Ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld (ALG) infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, verliert nicht seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt für eine Dauer von 6 Wochen, § 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 146 Abs. 1 S. 1 SGB III.
Eine Ausnahme zu der Beendigung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit begründet die Nahtlosigkeitsregelung:
Die Vorschrift des § 146 SGB II hat die Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie die Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld im Falle der stationären Behandlung auf Kosten der Krankenkasse für die Dauer von sechs Wochen zum Gegenstand, obwohl der Arbeitslose wegen des Fehlens der Verfügbarkeit eigentlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Ohne die Regelung des § 146 SGB III wäre die gesetzliche Krankenversicherung zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet. Dies soll aber für die Dauern von sechs Wochen verhindert werden, um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.
Hebt die Bundesagentur allerdings die Bewilligung von Arbeitslosengeld innerhalb der sechswöchigen Leistungsfortzahlung z. B. wegen einer Reha-Maßnahme auf und entscheidet sich der bei der Entlassung aus der Reha immer noch Arbeitsunfähige dafür, einen Antrag auf Krankengeld zu stellen, so kann die Krankenkasse die an den Versicherten ausgekehrten Leistung nicht von der Bundesagentur für Arbeit mit dem Argument zurückfordern, der Versicherte habe während der Dauer der Leistungsfortzahlung gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. So entschied jedenfalls das www.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgericht in einem Urteil vom 11. März 2014 (B 11 AL 4/14 R):
[19] Zwar hat der erkennende Senat bei kurzfristig verspätet erfolgter Kontaktaufnahme zur Arbeitsverwaltung nach Maßnahmeende – ausnahmsweise – eine „unschädliche Unterbrechung“ der Arbeitslosigkeit angenommen (vgl. Urteil vom 7.10.2004 – B 11 AL 23/04 R – BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 2). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Versicherte hat die Leistungsaufhebung vielmehr akzeptiert und bewusst (nur) die Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung (Krg) verfolgt. § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III alter Fassung schließt jedoch einen „anderen Grund“ für eine Unwirksamkeit der Arbeitslosmeldung nicht aus (vgl. BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1). Ein solcher liegt hier bereits in der Nichtanfechtung der (vollständigen) Leistungsaufhebung durch die Beklagte am 2.4.2007. Bis zur erneuten Arbeitslosmeldung ließ die Versicherte eine Frist von 17 Wochen verstreichen; ein Bezug zur Arbeitslosmeldung zum 1.12.2005 bestand daher nicht mehr.
[20] Die Versicherte hat sich auch bewusst für das Ausschöpfen ihres Krg-Anspruchs entschieden und damit zugleich zu erkennen gegeben, dass sie dem Arbeitsmarkt derzeit nicht zur Verfügung stehe (zur Gestaltungsmöglichkeit des Versicherten vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III neuer Fassung, § 145 RdNr. 73 ff., 83, Stand Einzelkommentierung Juli 2013). Damit war ihr Status als Arbeitslose durch die Rehabilitationsmaßnahme nicht nur für eine bestimmbare Zeit „voraussichtlich“ unterbrochen (vgl. zu diesem Begriff BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2, RdNr. 11); die Versicherte hat die Beendigung ihres Status als Arbeitslose durch Aufhebung der Alg-Bewilligung bewusst hingenommen. Sie hat damit eine Entscheidung zu Gunsten des Bezugs von Krankengeld getroffen, der die Gesetzeslage nicht entgegensteht und auch von der beklagten Krankenkasse „zu respektieren“ ist. Eine Gewährung von Arbeitslosengeld gegen den Willen des Arbeitslosen ist dem Arbeitsförderungsrecht fremd (vgl. auch § 118 Abs. 2 SGB III alter Fassung).
Kornelka Kphne says
sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin fast 6 Wochen krank geschrieben.
Dadurch werden die Leistungen der Arbeitsagentur in ein paar Tagen eingestellt.
Mein Attest ist noch gültig, dennoch steht es dort: „voraussichtlich arbeitsunfähig bis …“ Sonst müsste ich mich erneut arbeitssuchend melden.
Ist es möglich, dass ich mich ab sofort arbeitsfähig melde, um die 6 Wochen nicht auszuschöpfen oder benötige ich ein neues Attest mit früheren Datum?
freundliche Grüsse
Kornelia Kühne
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Kphne,
so richtig verstehe ich Ihre Frage nicht. … Sie haben schließlich einen Anspruch auf Krankengeld …
Das Arbeitsamt wird – wie der Arbeitgeber beim „kranken Arbeitnehmer“ – dann nicht erneut zur 6-wöchigen „Entgeltfortzahlung“ verpflichtet sein, wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt