan 2015 16:29:52 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-30625</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-27928&quot;&gt;Carina&lt;/a&gt;.

Hallo Carina,

grundsätzlich gilt gemäß § 146 SGB III, dass im Krankheitsfall für 6 Wochen eine Leistungsfortzahlung erfolgt (vgl. z. B. meinen Artikel &quot;&lt;a href=&quot;/leistungsfortzahlung-arbeitslosengeld-krankengeld/&quot; title=&quot;Link zum Artikel &#034;Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit&#034;).&quot;&gt;Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit&lt;/a&gt;&quot;).

Aber: Dies gilt nicht während einer Sperrzeit! Während einer Sperrzeit hat der Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen. Dies gilt dann auch für die Leistungen gemäß § 146 SGB III während der ersten sechs Wochen der Krankheit. 

Während des ersten Monats der Sperrzeit zahlt die Agentur auch keine Krankenversicherungsbeiträge. Sie sind dann nicht gesetzlich versichert. Im ersten Sperrzeitmonat besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Versicherungspflicht, vgl. &lt;a href=&quot;/tag/§-5-sgb-v/&quot; title=&quot;Link zu § 5 SGB V&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V&lt;/a&gt;. Sie haben aber im ersten Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft weiterhin Anspruch auf deren volle Leistung. Dies ist in &lt;a href=&quot;http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html&quot; title=&quot;Link zu § 19 SGB V&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;§ 19 Abs. 2 SGB V&lt;/a&gt; geregelt.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-27928">Carina</a>.</p>
<p>Hallo Carina,</p>
<p>grundsätzlich gilt gemäß § 146 SGB III, dass im Krankheitsfall für 6 Wochen eine Leistungsfortzahlung erfolgt (vgl. z. B. meinen Artikel &#8222;<a href="/leistungsfortzahlung-arbeitslosengeld-krankengeld/" title="Link zum Artikel &quot;Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit&quot;).">Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit</a>&#8222;).</p>
<p>Aber: Dies gilt nicht während einer Sperrzeit! Während einer Sperrzeit hat der Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen. Dies gilt dann auch für die Leistungen gemäß § 146 SGB III während der ersten sechs Wochen der Krankheit. </p>
<p>Während des ersten Monats der Sperrzeit zahlt die Agentur auch keine Krankenversicherungsbeiträge. Sie sind dann nicht gesetzlich versichert. Im ersten Sperrzeitmonat besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Versicherungspflicht, vgl. <a href="/tag/§-5-sgb-v/" title="Link zu § 5 SGB V" target="_blank">§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V</a>. Sie haben aber im ersten Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft weiterhin Anspruch auf deren volle Leistung. Dies ist in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html" title="Link zu § 19 SGB V" target="_blank">§ 19 Abs. 2 SGB V</a> geregelt.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Carina		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-27928</link>

		<dc:creator><![CDATA[Carina]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Dec 2014 17:02:19 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-27928</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag Herr Nippel,

ich habe ein Problem und hoffe, Sie können mir (uns) weiterhelfen. 

Mein Freund bezieht seit Januar diesen Jahres ALG 1, hat im Oktober eine Maßnahme vom AA bekommen, diese jedoch nicht vollständig wahrgenommen und bekam eine Sperre von ca. 3 Wochen (29.10. - 18.11.14). Eine Sperrzeit bedeutet für mich als Laien arbeitslos, jedoch ohne Bezüge und nach Ablauf der Sperrzeit arbeitslos mit Bezügen.

Am 11.11. wurde er wegen eines Herzinfarktes ins Krankenhaus eingeliefert und behandelt (11.11. Aufnahme im Krankenhaus; 12.11. Anruf durch mich bei der ARGE mit Info des KH-Aufenthaltes mit unbestimmter Dauer; 14.11. Ausstellung der Liegebescheinigung durch das KH; 17.11. Einwurf der Liegebescheinigung in den Briefkasten der ARGE - persönliche Annahme am Schalter wurde verweigert, da außerhalb der Sprechzeit; 19.11. Entlassung aus dem KH; 20.11. Vorsprache beim Hausarzt und von dort lt. Aussage der Praxis Weiterleitung der Krankschreibung an AOK und AA).  Mein Freund ist momentan bis 06.01.15 krank geschrieben, muss am 07.01.15 wieder ins Krankenhaus, bekommt einen Stent gesetzt und wird nach diesem Eingriff sicherlich noch eine Weile krank geschrieben sein. 

Nun bekam er Ende November einen Aufhebungsbescheid von der Bundesagentur für Arbeit in welchem steht, dass die &quot;Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III ab 19.11.2014 aufgehoben wird. Grund: Wegfall der Verfügbarkeit.
Rechtsgrundlage §§ 137 Abs.1, 138 SGB III und § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III. &quot;
Somit ist er demnach auch nicht mehr krankenversichert. Gilt bei Bezug von ALG I bzw. ALG II nicht auch (wie bei Arbeitnehmern), dass die Agentur 6 Wochen und danach die Krankenkasse für 78 Wochen Krankengeld zahlen muss?

Kann die ARGE während einer Krankschreibung einen Aufhebungsbescheid schicken und Geld zurückverlangen (von 19.11. - 30.11.14)? Wie steht es in einem solchen Fall mit der Krankenversicherung?

Bisher hat die AOK die Übernahme der Krankenhauskosten abgelehnt, da ja durch den Aufhebungsbescheid nun ab 19.11.14 kein Versicherungsschutz mehr besteht? Eine Vorsprache meines Freundes am heutigen Tag bei der ARGE brachte ihn auch nicht weiter. Ihm wurde gesagt, das ist halt so.

Es wäre schön, wenn Sie uns weiterhelfen könnten und verbleibe

mit besten Grüßen
Carina]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag Herr Nippel,</p>
<p>ich habe ein Problem und hoffe, Sie können mir (uns) weiterhelfen. </p>
<p>Mein Freund bezieht seit Januar diesen Jahres ALG 1, hat im Oktober eine Maßnahme vom AA bekommen, diese jedoch nicht vollständig wahrgenommen und bekam eine Sperre von ca. 3 Wochen (29.10. &#8211; 18.11.14). Eine Sperrzeit bedeutet für mich als Laien arbeitslos, jedoch ohne Bezüge und nach Ablauf der Sperrzeit arbeitslos mit Bezügen.</p>
<p>Am 11.11. wurde er wegen eines Herzinfarktes ins Krankenhaus eingeliefert und behandelt (11.11. Aufnahme im Krankenhaus; 12.11. Anruf durch mich bei der ARGE mit Info des KH-Aufenthaltes mit unbestimmter Dauer; 14.11. Ausstellung der Liegebescheinigung durch das KH; 17.11. Einwurf der Liegebescheinigung in den Briefkasten der ARGE &#8211; persönliche Annahme am Schalter wurde verweigert, da außerhalb der Sprechzeit; 19.11. Entlassung aus dem KH; 20.11. Vorsprache beim Hausarzt und von dort lt. Aussage der Praxis Weiterleitung der Krankschreibung an AOK und AA).  Mein Freund ist momentan bis 06.01.15 krank geschrieben, muss am 07.01.15 wieder ins Krankenhaus, bekommt einen Stent gesetzt und wird nach diesem Eingriff sicherlich noch eine Weile krank geschrieben sein. </p>
<p>Nun bekam er Ende November einen Aufhebungsbescheid von der Bundesagentur für Arbeit in welchem steht, dass die &#8222;Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III ab 19.11.2014 aufgehoben wird. Grund: Wegfall der Verfügbarkeit.<br>
Rechtsgrundlage §§ 137 Abs.1, 138 SGB III und § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III. &#8220;<br>
Somit ist er demnach auch nicht mehr krankenversichert. Gilt bei Bezug von ALG I bzw. ALG II nicht auch (wie bei Arbeitnehmern), dass die Agentur 6 Wochen und danach die Krankenkasse für 78 Wochen Krankengeld zahlen muss?</p>
<p>Kann die ARGE während einer Krankschreibung einen Aufhebungsbescheid schicken und Geld zurückverlangen (von 19.11. &#8211; 30.11.14)? Wie steht es in einem solchen Fall mit der Krankenversicherung?</p>
<p>Bisher hat die AOK die Übernahme der Krankenhauskosten abgelehnt, da ja durch den Aufhebungsbescheid nun ab 19.11.14 kein Versicherungsschutz mehr besteht? Eine Vorsprache meines Freundes am heutigen Tag bei der ARGE brachte ihn auch nicht weiter. Ihm wurde gesagt, das ist halt so.</p>
<p>Es wäre schön, wenn Sie uns weiterhelfen könnten und verbleibe</p>
<p>mit besten Grüßen<br>
Carina</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-23446</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Nov 2014 10:19:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-23446</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-20534&quot;&gt;Linda&lt;/a&gt;.

