§ 48 Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 48 SGB V regelt die Dauer des Krankengeldes. Der Wortlaut der Vorschrift ist unten abgedruckt.
Hintergrund der Regelungen des § 48 SGB V ist, dass das Krankengeld nur einen vorübergehenden Entgeltausfall aufgrund von Arbeitsunfähigkeit auffangen soll, während die langfristige Arbeitsunfähigkeit in den Risikobereich der Rentenversicherung fällt.
1. § 48 Abs. 1 SGB V
a) 78 Wochenzeitraum (= 546 Tage) gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V
Der Anspruch auf Krankengeld ist auf die Dauer von 78 Wochen (= 546 Tage) gemäß § 48 Dauer des Krankengeldes
(1) …, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 48 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz und S. 2 SGB V begrenzt, sofern es sich um „dieselbe Krankheit“ handelt.
b) „dieselbe Krankheit“ im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V
„Dieselbe Krankheit“ liegt vor, sofern es sich um ein einheitliches Krankheitsgeschehen handelt. Es muss dann dieselbe Krankheitsursache oder zumindest ein innerer Zusammenhang mit der ursprünglichen Krankheit bestehen.
Nicht ausreichend ist das mehrfache Auftreten der gleichen oder gleichartigen Krankheit mit zwischenzeitlicher vollständiger Genesung. Anderseits kann sich das Grundleiden in unterschiedlichen Erscheinungsformen z. B. bei Wirbelsäulenerkrankungen äußern (vgl. dazu z. B. Urteil des BSG vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 selbst bei Wirbelsäulenleiden in verschiedenen Abschnitten).
c) Hinzutreten einer weiteren Krankheit gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V
Die Leistungsdauer wird durch eine weitere Krankheit nicht verlängert, § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V.
Aber: Von dem Zeitpunkt an, von dem die hinzugetretene Krankheit alleine Arbeitsunfähigkeit verursacht, ist eine entsprechende Anrechnung vorzunehmen.
d) Dreijahreszeitraum gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V
Die erstmalige Arbeitsunfähigkeit löst den Dreijahreszeitraum aus.
2. § 48 Abs. 2 SGB V
Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nach 78-wöchigem Bezug kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte eine Versicherung mit Krankengeld hatte (§ 48 Abs. 2 1. Halbsatz SGB V) und zwischen der erneuten Arbeitsunfähigkeit und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) und darüber hinaus eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vorlag bzw. der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).
- (1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
- (2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
- 1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
- 2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
- (3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. S. 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.
Müllenborn Mechtilde says
§ 48 Abs.1 Satz 2 SGB V
hier heißt es: Die Leistungsdauer wird durch eine weitere Krankheit nicht verlängert.
Aber: Von dem Zeitpunkt an, von dem die hinzugetretene Krankheit alleine AU verursacht, ist eine entsprechende Anrechnung vorzunehmen.
Wie soll ich dies verstehen? Während meiner Arbeitsunfähigkeit trat eine weitere Krankheit auf (Depressionen).
Trotzdem hat die Krankenkasse mich nach 546 Tagen ausgesteuert.
Kann ich dagegen vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen
Spitzname: Igel
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Müllenborn,
gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V verlängert sich die Leistungsdauer nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit zu der ersten eine weitere Krankheit – mit eigenständiger medizinischer Grundlage – hinzutritt.
Eine „Anrechnung“ findet nicht statt. Die Leistungsdauer verlängert sich nicht.
In der Regel muss Ihnen die Krankenkasse eine Mitteilung zu der Leistungsdauer machen. Wenn dies durch Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung geschieht, dann ist gegen die Entscheidung der Krankenkasse der Widerspruch gemäß der Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Monats möglich. Sollte eine Entscheidung zur Leistungsdauer nicht per förmlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung erfolgen, sondern nur durch eine „formlose Mitteilung“, so sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden und vorsorglich Widerspruch einlegen. In dem Widerspruchsverfahren muss dann die Krankenkasse Ihr Vorbringen (z. B., dass die Depressionen nicht zumindest einen Tag lang gleichzeitig mit der ersten Krankheit bestanden haben) berücksichtigen.
Grüße
Sönke Nippel
Moritz says
§ 48 Abs 2 Satz 1 SGB V – es heißt, dass man 6 Monate nicht wegen der gleichen Krankheit krankgeschrieben sein darf.
Meine Frage: Muss der Zeitraum von sechs Monaten (= 180 Kalendertage) ununterbrochen verlaufen sein, oder kann er sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Moritz
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Moritz,
der Zeitraum kann sich aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen (so jedenfalls die Kommentierung Waltermann in Kommentar zum Sozialrecht von Kreikebohm, Spellbrink und Waltermann, zu § 48 SGB V, Rdnr. 8 mit Hinweis auf Bundestagsdrucksachen 11/2237 S. 181).
Grüße
Sönke Nippel
Beate says
Hallo Herr Nippel,
kann die Krankenkasse nach Aussteuerung und Einhalten des Dreijahreszeitraumes die erneute Zahlung des Krankengeldes verweigern? Es handelt sich um die gleiche Krankheit wie vorher. Die Voraussetzungen des § 48 SGB wurden eingehalten.
Mfg.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Beate,
§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB V definiert die Begrenzung des Krankengeldes für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren.
§ 48 Abs. 2 SGB V bestimmt, dass ein neuer Anspruch nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums unter den weiter genannten Voraussetzungen besteht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht also ein Anspruch – die Krankenkasse kann sich nicht „verweigern“.
Grüße
Sönke Nippel
Irma says
Komme nicht ganz klar mit den Formulierungen!
Man ist doch nicht mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 546 Tage am Stück „krank“ geschrieben. Es werden in der Regel alle 14 Tage oder so neue Bescheinigungen ausgegeben, oder?
Wenn also angenommen für 400 Tage eine x-beliebige Krankheit attestiert wird und man beim nächsten Arztbesuch am 401. Tag wegen einer völlig anderen Erkrankung vorspricht und daraufhin erneut krank geschrieben wird, zwischen den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aber nach dem Papier kein Tag Arbeit liegt – so wird das als „Hinzutritt“ bezeichnet?! Wozu denn dann überhaupt noch eine Verschlüsselung der Diagnosedaten – länger als 6 Wochen krank = Krankengeldbezug (70 % des Bruttoarbeitslohnes) und länger als 546 Tage krank = ausgesteuert (kein Krankengeld mehr)! E I N F A C H ?! Oder?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Irma,
Ihre Frage zielt – soweit ich dies überblicke – auf § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V ab. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V liegen nicht vor, wenn sich die Krankheiten (die nicht miteinander in einem inneren Zusammenhang stehen) nicht für wenigstens einen Tag überlappen.
Eine andere – davon zu trennende Frage – ist, wie die erste und die weitere Krankheit in Bezug auf einen späteren sie betreffenden Dreijahreszeitraum gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V in Ansatz zu bringen sind.
Habe ich damit Ihre Frage beantwortet?
Grüße
Sönke Nippel
Erika says
Innerhalb der 78 Wochen, war eine Reha angeordnet, in dieser Zeit erhielt ich kein Krankengeld, sondern ein Übergangsgeld durch einen anderen Leistungsträger.
Wird diese Zeit der Reha die Berechnungsdauer der 78 Wochen hinten angehängt?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Erika,
soweit ich die überblicke, enthalten § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 48 Abs. 3 SGB V die einschlägigen Regelungen
„Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen“, § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.
Hinsichtlich der Leistungsdauer sieht § 48 Abs. 3 SGB V vor, dass der Zeitraum des Ruhens des Krankengeldes wie Zeiten des Bezugs zu berücksichtigen ist.
Im Ergebnis verlängert also die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld den 78-Wochen Zeitraum nicht.
Grüße
Sönke Nippel
Rotwein says
Hallo, ich muss gestehen, ich habe die Fragen überflogen.
Ich stehe vor folgender Frage:
Ich wurde, wie es das Gesetz so will nach 78 Wochen ausgesteuert und bin nun beim Arbeitsamt gelandet.
Hier erhalte ich ich eine Leistung, die niedriger als das Krankengeld ist.
Nach wie vor kann ich aufgrund dieser Erkrankung nicht meiner Arbeit nachkommen und frage nach, ob ich mich jetzt nach 10 Monaten wieder AU-schreiben lassen kann und nach welchen Kriterien die Höhe des Krankengeldes, sofern Anspruch besteht, ist. Wird in gleicher Höhe weiterbezahlt, wie in den 78 Wochen AU oder wird der niedrigere Satz vom AA als Basis herangezogen? (übrigens BEK-versichert)
Wäre schön, eine nachvollziehbare Antwort von Ihnen zu bekommen. Danke bereits jetzt.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Rotwein,
wie bei der vorigen Frage ist hier meines Erachtens § 49 SGB V zu beachten:
„Das Krankengeld ruht, solange Versicherte … Arbeitslosengeld beziehen“, § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V. Das Ruhen beschränkt sich allerdings auf die Zeit der Fortzahlung für den Krankheitsfall (§ 126 SGB III). Dies gilt nicht, wenn der Arbeitslose einen Anspruch aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung hat.
Also besteht während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld eventuell ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Nahtlosigkeitsregelung greift.
Grüße
Sönke Nippel
Heiko says
Hallo Herr Nippel,
wenn man in einem Arbeitsverhältnis steht, bekommt man 6 Wochen Krankengeld vom Arbeitgeber bevor man dann Leistungen von der Krankenkasse bekommt.
Nun meine Frage:
Werden die 6 Wochen die der Arbeitgeber bezahlt mit in die 78 Wochen AU eingerechnet?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Heiko,
ja, die sechs Wochen werden eingerechnet:
Gerechnet wird die Dauer des Krankengeldes „vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an“, s. o. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V.
Grüße
Sönke Nippel
lehmo says
ich war 78 Wochen krank und habe Krankengeld erhalten.
Bin ausgesteuert und habe 240 tage Arbeitslosengeld 1 beansprucht.
Was ist, wenn ich nach 6 Monaten ALG 1 länger als 6 Wochen krankgeschrieben werde und zwar auf eine andere Krankheit?
Bekomme ich dann wieder 78 Wochen Krankengeld?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Lehmo,
auch bei Ihnen bitte ich zunächst um Entschuldigung für die späte Antwort.
Meines Erachtens erhalten Sie aufgrund der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V Krankengeld nur für sechs Wochen:
„Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte … Arbeitslosengeld beziehen …“.
Anders gilt nur, wenn die Nahtlosigkeitsregelung greift.
Grüße
Grüße
icha says
Hallo Herr Nippel,
ich habe von meiner Krankenkasse heute ein Schreiben erhalten, wo das Ende meines Krankengeldanspruchs steht mit Paragraphen etc.
Meine Frage an sie lautet: Die ersten 6 Monate wurde bei meiner Krankheit nichts unternommen, erst nach einer nicht notwendigen Operation, als es sich nicht besserte, bekam ich die richtige Diagnose,
Leider ist keine 100% Heilung aufgrund dessen mehr möglich.
Ich war jedoch in Reha und sollte ein Wiedereingliederung starten, die leider durch eine andere Krankheit verhindert wurde und ich jetzt (erst im mal)am Knie operiert werden muss, zuvor war es die Hand.
Aufgrund von der Hand würde ich wieder arbeiten gehen, jedoch nicht wegen dem Knie, steht auch nur auf der AU bzw. Auszahlungsschein.
Wie würde sich das auf den Anspruch auswirken, falls ich die Zeit überschreite, wegen der Genesung nach der OP. Hoffe es natürlich nicht.
Vielen Dank im voraus.
Icha
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Icha,
von wem wurde die „Reha und Wiedereingliederung“ durchgeführt?
Grüße
Sönke Nippel
icha says
Hallo Herr Nippel,
Die Wiedereingliederung hatte die Rehaklinik während ich dort war in die Wege geleitet, wäre von der Rentenkasse bezahlt worden. Konnte ich jedoch nicht antreten, wegen den Minuskusriss, sonst wäre ich mit 2 Stunden wieder angefangen am 19.03.12. Auch Die Wiedereingliederung wäre jetzt fast beendet. Beides wäre die Rentenkasse gewesen.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Lotte,
bitte entschuldigen Sie meine späte Antwort.
Soweit ich dies überblicke, ist die Aussage der Agentur für Arbeit zu dem Antrag auf ALG zutreffend. Die zweite, während der ersten Krankheit hinzutretende Krankheit begründet nach meiner ersten Einschätzung ebenfalls die Voraussetzungen zum Erhalt von Krankengeld. Dann müssen Sie ebenfalls kein ALG beantragen.
Grüße
Ulrica says
Hallo lieber Herr Nippel!
Zunächst einmal möchte ich Ihnen danken für die Möglichkeit, hier Fragen stellen zu dürfen. Ihr Engagement zeigt, dass Ihnen beratende Hilfe wirklich am Herzen liegt und ich hoffe, dass viele von den FragestellerInnen und MitleserInnen Sie daher auch als Anwalt konsultieren, wenn sie einen brauchen und nicht allzu weit entfernt leben! :-)
Auch ich habe eine Frage. Ich bekam nach meinem beruflichen Aus wg. Hörsturz und Burnout vom 17.07.2007 bis 12.01.2009 Krankengeld, also bis zur Höchstanspruchsdauer. Mitte Juni 2011 konnte ich endlich eine Umschulung in einem BFW beginnen (mein Kostenträger ist die DRV Bund), die ich auch sehr erfolgreich absolvierte bis zur erneuten Erkrankung am 12.03.2012 und Umschulungsunterbrechung. Seitdem bin ich arbeitsunfähig und lebe von ALG 2. Denn meine KK lehnte eine erneute Krankengeldzahlung mit der Begründung ab, dass ich eben in dem genannten Zeitraum bis zur Höchstanspruchsdauer Krankengeld bekam und daher für meine jetzige AU kein Anspruch mehr gegeben sei. Auch hätte ich im BFW Gespräche mit einem Psychologen gehabt (die muss man nehmen, egal ob notwendig, oder nicht, sind Pflicht), also „psychologische Beratung“; diese gelte als Behandlung und man dürfe innerhalb der letzten 6 Monate vor Abbruch aus gesundheitlichen Gründen nicht wegen derselben oder ähnlichen Sache in Behandlung gewesen sein. Auch sei ich nicht 6 Monate lang erwerbsfähig gewesen, was eine weitere Voraussetzung sei.
1. Stimmt das Alles, bzw. wie sind denn die Blockfristen bei mir? 2. Was ist mit „Einer Erwerbstätigkeit i.S. von § 48 Abs. 2 SGB V ist es gleichzubehandeln, wenn sich ein Versicherter im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation einer Umschulungsmaßnahme unterzieht.1 RK 10/93“ ?
Ich steige da wirklich nicht mehr durch und bin daher sehr dankbar für Ihre Hilfe. Herzliche Grüße von
Ulrica
Ulrica says
P.S. Vergessen zu erwähnen: Nach der Aussteuerung bekam ich ALG 1 und danach ALG2, woran sich dann endlich die Umschulung anschloss.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Ulrica,
soweit ich dies in Ihrem Fall überblicke, waren sie zwar nicht gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V erwerbstätig. Die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme im Rahmen der beruflichen Rehabilitation steht der nach Absatz 2 Nr. 2 erforderlichen Erwerbstätigkeit aber gleich (vgl. dazu die Entscheidung des BSG vom 3. November 1993, 1 RK 10/93)!
Demzufolge müssten Sie eigentlich erneut einen Anspruch auf Krankengeld haben.