Hallo Linda,

Ihre Frage sollten Sie sich im Grunde selber beantworten können. Wenn Sie so krank sind, dass Sie nicht bei der Agentur erscheinen können, dann müssen Sie im Ergebnis wohl auch nicht den anberaumten Termin wahrnehmen. Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen, drohen allerdings möglicherweise die nachstehend beschriebenen Folgen:

Gemäß den §§ 60 ff. I sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. 

Leistungen können nach § 66 Abs. 1 SGB I sogar entzogen werden, wenn der Antragsteller oder Bezieher von Sozialleistungen seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Allerdings müssen dann auch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Sie müssen z. B. auf die Folge(n) schriftlich hingewiesen worden sein und Sie dürfen dann Ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sein. Hier käme ggf. eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 61 SGB I in Betracht. Nach § 61 SGB I müssen Sie auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

Ob Ihre Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie auf Grund der Schwere der Erkrankung Ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben können) Sie von der Pflicht zur Wahrnehmung des Termins entbindet, vermag ich nicht zu beurteilen. Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf Ihre konkrete Arbeit, nicht auf die Wahrnehmung eines Termins bei der Agentur für Arbeit. Ob die oben beschriebenen weiteren Voraussetzungen für einen eventuellen Entzug der Leistungen ggf. vorliegen (Aufklärung des Sachverhalts erschwert, schriftlicher Hinweis auf Konsequenzen der Verletzung der Mitwirkungspflicht, …), vermag ich hier noch nicht zu beantworten.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-20534">Linda</a>.</p>
<p>Hallo Linda,</p>
<p>Ihre Frage sollten Sie sich im Grunde selber beantworten können. Wenn Sie so krank sind, dass Sie nicht bei der Agentur erscheinen können, dann müssen Sie im Ergebnis wohl auch nicht den anberaumten Termin wahrnehmen. Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen, drohen allerdings möglicherweise die nachstehend beschriebenen Folgen:</p>
<p>Gemäß den §§ 60 ff. I sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. </p>
<p>Leistungen können nach § 66 Abs. 1 SGB I sogar entzogen werden, wenn der Antragsteller oder Bezieher von Sozialleistungen seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Allerdings müssen dann auch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Sie müssen z. B. auf die Folge(n) schriftlich hingewiesen worden sein und Sie dürfen dann Ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sein. Hier käme ggf. eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 61 SGB I in Betracht. Nach § 61 SGB I müssen Sie auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.</p>
<p>Ob Ihre Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie auf Grund der Schwere der Erkrankung Ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben können) Sie von der Pflicht zur Wahrnehmung des Termins entbindet, vermag ich nicht zu beurteilen. Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf Ihre konkrete Arbeit, nicht auf die Wahrnehmung eines Termins bei der Agentur für Arbeit. Ob die oben beschriebenen weiteren Voraussetzungen für einen eventuellen Entzug der Leistungen ggf. vorliegen (Aufklärung des Sachverhalts erschwert, schriftlicher Hinweis auf Konsequenzen der Verletzung der Mitwirkungspflicht, …), vermag ich hier noch nicht zu beantworten.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Linda		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-20534</link>

		<dc:creator><![CDATA[Linda]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Nov 2014 10:54:03 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-20534</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag Herr Nippel!

wie schön, dass Sie Fragen hier beantworten ! Vielleicht können Sie mir auch helfen.

Ich bin seit Oktober 2014 ausgesteuert und beziehe jetzt ALG 1. Nun wurde ich aufgefordert einen Termin wahrzunehmen bei der Arbeitsagentur für Arbeit um über meine berufliche Situation zu sprechen. Der medizinische Dienst des Arbeitsamtes hält mich für vollschichtig arbeitsfähig. Diese Aussage basiert nur aufgrund von Aktenlage. Ich wurde nie gesehen.