Grüße
icha says
Hallo Herr Nippel,
leider habe ich bis heute keine Antwort lesen können, auf meine Frage. SCHADE :-(
noth petra says
ich bin durch Hautkrebs erkrankt gewesen. Ich habe nicht die vollen 78 Wochen Krankengeld ausgeschöpft, weil ich schon vorher in die befristete EU-Rente abgeschoben wurde. Nun ist diese abgelaufen und ich fange eine Wiedereingliederung in meinem alten Betrieb an. Die Krankenkasse sagt, da zwischenzeitlich eine Rente gezahlt wurde, muss der Arbeitgeber die ersten sechs Wochen Krankengeld zahlen. Der Arbeitgeber wiederum sagt, die Krankenkasse müsse zahlen, weil die 78 Wochen nicht ausgeschöpft sind und es eine Fortführung des Krankenstandes ist. Was ist nun richtig und rechtens?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Noth,
die Krankenkasse muss – falls keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht – Lohnersatzleistungen gewähren. Wenn Sie eine Vergütung vom Arbeitgeber für die von Ihnen verrichteten Arbeiten erhalten, wird diese Vergütung auf das Krankengeld angerechnet.
Ob eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht bestimmt sich nach dem EFZG, nicht nach § 48 SGB V. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG behalten Sie den Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber, wenn Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig waren oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Grüße
Sönke Nippel
Kaeferchen says
Guten Tag Herr Nippel,
ich habe folgende Frage: ich war von Nov 2011 – August 2012 AU wegen einer F Diagnose in der Zwischenzeit hatte ich eine Reha – Kostenträger DRV und Wiedereingliederung über die KK. Ich war wegen dieser Diagnose schonmal 2007 und 2009 und 2010 je eine Woche AU.
Jetzt bin ich wieder normal berufstätig. Frage: 1. Was ist wenn ich jetzt an einer Grippe z.B. erkranke? Bekomme ich Lohnfortzahlung (laut Vertrag 6 Wochen) oder schon wieder Krankengeld und 2. was ist wenn ich erneut an einer F Diagnose erkranke? Bekomme ich ab dem 1. Tag der AU wieder Krankengeld unabhängig ob ich 1 Tag oder 6 Wochen AU bin? Wann beginnt bzw. endet diese Blockzeit ? Laut KK fällt 2009 und 2010 auch in die Blockzeit? Eine korrekte bzw. aussagefähige Antwort habe ich bei meinem SB der KK leider nicht erhalten.
Herzlichen Dank für Ihre Info.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Käferchen,
im Grunde sprechen Sie kein sozialrechtliches, sondern ein arbeitsrechtliches Problem an:
Schauen Sie sich doch einfach einmal den § 3 EFZG an. § 3 EFZG regelt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Für die Entgeltfortzahlung enthält das Recht zur gesetzlichen Krankenversicherung kauf Regelungen.
Grüße
Sönke Nippel
Rolf says
Hallo Herr Nippel,
ich habe auch eine Frage zur Blockzeit. Die Blockzeit (3 Jahre) ist bei mir seit dem 31.01.2013 abgelaufen (Diagnose F).
Ich bin seit Anfang August 2012 nicht mehr wegen der Diagnose F krank geschrieben worden. Erhalte ich wieder für weitere 78 Wochen Krankengeld, wenn ich z.B. Anfang März 2013 erneut mit der Diagnose F krank geschrieben werde oder beginnt die neue Blockzeit erst ab 31.01.2013 + 6 Monate nicht an der selben Krankheit erkrankt zu sein, also erst am 01.08.2013?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Viele Grüße
Rolf
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Rolf,
das Tatbestandsmerkmal „und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren“ gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB V verstehe ich so, dass die auf Grund derselben Krankheit eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Versicherten für mindestens sechs Monate unterbrochen war, wobei die Unterbrechung auch aus Teilabschnitten bestehen kann.
Grüße
Sönke Nippel
Maren Schumann says
Guten Tag,
auch ich möchte mich im Vorhinein für Ihre Hilfe bedanken.