Ich bin aber noch krankgeschrieben. AU liegt vor. Arbeitgeber hält mir meine Stelle frei. Ich habe einen gesicherten Arbeitsplatz.

Muss ich diesen Termin wahrnehmen? Muss ich mich anderweitig bewerben?

Ich habe noch 65 Tage Urlaub. Kann ich diesen Urlaub nehmen und mir noch mal 3 Monate Genesungsfrist dadurch einräumen.

Ich habe leider eine sehr schlimme Krankheit und bin gar nicht einsatzfähig...j

Würde mich über einen Antwort sehr freuen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag Herr Nippel!</p>
<p>wie schön, dass Sie Fragen hier beantworten ! Vielleicht können Sie mir auch helfen.</p>
<p>Ich bin seit Oktober 2014 ausgesteuert und beziehe jetzt ALG 1. Nun wurde ich aufgefordert einen Termin wahrzunehmen bei der Arbeitsagentur für Arbeit um über meine berufliche Situation zu sprechen. Der medizinische Dienst des Arbeitsamtes hält mich für vollschichtig arbeitsfähig. Diese Aussage basiert nur aufgrund von Aktenlage. Ich wurde nie gesehen.</p>
<p>Ich bin aber noch krankgeschrieben. AU liegt vor. Arbeitgeber hält mir meine Stelle frei. Ich habe einen gesicherten Arbeitsplatz.</p>
<p>Muss ich diesen Termin wahrnehmen? Muss ich mich anderweitig bewerben?</p>
<p>Ich habe noch 65 Tage Urlaub. Kann ich diesen Urlaub nehmen und mir noch mal 3 Monate Genesungsfrist dadurch einräumen.</p>
<p>Ich habe leider eine sehr schlimme Krankheit und bin gar nicht einsatzfähig&#8230;j</p>
<p>Würde mich über einen Antwort sehr freuen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: U. PX		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-6019</link>

		<dc:creator><![CDATA[U. PX]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2013 09:50:26 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-6019</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-6016&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Nippel,

mir ist noch was nicht ganz klar.

Beschränkt sich der Anspruch nur bis April 2015  und ist dann zu Ende?

&quot;wenn Sie eine Versicherung mit Krankengeld hatten&quot; - was heißt das? Ist das eine Zusatzversicherung oder die normale Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse?

Gruß]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-6016">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>mir ist noch was nicht ganz klar.</p>
<p>Beschränkt sich der Anspruch nur bis April 2015  und ist dann zu Ende?</p>
<p>&#8222;wenn Sie eine Versicherung mit Krankengeld hatten&#8220; &#8211; was heißt das? Ist das eine Zusatzversicherung oder die normale Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse?</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-6016</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2013 08:40:07 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-6016</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-6015&quot;&gt;Frau PX&lt;/a&gt;.

Hallo Frau PX,

zu der Frage &quot;weil die 78 Wochen nicht voll ausgeschöpft sind, habe ich dann den Anspruch auf Krankengeld solange bis die 78 Wochen vorbei sind?&quot; - ja, Sie haben solange einen Anspruch auf Krankengeld, bis die 78 Wochen verstrichen sind.

Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nach 78-monatigem Bezug kommt in Betracht, wenn Sie eine Versicherung mit Krankengeld hatten (§ 48 Abs. 2 1. Halbsatz SGB V) und zwischen der erneuten Arbeitsunfähigkeit und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) und darüber hinaus eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vorlag bzw. Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), s. o.

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-6015">Frau PX</a>.</p>
<p>Hallo Frau PX,</p>
<p>zu der Frage &#8222;weil die 78 Wochen nicht voll ausgeschöpft sind, habe ich dann den Anspruch auf Krankengeld solange bis die 78 Wochen vorbei sind?&#8220; &#8211; ja, Sie haben solange einen Anspruch auf Krankengeld, bis die 78 Wochen verstrichen sind.</p>
<p>Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nach 78-monatigem Bezug kommt in Betracht, wenn Sie eine Versicherung mit Krankengeld hatten (§ 48 Abs. 2 1. Halbsatz SGB V) und zwischen der erneuten Arbeitsunfähigkeit und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) und darüber hinaus eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vorlag bzw. Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), s. o.</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Frau PX		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-6015</link>

		<dc:creator><![CDATA[Frau PX]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2013 08:13:06 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-6015</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-6002&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Nippel,

vielen Dank für Ihre Antwort. Diese habe ich jedoch nicht ganz verstanden.