Ich bin wg. Krankheit 1 seit 16.8.13 krankgeschrieben und habe am 27.8.13 die Kündigung zum 30.09.13. Die AU wg. Krankheit 1 endet am 30.09.13. Nun sind noch psychische Probleme dazugekommen, so dass ich zur Neurologin/Psychiaterin muss.
2 Fragen:
1. Kriege ich nur 4 Wochen nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses Krankengeld oder für höchstens 78 Wochen?
2. Wann muss ich spätestens zur Neurologin, damit der Anspruch auf Krankengeld nicht unterbrochen ist? Die
Krankschreibung durch die Neurologin wird sich auf ca. 3 Monate beschränken.
Mit freundlichen Grüßen
Maren
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Schumann,
wenn Sie durchgängig – beginnend noch während ihrer Berufstätigkeit – krankgeschrieben sind, erhalten Sie auch noch über den Kündigungszeitpunkt hinaus Krankengeld – ggf. für 78 Wochen (wenn nicht schon vorher Zeiten anzurechnen sind).
Sie müssen durchgängig krankgeschrieben sein, damit das Krankengeld nicht endet.
Grüße
Maren Schumann says
Guten Tag Herr Nippel,
zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Durchgängig krankgeschrieben heißt in meinem Fall, ich muss spätestens am 30.09.13 zur Neurologin? Bis 30.09.13 bin ich über den Orthopäden krankgeschrieben. Oder muss das immer dieselbe Krankheit sein?
Gruß Maren
Gerhard Brick says
Hallo Herr Nippel,
sind AU wegen rechter und linker Hüfte ein und dieselbe Krankheit wenn sie nicht gleichzeitig oder hinzugetreten ist?
Gruß Gerhard
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Brick,
ohne Kenntnis des Vorgangs wage ich die Frage (Fragen) nicht zu beantworten. Alle Antworten scheinen zunächst denkbar.
Grüße
U. PX says
Hallo Herr Nippel,
ich war von April bis Dezember 2012 wegen Burnout krankgeschrieben. Danach hatte ich 6 Wochen Urlaub, weil meine Wiedereingliederung abgelehnt worden ist. Seit Ende Januar 2013 arbeite ich in der gleichen Firma, nur in einer anderen Abteilung.
Was passiert, wenn ich wieder wegen der gleichen Zeit krankgeschrieben werde in Bezug auf den Anspruch von Krankengeld? Ich bin bis auf 3 Tage (wegen grippalem Infekt krankgeschrieben) durchgehend erwerbstätig.
Gruß
Frau Px.
U. PX says
Entschuldigung, ich meinte wegen der gleichen Krankheit
Gruß
Frau PX
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau PX,
bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen. Der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen in Gang, innerhalb derer unter den in § 48 Abs. 2 SGB V genannten weiteren Voraussetzungen wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 17. April 1970 – 3 RK 41/69 -, zuletzt 21.06.2011 – B 1 KR 15/10 R -, Rz. 12). Sollte Sie also zum 15. April 2012 zum ersten Mal krankgeschrieben worden sein, so läuft die Blockfrist zum 14. April 2015 aus.
Die 1. Blockfrist im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Der Blockfristbeginn richtet sich ausschließlich nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht nach dem Krankengeldanspruch oder der Krankengeldzahlung. Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit eine den Anspruch auf Krankengeld einschließende Versicherung bestand.
Grüße
Frau PX says
Hallo Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre Antwort. Diese habe ich jedoch nicht ganz verstanden.
Ich habe insgesamt 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld, wenn ich wegen der gleichen Krankheit arbeitsunfähig bin. Diese sind aber nun nicht voll ausgeschöpft.
Was passiert, wenn mein Arzt mich aufgrund des Burnouts wieder krankschreibt? Die ersten sechs Wochen muss der Arbeitgeber zahlen und danach?
Weil die 78 Wochen nicht voll ausgeschöpft sind, habe ich dann den Anspruch auf Krankengeld solange bis die 78 Wochen vorbei sind?