Ich habe insgesamt 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld, wenn ich wegen der gleichen Krankheit arbeitsunfähig bin. Diese sind aber nun nicht voll ausgeschöpft. 

Was passiert, wenn mein Arzt mich aufgrund des Burnouts wieder krankschreibt? Die ersten sechs Wochen muss der Arbeitgeber zahlen und danach?

Weil die 78 Wochen nicht voll ausgeschöpft sind, habe ich dann den Anspruch auf Krankengeld solange bis die 78 Wochen vorbei sind?

Wenn ja, beschränkt sich der Anspruch nur bis April 2015 oder solange, bis die 78 Wochen ausgeschöpft sind?


Vielen Dank für Ihre Antwort

Mit freundlichem Gruß

Frau Px.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-6002">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>vielen Dank für Ihre Antwort. Diese habe ich jedoch nicht ganz verstanden.</p>
<p>Ich habe insgesamt 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld, wenn ich wegen der gleichen Krankheit arbeitsunfähig bin. Diese sind aber nun nicht voll ausgeschöpft. </p>
<p>Was passiert, wenn mein Arzt mich aufgrund des Burnouts wieder krankschreibt? Die ersten sechs Wochen muss der Arbeitgeber zahlen und danach?</p>
<p>Weil die 78 Wochen nicht voll ausgeschöpft sind, habe ich dann den Anspruch auf Krankengeld solange bis die 78 Wochen vorbei sind?</p>
<p>Wenn ja, beschränkt sich der Anspruch nur bis April 2015 oder solange, bis die 78 Wochen ausgeschöpft sind?</p>
<p>Vielen Dank für Ihre Antwort</p>
<p>Mit freundlichem Gruß</p>
<p>Frau Px.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-6002</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Nov 2013 11:24:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-6002</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5990&quot;&gt;U. PX&lt;/a&gt;.

Hallo Frau PX,

bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen. Der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen in Gang, innerhalb derer unter den in § 48 Abs. 2 SGB V genannten weiteren Voraussetzungen wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 17. April 1970 - 3 RK 41/69 -, zuletzt 21.06.2011 – B 1 KR 15/10 R -, Rz. 12). Sollte Sie also zum 15. April 2012 zum ersten Mal krankgeschrieben worden sein, so läuft die Blockfrist zum 14. April 2015 aus.

Die 1. Blockfrist im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Der Blockfristbeginn richtet sich ausschließlich nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht nach dem Krankengeldanspruch oder der Krankengeldzahlung. Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit eine den Anspruch auf Krankengeld einschließende Versicherung bestand.

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5990">U. PX</a>.</p>
<p>Hallo Frau PX,</p>
<p>bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen. Der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen in Gang, innerhalb derer unter den in § 48 Abs. 2 SGB V genannten weiteren Voraussetzungen wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 17. April 1970 &#8211; 3 RK 41/69 -, zuletzt 21.06.2011 – B 1 KR 15/10 R -, Rz. 12). Sollte Sie also zum 15. April 2012 zum ersten Mal krankgeschrieben worden sein, so läuft die Blockfrist zum 14. April 2015 aus.</p>
<p>Die 1. Blockfrist im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Der Blockfristbeginn richtet sich ausschließlich nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht nach dem Krankengeldanspruch oder der Krankengeldzahlung. Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit eine den Anspruch auf Krankengeld einschließende Versicherung bestand.</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: U. PX		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5991</link>

		<dc:creator><![CDATA[U. PX]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Nov 2013 13:15:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-5991</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5990&quot;&gt;U. PX&lt;/a&gt;.

Entschuldigung, ich meinte wegen der gleichen Krankheit

Gruß

Frau PX]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5990">U. PX</a>.</p>
<p>Entschuldigung, ich meinte wegen der gleichen Krankheit</p>
<p>Gruß</p>
<p>Frau PX</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: U. PX		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5990</link>

		<dc:creator><![CDATA[U. PX]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Nov 2013 13:14:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-5990</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

ich war von April bis Dezember 2012 wegen Burnout krankgeschrieben. Danach hatte ich 6 Wochen Urlaub, weil meine Wiedereingliederung abgelehnt worden ist. Seit Ende Januar 2013 arbeite ich in der gleichen Firma, nur in einer anderen Abteilung. 