Wenn ja, beschränkt sich der Anspruch nur bis April 2015 oder solange, bis die 78 Wochen ausgeschöpft sind?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichem Gruß
Frau Px.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau PX,
zu der Frage „weil die 78 Wochen nicht voll ausgeschöpft sind, habe ich dann den Anspruch auf Krankengeld solange bis die 78 Wochen vorbei sind?“ – ja, Sie haben solange einen Anspruch auf Krankengeld, bis die 78 Wochen verstrichen sind.
Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nach 78-monatigem Bezug kommt in Betracht, wenn Sie eine Versicherung mit Krankengeld hatten (§ 48 Abs. 2 1. Halbsatz SGB V) und zwischen der erneuten Arbeitsunfähigkeit und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) und darüber hinaus eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vorlag bzw. Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), s. o.
Grüße
U. PX says
Hallo Herr Nippel,
mir ist noch was nicht ganz klar.
Beschränkt sich der Anspruch nur bis April 2015 und ist dann zu Ende?
„wenn Sie eine Versicherung mit Krankengeld hatten“ – was heißt das? Ist das eine Zusatzversicherung oder die normale Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse?
Gruß
Linda says
Guten Tag Herr Nippel!
wie schön, dass Sie Fragen hier beantworten ! Vielleicht können Sie mir auch helfen.
Ich bin seit Oktober 2014 ausgesteuert und beziehe jetzt ALG 1. Nun wurde ich aufgefordert einen Termin wahrzunehmen bei der Arbeitsagentur für Arbeit um über meine berufliche Situation zu sprechen. Der medizinische Dienst des Arbeitsamtes hält mich für vollschichtig arbeitsfähig. Diese Aussage basiert nur aufgrund von Aktenlage. Ich wurde nie gesehen.
Ich bin aber noch krankgeschrieben. AU liegt vor. Arbeitgeber hält mir meine Stelle frei. Ich habe einen gesicherten Arbeitsplatz.
Muss ich diesen Termin wahrnehmen? Muss ich mich anderweitig bewerben?
Ich habe noch 65 Tage Urlaub. Kann ich diesen Urlaub nehmen und mir noch mal 3 Monate Genesungsfrist dadurch einräumen.
Ich habe leider eine sehr schlimme Krankheit und bin gar nicht einsatzfähig…j
Würde mich über einen Antwort sehr freuen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Linda,
Ihre Frage sollten Sie sich im Grunde selber beantworten können. Wenn Sie so krank sind, dass Sie nicht bei der Agentur erscheinen können, dann müssen Sie im Ergebnis wohl auch nicht den anberaumten Termin wahrnehmen. Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen, drohen allerdings möglicherweise die nachstehend beschriebenen Folgen:
Gemäß den §§ 60 ff. I sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Leistungen können nach § 66 Abs. 1 SGB I sogar entzogen werden, wenn der Antragsteller oder Bezieher von Sozialleistungen seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Allerdings müssen dann auch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Sie müssen z. B. auf die Folge(n) schriftlich hingewiesen worden sein und Sie dürfen dann Ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sein. Hier käme ggf. eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 61 SGB I in Betracht. Nach § 61 SGB I müssen Sie auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.
Ob Ihre Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie auf Grund der Schwere der Erkrankung Ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben können) Sie von der Pflicht zur Wahrnehmung des Termins entbindet, vermag ich nicht zu beurteilen. Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf Ihre konkrete Arbeit, nicht auf die Wahrnehmung eines Termins bei der Agentur für Arbeit. Ob die oben beschriebenen weiteren Voraussetzungen für einen eventuellen Entzug der Leistungen ggf. vorliegen (Aufklärung des Sachverhalts erschwert, schriftlicher Hinweis auf Konsequenzen der Verletzung der Mitwirkungspflicht, …), vermag ich hier noch nicht zu beantworten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Carina says
Guten Tag Herr Nippel,
ich habe ein Problem und hoffe, Sie können mir (uns) weiterhelfen.
Mein Freund bezieht seit Januar diesen Jahres ALG 1, hat im Oktober eine Maßnahme vom AA bekommen, diese jedoch nicht vollständig wahrgenommen und bekam eine Sperre von ca. 3 Wochen (29.10. – 18.11.14). Eine Sperrzeit bedeutet für mich als Laien arbeitslos, jedoch ohne Bezüge und nach Ablauf der Sperrzeit arbeitslos mit Bezügen.
Am 11.11. wurde er wegen eines Herzinfarktes ins Krankenhaus eingeliefert und behandelt (11.11. Aufnahme im Krankenhaus; 12.11. Anruf durch mich bei der ARGE mit Info des KH-Aufenthaltes mit unbestimmter Dauer; 14.11. Ausstellung der Liegebescheinigung durch das KH; 17.11. Einwurf der Liegebescheinigung in den Briefkasten der ARGE – persönliche Annahme am Schalter wurde verweigert, da außerhalb der Sprechzeit; 19.11. Entlassung aus dem KH; 20.11. Vorsprache beim Hausarzt und von dort lt. Aussage der Praxis Weiterleitung der Krankschreibung an AOK und AA). Mein Freund ist momentan bis 06.01.15 krank geschrieben, muss am 07.01.15 wieder ins Krankenhaus, bekommt einen Stent gesetzt und wird nach diesem Eingriff sicherlich noch eine Weile krank geschrieben sein.
Nun bekam er Ende November einen Aufhebungsbescheid von der Bundesagentur für Arbeit in welchem steht, dass die „Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III ab 19.11.2014 aufgehoben wird. Grund: Wegfall der Verfügbarkeit.
Rechtsgrundlage §§ 137 Abs.1, 138 SGB III und § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III. “
Somit ist er demnach auch nicht mehr krankenversichert. Gilt bei Bezug von ALG I bzw. ALG II nicht auch (wie bei Arbeitnehmern), dass die Agentur 6 Wochen und danach die Krankenkasse für 78 Wochen Krankengeld zahlen muss?
Kann die ARGE während einer Krankschreibung einen Aufhebungsbescheid schicken und Geld zurückverlangen (von 19.11. – 30.11.14)? Wie steht es in einem solchen Fall mit der Krankenversicherung?
Bisher hat die AOK die Übernahme der Krankenhauskosten abgelehnt, da ja durch den Aufhebungsbescheid nun ab 19.11.14 kein Versicherungsschutz mehr besteht? Eine Vorsprache meines Freundes am heutigen Tag bei der ARGE brachte ihn auch nicht weiter. Ihm wurde gesagt, das ist halt so.
Es wäre schön, wenn Sie uns weiterhelfen könnten und verbleibe
mit besten Grüßen
Carina
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Carina,
grundsätzlich gilt gemäß § 146 SGB III, dass im Krankheitsfall für 6 Wochen eine Leistungsfortzahlung erfolgt (vgl. z. B. meinen Artikel „Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit„).
Aber: Dies gilt nicht während einer Sperrzeit! Während einer Sperrzeit hat der Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen. Dies gilt dann auch für die Leistungen gemäß § 146 SGB III während der ersten sechs Wochen der Krankheit.
Während des ersten Monats der Sperrzeit zahlt die Agentur auch keine Krankenversicherungsbeiträge. Sie sind dann nicht gesetzlich versichert. Im ersten Sperrzeitmonat besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Versicherungspflicht, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Sie haben aber im ersten Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft weiterhin Anspruch auf deren volle Leistung. Dies ist in § 19 Abs. 2 SGB V geregelt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Fridolin says
Guten Tag,
meine Frau war arbeitsunfähig und ist nach 78 Wochen von der Krankenkasse ausgesteuert worden.
Danach war sie arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet.
Seit nun 2 1/2 MONATEN hat sie eine Arbeit angetreten, welche sie gesundheitlich nicht schafft. Wenn sie jetzt krankgeschrieben wird – wie lange hat sie Anspruch auf Krankengeldzahlung insgesamt, die Blockfrist ist im Juni abgelaufen, steht ihr das Krankengeld für die gleiche Krankheit damals zu?