Was passiert, wenn ich wieder wegen der gleichen Zeit krankgeschrieben werde in Bezug auf den Anspruch von Krankengeld? Ich bin bis auf 3 Tage (wegen grippalem Infekt krankgeschrieben) durchgehend erwerbstätig.  

Gruß
Frau Px.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>ich war von April bis Dezember 2012 wegen Burnout krankgeschrieben. Danach hatte ich 6 Wochen Urlaub, weil meine Wiedereingliederung abgelehnt worden ist. Seit Ende Januar 2013 arbeite ich in der gleichen Firma, nur in einer anderen Abteilung. </p>
<p>Was passiert, wenn ich wieder wegen der gleichen Zeit krankgeschrieben werde in Bezug auf den Anspruch von Krankengeld? Ich bin bis auf 3 Tage (wegen grippalem Infekt krankgeschrieben) durchgehend erwerbstätig.  </p>
<p>Gruß<br>
Frau Px.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5940</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Nov 2013 16:42:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-5940</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5759&quot;&gt;Gerhard Brick&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Brick,

ohne Kenntnis des Vorgangs wage ich die Frage (Fragen) nicht zu beantworten. Alle Antworten scheinen zunächst denkbar.

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5759">Gerhard Brick</a>.</p>
<p>Hallo Herr Brick,</p>
<p>ohne Kenntnis des Vorgangs wage ich die Frage (Fragen) nicht zu beantworten. Alle Antworten scheinen zunächst denkbar.</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Gerhard Brick		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5759</link>

		<dc:creator><![CDATA[Gerhard Brick]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Oct 2013 13:38:17 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-5759</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,
sind AU wegen rechter und linker Hüfte ein und dieselbe Krankheit wenn sie nicht gleichzeitig oder hinzugetreten ist?
Gruß Gerhard]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,<br>
sind AU wegen rechter und linker Hüfte ein und dieselbe Krankheit wenn sie nicht gleichzeitig oder hinzugetreten ist?<br>
Gruß Gerhard</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Maren Schumann		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5307</link>

		<dc:creator><![CDATA[Maren Schumann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Sep 2013 10:41:45 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-5307</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag Herr Nippel,

zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Durchgängig krankgeschrieben heißt in meinem Fall, ich muss spätestens am 30.09.13 zur Neurologin? Bis 30.09.13 bin ich über den Orthopäden krankgeschrieben. Oder muss das immer dieselbe Krankheit sein?

Gruß Maren]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag Herr Nippel,</p>
<p>zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.<br>
Durchgängig krankgeschrieben heißt in meinem Fall, ich muss spätestens am 30.09.13 zur Neurologin? Bis 30.09.13 bin ich über den Orthopäden krankgeschrieben. Oder muss das immer dieselbe Krankheit sein?</p>
<p>Gruß Maren</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5285</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Sep 2013 12:55:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-5285</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5258&quot;&gt;Maren Schumann&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Schumann,

wenn Sie durchgängig - beginnend noch während ihrer Berufstätigkeit - krankgeschrieben sind, erhalten Sie auch noch über den Kündigungszeitpunkt hinaus Krankengeld - ggf. für 78 Wochen (wenn nicht schon vorher Zeiten anzurechnen sind).

Sie müssen durchgängig krankgeschrieben sein, damit das Krankengeld nicht endet.

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5258">Maren Schumann</a>.</p>
<p>Hallo Frau Schumann,</p>
<p>wenn Sie durchgängig &#8211; beginnend noch während ihrer Berufstätigkeit &#8211; krankgeschrieben sind, erhalten Sie auch noch über den Kündigungszeitpunkt hinaus Krankengeld &#8211; ggf. für 78 Wochen (wenn nicht schon vorher Zeiten anzurechnen sind).</p>
<p>Sie müssen durchgängig krankgeschrieben sein, damit das Krankengeld nicht endet.</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Maren Schumann		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-5258</link>

		<dc:creator><![CDATA[Maren Schumann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Sep 2013 09:11:08 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-5258</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag,
auch ich möchte mich im Vorhinein für Ihre Hilfe bedanken.
Ich bin wg. Krankheit 1 seit 16.8.13 krankgeschrieben und habe am 27.8.13 die Kündigung zum 30.09.13. Die AU wg. Krankheit 1 endet am 30.09.13. Nun sind noch psychische Probleme dazugekommen, so dass ich zur Neurologin/Psychiaterin muss.
2 Fragen:
1. Kriege ich nur 4 Wochen nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses Krankengeld oder für höchstens 78 Wochen?
2. Wann muss ich spätestens zur Neurologin, damit der Anspruch auf Krankengeld nicht unterbrochen ist? Die  
    Krankschreibung durch die Neurologin wird sich auf ca. 3 Monate beschränken.           

Mit freundlichen Grüßen
Maren]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,<br>
auch ich möchte mich im Vorhinein für Ihre Hilfe bedanken.<br>
Ich bin wg. Krankheit 1 seit 16.8.13 krankgeschrieben und habe am 27.8.13 die Kündigung zum 30.09.13. Die AU wg. Krankheit 1 endet am 30.09.13. Nun sind noch psychische Probleme dazugekommen, so dass ich zur Neurologin/Psychiaterin muss.<br>
2 Fragen:<br>
1. Kriege ich nur 4 Wochen nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses Krankengeld oder für höchstens 78 Wochen?<br>
2. Wann muss ich spätestens zur Neurologin, damit der Anspruch auf Krankengeld nicht unterbrochen ist? Die<br>
    Krankschreibung durch die Neurologin wird sich auf ca. 3 Monate beschränken.           </p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Maren</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-2950</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2013 17:32:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-2950</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-2879&quot;&gt;Rolf&lt;/a&gt;.

Hallo Rolf,

das Tatbestandsmerkmal &quot;und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren&quot; gemäß &lt;a href=&quot;/tag/48-sgb-v/&quot; title=&quot;Link zu § 48 SGB V&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB V&lt;/a&gt; verstehe ich so, dass die auf Grund derselben Krankheit eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Versicherten für mindestens sechs Monate unterbrochen war, wobei die Unterbrechung auch aus Teilabschnitten bestehen kann.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-2879">Rolf</a>.</p>
<p>Hallo Rolf,</p>
<p>das Tatbestandsmerkmal &#8222;und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren&#8220; gemäß <a href="/tag/48-sgb-v/" title="Link zu § 48 SGB V" target="_blank">§ 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB V</a> verstehe ich so, dass die auf Grund derselben Krankheit eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Versicherten für mindestens sechs Monate unterbrochen war, wobei die Unterbrechung auch aus Teilabschnitten bestehen kann.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rolf		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/dauer-krankengeld-48-sgb-v/#comment-2879</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rolf]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Feb 2013 15:47:05 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/?p=2173#comment-2879</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

ich habe auch eine Frage zur Blockzeit. Die Blockzeit (3 Jahre) ist bei mir seit dem 31.01.2013 abgelaufen (Diagnose F).
Ich bin seit Anfang August 2012 nicht mehr wegen der Diagnose F krank geschrieben worden. Erhalte ich wieder für weitere 78 Wochen Krankengeld, wenn ich z.B. Anfang März 2013 erneut mit der Diagnose F krank geschrieben werde oder beginnt die neue Blockzeit erst ab 31.01.2013 + 6 Monate nicht an der selben Krankheit erkrankt zu sein, also erst am 01.08.2013?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Viele Grüße
Rolf]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>ich habe auch eine Frage zur Blockzeit. Die Blockzeit (3 Jahre) ist bei mir seit dem 31.01.2013 abgelaufen (Diagnose F).<br>
Ich bin seit Anfang August 2012 nicht mehr wegen der Diagnose F krank geschrieben worden. Erhalte ich wieder für weitere 78 Wochen Krankengeld, wenn ich z.B. Anfang März 2013 erneut mit der Diagnose F krank geschrieben werde oder beginnt die neue Blockzeit erst ab 31.01.2013 + 6 Monate nicht an der selben Krankheit erkrankt zu sein, also erst am 01.08.2013?<br>
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.</p>
<p>Viele Grüße<br>
Rolf</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
</rss>
